Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0102-I/03
Haftungsinanspruchnahme gemäß § 12 BAO nach Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens infolge Erfüllung des Zahlungsplanes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0102-I/03vom 21.09.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Wurde der persönlich haftende Gesellschafter einer KEG zur Haftung für Abgabenschulden der infolge Aufhebung des Gesellschaftskonkurses aufgelösten KEG zu einem Zeitpunkt herangezogen, als auch der Gesellschafterkonkurs (Schuldenregulierungsverfahren) infolge Erfüllung des Zahlungsplanes aufgehoben war, kann die Haftung für die im Schuldenregulierungsverfahren nicht bis zur Abstimmung über den Zahlungsplan angemeldeten Abgabenschuldigkeiten der KEG nur nach Maßgabe des § 197 Abs. 1 KO geltend gemacht werden.
Gemäß § 193 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 156 Abs. 1 KO entfaltet ein rechtskräftiger Zahlungsplan Wirkung gegenüber allen Gläubigern unabhängig davon, ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder nicht (vgl. Kodek, Privatkonkurs, Rz 414). Mit der Erfüllung des Zahlungsplanes erlöschen die die Zahlungsplanquote übersteigenden Forderungsteile unwiederbringlich und sind die bei der Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldeten (Abgaben)-Forderungen nach § 197 Abs. 1 KO auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote gerichtet (vgl. OGH 11. 7. 2001, 3 Ob 232/00i). Ob die zu zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Abgabenforderungen der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, hat nach § 197 Abs. 2 idF der Insolvenzrechts-Novelle 2002, BGBl. I 2002/156, das Konkursgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden (§ 66 AO) . Ein derartiger Antrag kann auch nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes und Aufhebung des Konkurses gestellt werden (vgl. Fink, Der Privatkonkurs nach der Insolvenzrechts-Novelle 2002, ÖJZ 2003, 209). Liegt ein solcher Beschluss vor, kann insoweit Exekution zu Gunsten der nicht angemeldeten Abgabenforderungen geführt werden (§ 197 Abs. 3 KO nF).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 4. Dezember 2002 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 27. November 2002 betreffend Haftung
gemäß
§ 12 BAO entschieden:
Der Berufung
wird teilweise Folge gegeben.
Die Haftung
wird auf den Betrag von 514,41 € eingeschränkt. Hievon entfallen
auf Umsatzsteuer 2000: 223,24 €; Umsatzsteuer 2001:
245,17 €; Verspätungszuschlag 2000: 22 €;
Verspätungszuschlag 2001: 24 €.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war persönlich haftender
Gesellschafter der M.KEG, über deren Vermögen mit Gerichtsbeschluss
vom 11. September 2001 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Nach
Verteilung des Massevermögens wurde der Konkurs mit Gerichtsbeschluss vom
25. April 2002 gemäß
§ 139 KO aufgehoben.
Mit Beschluss
des zuständigen Bezirksgerichtes vom 22. Februar 2002 wurde auch
über das Vermögen des Berufungswerbers das Konkursverfahren
(Schuldenregulierungsverfahren) eröffnet, in welchem das Finanzamt die
gegenüber dem Berufungswerber mit rechtskräftigem Haftungsbescheid
gemäß
§ 12 BAO vom 28. Februar 2002 geltend gemachten
- um die ausgeschüttete Quote im Konkurs der KEG (0,49 %) gekürzten -
Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft in Höhe von insgesamt
25.274,29 € als Konkursforderungen anmeldete.
In der
Konkurstagsatzung vom 4. Juni 2002 wurde der Zahlungsplan des
Berufungswerbers, mit welchem den Konkursgläubigern eine 10%ige Quote
zahlbar innerhalb von zwei Monaten ab Annahme vorgeschlagen wurde, mehrheitlich
angenommen. Nach Eintritt der Rechtskraft der Bestätigung des
Zahlungsplanes wurde der Konkurs mit Gerichtsbeschluss vom 2. Juli 2002
gemäß
§ 196 KO aufgehoben. Die auf das Finanzamt
entfallende Quote (2.527,40 €) wurde am 9. August 2002
entrichtet.
Mit dem
weiteren Haftungsbescheid gemäß
§ 12 BAO vom
27. November 2002 wurde der Berufungswerber für folgende
Abgabenschuldigkeiten der KEG im Gesamtbetrag von 5.144,08 € zur
Haftung herangezogen: Umsatzsteuer 2000: 2.232,43 €; Umsatzsteuer
2001: 2.451,70 €; Verspätungszuschlag 2000: 219,98 €;
Verspätungszuschlag 2001: 239,97 €.
Dagegen wurde
in der Berufung vom 4. Dezember 2002 eingewendet, dass das nach dem Konkurs
der KEG eröffnete Schuldenregulierungsverfahren durch die Erfüllung
des Zahlungsplanes aufgehoben worden sei. Das Finanzamt hätte die
haftungsgegenständlichen Abgaben bereits im Schuldenregulierungsverfahren
geltend machen müssen. Der Haftungsbescheid sei insoweit abzuändern,
als die Haftung auf den Betrag von 514,41 € einzuschränken
sei.
Das Finanzamt
gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Dezember 2002 keine
Folge. Begründend führte es dazu aus, dass das Haftungsverfahren und
das Schuldenregulierungsverfahren zwei voneinander unabhängige Verfahren
darstellten. Der Haftungsbescheid vom 27. November 2002 habe erst nach
Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens am 2. Juli 2002 erlassen
werden können, weil die haftungsgegenständlichen Abgaben infolge
Nichtabgabe der Steuererklärungen der Primärschuldnerin erst mit
Bescheiden vom 15. Juli 2002 festgesetzt worden seien. Eine Anmeldung
dieser Abgabenforderungen im Konkursverfahren sei nicht möglich gewesen.
Im
Vorlageantrag vom 30. Dezember 2002 führte der anwaltliche Vertreter
des Berufungswerbers im Wesentlichen aus, dass das Finanzamt im Konkurs der KEG
Konkursforderungen in Höhe von 39.758 S und 301.094 S angemeldet
habe, welche anerkannt worden seien (ON 13 u. ON 18 des
Anmeldungverzeichnisses).
Am
25. März 2003 habe das Finanzamt im Schuldenregulierungsverfahren des
Berufungswerbers Konkursforderungen von insgesamt 25.274,29 €
angemeldet, welche unter anderem die Umsatzsteuer und
Verspätungszuschläge 2000 und 20001 betroffen hätten. Diese
Ansprüche seien im Zahlungsplan berücksichtigt und vom Berufungswerber
im Rahmen seiner Quotenzahlungsverpflichtung ordnungsgemäß
erfüllt worden. Die Erfüllung des Zahlungsplanes habe ex lege zu einer
Restschuldbefreiung des Berufungswerbers geführt.
Der Umfang der
Haftung gemäß
§ 12 BAO richte sich nach den Vorschriften
des bürgerlichen Rechtes. Nach § 156 KO sei der Berufungswerber durch
den rechtskräftig bestätigten Zahlungsplan von der Verbindlichkeit
befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich
zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung
nachträglich aufzukommen, gleichviel, ob sie am Verfahren oder an der
Abstimmung über den Ausgleich teilgenommen oder gegen diesen gestimmt
haben.
Konkursgläubiger,
die ihre Forderungen bei der Abstimmung über den Zahlungsplan nicht
angemeldet hätten, hätten allenfalls Anspruch auf eine Quote im Sinne
des § 197 KO. Das Finanzamt habe aber seine Konkursforderungen im
Schuldenregulierungsverfahren angemeldet. Da die Konkursforderungen
quotenmäßig befriedigt worden seien, bestünden keine weiteren
Ansprüche mehr. Bei einer gegenteiligen Betrachtungsweise würde jedes
gerichtliche Ausgleichs- bzw. Schuldenregulierungsverfahren ad absurdum
geführt.
Die allgemeine
Prüfungstagsatzung im Schuldenregulierungsverfahren habe am 9. April
2002 im Beisein des Vertreters des Finanzamtes stattgefunden. Da der Konkurs
über das Vermögen der KEG bereits am 11. September 2001
eröffnet worden sei und den Konkursforderungen des Finanzamtes laut
ON 18 des Anmeldungsverzeichnisses eine beim seinerzeitigen Masseverwalter
durchgeführte abgabenbehördliche Prüfung zugrunde liege,
hätte das Finanzamt in der Lage sein müssen, seine Ansprüche bei
der allgemeinen Prüfungstagsatzung im Schuldenregulierungsverfahren zu
beziffern.
Der
Haftungsbescheid sei auch deshalb zu Unrecht ergangen, weil das Finanzamt die
"verfahrensgegenständlichen Ansprüche" bereits mit dem
rechtskräftigen Haftungsbescheid vom 28. Februar 2002 geltend gemacht
habe. Die Erlassung eines "gleichlautenden Haftungsbescheides über den
gleichen Zeitraum" widerspreche dem Rechtsgrundsatz, dass über "die
gleichen Ansprüche" nur einmal entschieden werden dürfe.
