Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0747-G/07
Nachforderungen von Grunderwerbsteuer aus sog. Bauherrenmodellen stellen keine sachliche Unbilligkeit dar. Der Erwerber muss bei Eingehen eines derartigen Vertragswerkes mit Abgabennachforderungen rechnen. Das Vorliegen persönlicher Unbilligkeit ist auf den Einzelfall bezogen zu prüfen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0747-G/07vom 04.07.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom 19. Dezember 2006 gegen
den Bescheid des Finanzamtes X. vom 22. November 2006 betreffend Nachsicht
gemäß
§ 236 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Antrag vom 24. April 2006 beantragte die
Berufungswerberin (Bw.) die ihr vorgeschriebene Grunderwerbsteuernachforderung
in Höhe von 1.848,37 € nachzusehen. Begründend wird
ausgeführt, der Wohnraumorganisator habe nicht korrekt gearbeitet und die
entstandene Steuerschuld auch nicht in den Finanzierungsplan aufgenommen.
Entsprechend den in der Beilage aufgelisteten monatlichen Fixkosten fehle die
finanzielle Basis, um einen finanziellen Überschuss zur Tilgung der
Steuerschuld erwirtschaften zu können. Der Familienerhalter sei
Alleinverdiener mit zwei Kindern im Alter von 5 und 2 ½ Jahren und
arbeite im Schichtbetrieb, weshalb ein Kraftfahrzeug für den Weg zur
Arbeitsstelle benötigt werde. Wenn keine Nachsicht erfolge, müsste das
errichtete Einfamilienhaus unter dem Wert zum Verkauf angeboten werden und
ruiniere die Existenz.
Im angefochtenen Bescheid verneinte das Finanzamt das
Vorliegen von Billigkeitsgründen und führte aus, die Vorschreibung
beruhe auf Grund der Auswirkungen der allgemeinen Rechtslage, die alle
Abgabepflichtigen in gleicher Weise berühren. Eine persönliche
Unbilligkeit in Form einer Existenzgefährdung wurde insofern verneint, als
die Abgabenforderung aus der Verwirklichung eines Steuertatbestandes entstanden
sei. Weiters werde auf die Tatsache hingewiesen, bei Vorhandensein von
belastungsfähigem Grundvermögen könne keine Unbilligkeit erblickt
werden. Auch stehe der Umstand, eine eventuelle Abgabennachsicht würde sich
ausschließlich zu Lasten der Abgabenverwaltung auswirken, einer
Nachsichtsbewilligung entgegen.
In der Berufung werden die monatlichen Einkünfte von
durchschnittlich 1.492 € und Fixkosten von 1.666,71 €
(Kreditrückzahlungen, PKW-Leasingrate, Rechtsschutzversicherung,
Eigenheimschutzversicherung, div. Lebensversicherungen, Unfallversicherungen,
Energie- und Hausbetriebskosten) aufgelistet. Auf Grund des Überhangs der
Ausgaben errechnet sich ein Abgang von 174,71 €. Die Kosten für die
übrige Lebenshaltung würden von der staatlichen Familienbeihilfe
bestritten.
Die Entscheidung des Finanzamtes könne auf Grund der
finanziellen Lage überhaupt nicht verstanden werden. Inhaltlich wird zur
nachzusehenden Abgabe ausgeführt, die Grunderwerbsteuer sei zum Zeitpunkt
des Kaufes für ein unbebautes Grundstück vom Grundstückspreis
vorgeschrieben und entrichtet worden. Da man einen Rechtsanwalt beigezogen
hätte, sei man davon ausgegangen, es wäre alles
ordnungsgemäß abgewickelt worden. Wenn die Steuerschuld damals schon
in der Höhe bekannt gewesen wäre, hätte der Anwalt und der
Bauberater darauf hinweisen müssen, und sie wäre dann in die
Finanzierung eingeflossen. Weiters wäre man veranlasst gewesen, einen
weiteren Kredit auf das Haus aufzunehmen, was nunmehr geradezu unmöglich
sei, weil auf der Liegenschaft ein Veräußerungs- und Belastungsverbot
hafte. Im schlimmsten Fall müsse das Haus verkauft werden und die Familie
würde "auf der Straße stehen". Außerdem werde in naher Zukunft
ein drittes Kind geboren, was die finanzielle Lage nicht leichter mache.
Vom Finanzamt wurden die wirtschaftlichen Verhältnisse
erhoben, die die bw. Angaben als zutreffend bestätigten. Die gesamten
offenen Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des
Einfamilienhauses belaufen sich auf ca. 270.000 €.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vor und beantragte deren abweisende Erledigung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 236 Abs. 1 BAO können
fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder
zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach der
Lage des Falles unbillig wäre.
Die Unbilligkeit der Abgabeneinhebung nach der Lage des
Falles ist tatbestandsmäßige Voraussetzung für die in § 236
BAO vorgesehene Ermessensentscheidung. Ist diese zu verneinen, so ist für
eine Ermessensentscheidung kein Raum (VwGH 3. Oktober 1988, 87/15/0103, sowie
Stoll, BAO, Handbuch, Seite 583).
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt Unbilligkeit der Abgabeneinhebung im Allgemeinen
voraus, dass die Einhebung in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis
zu jenen Nachteilen steht, die sich aus der Einziehung für den
Steuerpflichtigen oder den Steuergegenstand ergeben (vgl. VwGH 4. Oktober 1985,
82/17/0021).
Die in § 236 BAO geforderte Unbilligkeit kann entweder
persönlich oder sachlich bedingt sein. Nach der ständigen Judikatur
des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine sachliche Unbilligkeit der
Abgabeneinhebung vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom
Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt.
Eine derartige sachliche Unbilligkeit liegt jedenfalls
nicht vor, wenn die Abgabennachforderung ganz allgemein die Auswirkung einer
generellen Rechtsnorm darstellt, die alle Steuerpflichtigen in ähnlicher
Lage trifft. Nur dann, wenn eine besonders harte Auswirkung der
Abgabenvorschriften vorliegt, die der Gesetzgeber, wäre sie vorhersehbar
gewesen, vermieden hätte, also der allgemein gehaltene Abgabentatbestand in
Einzelfällen zu Auswirkungen führt, die der Gesetzgeber bei Kenntnis
dieser Besonderheiten hätte vermeiden wollen, kann nach Lehre und
Rechtsprechung eine sachliche Unbilligkeit vorliegen. Eine solche ist
anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus
persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes
Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und,
verglichen mit anderen Fällen, zu einem atypischen Vermögenseingriff
kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch
der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine
Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf
eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem
gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die
zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt
ist (VwGH 16. Oktober 2002, 99/13/0065). Ein solcher atypischer
Geschehnisablauf ist bei so genannten "Bauherrenmodellen" nicht zu erblicken,
zumal eine Verbreiterung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer vom
Gesetzgeber angestrebt wurde. In wieweit mögliche
Schadenersatzansprüche gegen den Wohnraumorganisator und andere
Mitbeteiligte wegen des erlittenen Vertrauensschadens geltend gemacht werden
können, sind im gegenständlichen Verfahren nicht weiter zu
prüfen, wobei in den Vertragswerken Haftungen für steuerliche Folgen
regelmäßig ausgeschlossen werden und somit beim Erwerber
verbleiben.
Nach ständiger Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes setzt der Tatbestand der "Unbilligkeit der Einhebung
nach der Lage des Falles" das Vorliegen eines in den subjektiven
Verhältnissen des Steuerpflichtigen oder des Steuergegenstandes gelegenen
Sachverhaltselements voraus, aus dem sich ein wirtschaftliches
Missverhältnis zwischen der Einhebung der Abgabe und den in jenem
subjektiven Bereich entstehenden Nachteilen ergibt. Dies wird insbesondere dann
der Fall sein, wenn die Einhebung die Existenz des Abgabepflichtigen
gefährden würde. Allerdings bedarf es zur Bewilligung einer Nachsicht
nicht unbedingt einer Existenzgefährdung, besonderer finanzieller
Schwierigkeiten und Notlagen, sondern es genügt, dass die Abstattung der
Abgabenschuld mit wirtschaftlichen Auswirkungen verbunden wäre, die
außergewöhnlich sind, so etwa wenn die Abstattung trotz zumutbarer
Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögen möglich
wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleich
käme (VwGH 1. Juli 2003, 2001/13/0215, unter Hinweis auf das Erkenntnis vom
24. September 1993, 93/17/0054, mwN). Schwierige wirtschaftliche
Verhältnisse und Notlagen (VwGH 6. Februar 1990, 89/14/0285), die die
Existenz des Abgabepflichtigen zu gefährden drohen, können
(persönliche) Unbilligkeiten der Einhebung indizieren. Die Frage, ob die
Existenz der Person des Abgabepflichtigen gefährdet ist, ist nach der
Einkommens- und Vermögenslage (und nach der voraussehbaren Entwicklung)
ohne Abzug der zu entrichtenden (nachsichtsverfangenen) Abgaben
(VwGH 22. September 1992,
92/14/0083) zu beurteilen. Grundsätzlich ist der Abgabepflichtige gehalten,
für die Zahlung der Abgaben vorzusorgen.
Eine Unbilligkeit ist nach der Judikatur jedoch dann nicht
gegeben, wenn die finanzielle Situation des Abgabenschuldners so schlecht ist,
dass auch die Gewährung der beantragten Nachsicht nicht den geringsten
Sanierungseffekt hätte und an der Existenzgefährdung nichts
änderte (VwGH 14. Oktober 1999, 99/16/0267; 27. April 2000, 99/15/0161; 10.
Mai 2001, 2001/15/0033).
In Würdigung der Gesamtsituation sind folgende
Umstände festzustellen: Auf Grund der Feststellungen über die
wirtschaftlichen Verhältnissen wurde das Gebäude mit rd.
200.000 € (Bankdarlehen) und rd. 69.000 € (Landesdarlehen)
belastet. Für den Personenkraftwagen sind monatliche Leasingraten zu
entrichten. Entsprechend der im Ansuchen beigeschlossenen
Finanzierungsübersicht geht die vollständige Fremdfinanzierung hervor.
Der monatlichen Aufstellung der Ausgaben ist zu entnehmen, dass mit dem
Einkommen kaum die Fixkosten (inkl. Darlehensrückzahlungen) abgedeckt
werden können. Der Umstand, dass die wirtschaftlichen Möglichkeiten
zur Finanzierung der Errichtung eines Eigenheimes als äußerst knapp
zu betrachten waren und geringfügigste Kostenüberschreitungen, die
tendenziell zu Lasten des Bauherren gehen, die Familie in finanzielle
Bedrängnis bringen konnten, dürfte von Anfang an klar gewesen sein. In
Abwägung der Relationen von Gesamtverbindlichkeiten von rd.
270.000 € zu den insgesamt nachzusehenden Abgaben von
3.696,74 € d.s. rd. 1,4% würde sich selbst bei positiver
Erledigung keine nachhaltige Besserung der wirtschaftlichen Situation der
Nachsichtswerber ergeben. In diesen Zusammenhang darf nicht unerwähnt
bleiben, dass andere Abgabenschuldner, die ebenfalls Gebäude erwerben, die
entstehenden Nebenkosten und Rahmen der Gesamtfinanzierung zu bedecken haben. Im
Verhältnis zu den Gesamtkosten sind die nachzusehenden Abgaben als noch im
allgemeinen Bauherrenrisiko gelegen zu betrachten.
Sind alle Nachsichtsvoraussetzungen gegeben, so liegt die
Bewilligung der Nachsicht im Ermessen der Abgabenbehörde (VwGH 19. Mai
1994, 92/17/0235), wobei sich dieses an den Ermessenskriterien des § 20 BAO
(Zweckmäßigkeit und Billigkeit) zu orientieren hat. Die
Einräumung von Ermessen ohne jede Eingrenzung, in welchem Sinn es
auszuüben ist, wäre verfassungswidrig. Ermessensentscheidungen
müssen daher stets soweit vorausbestimmt sein, dass überprüft
werden kann, ob die Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erfolgte. Soweit
das materielle Recht diesbezüglich keine ausdrückliche Richtlinie
enthält, kommt § 20 BAO zur Anwendung. Demnach sind
Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu
treffen.
Billigkeit bedeutet, die Berücksichtigung der
berechtigten Interessen des Steuerpflichtigen. Zweckmäßigkeit
bedeutet die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der
Einbringung der Abgaben (vgl. VwGH 11. Februar 1965, 1487/64).
Bei der Ermessensübung sind daher die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bw. (VwGH 24.
September 1993, 93/17/0055) und die Höhe des noch aushaftenden Betrages zu
berücksichtigen.
Im Übrigen ist zu bedenken, dass die
Abgabenbehörde als später hinzutretende hypothekarisch unbesicherte
Gläubigerin eine ohnehin schwächere Stellung hat und ihr gleichsam auf
Kosten der öffentlichen Hand ein besonderer Verzicht abgerungen würde,
während andere Gläubiger zumindest eine dingliche Sicherheit in
Händen haben. Eine Nachsicht würde sich außerdem zu Gunsten
fremder Gläubiger auswirken. Wie in der Berufung erwähnt, sei auf der
Liegenschaft Grundstück ein dritten Gläubigern einwendbares
Veräußerungs- und Belastungsverbot einverleibt. Dies lässt
zumindest mittelbar darauf schließen, dass die Abgabenschuldnerin ohnehin
wenig gewillt ist, ihren Abgabenverpflichtungen nachzukommen.
Dem indirekt erhobenen Vorwurf die Abgabenschuldigkeit
bestehe möglicherweise nicht zu Recht, ist zu entgegnen, dass Einwendungen
gegen den Abgabenbescheid in einem gesonderten Verfahren mit dem von der
Rechtsordnung vorgesehenen Rechtsmittel zu erheben gewesen wären. Die
Nachsicht dient auch nicht dazu, im Festsetzungsverfahren unterlassene
Einwendungen (vor allem in Berufungen) nachzuholen
(VwGH 30. September 1992, 91/13/0225).
Graz, am 4.
Juli 2008
Normen und Schlagworte
- § 236 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
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Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0747-G/07
- Stammnummer
- 35580
- Gültig
- 04.07.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF