Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0197-Z3K/02
Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entlassung aus der Gesamtschuld ist auch dann zu prüfen, wenn sich die Parteien des Verfahrens auf eine Abschlagszahlung einigen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0197-Z3K/02vom 08.07.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der unabhängige Finanzsenat hat im kontradiktorischen Beschwerdeverfahren im Rahmen des ihm zustehenden freien Ermessens das Vorliegen aller Tatbestandsvoraussetzungen für eine Entlassung aus der Gesamtschuld im Sinne des § 237 BAO auch dann zu prüfen, wenn sich die Parteien des Verfahrens auf eine Abschlagszahlung geeinigt haben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom 7. April
2000, GZ. xxxxx, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren,
entschieden: Der
Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Weil die Einhebung des gesamten
aushaftenden Abgabenbetrages samt Nebengebühren beim Bf. nach der Lage des
Falles unbillig wäre, wird dieser gemäß
§ 237 der BAO
im Rahmen des dem unabhängigen Finanzsenat zustehenden freien Ermessens aus
der für ihn mit Haftungsbescheid des Hauptzollamtes Wien vom
21. September 1989, Zl. xxxxx, begründeten Gesamtschuld
hinsichtlich der aus diesem Titel aushaftenden Eingangsabgaben und
Nebengebühren unter der Bedingung entlassen, dass er einen Betrag von
€ 40.000,-- (vierzigtausend) als Abschlagszahlung bezahlt. Dieser
Betrag ist vom Bf. in sechs Monatsraten, jede Monatsrate zahlbar am 1. (Ersten)
eines jeden Monates mit einem Respiro bis zum 5. (Fünften) eines jeden
Monates, beginnend mit dem auf die Zustellung der gegenständlichen
Berufungsentscheidung folgenden Monat, dies bei sonstigem Wiederaufleben
(§ 238 iVm § 294 BAO) der für den Bf. aus dem Titel des
Haftungsbescheides begründeten Gesamtschuld, zu entrichten. Die erste und
sechste Rate betragen € 6.000,-- (sechstausend), die restlichen vier Raten
hingegen betragen € 7.000,-- (siebentausend).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Der Antragsteller und
nunmehrige Bf. wurde seitens des Hauptzollamtes Wien mit Haftungsbescheid vom
21. September 1989, Zl. xxxxx, zu Haftung für Abgaben (Zoll,
Einfuhrumsatzsteuer, Außenhandelsförderungsbeitrag und
Säumniszuschlag) in der Höhe von insgesamt ATS 15.849.710,-- (€
1.151.843,30) herangezogen. Im Berufungsverfahren wurde der zu entrichtende
Betrag auf ATS 16.028.122,-- (€ 1.164.809,00) abgeändert.
Mit Eingabe vom 26. April 1999
hat der Bf. um Entlassung aus der Gesamtschuld ersucht. Er begründet sein
Begehren im wesentlichen damit, dass er bis zum Ersuchen den Ratenvereinbarungen
des Hauptzollamtes Wien stets nachgekommen sei und bereits ATS 159.000,--
(€ 11.554,98) entrichtet habe. Bei den Vereinbarungen sei auch
berücksichtigt worden, dass er an das Landesgericht für Strafsachen
Wien in derselben Causa an Geld- und Wertersatzstrafen ATS 790,500,--
(€ 57.447,87) bezahlt habe. Dies alles wäre ohne ein persönliches
Opfer nicht möglich gewesen. Sein Einkommen sei durch die Jahre hindurch
gleich hoch und es gäbe keine mögliche Steigerung, weil die
Textilbranche Strukturänderungen, die an Kleinbetrieben Spuren hinterlassen
würden, durchmache.
Da die Bestreitung der
laufenden Lebenshaltungskosten und Verpflichtungen die Entrichtung der
vereinbarten Raten immer schwieriger machen würden, habe er sich
entschlossen, auf Anraten und Hilfe von Freunden und Verwandten ein Ansuchen um
Entlassung aus der Gesamtschuld - gegen Zahlung eines einmaligen Betrages von
ATS 100.000,-- (€ 7.267,28) in Teilzahlungen - zu stellen.
Der Bf. ersucht bei der
Abwägung seines Ersuchens im wesentlichen zu berücksichtigen, dass er
längere Zeit Raten an die Zollverwaltung gezahlt und damit seinem Willen
zur Schadensgutmachung Ausdruck verliehen habe, dass er längere Zeit Raten
an das Landesgericht Wien gezahlt und auch damit seinem Willen zur
Schadensgutmachung Ausdruck verliehen habe, dass der Tatzeitraum bereits lange
zurück liege, denn der inkriminierte Tatbestand habe vor 17 Jahren
stattgefunden und dass er zum Beginn des Tatzeitraumes ein junger, lediger Mann
gewesen sei und nunmehr mit 53 Jahren für eine Familie (Gattin und 2
Söhne) zu sorgen habe.
Das Hauptzollamt Wien hat in
seiner Entscheidung (Bescheid) vom 5. Oktober 1999, Zl. xxxxx,
zunächst die Frist zur Einbringung des Antrages auf Entlassung aus der
Gesamtschuld gemäß
§ 122 Abs. 2 ZollR-DG iVm
Art. 239 Zollkodex bis zum 27. April 1999 erstreckt.
In der Sache selbst hat das
Hauptzollamt Wien das Ersuchen des Bf. vom 27. April 1999 um Entlassung aus der
mit Haftungsbescheid des Hauptzollamtes Wien vom 21. September 1989, Zl.
xxxxx vorgeschriebenen und in damaliger Höhe aushaftenden Gesamtschuld im
Betrage von ATS 15.534.622,00 (€ 1.128.945,00) gemäß
§ 237 BAO im Rahmen des freien Ermessens abgewiesen.
Das Hauptzollamt Wien hat im
Hinblick auf die Höhe der aushaftenden Abgaben und die Einkommenssituation
des Bf. eine persönliche Unbilligkeit als gegeben erachtet, so das dem
Hauptzollamt Wien die Möglichkeit gegeben war, im Rahmen des freien
Ermessens nach Zweckmäßigkeit (Interessen der Behörde) und
Billigkeit (zu Gunsten des Bf.) zu entscheiden.
Das Hauptzollamt Wien bemerkt
im wesentlichen, dass bei einer Ermessensentscheidung sowohl subjektive Momente
der Billigkeit, das bisherige Verhalten des Abgabepflichtigen sowie auch die
Auswirkungen, die über den Einzelfall hinausgingen, wie auch der Grundsatz
der Steuergerechtigkeit und die Beispielswirkung, die durch die
Billigkeitsmaßnahme erzielt werde, berücksichtigt worden seien. So
besehen sei den Zweckmäßigkeitserwägungen der Vorzug zu geben
und sei das Ansuchen daher abzuweisen gewesen.
Dagegen wendet sich die
Berufung vom 4. November 1999. Der Bf. versucht in ihr seine im Antrag vom
26. April 1999 vorgebrachten Argumente in ein neues Licht zu rücken
und diese durch Gegebenheiten der Sachlage näher zu erläutern. Im
wesentlichen weist der Bf. auf sein Zahlungsverhalten gegenüber den
Abgabenbehörden und dem Gericht, seine Rolle bei den Malversationen, dass
er anfangs unter starkem Einfluss seines Vaters gestanden sei und dass er sich
seit dem lange zurückliegenden Tatzeitraum wohl verhalten habe,
hin.
Das Hauptzollamt Wien hat die
Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 7. April 2000, Zl. xxxxx,
als unbegründet abgewiesen.
Auch im Berufungsverfahren
wurde den Zweckmäßigkeitsaspekten gegenüber den
Billigkeitsaspekten der Vorrang eingeräumt. Ausgehend von der hohen
Abgabenschuld hat auch die Berufungsbehörde eine persönliche
Unbilligkeit als gegeben erachtet. Seine Ermessensübung begründet die
Berufungsbehörde im wesentlichen damit, dass das Bestehen eines
strafrechtlichen Anspruches auf das Bestehen der Zollschuld ohne Einfluss sei.
Die bis zum gegebenen Zeitpunkt entrichteten Abgaben würden unter
Hinzurechnung der angebotenen Abschlagszahlung lediglich einen verschwindenden
Bruchteil in Bezug auf die geltend gemachte Abgabenschuld ausmachen. Im Falle
einer Entlassung aus der Gesamtschuld wäre der Bf. in abgabenrechtlicher
Hinsicht besser gestellt als jeder andere Zollschuldner, der die angefallenen
Abgaben gesetzeskonform entrichtet, weil er dann für die inkriminierten
Waren einen sehr geringen Anteil entrichtet hätte.
Im Hinblick auf die große
Anzahl an Malversationen und im Hinblick auf den langen Tatzeitraum seien dem
Bf. unter Berücksichtigung seiner Einkommens- und Lebenssituation durchaus
erhebliche Opfer zur Schuldtilgung zuzumuten. Darüber hinaus dürfe
nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bf. bei den Malversationen eine
führende Rolle auf Grund seiner Stellung im Unternehmen inne gehabt
hätte.
Dagegen wendet sich die
Beschwerde vom 12. Mai 2000. Nach geraffter Wiedergabe des Sachverhaltes,
der bisherigen Argumente der Behörde gegen eine Stattgabe und seiner
bisherigen Argumente für eine positive Entscheidung ergänzt der Bf.
sein Vorbringen im Hinblick auf eine Entlassung aus der Gesamtschuld im
wesentlichen damit, das es sein Anliegen gewesen sei, den Antrag sehr spät
einzubringen, um im Rahmen seiner Möglichkeiten einen möglichst hohen
Anteil zur Abwendung des wirtschaftlichen Schadens zu leisten. Er selbst habe
nicht die Initialzündung für die nachfolgend immer wiederkehrenden
Malversationen gelegt. Dies zeige sich schon darin, dass er - verglichen
mit anderen Beteiligten - nicht in U-Haft gewesen sei, sondern auf freiem
Fuß geblieben wäre. Dennoch sei zwei Speditionsangestellten die
Entlassung aus der Gesamtschuld schon vor Jahren gelungen. Dass er noch nicht
erhebliche Opfer dargebracht habe, berge einen Widerspruch in sich, zumal die
Strafe in der Höhe von ATS 825.000,-- (€ 59.955,09) unter erheblichen
finanziellen Opfern dem Bund zugeflossen sei. Keiner der Mitverurteilten habe
einen derart hohen Beitrag zur Wiedergutmachung geleistet. Er könne sich
eine Abschlagszahlung von ATS 120.000,-- (€ 8.720,74) vorstellen. Die
Malversationen hätten sich über sechs Jahre hingezogen, es seien
seither aber bereits 18 Jahre vergangen weshalb in Anbetracht der bisher
erbrachten persönlichen und finanziellen Opfer der unmittelbare psychische
Druck ein Ende finden sollte.
Im Zuge der Vorlage der
Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat hat das Hauptzollamt Wien eine
Abschlagszahlung in der Höhe von ATS 120.000,-- (€ 8.720,74) als zu
gering angesehen und bemerkt, dass der Unterschied zu den bereits aus der
Gesamtschuld entlassenen Personen im Tatbeitrag als solchem zu suchen
sei.
Auf Anfrage teilt das
Hauptzollamt Wien mit Schreiben vom 11. April 2003 mit, dass es unter
Berücksichtigung des bisher gezeigten Zahlungswillens und des Umstandes,
dass die Tat mehr als 20 Jahre zurück liege, nunmehr unter Abwägung
von Zweckmäßigkeits- und Billigkeitsüberlegungen eine Entlassung
aus der Gesamtschuld unter der Bedingung, dass der Bf. binnen sechs Monaten ab
Zustellung der Berufungsentscheidung eine Abschlagszahlung in der Höhe von
€ 40.000,-- leistet, für möglich halte. Der
Billigkeitswerber hätte dann insgesamt ca. € 60.000,--, das
wären ca. 5,2 % der aushaftenden Schuld, entrichtet.
Am 23. Mai 2003 wurde der
Gegenstand im Beisein des Bf. und eines informierten Vertreters des
Hauptzollamtes Wien erörtert, insbesondere um zwischen den Parteien das
Einvernehmen im Hinblick auf eine Streitbeilegung herzustellen bzw. um die Sach-
und Rechtslage zu erörtern.
Mit Schreiben vom 3. Juli
2003 teilt der Bf. unter Bezugnahme auf die Erörterungen vom 23. Mai
2003 mit, dass er die in Aussicht gestellte Abschlagszahlung von
€ 40.000,-- unter den unverbindlich verhandelten Rahmenbedingungen,
namentlich einer Zahlung in sechs Monatsraten und dass er nach fristgerechter
Entrichtung unwiderruflich aus der Gesamtschuld entlassen sei, zu bezahlen
bereit wäre.
Mit Schreiben vom 8. Juli
2003 teilt das Hauptzollamt Wien mit, dass mit 8. Juli 2003 an Abgaben und
Nebengebühren insgesamt € 1.120.732,83 (davon € 623.994,39
an Zöllen, € 468.101,71 an Einfuhrumsatzsteuer,
€ 5.797,33 an Außenhandelförderungsbeiträgen und
€ 22.839,40 an Säumniszuschlägen) aushaften.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 237 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1961, betreffend
allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von Abgabenbehörden
des Bundes verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung - BAO; BGBl.Nr.
194/1961 idgF) kann auf Antrag eines Gesamtschuldners dieser aus der
Gesamtschuld ganz oder zum Teil erlassen werden, wenn die Einhebung der
Abgabenschuld bei diesem nach Lage des Falles unbillig wäre. Durch diese
Verfügung wird der Abgabenanspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner
nicht berührt.
Abs. 2 leg. cit.
führt aus, dass der Abgabenanspruch, sofern die Entlassung aus der
Gesamtschuld widerrufen wird (§ 294), gegen den bisher aus der
Gesamtschuld entlassenen Schuldner (Abs. 1) wieder auflebt. Für die
Zahlung, die auf Grund des Widerrufes zu leisten ist, ist eine Frist von einem
Monat zu setzen.
Im Hinblick auf den Gegenstand
bedeuten die Anordnungen des § 237 Abs. 2 der BAO, dass für den
Fall, dass der Bf. eine der oben an ihn gerichteten Bedingungen im Hinblick auf
die Entrichtung der Abschlagszahlung in Raten nicht einhält, der gesamte in
diesem Zeitpunkt aushaftende Abgabenbetrag wieder auflebt und binnen Monatsfrist
zu entrichten ist.
Die Unbilligkeit der Einhebung
einer Abgabe nach Lage des Falles kann eine persönliche oder sachliche
sein. Es ist jedenfalls auf die Unbilligkeit im Einzelfall abzustellen (zB VwGH
vom 24.2.1998, 97/13/0237).
Sachliche
Billigkeitsgründe wurden weder im Erstantrag bzw. in der Berufung noch in
der Beschwerde geltend gemacht, so dass es sich erübrigt, darauf näher
einzugehen.
Wie dies bereits das
Hauptzollamt Wien unter Hinweis auf Entscheidungen des VwGH in seiner
Berufungsvorentscheidung ausführt, ist persönliche Unbilligkeit
anzunehmen, wenn die Einhebung der Abgabe, also die Einziehung derselben die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, insbesondere das Vermögen und das
Einkommen des Abgabenschuldners bzw. des Haftenden in besonderer Weise
unverhältnismäßig beeinträchtigen. Die deutlichste Form der
persönlichen Unbilligkeit liege in der Existenzgefährdung. Diese
müsste gerade durch die Einhebung verursacht oder entscheidend
mitverursacht werden.
In Übereinstimmung mit den
Ausführungen des Hauptzollamtes Wien erachtet auch der unabhängige
Finanzsenat - insbesondere im Hinblick auf die Höhe der aushaftenden
Abgabenschuld - das Vorliegen persönlicher Unbilligkeit als
erfüllt.
Erst das Vorliegen von
Unbilligkeit gestattet es dem unabhängigen Finanzsenat, sich im Rahmen des
ihm im Rechtszuge zustehenden freien Ermessens in Überlegungen einzulassen,
ob bei einer Abschlagszahlung im Betrage von € 40.000,-- den
Billigkeitsaspekten, also den Interessen des Bf. gegenüber den
Zeckmäßigkeitsaspekten, also den Interessen der Abgabenbehörde
der Vorzug zu geben ist.
Auch aus der Sicht des
unabhängigen Finanzsenates ist den Überlegungen, die das Hauptzollamt
Wien bereits angestellt hat und dabei den Billigkeitsaspekten des Bf. den Vorzug
gegeben hat, beizupflichten.
Im kontradiktorischen Verfahren
hat der unabhängige Finanzsenat die Aufgabe, zu prüfen, ob den
Billigkeitsanforderungen im Sinne des § 237 der BAO, auch dann noch, wenn
sich beide Parteien auf eine konkrete Abschlagszahlung geeinigt haben,
entsprochen ist und wird.
Diese Prüfung ist dem
unabhängigen Finanzsenat deutlich erleichtert, wenn er im Vorfeld im Rahmen
einer Erörterung der Sach- und Rechtslage unter Beachtung von
Billigkeitserwägungen in sachlicher und rechtlicher Hinsicht zur
Streitbeilegung bereits beitragen konnte.
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates ist dem Bf. eine Abschlagszahlung in der
Höhe von € 40.000,-- zumutbar. Die derzeitigen
Einkommensverhältnisse des Bf. ermöglichen durchaus erhebliche Opfer
zur Schuldtilgung. Erst erhebliche Opfer rechtfertigen im Gegenstande ein
Abgehen von der Steuergerechtigkeit und erzeugen keine Außenwirkung in dem
Sinne, dass abgabenrechtliche Folgen unredlichen steuerlichen Verhaltens einfach
aufhebbar sind. Das steuerliche Wohlverhalten des Bf., sein Zahlungswille und
der Umstand, dass die Tat bereits 20 Jahre zurück liegt, rechtfertigen eine
Entlassung aus der Gesamtschuld schon bei einem in Summe entrichteten
Abgabenbetrag von knapp 5 % der Abgaben, für deren Entrichtung der Bf. im
Wege der Haftung herangezogen wurde.
Graz,
8. Juli 2003
Normen und Schlagworte
- § 237 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Ermessenfreies ErmessenEntlassung aus der GesamtschuldGesamtschuldkontradiktorisches VerfahrenAbschlagszahlungUnbilligkeitUnbilligkeit nach Lage des FallesErmessensübung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0197-Z3K/02
- Stammnummer
- 5090
- Gültig
- 08.07.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF