Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0454-W/03
tauglicher Wiederaufnahmsgrund
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0454-W/03vom 11.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk in Wien betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer 2000 vom 30.4.2002
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid
bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist
Kriminalbeamter und war im Jahr 2000 bei der Wirtschaftspolizei
tätig.
Im Jahr 2000 bezog der Bw. auch
Einkünfte vom Amt für Personal und Organisation des Fürstentums
Liechtenstein.
In seiner
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 wurden diese Einkünfte
unter der Kennzahl 440 angeführt.
Der
Einkommensteuererklärung war als Beilage ein "Lohnausweis" des
Amtes für Personal und Organisation des Fürstentums Liechtenstein
ausgewiesen, wonach der Bw. im Zeitraum 8.5.-31.12.2000 insg. Bezüge von
4.798,10 enthalten hat, wovon 479,80 an "Steuern" und 211,10 an
"AHV" abgezogen wurden.
Im Einkommensteuerbescheid vom
1.8.2001 wurde der Bw. zur Einkommensteuer für das Jahr 2000
veranlagt.
Hiebei wurden im Rahmen des so
genannten Progressionsvorbehaltes ausländische Einkünfte von 38.089 S
berücksichtigt.
Dem Akt lässt sich
entnehmen, dass dem Progressionsvorbehalt ein Betrag von 4.318,00 SFR zugrunde
gelegt wurde, die Heranziehung zum Progressionsvorbehalt stütze sich auf
Art. 15 und Art. 23 des DBA Österreich-Liechtenstein.
Der Einkommensteuerbescheid
für das Jahr 2000 erwuchs in Rechtskraft.
Mit Schreiben vom 7.1.2002
beantragte der Bw. die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer
für das Jahr 2000 und führte aus:
"
In meinem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 wurde ein Betrag von
38.089,00 S (ausländische Einkünfte) zum Progressionsvorbehalt
herangezogen. Diese Einkünfte bezog ich als Kriminalbeamter im
Fürstentum Liechtenstein. Als Beweismittel lege ich eine
Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat V in Ablichtung bei. In
dieser Entscheidung wird der gleichartige Fall eines meiner Kollegen behandelt.
Der Senat kam zum Schluss, dass die Einkünfte nicht für den
Progressionsvorbehalt herangezogen werden dürfen. Ich ersuche nun um
Wiederaufnahme des Verfahrens und um Berücksichtigung der neuen
Erkenntnisse".
Der wesentliche Text der
beigefügten Berufungsentscheidung ist weiter unten
wiedergegeben.
Mit Bescheid vom 30.4.2002
wurde der Wiederaufnahmeantrag vom Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in
Wien als unbegründet abgewiesen:
"
Nach ständiger Rechtsprechung sind keine Wiederaufnahmegründe (neue
Tatsachen) etwa neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von
Sachverhaltselementen, gleichgültig, ob die späteren rechtlichen
Erkenntnisse durch die Änderung der Verwaltungspraxis oder nach
vorhergehender Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage
eigenständig gewonnen werden. Die Wiederaufnahme kann nicht dazu dienen,
bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen Würdigung eines
offengelegten Sachverhaltes zu beseitigen. (VwGH 9.7.1997, 96/13/0185)".
Mit Schreiben vom 20.5.2002
erhob der Bw. ersichtlich Berufung gegen den Abweisungsbescheid und führte
darin aus:
"Im
Zuge meiner Tätigkeit bei der Bundespolizeidirektion Wien,
Wirtschaftspolizei, war ich im Jahr 2000 in Liechtenstein tätig.
Einkünfte, die ich in Liechtenstein bezog, wurden bei der
Einkommensteuerveranlagung zum Progressionsvorbehalt herangezogen. Ich habe
gegen diesen Bescheid nicht berufen. Erst als ein anderer Kollege von mir bei
seiner eigenen Berufung Recht bekommen hat, machte ich, wie viele anderen
Kollegen, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens. Die Wiederaufnahme
wurde mir mittels Bescheid vom 30.4.2002 abgelehnt.
Dies
ist für mich deshalb unverständlich, da alle Kollegen, die diese
Vorgangsweise gewählt hatten, eine Wiederaufnahme erlangten. Ich nenne als
Beispiel einen Kollegen, veranlagt in Niederösterreich, der mir
gegenüber schon die Überweisung des Differenzbetrages vom Finanzamt
bestätigt hat. Ich ersuche, diesen Aspekt neu zu bewerten und erhebe, in
angemessener Frist, Einspruch gegen den Bescheid vom
30.4.2002".
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 10.2.2003 wurde die Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom 30.4.2002 als
unbegründet abgewiesen und als Begründung
ausgeführt:
"Als
öffentlich Bediensteter des Innenresorts haben Sie auf Grund einer
Dienstzuteilung vom Fürstentum Liechtenstein Bezüge erhalten. Beim
Einkommensteuerbescheid wurden Einkünfte aus einer Tätigkeit im
Fürstentum Liechtenstein zum Progressionsvorbehalt herangezogen.
Hinsichtlich des Einkommenssteuerbescheides für das Jahr 2000 vom 8.1.2001
wurde von Ihnen kein Rechtsmittel eingebracht; dieser Bescheid wurde
rechtskräftig. Mit Schreiben vom 7.1.2002 beantragen Sie die Wiederaufnahme
des Verfahrens und begründen dies, dass bei einer Berufungsentscheidung der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland,
Berufungssenat V vom 23.11.2001 (die einen gleichartigen Fall eines Kollegen
betrifft) die entsprechenden liechtensteinischen Einkünfte nicht zum
Progressionsvorbehalt herangezogen wurden und erklären dies zum
"Beweismittel". Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wurde
mit Bescheid vom 30.4.2002 abgewiesen.
Mit
Ihrem Schreiben vom 20.5.2002 legen Sie gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel
der Berufung ein und begründen dies damit, dass andere Kollegen - die
ebenfalls Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens gestellt hätten
- eine Wideraufnahme erlangten.
Gem.
§ 303 Abs 1 BAO ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch
Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen
den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a)
der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine
andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen
worden ist, oder
b)Tatsachen
oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten,
oder
c)
der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über
eine solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht)
in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbei geführt
hätte.
Gemäß
S 303 Abs 2 BAO ist der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs 1 binnen
einer Frist von 3 Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller
nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, bei der
Abgabenbehörde einzubringen ,die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid
in erster Instanz erlassen hat.
Gemäß
§ 303 Abs 3 BAO kann, wenn die Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf
eine andere Abgabenbehörde übergegangen ist, der Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens auch bei der Abgabenbehörde erster Instanz
eingebracht werden, die im Zeitpunkt der Antragstellung zur Abgabenerhebung
zuständig ist.
Gemäß
§ 303 Abs 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter
den Voraussetzungen des Abs 1 lit a und c und in allen Fällen
zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im
verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einem im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
Keine
Wiederaufnahmegründe sind jedoch beispielsweise:
neue
Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen,
gleichgültig, ob die späteren rechtlichen Erkenntnisse durch die
Änderung der Verwaltungspraxis oder Rechtsprechung oder nach vorgehender
Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage eigenständig gewonnen
werden (VwGH 19.5.1993, 91/13/0024; 19.11.1998, 96/15/0148)
Entscheidungen
von Gerichten oder Verwaltungsbehörden (VwGH 26.4.1994, 9114/0129,
93/14/0015, 0082; 20.4.1995, 92713/0076)
Hervorkommen
von Rechtsirrtümern (VwGH 17.9.1990, 9015/0018)
unterschiedliche
Würdigung durch eine Verwaltungsbehörde einerseits und durch eine
Verwaltungsbehörde oder ein Gericht andererseits (VwGH 17.5.1990,
89/16/0037; 15.7.1998, 97/13/0269,
0270).
Auf
Grund der angeführten Umstände war daher spruchgemäß zu
entscheiden".
Mit Schreiben vom 5.3.2002
beantragte der Bw. ersichtlich die Vorlage an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz zur Entscheidung.
"Ich
erhebe Einspruch gegen die Berufungsvorentscheidung vom 10.2.2003. Sie geben in
der Berufungsvorentscheidung an, dass gem. § 303 (1) eine Wiederaufnahme
unter bestimmten möglich ist. In meinem gegenständlichen Fall hing
alles an der Frage ob ich den Status als "Auslandsbeamter" bekomme.
In diesem Fall wäre ich steuerfrei gewesen. Mein Fall war nicht
alltäglich und war die Frage lange ungeklärt und wurde erst nach
Ablauf sämtlicher Fristen durch eine Berufungsbehörde entschieden.
Auch ist es für mich nach wie vor unverständlich, dass Ihre
Behörde in einigen Fällen eine Wiederaufnahme unter den gleichen
Bedingungen zuließ und bei mir wurde sie
abgelehnt".
Mit Bericht vom 28.3.2003 wurde
die Berufung vom Finanzamt für den 21. und 22. Bezirk in Wien dem
Unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Fest steht, dass der Bw. im
Jahr 2000 Einkünfte als Kriminalbeamter im Fürstentum Liechtenstein in
unstrittiger Höhe bezogen hat.
Dem Bw. ist beizupflichten,
dass die Abgabenbehörden in der Vergangenheit die Versteuerung derartiger
Einkünfte unterschiedlich beurteilt haben.
Der Berufungssenat V als Organ
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
hat mit Berufungsentscheidung vom 23.11.2001 ausgeführt:
"
Entscheidungsgründe
:
Auf
Grund einer Vereinbarung zwischen der Republik Österreich und dem
Fürstentum Liechtenstein sind seit Mai 2000 Beamte der
Bundespolizeidirektion Wien, Wirtschaftspolizei, in Liechtenstein im
Einsatz.
Den
in Liechtenstein tätigen Beamten wird durch den österreichischen
Dienstgeber der laufende Bezug weiter bezahlt. Mehrdienstleistungen werden durch
das Fürstentum Liechtenstein abgegolten und dort auch
versteuert.
Der
Bw. war im Rahmen dieser Vereinbarung vom 9.-15.5.2000, 10.-19.7.2000,
28.8.-5.9.2000, 18.-25.9.2000, und 20.-27.11.2000 in Liechtenstein in Einsatz.
Seine durch das Fürstentum Liechtenstein ausbezahlten Einkünfte haben
im Jahr 2000 insgesamt 122.022,00 S betragen.
Im
Einkommensteuerbescheid 2000 wurden die ausländischen Einkünfte in
Höhe von 122.022,00 S nach Art 19 iVm Art 23 des mit Liechtenstein
abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zum
Progressionsvorbehalt herangezogen.
Strittig
ist, ob diese Einkünfte unter die Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 9
EStG fallen und dementsprechend nicht für den Progressionsvorbehalt
herangezogen werden dürfen
Der
Senat hat erwogen:
Gemäß
§ 3 Abs 1 Z 9 EStG 1988 sind jene Einkünfte von Auslandsbeamten
(§92), die dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie
ihren Dienstort haben, von der Einkommensteuer befreit.
Was
den Begriff "Auslandsbeamten" anbelangt, nimmt die Z 9 auf den
§92 EStG Bezug, dessen Abs 1 weiter auf den § 26 Abs 3 BAO
verweist.
Nach
§ 26 Abs 3 sind Auslandsbeamte in einem Dienstverhältnis zu einer
Körperschaft des öffentlichen Rechtst stehende österreichische
Staatsbürger, die ihren Dienstort im Ausland haben.
Materiellrechtlich
bestimmt der § 3 Abs 1 Z 9 EStG 1988 für Auslandsbeamte, dass die
ausländischen Einkünfte, die im Staat des Dienstortes der Besteuerung
unterliegen, im Inland einkommensteuerfrei sind (vgl. Stoll, BAO, Kommentar,
Wien 1994, S 342). Mit der Steuerbefreiung entfällt auch die Heranziehung
dieser Einkünfte für den Progressionsvorbehalt (vgl. Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, 4.Auflage, Tz 47 zu § 3 EStG
1988).
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden".
Zutreffend ist ferner, dass das
Finanzamt Tulln ein Einkommensteuerverfahren für das Jahr 2000 hinsichtlich
eines vom Bw. namentlich zitierten anderen Kriminalbeamten mit Bescheid vom
17.12.2001 gem. § 303 Abs 4 wiederaufgenommen hat und die von diesem
Steuerpflichtigen im Fürstentum Liechtenstein bezogenen Einkünfte
weder unmittelbar noch im Rahmen des Progressionsvorbehaltes der Einkommensteuer
zugrunde gelegt hat.
Demgegenüber hat die GA 17
der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
mit Berufungsentscheidung vom 4.4.2002 nachstehende Auffassung
vertreten:
"
Entscheidungsgründe
Der
Bw. ist Kriminalbeamter der Wirtschaftspolizei in Wien.
Berufungsgegenständlich ist, ob Bezüge aus Liechtenstein zum
Progressionsvorbehalt heranzuziehen sind.
a)
Bescheid
In
einer Beilage zur Erklärung zur Durchführung der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2000 (Akt 2000, Seite 6) gab der
Bw. bezüglich "Erklärung zu den Einkünften aus meiner
Auslandsdienstreise nach Liechtenstein" an, er sei im Jahre 2000 fallweise
dienstlich von der Wirtschaftspolizei Wien nach Liechtenstein zur
Unterstützung der dortigen Landespolizei entsandt worden. Für die
Dauer seines jeweiligen Auslandsaufenthaltes, welcher je 9 Tage betrug, sei sein
Gehalt von der Bundespolizeidirektion Wien weiterbezahlt
worden.
Anfallende
Mehrleistungen (Überstunden) seien vom Fürstentum Liechtenstein
beglichen worden, wobei die auszuzahlenden Beträge in Schweizer Franken in
Form einer Auslandsanweisung auf sein Giro-Konto bezahlt
wurden.
Betreffend
das berufungsgegenständliche Jahr 2001 gab der Bw. an, dass in weiterer
Folge vom Fürstentum Liechtenstein für das Jahr 2001 ebenfalls
Mehrdienstleistungen bezahlt worden seien und ersuche er daher für eine
etwaige Festsetzung einer Vorauszahlung, lediglich den Betrag dieser Zahlungen
von gesamt S 45.181,00 zu berücksichtigen. Weitere Einkünfte
seien in Liechtenstein nicht erzielt worden. Nachdem die Amtshilfe für
Liechtenstein mit März 2001 beendet wurde, seien auch keine weiteren
Einkünfte zu erwarten.
Dieses
Vorbringen ist als Antrag auf Erlassung eines Vorauszahlungsbescheides zu
werten.
Mit
Bescheid vom 7. September 2001 setzte das zuständige Finanzamt
die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2001 und Folgejahre mit
S 13.000,00 (€ 944,75) fest.
b)
Berufung
Mit
Schreiben vom 3. Oktober 2002 erhob der Bw. Berufung und brachte vor,
er beeinspruche den Vorauszahlungsbescheid 2001 sowie die darin
durchgeführte Progressionsanpassung.
Im
Jahre 2000 und 2001 hätten sich Beamte der Wirtschaftspolizei Wien, den Bw.
mit eingeschlossen, auf Grund eines "zwischenstaatlichen Abkommens" mit
Zustimmung der Bundesregierung als unterstützende Kräfte im
benachbarten Fürstentum Liechtenstein befunden, wobei alle jeweils
zugeteilten Beamten zur Gänze dem Fürstentum Liechtenstein unterstellt
und für die Dauer der jeweiligen Zuteilung Fürstliche Landespolizisten
mit allen Rechten und Pflichten gegenüber dem Fürstentum waren. Dies
habe sogar die Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Republik
Österreich in Bezug auf die zu ermittelnden Vorfälle
beinhaltet.
Durch
das "zwischenstaatliche Abkommen" seien die Gehälter der jeweiligen Beamten
durch die Republik Österreich ausbezahlt worden, anfallende
Mehrdienstleistungen (Überstunden) seien jedoch nicht von der Republik
Österreich, sondern vom Fürstentum Liechtenstein getragen und in Form
von Auslandsüberweisungen ausbezahlt worden.
Nunmehr
habe der Bw. im Zuge von Gesprächen mit anderen Kollegen, welche ebenfalls
Dienst in Liechtenstein versehen und dabei Überstunden geleistet
hätten, es sich also um gleichgelagerte Fälle handle, in Erfahrung
gebracht, dass bei einigen dieser Kollegen keine Progressionsanpassung
stattgefunden hätte und somit auch kein Vorauszahlungsbescheid [ergangen
sei] und keine Zahlungen an deren zuständige Finanzämter geleistet
werden müssten.
Dem
Bw. würden sich nun grundsätzlich zwei Fragen
stellen:
1)
Handle es sich durch die gänzliche Unterstellung seiner Person in die
Machtbefugnisse des Fürstentums Liechtenstein als Fürstlicher
Landespolizist für die Dauer seines Zuteilung trotzdem um ein
"Auslandseinkommen" und welche steuerlichen Folgen seien damit
verbunden?
2)
Warum sei es möglich, dass auf unterschiedlichen und sogar gleichen
Finanzämtern "in der Rechtsform" zur Gänze unterschiedliche Bescheide
bei gleich gelagerten Fällen erlassen werden, das heiße, wie
könne es sein, dass bei Beamten mit gleichem Gehaltsschema und
ähnlicher Familien- und Einkommenssituation keine Progressionsanpassungen
und somit auch keine Vorauszahlungsbescheide erlassen würden, bei anderen
jedoch schon?
Durch
die Vorgangsweise des für den Bw. zuständigen FAes und anderer
Finanzämter, bei gleichgelagerten Fällen absolut konträre
Bescheide zu erlassen, sehe der Bw. im gegenständlichen Fall eine schwere
Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes und es erhebe der Bw. hiemit Einspruch
gegen den Vorauszahlungsbescheid und die beim Bw. stattgefundene
Progressionsanpassung. Der Bw. stelle sohin den Antrag, die durchgeführte
Progressionsanpassung rückgängig zu machen und den
Vorauszahlungsbescheid für nichtig zu erklären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.
Sachverhalt
Gemäß
Art 6 des liechtensteinischen Polizeigesetzes, liechtensteinisches
Landesgesetzblatt, Jahrgang 1989, Nr. 48, kann die Regierung des
Fürstentums Liechtenstein um den Einsatz von Polizeikräften anderer
Staaten ersuchen, sofern die Landespolizei aus eigenen Kräften ihre
Aufgaben nicht zu erfüllen vermag. Im vorliegenden Fall ersuchte das
Fürstentum Liechtenstein im Schreiben vom 3. Mai 2000 auf
Grundlage von Art 6 Polizeigesetz die Bundespolizeidirektion Wien,
Wirtschaftspolizei, um Unterstützung durch ein Spezialistenteam beim
Vollzug von im Schreiben näher bezeichneter Amtshandlungen in
Liechtenstein.
Auf
Grund dieses Ersuchens wurde auch der Bw. von der Wirtschaftspolizei Wien nach
Liechtenstein entsendet. Im Schreiben vom 21. Februar 2002 teilte die
Wirtschaftspolizei Wien der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland mit, dass die Entsendung von der
Dienststelle des Bw. als Dienstreise iSd § 2 Abs 1 RGV und zwar
im speziellen als Auslandsdienstreise iSd § 25 Abs 1 RGV
qualifiziert wurde. Die Bezahlung des durch die Dienstreise anfallenden
Mehraufwandes (Reisegebühren) erfolgte nach der
Reisegebührenverordnung. Die Bezahlung der Beamten während der
Normalarbeitszeit erfolgte seitens der Bundespolizeidirektion Wien. Die für
die Normalarbeitszeit erhaltenen Bezüge aus Österreich sind im
eingangs genannten Lohnzettel enthalten und als Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit für den Progressionsvorbehalt daher nicht
weiter von Belang.
Laut
Schreiben der Wirtschaftspolizei erfolgte die Bezahlung anfallender
Mehrdienstleistungen in Liechtenstein seitens des Fürstentums
Liechtenstein, der Beamte wurde nach einem dortigen Gehaltsschema eingestuft.
Dabei handelt es sich im Jahr 2001 um die eingangs genannten
S 45.181,00.
2.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß
Art 6 Abs 1 liechtensteinisches Polizeigesetz haben die über
Ersuchen der liechtensteinischen Landesregierung dorthin entsendeten
Polizeikräfte anderer Staaten die gleichen Rechte und Pflichten wie die
liechtensteinischen Polizeibeamten. Die Maßnahmen dieser
Polizeikräfte gelten dabei als solche der
Landespolizei.
Die
Tätigkeit des Bw. in Liechtenstein, für welche er vom Fürstentum
Liechtenstein im Jahr 2001 die gegenständlichen S 45.181,00 erhielt,
erfolgte auf Grundlage von Art 6 liechtensteinisches Polizeigesetz (der Bw.
gab selbst an, er sei als Fürstlicher Landespolizist für den Staat
Liechtenstein tätig gewesen), somit steuerrechtlich in Ausübung einer
öffentlichen Funktion für das Fürstentum Liechtenstein iSd
Art 19 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Liechtenstein. Gemäß
Art 19 Abs 1 iVm Art 23 Abs 1 des
Doppelbesteuerungsabkommens mit Liechtenstein unterliegen diese S 45.181,00
in Österreich nicht der Einkommensteuer, sind jedoch bei der Festsetzung
des Steuersatzes der österreichischen Einkommensteuer zum
Progressionsvorbehalt heranzuziehen.
Der
Bw. war während seiner Tätigkeit in Liechtenstein auch kein
"Auslandsbeamter" iSd § 26 Abs 3 BAO: Gemäß
§ 3 Abs 1 Z 9 EStG 1988 sind jene Einkünfte von
Auslandsbeamten von der (österreichischen) Einkommensteuer befreit, die in
dem Staat der Besteuerung unterliegen, in dessen Gebiet sie ihren
Dienstort
haben. Zum Begriff des "Auslandsbeamten" verweist § 92 Abs 1 EStG
1988 auf § 26 Abs 3 BAO. Gemäß
§ 26
Abs 3 BAO sind in einem Dienstverhältnis zu einer Körperschaft
des öffentlichen Rechtes stehende österreichische Staatsbürger,
die ihren
Dienstort
im Ausland haben, als Auslandsbeamte anzusehen. Als
Dienstort
iSd genannten Bestimmungen kann nur jener Ort angesehen werden, an dem der
Beamte dauernd Dienst zu versehen hat (vgl § 2 Abs 5 RGV),
wofür auch die ratio legis der Bestimmung, Auslandsbeamte hinsichtlich der
genannten Einkünfte im Inland steuerfrei zu stellen, spricht. Da somit im
vorliegenden Fall der Bw. dem Fürstentum Liechtenstein nicht zur dauernden
Dienstleistung zugewiesen wurde (vgl Versetzung § 2 Abs 4 RGV),
ist die Feststellung zu treffen, dass Liechtenstein auch nicht
Dienstort
iSd § 26 Abs 3 BAO war und daher die Befreiungsbestimmung des
§ 3 Abs 1 Z 9 (§ 92 Abs 1) EStG 1988 keine
Anwendung findet. Auch das Vorbringen des Bw. geht in die Richtung, dass seine
Aufenthalte in Liechtenstein nur kurzfristig waren, was ebenfalls gegen einen
Dienstort
spricht.
Wenn
in der Berufung vorgebracht wird, dass andere Abgabenbehörden angeblich die
gleichen Einkünfte aus Liechtenstein (Funktionsgebühren
gemäß Art 19 Doppelbesteuerungsabkommen) bei anderen
Abgabepflichtigen nicht zum Progressionsvorbehalt herangezogen hätten, so
ist der Bw. darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine
allenfalls vorliegende, mit dem Gesetz nicht in Einklang zu bringende
Einzelentscheidung keinerlei Rechtswirkungen für andere Steuerpflichtige zu
entfalten vermag (vgl VwGH 14. Dezember 2000,
95/15/0189).
Die
Einkünfte aus Liechtenstein sind somit zum Progressionsvorbehalt
heranzuziehen. Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Da
nach den Angaben des Bw. die Tätigkeit in Liechtenstein im Jahre 2001
beendet wurde, setzte das FA mit dem zwischenzeitig erlassenen Bescheid vom
1. Februar 2002 die Vorauszahlungen an Einkommensteuer für 2002
und Folgejahre bereits auf 0.
Es
war daher spruchgemäß zu entscheiden".
Nun ist im
gegenständlichen Verfahren vorerst nicht die rechtliche Beurteilung der vom
Bw. erhaltenen Zahlungen strittig, sondern, ob ein Grund für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs 1 bis Abs 3 BAO
vorliegt.
Wie das Finanzamt für den
21. und 22. Bezirk in Wien in seiner Berufungsvorentscheidung ausführlich
dargelegt hat, sind neue Erkenntnisse in Bezug auf die rechtliche Beurteilung
von Sachverhaltselementen keine Wiederaufnahmegründe.
Darüber hinaus sind neu
hervor gekommene Tatsachen oder Beweismittel nur solche, die schon vor Erlassung
des das wieder aufzunehmende Verfahren abschießenden Bescheides bestanden
haben, aber erst nach diesem Zeitpunkt bekannt wurden.
Erst nach Erlassung des das
wieder aufzunehmende Verfahren abschließenden Bescheides entstandene
Tatsachen oder Beweismittel sind keine Wiederaufnahmegründe.
(Ellinger/Iro/Krammer/Sutter/Urtz, BAO, §
303 Anm 11).
Da der Einkommensteuerbescheid
des Jahres 2000 am 1.8.2001 ergangen ist, ist die Kenntnis der nach diesem
Zeitpunkt, nämlich am 23.11.2001 ergangenen Berufungsentscheidung keine neu
hervorgekommene, sondern neu entstandene Tatsache.
Das Erkennen einer dem
Bescheid, mit dem das frühere Verfahren abgeschlossen ist, (nach Ansicht
des Bw) zu Grunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung des
Sachverhaltes oder eine nach Abschluss des früheren Verfahrens eingetretene
Änderung der Rechtsauslegung stellen keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund
dar, weil es sich hiebei nicht um das Neuhervorkommen von Tatsachen oder
Beweismittel handelt
(Ellinger/Iro/Krammer/Sutter/Urtz, BAO, §
303 Anm 14).
Da das Finanzamt für den
21. und 22. Bezirk in Wien bereits zutreffend das Vorliegen dieser
Voraussetzungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens verneint hat, erübrigt
sich die Prüfung, ob auch die sonstigen Voraussetzungen für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens vorgelegen wären.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
11. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
beantragte WiederaufnahmeWiederaufnahmegrundneu hervorgekommene Tatsachenneue rechtliche Beurteilung von Sachverhaltselementen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0454-W/03
- Stammnummer
- 8745
- Gültig
- 11.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF