Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0218-Z1W/02
Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0218-Z1W/02vom 30.09.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Höhe der Abgabennachforderung hängt nach einer zurückverweisenden Aufhebung der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes wieder unmittelbar oder zumindest mittelbar vom Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens der ersten Stufe ab, sodass in Ansehung fallbezogen nicht vorhandener Bewilligungshindernisse mit einer Stattgabe im Beschwerdeaussetzungsverfahren vorzugehen war.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten
durch Mag. Heribert Donnerbauer, gegen die Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Wien vom 20. Juni 2001, GZ. 100/61361/2/2000,
betreffend Bescheid über die Aussetzung der Einhebung,
entschieden:
Der
Beschwerde wird stattgegeben und die Aussetzung der Vollziehung der mit Bescheid
des Hauptzollamtes Wien, Zl. 100/06835/1/2000 vom 18. September 2000,
vorgeschriebenen Abgaben bewilligt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien, Zl. 100/06835/1/2000 vom 18. September 2000, wurde der Bf.
für die Deponierung von Abfällen auf der von ihr betriebenen Deponie
der Altlastenbeitrag für die Quartale 1/1994 bis einschließlich
1/2000 gemäß
§ 201 Bundesabgabenordnung (BAO) in Verbindung
mit § 7 Abs. 1 Altlastensanierungsgesetz (AlSaG) in Höhe von
ATS 817.540,00 (€ 59.412,95) festgesetzt und der nach Abzug der
für diesen Zeitraum bereits geleisteten Altlastenbeiträge noch
aushaftende Betrag in Höhe von ATS 375.440,00 (€ 27.284,29)
zur Entrichtung vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde für die nicht in voller
Höhe entrichteten Altlastenbeiträge ein Säumniszuschlag im
Ausmaß von ATS 5.824,00 (€ 423,25) eingefordert.
Die gegen diesen Bescheid
eingebrachte Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien
Zahl: 100/61361/2000 vom 19. Juni 2001 als unbegründet
abgewiesen.
Die Berufungsvorentscheidung
wurde mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
22. September 2003, Zl. ZRV/217-Z1W/2002, unter Zurückverweisung der
Sache an das Hauptzollamt Wien aufgehoben.
Mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien vom 16. März 2001, Zl. 100/61361/1/2000 wurde der Antrag der Bf.
betreffend die Aussetzung der Einhebung der mit Bescheid des Hauptzollamtes
Wien, Zl. 100/06835/1/2000 vom 18. September 2000 vorgeschriebenen
Abgaben (Altlastenbeitrag samt Säumniszuschlag) unbegründet
abgewiesen.
Die dagegen eingebrachte
Berufung der Bf. wurde mit Berufungsvorentscheidung vom 20. Juni 2001
ebenso als unbegründet abgewiesen.
Unter Hinweis auf die
maßgebliche Gesetzesstelle (§ 212a Abs. 2 lit. a BAO) argumentierte
das Hauptzollamt dahingehend, dass ein in der Sachentscheidung eingebrachter
Rechtsbehelf nach der Lage des Falles wenig erfolgversprechend
wäre.
Die Bf. erhob dagegen
Beschwerde mit der zusammenfassenden Begründung, dass alle Voraussetzungen
für die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben nach der Lage
des Falles vorlägen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Nach § 212a Abs. 1 BAO ist die Einhebung einer Abgabe,
deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
abhängt, auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine
Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem
Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zu Grunde liegt,
zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei
einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung
ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld.
Gemäß
§ 212a Abs. 2 BAO ist die Einhebung
aber nicht zu bewilligen,
a) insoweit die Berufung nach der Lage des Falles wenig
erfolgversprechend erscheint, oder
b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten
angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen
abweicht, oder
c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine
Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.
Aus den vorstehenden
Ausführungen folgt, dass einem Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung
grundsätzlich dann nähergetreten werden kann, wenn eine
Abgabennachforderung vorliegt, über deren Rechtmäßigkeit noch in
einem Rechtsbehelfsverfahren abzusprechen ist.
Bezogen auf den vorliegenden Fall ist in der dem
Aussetzungsantrag zugrundeliegenden Hauptsache (Abgabennachforderung in Folge
Entstehung eines Altlastenbeitrages) eine Berufungsentscheidung ergangen, mit
welcher die bekämpfte Berufungsvorentscheidung aufgehoben und zur
neuerlichen Entscheidung über die Berufung an das Hauptzollamt
zurückverwiesen wurde (vgl. Berufungsentscheidung zu Zl. ZRV/217-Z1W/2002
vom 22. September 2003), sodass die Höhe der Abgabennachforderung
wieder unmittelbar oder mittelbar vom Ausgang dieses Rechtsbehelfsverfahrens der
ersten Stufe abhängig ist.
Da auch ein Bewilligungshindernis im Sinne des § 212a
Abs. 2 BAO für den unabhängigen Finanzsenat nicht ersichtlich ist, war
insbesondere unter Berücksichtigung der in der Hauptsache ergangenen
Berufungsentscheidung, nach der nicht konstatiert werden kann, dass die Berufung
wenig erfolgversprechend erscheint, spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
30. September 2003
Normen und Schlagworte
- § 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0218-Z1W/02
- Stammnummer
- 6141
- Gültig
- 30.09.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF