…der Einhebung einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche sein. Es ist jedenfalls auf die Unbilligkeit im Einzelfall abzustellen (zB VwGH vom 24.2.1998, 97/13/0237). Sachliche Billigkeitsgründe wurden weder im Erstantrag bzw. in der Berufung noch in der…
…Entrichtung der Abgabenschuldigkeiten gewährleistet sei. Das Nichtwissen eines Lehrmädchens über die Folgen einer verspäteten Zahlung stelle keinen Nachsichtsgrund dar. Die Nachsicht einer Abgabenschuld habe zur Voraussetzung, dass die Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Nachdem die Berechnung von Säumniszinsen, die eine Auswirkung der…
…Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 3.Oktober 1988, 87/15/0103, sowie Stoll, BAO, Handbuch, Seite 583). Nach der…
…Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist diese zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 3. Oktober 1988, 87/15/0103, sowie Stoll, BAO, Handbuch, Seite 583). Nach der ständigen…
…Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236 BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist diese zu verneinen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 3. Oktober 1988, 87/15/0103, sowie Stoll, BAO, Handbuch, Seite 583). Nach der ständigen…
…oder es nach der Lage des Falles im Sinne der Rechtspflege erforderlich erscheint, die vorläufig unentgeltliche Beigabe eines Rechtsanwaltes, die sich auch auf eine vorprozessuale Rechtsberatung erstreckt, zu gewähren. Die im gesetzlichen Sinn definierte Notwendigkeit einer entsprechenden Manuduktion oder, in Ermangelung einer solchen, der amtswegigen…
…236 BAO, lautet wie folgt: (1) Fällige Abgabenschuldigkeiten können auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. (2) Abs 1 findet auf bereits entrichtete Abgabenschuldigkeiten sinngemäß Anwendung. (3) Die Bestimmungen des §…
…erfolgt sei. Ob der Wille der Beteiligten daher tatsächlich auf eine Übergabe der Liegenschaft wie im Schenkungsvertrag vom 22. September 2008 oder aber wie im Nachtrag zum Schenkungsvertrag vom 16. Dezember 2008 beurkundet, gerichtet war, ist eine nach der Lage des Falles zu lösende Beweisfrage…
…erfolgt sei. Ob der Wille der Beteiligten daher tatsächlich auf eine Übergabe der Liegenschaft wie im Schenkungsvertrag vom 22. September 2008 oder aber wie im Nachtrag zum Schenkungsvertrag vom 16. Dezember 2008 beurkundet, gerichtet war, ist eine nach der Lage des Falles zu lösende Beweisfrage…
…ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Gemäß § 212a Abs. 2 lit. a BAO ist die Aussetzung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint. Gemäß …
…was zur Festsetzung des maßgeblichen Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelne Falles zweckdienlich ist. Gemäß § 183 Abs. 3 BAO sind von den Parteien beantragte Beweise aufzunehmen, soweit nicht eine Beweiserhebung gemäß § 167 Abs. 1 zu entfallen hat. Von der Aufnahme beantragter Beweise ist abzusehen…
…sei, wird auf die geltende Verfahrensrechtslage in Fällen behaupteter Unbilligkeit gem. § 236 BAO bzw. Entlassung aus der Gesamtschuld gem. § 237 BAO entgegengehalten: Darnach können fällige Abgabenschuldigkeiten zwar ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre…
…1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Die Bw ist der Rechtsauffassung, die durch die Einhebung der bescheidmäßig festgesetzten Grunderwerbsteuer bewirkte Erhöhung ihrer Verwaltungskosten wirke…
…einzelnen Gesamtschuldners aus dem Gesamtschuldverhältnis ist die Unbilligkeit der Einziehung der Abgabe, für welche ein Gesamtschuldner einzustehen hat. Es war daher zu prüfen, ob die Einhebung der Abgaben nach der Lage des Falles beim Antragsteller unbillig wäre. Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 12…
…Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt. (4) § 12 Abs. 2 Z 2 gilt nicht für den innergemeinschaftlichen Erwerb." Unrichtige Auskünfte können den Grundsatz von Treu und Glauben verletzen und damit nach Lage des Falles eine Unbilligkeit iSd. …
…dass die Rechtsauffassung der belangten Behörde zu unzulässigen gleichheitswidrigen, sachlich nicht zu rechtfertigenden Diskriminierungen und Wettbewerbsverzerrungen führt; dies speziell im Bereich der Umsatzsteuer. Die bescheidmäßig vorgeschriebene "Inlandsumsatzsteuer" ist auf Antrag zwingend auszusetzen, es sei denn, "die Berufung erscheint nach Lage des Falles wenig Erfolg versprechend…
…der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor. Über die Berufung wurde erwogen: 2.1. Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles unbillig wäre. Nach…
…eingebrachte Berufung der Bf. wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2001 ebenso als unbegründet abgewiesen. Unter Hinweis auf die maßgebliche Gesetzesstelle (§ 212a Abs. 2 lit. a BAO) argumentierte das Hauptzollamt dahingehend, dass ein in der Sachentscheidung eingebrachter Rechtsbehelf nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend…
…Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles…
…Da der Zweck der gegenständlichen Haftungsnorm in der Besicherung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft liegt, ist wesentliches Ermessenskriterium für den Haftungsausspruch die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Da die Möglichkeit einer Abgabeneinbringung bei der Hauptschuldnerin nach Lage des Falles unrealistisch erscheint, erweist sich die Haftungsinanspruchnahme des Berufungswerbers…