…die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Die mangelnde Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Auch der Umstand, dass der Bw…
…seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Ob sich EY vertraglich verpflichtet hat, die ausstehenden Abgaben der GmbH zu tragen…
…er von den geschäftlichen Besprechungen eigentlich nicht informiert bzw. ausgeschlossen gewesen sei und sohin an Bilanzbesprechungen bzw. am Betriebsergebnis gar nicht habe mitwirken können, eine mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft zum Ausdruck bringt, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes …
…insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft bzw. die Behinderung durch Dritte vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Dass eine Beschränkung durch den weiteren Gesellschafter und einen Dritten vorlag…
…insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Weiters bringt der Bw. vor, dass die Gesellschaft ab Ende 2006 überschuldet gewesen sei und nur…
…Weiters brachte der steuerliche Vertreter vor, es liege kein Beweis für den vom Finanzamt angenommenen Sachverhalt vor; dass bereits bei Einlage der Beteiligung die wegen der Zurückbehaltung des Fruchtgenuss- und Stimmrechts mangelnde Einflussmöglichkeit bekannt gewesen sei, sei eine bloße Vermutung. Es fehle auch ein Gegenbeweis…
…insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Weiters bringt der Bw. vor, dass die Gesellschaft Anfang 2008 überschuldet gewesen sei und nur mehr…
…insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Zudem brachte der Bw mit Eingabe vom 5. Dezember 2006 vor, dass der Rückstand laut Vorhalt…
…Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Im Hinblick auf die - durch Hinnahme der Beschränkung seiner Befugnisse - verschuldete Unkenntnis von den Abgabenverbindlichkeiten kann sich der Bw nach der Rechtsprechung des…
…Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Wer in seiner Funktion als gesetzlich dazu verpflichteter handelsrechtlicher Geschäftsführer die Geschicke der von ihm vertretenen Gesellschaft nicht selbst leitet und damit keinen…
…unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Der verantwortliche Vertreter wird nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.12.2002, 2002/15/0152) nicht von seiner Verantwortung befreit…
…insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber unmöglich mache. Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Das Finanzamt bleibe weiterhin zur Annahme berechtigt, dass der Berufungswerber seiner Abgabenzahlungspflicht schuldhaft nicht nachgekommen sei…
…Verpflichtung, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Sofern der Bw. vermeint, dass eine Haftung seiner Person für aus dem Zeitraum 2. Februar…
…Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Dem Vorbringen, dass die geltend gemachte Umsatzsteuerlast nach Information des Geschäftsführers auf…
…unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Entgegen seinem Vorbringen wurde der Bw. auch in den Abgabenerklärungen für 1998 und 1999 (neben FM) als gesetzlicher Vertreter der Gesellschaft…
…gegenüber, unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Im Hinblick auf die - durch Hinnahme der Beschränkung ihrer Befugnisse - verschuldete Unkenntnis von den Abgabenverbindlichkeiten kann sich die Bw. nach…
…unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Im Hinblick auf die - durch Hinnahme der Beschränkung seiner Befugnisse - verschuldete Unkenntnis von den Abgabenverbindlichkeiten kann sich der Bw. nach der…
…gelungen, darzulegen, dass er seine Pflichten erfüllt hätte. Seine Einwände betreffend mangelnde Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung würden ins Leere gehen, da er sich selbstständig über seine Pflichten erkundigen hätte müssen. In Beantwortung eines Vorhaltes des Unabhängigen Finanzsenates, welchen Tätigkeitsbereich er als inländischer Vertreter der J…
…insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Auch der Einwand, dass der Bw. auf Grund seiner Ausbildung nicht in der Lage gewesen sei…
…den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die mangelnde Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen. Bezüglich des gerügten Mangels einer Begründung für die Ermessensübung ist darauf hinzuweisen, dass die Bw. laut Firmenbuchauszug im…