Da dem
Berufungswerber die dem angefochtenen Haftungsbescheid vom 27. November
2002 zugrunde liegenden Abgabenbescheide nicht zugestellt worden seien,
würden auch diese Bescheide angefochten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im Streitfall
ist unbestritten, dass der Berufungswerber persönlich haftender
Gesellschafter der M.KEG war.
Gemäß
§ 12 BAO haften die Gesellschafter von als solche abgabepflichtigen und
nach bürgerlichem Recht voll oder teilweise rechtsfähigen
Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit persönlich
für die Abgabenschulden der Personenvereinigung. Der Umfang ihrer Haftung
richtet sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
Gemäß
§ 4 Abs. 1 EGG sind auf eingetragene
Erwerbsgesellschaften die Vorschriften des Handelsgesetzbuches und der Vierten
Einführungsverordnung zum Handelsgesetzbuch über die offene
Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft sowie - unter Bedachtnahme auf
die §§ 2 und 6 - die für diese Gesellschaften geltenden
Vorschriften über die Firma
anzuwenden.
Paragraf 161
Abs. 2 HGB normiert, dass auf die Kommanditgesellschaft die für
die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung finden, soweit
nicht in diesem Abschnitt anderes vorgeschrieben ist.
Nach
§ 128 HGB haften die Gesellschafter einer offenen
Handelsgesellschaft für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den
Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende
Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Die
Komplementäre einer KEG haften den Gläubigern der Gesellschaft als
Gesamtschuldner persönlich, unbeschränkt und unmittelbar (vgl. Stoll,
BAO-Kommentar, 153).
Der
Berufungswerber wendet sich gegen seine Haftungsinanspruchnahme zunächst
mit dem Argument, dass das über sein Vermögen eröffnete
Schuldenregulierungsverfahren nach rechtskräftiger Bestätigung des
Zahlungsplanes mit Gerichtsbeschluss vom 2. Juli 2002 gemäß
§ 196 KO aufgehoben worden sei. Da der Berufungswerber die im
Schuldenregulierungsverfahren als Konkursforderungen angemeldeten
Abgabenschulden der KEG quotenmäßig befriedigt habe, bestünden
keine weiteren Ansprüche mehr (§ 197 KO). Vielmehr sei der
Berufungswerber gemäß
§ 156 Abs. 1 KO von der
Verbindlichkeit zur Zahlung des Ausfalls befreit.
Dieses
Vorbringen übersieht zunächst, dass das Finanzamt die dem
angefochtenen Haftungsbescheid vom 27. November 2002 zugrunde liegenden
Abgabenschulden der KEG nicht als Konkursforderungen im
Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Berufungswerbers
angemeldet hat. Vielmehr betrafen die im Schuldenregulierungsverfahren
angemeldeten Abgabenforderungen die rückständigen
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Kalendermonate November 2000, Dezember
2000 und Jänner bis August 2001 (samt Verspätungszuschlägen),
während mit dem in Berufung gezogenen Haftungsbescheid die Haftung für
die aus den Umsatzsteuerveranlagungen für die Jahre 2000 und 2001
resultierenden Nachforderungen (samt Verspätungszuschlägen) geltend
gemacht wurde. Da sich der rechtskräftige Haftungsbescheid vom
28. Februar 2002 nicht auf diese Abgaben, sondern auf die oben
erwähnten Umsatzsteuervorauszahlungen (samt
Verspätungszuschlägen) bezieht, kann auch keine Rede davon sein, dass
der Berufungswerber mit dem angefochtenen Haftungsbescheid zur Haftung für
Abgaben herangezogen wurde, hinsichtlich derer der Haftungsausspruch bereits mit
dem Haftungsbescheid vom 28. Februar 2002 erfolgte.
Mit dem Hinweis
auf die Bestimmung des § 156 KO befindet sich der Berufungswerber zwar
insofern im Recht, dass ein rechtskräftiger Zahlungsplan gemäß
§ 193 Abs. 1 zweiter Satz iVm § 156 Abs. 1 KO
Wirkungen gegenüber allen Gläubigern entfaltet, und zwar
unabhängig davon, ob sie ihre Forderungen im Konkurs angemeldet haben oder
nicht (vgl. Kodek, Privatkonkurs, Rz 414). Die im Zahlungsplan getroffenen
Regelungen wirken nämlich grundsätzlich für alle Gläubiger,
sodass mit der Erfüllung des Zahlungsplanes die die Quote
übersteigenden Forderungsteile unwiederbringlich erlöschen. Der
Anspruch derjenigen Gläubiger, die ihre Forderung bei der Abstimmung
über den Zahlungsplan nicht angemeldet haben, ist aber nach § 197
KO auf die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote gerichtet, wobei die
Erfüllung dieser Quote (nur) insoweit gefordert werden kann, als dies der
Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, dass
die betreffende Forderung nur aus Verschulden des Gemeinschuldners im
Zahlungsplan nicht berücksichtigt wurde (vgl. auch § 156
Abs. 6 KO).
Aus dieser
Rechtslage folgt für den Berufungsfall, dass die die 10%ige
Zahlungsplanquote übersteigenden Teile der haftungsgegenständlichen
Abgabenforderungen infolge Erfüllung des Zahlungsplanes erloschen sind,
zumal selbst das Finanzamt nicht behauptet, dass die rechtzeitige Geltendmachung
der haftungsgegenständlichen Abgaben im Schuldenregulierungsverfahren
nur aus Verschulden des
Berufungswerbers unterlieben ist (§ 197 Abs. 1 letzter Satz iVm
§ 156 Abs. 6 KO). Die bei der Abstimmung über den Zahlungsplan nicht
als Konkursforderungen angemeldeten Ansprüche betreffend Umsatzsteuer und
Verspätungszuschläge für 2000 und 2001 laut Bescheiden vom
15. Juli 2002 sind aber nach § 197 KO auf die nach dem
Zahlungsplan zu zahlende Quote gerichtet (vgl. zB OGH 11. 7. 2001,
3 Ob 232/00i).
Ob die zu
zahlende Quote der nachträglich hervorgekommenen Abgabenforderungen der
Einkommens- und Vermögenslage des Berufungswerbers entspricht, hat
gemäß
§ 197 Abs. 2 KO idF der Insolvenz-Novelle 2002,
BGBl. I 2002/156, das Konkursgericht auf Antrag vorläufig zu entscheiden
(§ 66 AO). Dabei ist ein zeitlicher Konnex zum Abschluss des
Zahlungsplanes nicht erforderlich. Vielmehr kann ein Beschluss nach der
vorzitierten Gesetzesstelle auch nach rechtskräftiger Bestätigung des
Zahlungsplanes und Aufhebung des Konkursverfahrens beantragt werden (vgl. zB
Fink, Der Privatkonkurs nach der Insolvenzrechts-Novelle 2002, ÖJZ 2003,
209). Liegt ein solcher Beschluss gemäß
§ 197 Abs. 2
KO vor, kann insoweit Exekution zugunsten der nicht angemeldeten
Abgabenforderungen geführt werden (§ 197 Abs. 3 KO
nF).
Der
Berufungswerber hat nicht nur gegen die Haftung, sondern auch gegen den
Abgabenanspruch berufen. Nach der Rechtsprechung ist in einem solchen Fall
zunächst über die Berufung gegen die Geltendmachung der Haftung zu
entscheiden, da sich erst aus dieser Entscheidung ergibt, ob eine Legitimation
zur Berufung gegen den Abgabenanspruch besteht. Diese beiden Verfahren sind
nicht zu einem gemeinsamen Verfahren zu verbinden (vgl. zB VwGH
23. 1. 1989, 87/15/0136; VwGH 3. 12. 1986,
85/13/0049).
Nach Lehre und
Rechtsprechung ist die Heranziehung zur Haftung in das Ermessen der
Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessenentscheidung (§ 20
BAO) innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen ist. Da der Zweck der gegenständlichen
Haftungsnorm in der Besicherung der Abgabenschuldigkeiten der Gesellschaft
liegt, ist wesentliches Ermessenskriterium für den Haftungsausspruch die
Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Da die Möglichkeit
einer Abgabeneinbringung bei der Hauptschuldnerin nach Lage des Falles
unrealistisch erscheint, erweist sich die Haftungsinanspruchnahme des
Berufungswerbers als im Sinne des Gesetzes gelegen. Der Umstand, dass das
Schuldenregulierungsverfahren zum Zeitpunkt der Haftungsinanspruchnahme bereits
aufgehoben war, steht der Ermessensübung zur Geltendmachung der Haftung
nicht entgegen, zumal mit der Einschränkung der Haftung auf den Betrag von
514,41 € (= 10 % von 5.144,08 €) dem Umstand Rechnung
getragen wurde, dass der mit einem Beschluss nach § 197 Abs. 2 KO
festzulegende Betrag, den der Berufungswerber nach den Kriterien des
§ 197 Abs. 1 KO zu leisten hat, die im Zahlungsplan festgelegte
Quote zwar unter-, nicht jedoch überschreiten kann.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 21. September 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 156 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 193 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 197 Abs. 1 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 197 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
- § 197 Abs. 3 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0102-I/03
- Stammnummer
- 11910
- Gültig
- 21.09.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF