Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0136-F/2002
Nachsicht, persönliche und sachliche Unbilligkeit der Einhebung, Grunderwerbsteuer, Gesamtschuldverhältnis
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0136-F/2002vom 13.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Partei des Nachsichtsverfahrens ist ausschließlich der Nachsichtswerber. Umstände, die als Folgewirkung der Gewährung oder Verweigerung der Abgabennachsicht bei Dritten eintreten, sind daher für die Beurteilung, ob nach Lage des Falles beim Nachsichtswerber ein Unbilligkeitstatbestand vorliegt oder nicht, bedeutungslos (VwGH 9. 10.1991, 90/13/0208)
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Hermann Hager, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
19. August 1999 betreffend Nachsicht gemäß
§ 236 BAO
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schriftsatz vom
10. August 1999 stellte die Bw gemäß
§ 236 BAO einen Antrag auf Nachsicht der mit Bescheid vom
13. Juli 1999 festgesetzten Grunderwerbsteuer in Höhe von
119.000,00 S (8.648,07 €). Zur Begründung wurde im Wesentlichen
vorgebracht, die Bw habe ein Grundstück in F. erworben, um darauf ihren
Neubau zu errichten. Zu diesem Neubau habe sie sich entschlossen, weil das
derzeitige Gebäude zu klein sei, nicht den aktuellen Sanitär- und
Behindertenstatus erfülle, das neue Gebäude näher bei den zu
betreuenden Personen liege und eine Sanierung teurer sei als ein Neubau. Das
gegenwärtig benutzte Gebäude werde nach dem Umzug verkauft. Trotz der
im Verhältnis zur Sanierung geplanten sparsameren Variante sei mit dem
Neubau ein erheblicher finanzieller Aufwand verbunden. Die Gebarung der Bw sei
nicht gewinnorientiert. Eine schlanke und kostensparende Verwaltung sichere den
effizienten Einsatz der vorhandenen Mittel. Eine Nachsicht von der Besteuerung
würde die beschriebene Effizienz gewährleisten. Am wirksamsten
funktioniere die karitative Hilfe, wenn jeder von seiner Möglichkeit zur
Hilfe Gebrauch mache. Der Innenausbau erfolge, soweit möglich, durch ein
Projekt der Bw. Der Kaufvertragsrichter und nicht zuletzt das einschreitende
Notariat würden ihren Arbeitsaufwand unentgeltlich zur Verfügung
stellen. Es werde daher um positive Erledigung des Nachsichtsantrages
ersucht.
Mit Bescheid vom
19. August 1999 verneinte das Finanzamt das Vorliegen einer
Unbilligkeit und wies das Nachsichtsersuchen ab. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, die für den Kauf eines Grundstücks
vorgeschriebene Grunderwerbsteuer widerspreche weder dem Wortlaut noch dem Sinn
und Zweck des Grunderwerbsteuergesetzes und sei auch unter keinen im
Grunderwerbsteuergesetz abschließend geregelten Ausnahmetatbestand
subsumierbar, weshalb eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung zu
verneinen sei. Eine persönliche Unbilligkeit könne nur angenommen
werden, wenn die Einhebung der Grunderwerbsteuer zu einer
unverhältnismäßigen Beeinträchtigung der wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit oder gar der Existenzgefährdung der Bw führe.
Die im Antrag auf Nachsicht vorgebrachten Gründe wie die
"Gewährleistung der Effizienz des
Einsatzes der vorhandenen Mittel" und die
"Wirksamkeit des Funktionierens der
karitativen Hilfe" könnten daher nicht zur Bejahung einer
persönlichen Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO
führen. Es bestehe somit seitens der Abgabenbehörde kein Ermessen
für eine stattgebende Erledigung des Nachsichtsansuchens, weshalb
spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
In der dagegen mit Schriftsatz
vom 20. September 1999 eingebrachten Berufung wurde nochmals betont,
die Bw sei nicht auf Gewinn ausgerichtet und karitativ tätig. Ziel sei es,
die vorhandenen Mittel möglichst effizient einzusetzen. Dies bedeute, die
Verwaltung möglichst schlank zu halten, damit die beschränkten Mittel
möglichst ungeschmälert für den karitativen Auftrag verwendet
werden könnten. Mittel, die von der Verwaltung gebraucht würden,
könnten nicht unmittelbar zur Erfüllung des karitativen Auftrags
verwendet werden. In unmittelbarer Nachbarschaft des neuen
Verwaltungsgebäudes läge die Wohngemeinschaft für Männer,
die sozial betreutes Wohnen, insbesondere von rekonvaleszenten ehemals
alkoholkranken Männern ermögliche. Diese ansonsten obdachlosen
Männer würden in dieser Wohngemeinschaft nach der Therapie auf ihrem
Weg in einen suchtfreien Alltag begleitet. Weiters befinde sich dort die Anlauf-
und Beratungsstelle der Bw für Drogenabhängige, wo Drogensüchtige
niederschwellig betreut würden. Dort werde insbesondere versucht, durch die
Abgabe von Einwegspritzen die Verbreitung von ansteckenden Krankheiten unter
Süchtigen zu verhindern, den Betreuten die Option eines suchtfreien Lebens
näher zu bringen und sie zu einer Therapie zu bewegen.
Das unermüdliche
Bemühen der Bw, dort Hilfe anzubieten, wo die Not am größten
sei, erfordere auf Grund der Beschränktheit der Mittel ein effizientes
Wirtschaften. Alle Mittel, die in die Verwaltung flößen, würden
der unmittelbaren karitativen Arbeit fehlen. Aus der Sicht der Bw wirke sich
eine Erhöhung der Verwaltungskosten unbillig gegenüber denjenigen
Personen aus, die von der Bw betreut würden bzw. bei Vorhandensein von
genügend Mitteln betreut werden könnten. Die betreuten Personen seien
Teil der Bw. Die von der Bw Betreuten seien bereits in ihrer Existenz
gefährdet und in der Regel der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
beraubt. Wichtiger Teil der karitativen Arbeit sei es, den Betreuten die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die selbstbestimmte Existenz mit dem
damit verbundenen Selbstvertrauen und der Selbstachtung durch Überwindung
ihrer Suchtkrankheit wiederzugeben. Selbstbestimmte und aus eigener Kraft
erarbeitete wirtschaftliche Selbständigkeit der Bürger sei als hoher
staatlicher Wert anzusehen. Da diese Ziele auch in den Wertungen des
Gesetzgebers erkennbar seien, scheine die Ansicht vertretbar, die
gegenständliche Steuereinhebung, insbesondere weil sie die von der Bw
betreuten Personen treffe, laufe den Wertungen des Gesetzgebers zuwider, weshalb
eine Unbilligkeit zu bejahen sei.
Beantragt werde, der Berufung
Folge zu geben und von der Einhebung der Grunderwerbsteuer
abzusehen.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 5. Oktober 1999 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom
2. November 1999 beantragte die Bw die Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz. Ergänzend wurde darin vorgebracht,
wenn die Behörde eine Unbilligkeit verneine, weil sich aus dem
Grunderwerbsteuergesetz keine Ausnahmeregelung für den
gegenständlichen Fall ableiten lasse, übersehe sie, dass der
Gesetzgeber vom kasuistischen Aufzählen von Härtefällen im
Grunderwerbsteuergesetz abgesehen habe und für diese Fälle durch
§ 236 BAO vorgesorgt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können fällige
Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch
Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der Lage des Falles
unbillig wäre.
Die Bw ist der
Rechtsauffassung, die durch die Einhebung der bescheidmäßig
festgesetzten Grunderwerbsteuer bewirkte Erhöhung ihrer Verwaltungskosten
wirke sich unbillig gegenüber den von ihr betreuten Personen bzw.
gegenüber denjenigen aus, die von ihr bei Minimierung der Verwaltungskosten
betreut werden könnten. Da die durch ihre Tätigkeit verwirklichten
Ziele den gesetzgeberischen Wertungen entsprächen, würde eine zu
Lasten der von ihr betreuten Personen durchgeführte Einhebung der
festgesetzten Grunderwerbsteuer den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderlaufen.
Der Gesetzgeber habe vom kasuistischen Aufzählen von Härtefällen
im Grunderwerbsteuergesetz abgesehen und für diese Fälle durch
§ 236 BAO vorgesorgt.
Nach der ständigen
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 236 BAO setzt
Unbilligkeit der Einhebung im allgemeinen voraus, dass die Einhebung in keinem
wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zu jenen Nachteilen stünde, die
sich aus der Einziehung für den Abgabepflichtigen oder für den
Abgabegegenstand ergeben. Die im § 236 BAO geforderte
Unbilligkeit kann persönlich oder sachlich bedingt sein.
Eine sachlich bedingte
Unbilligkeit ist dann anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes
im Einhebungsbereich aus anderen als aus "persönlichen"
Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes (belastendes)
unzumutbares und unverhältnismäßig wirkendes Ergebnis eintreten
würde. Jedenfalls muss es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit ähnlichen Fällen, zu einem atypischen
Vermögenseingriff kommen.
Die Bw sieht das Vorliegen
einer sachlich bedingten Unbilligkeit darin, dass die durch ihre Tätigkeit
verwirklichten Ziele auch in den Wertungen des Gesetzgebers erkennbar seien,
weshalb die Ansicht vertretbar scheine, die gegenständliche Steuereinhebung
laufe den Wertungen des Gesetzgebers zuwider. Wenn die Abgabenbehörde eine
Unbilligkeit verneine, weil sich aus dem Grunderwerbsteuergesetz keine
Ausnahmeregelung für den gegenständlichen Fall ableiten lasse,
übersehe sie, dass der Gesetzgeber vom kasuistischen Aufzählen von
Härtefällen im Grunderwerbsteuergesetz abgesehen habe und für
diese Fälle durch § 236 BAO vorgesorgt habe.
Wie bereits im angefochtenen
Bescheid und in der Berufungsvorentscheidung dargelegt wurde, kennt das
Grunderwerbsteuergesetz im Gegensatz zu anderen materiellen Abgabengesetzen
keine allgemeine Befreiungs- bzw. Begünstigungsbestimmung für
Rechtsträger, die karitative Zwecke verfolgen. Dies entspricht auch der
Intention des Gesetzgebers, da das GrEStG 1987 im Gegensatz zum GrEStG 1955,
welches einen umfangreichen Ausnahmekatalog enthielt, in seinem § 3
stark eingeschränkte Befreiungsbestimmungen enthält. Aus den
Erläuterungen der Regierungsvorlage zum GrEStG 1987 (109 Blg NR 17. GP) ist
dazu zu entnehmen, dass die Reduktion der Begünstigungsbestimmungen
zugunsten einer Herabsetzung des allgemeinen Steuersatzes, dem Prinzip der
Steuergerechtigkeit und der Senkung des Verwaltungsaufwandes durchgeführt
wurde. Zudem lässt auch der Wortlaut des § 3 GrEStG die
Annahme einer demonstrativen Aufzählung der Ausnahmetatbestände nicht
zu.
Vom Gesetzgeber vorgenommene
Abgrenzungen der Grundtatbestände von befreienden Ausnahmetatbeständen
können an den Nahtstellen des Bereiches der Regelbesteuerung und des der
speziellen anspruchsmindernden Gestaltungsordnungen zu subjektiv empfundenen
Unbilligkeiten führen. Dabei handelt es sich jedoch um Folgen allgemeiner
Regelungen und nicht um solche Unbilligkeiten, die dem an der Besonderheit des
Einzelfalles orientierten § 236 BAO zugeordnet werden
könnten (siehe dazu VwGH vom 21. 5. 1992,
91/17/0118).
Zudem trifft diese mit der
Abgabenleistung verbundene Vermögenseinbuße alle karitativ
tätigen Rechtsträger im gleichem Maße, sodass auch insofern
nicht von einer individuellen, einzelfallbedingten Einhebungsunbilligkeit
gesprochen werden kann (VwGH 18.1.1990, 89/16/0102).
Eine persönlich bedingte
Unbilligkeit wäre zu bejahen, wenn bei Aufrechterhaltung der Steuerpflicht
die Bw überhaupt nicht mehr in der Lage wäre, ihre Verpflichtungen im
Interesse des Gemeinwohls zu erfüllen bzw. wenn sie dadurch in ihrem
wirtschaftlichen Bestehen ernsthaft gefährdet wäre. Ein solcher
Sachverhalt wurde nicht behauptet und ist auch aus den Akten nicht zu entnehmen.
Partei des Nachsichtsverfahrens
ist ausschließlich der bzw. - bei einem Gesamtschuldverhältnis - die
Steuerpflichtigen. Umstände, die als Folgewirkung der Gewährung oder
Verweigerung der Abgabennachsicht bei Dritten eintreten, sind für die
Beurteilung, ob nach Lage des Falles beim Steuerpflichtigen ein
Unbilligkeitstatbestand vorliegt, grundsätzlich bedeutungslos. So hat der
Verwaltungsgerichtshof es abgelehnt, eine Abgabennachsicht auch dann in
Erwägung zu ziehen, wenn die Einhebung der Abgabenschuldigkeiten zu
Härten bei Dritten führen würde, weil nur der Abgabepflichtige es
sein kann, bei dem der Tatbestand des § 236 BAO erfüllt sein
muss (VwGH 9. 10. 1991, 90/13/0208; VwGH 19.4.1988,
88/14/0070). Im Sinne der dargelegten Rechtsprechung kann daher das Vorbringen
der Bw, "die durch die Aufrechterhaltung
der Grunderwerbsteuerschuld bewirkte Erhöhung ihrer Verwaltungskosten wirke
sich unbillig gegenüber den von ihr betreuten Personen bzw. gegenüber
denjenigen aus, die von ihr bei Minimierung der Verwaltungskosten betreut werden
könnten" eine Unbilligkeit der Einhebung nicht
begründen.
Zu beachten ist auch, dass
gegenständlich gemäß
§ 9 Z 4 GrEStG iVm
§ 6 BAO und § 891 ABGB ein
Gesamtschuldverhältnis vorliegt. Auch wenn daher die Abgabenschuld zur
Gänze der Bw vorgeschrieben wurde (ob sich die Bw vertraglich zur Tragung
der Grunderwerbsteuer verpflichtet hat oder - bei Fehlen einer Vereinbarung
- die Bw als Erwerberin im Rahmen des Ermessens in Anspruch genommen
wurde, kann mangels Vorliegens des die Grunderwerbsteuerschuld gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG auslösenden
Kaufvertrages nicht beurteilt werden), kommt eine Nachsicht bei einem
Gesamtschuldverhältnis nur dann in Betracht, wenn die
Nachsichtsvoraussetzungen bei allen Gesamtschuldnern erfüllt sind. Aufgrund
des bei der Nachsicht bestehenden Antragsprinzips ist es Sache des
Nachsichtswerbers, von sich aus konkret und unter Ausschluss jeglicher Zweifel
darzulegen, ob bzw. weshalb die Einhebung auch bei den übrigen
Gesamtschuldnern als unbillig anzusehen wäre.
Vertragspartner des
Kaufvertrages ist die Fa. DB GesmbH. Diesbezüglich wurde kein Vorbringen
erstattet, aus dem geschlossen werden könnte, die Nachsichtsvoraussetzungen
seien auch bei diesem Mitschuldner zu bejahen. Selbst wenn daher das Vorliegen
einer Unbilligkeit der Einhebung in der Sphäre der Bw bejaht worden
wäre, hätte der Berufung bereits aus diesem Grund nicht stattgegeben
werden können.
Da die Einhebung der
Grunderwerbsteuerschuld nicht als unbillig angesehen wurde, verblieb für
eine Ermessensentscheidung kein Raum und die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Feldkirch,
13. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 9 Z 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 3 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Nachsichtpersönliche und sachliche Unbilligkeit der EinhebungGrunderwerbsteuerGesamtschuldverhältniskaritativ tätiger RechtsträgerPartei des Nachsichtsverfahrens ist ausschließlich der NachsichtswerberFolgewirkungen der Gewährung oder Verweigerung der Abgabennachsicht bei Dritten sind daher unbeachtlich
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0136-F/2002
- Stammnummer
- 5482
- Gültig
- 13.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF