Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0781-W/03
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0781-W/03vom 30.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des PK, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Amstetten vom 8. Mai 2002 betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als die Haftung auf € 82.673,26 anstatt
€ 108.645,63 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 8. Mai 2002 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der D-GmbH im Ausmaß von € 108.645,63 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Bw. aus, dass im Mai 2001 von ihm und Herrn OD je 20 % der
Firmenanteile an die S-GmbH mit der Vereinbarung abgetreten worden seien, dass
durch Herrn GS ein außergerichtlicher Ausgleich durchgeführt werde
und er für die Ausgleichszahlungen aufkommen werde. Gleichzeitig seien OD
und der Bw. als alleinvertretungsbefugte Geschäftsführer eingesetzt
worden. Bis dahin seien sie gemeinsam vertretungsbefugt gewesen.
Im Juni 2001 sei dem Bw. bei einem Treffen in der
Anwaltskanzlei TF (Anwalt der S-GmbH) in Beisein seines Anwaltes DW von GS
erklärt worden, dass für ihn und OD eine weitere Zusammenarbeit nicht
mehr in Frage komme. OD habe dem zugestimmt. Es sei vom Bw. verlangt worden,
seine restlichen 25 % abzutreten und S 1 Mio. zu bezahlen. Der
Bw. habe der Abtretung seiner Anteile um S 1,00 zugestimmt und
erklärt, dass es ihm nicht möglich sei, S 1 Mio.
einzuzahlen, da er über keinerlei Vermögen verfüge. Dies sei GS
und OD bereits beim Einstieg der S-GmbH bekannt gewesen. Als Folge sei der Bw.
als Geschäftsführer beim Steuerberater der Gesellschaft HF abgemeldet
worden und habe seit Juni 2001 keinerlei Bezüge mehr bezogen. Weiters
habe der Bw. seit diesem Zeitpunkt über keine Firmenschlüssel mehr
verfügt und sei seine Kontoberechtigung bei der RP durch OD gestrichen
worden. Mit der Streichung seiner Kontoberechtigung sei der Bw. seit
Juni 2001 nicht mehr in der Lage gewesen, Zahlungen egal in welcher
Höhe durchzuführen. Sämtliche Zahlungen seien
ausschließlich von OD durchgeführt worden. Auf Anfragen betreffend
Zahlungen an die Gebietskrankenkasse und Finanzamt sei dem Bw. wiederholt
erklärt worden, dass es mit ihnen Vereinbarungen gebe und dies in Ordnung
gehe. Da mittlerweile OD seinen Schwager WD als Anwalt der D-GmbH verpflichtet
habe (der Zeitpunkt sei dem Bw. nicht bekannt, da sämtliche Korrespondenz
nur zu OD geführt worden sei), sei der Bw. von der Gewissenhaftigkeit und
ordnungsgemäßen Durchführung aller Handlungen durch OD
überzeugt gewesen.
Aus den angeführten Gründen sei der Bw. der
festen Überzeugung, dass keine schuldhafte Verletzung seiner Abgabepflicht
vorliege, da er absolut nicht in der Lage gewesen sei, Zahlungen
durchzuführen, und er sich auf die gewissenhafte Abwicklung aller
Handlungen, Zahlungen usw. durch OD, unterstützt und beraten durch seinen
Schwager WD, verlassen habe. Der Bw. verfüge über kein Vermögen
bzw. seit Mai 2001 über keinerlei Einkommen und sei seit
März 2002 arbeitslos gemeldet (Arbeitslosengeld
€ 450,00).
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 11. November 2002 als unbegründet
ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, dass ihm bewusst sei, dass er es
verabsäumt habe, sofort seine Geschäftsführung dokumentiert durch
Löschung im Firmenbuch niederzulegen. In seinem - zu diesem Zeitpunkt
- naiven Vertrauen auf die ordnungsgemäße Durchführung des
außergerichtlichen Ausgleiches durch GS und OD und durch die angespannte
finanzielle Situation habe der Bw. es in Kauf genommen, die Löschung als
Geschäftsführer gemeinsam mit der Rückgabe seiner restlichen
25 % nach erfolgreichen Abschluss des außergerichtlichen Ausgleiches
im Zuge der Neuordnung der D-GmbH durchführen zu lassen. Im Beisein von WD
und auf seine dahin gezielte Frage habe der Bw. nochmals erklärt, seine
restlichen 25 % Firmenanteile an OD abzutreten und weiters seine Funktion
als Geschäftsführer nicht mehr auszuüben, um nicht die
erfolgreiche Durchführung des außergerichtlichen Ausgleiches durch
nicht koordinierte Handlungen zu gefährden. Weiters sei dem Bw. von WD
erklärt worden, dass er nach dieser Erklärung und Einhaltung derselben
für zukünftige Handlungen der Firma keine Haftung mehr übernehme.
Sämtliche Verhandlungen und Zahlungen im Zuge des außergerichtlichen
Ausgleiches seien von GS und OD (bzw. WD) durchgeführt worden.
Bezugnehmend auf die in der Berufungsvorentscheidung
angeführte Benachteiligung des Finanzamtes sei dem Bw. im Zuge der
damaligen Verhandlungen sowohl von GS (seiner Aussage nach ein Spezialist
für die Ausgleichsdurchführung) als auch von WD erklärt worden,
dass falls der Ausgleich nicht erfolgreich durchgeführt werden könne,
sämtliche Ausgleichszahlungen an die Gläubiger von diesen
zurückerstattet werden müssten und der Konkursmasse zugeführt
würden, um eine Benachteiligung einzelner Gläubiger zu verhindern. Auf
Anfragen betreffend Zahlungen an die Gebietskrankenkassen, Finanzamt etc. sei
dem Bw. wiederholt erklärt worden, dass es eine Vereinbarung gebe und die
Angelegenheit ordnungsgemäß durchgeführt werde. Sämtliche
Telefonate mit dem Finanzamt seien ausschließlich von GS, OD und WD
durchgeführt worden und habe der Bw. über deren Inhalt keinerlei
Kenntnisse.
Der Bw. sei bis zur Konkurseröffnung der festen
Überzeugung gewesen, dass alles ordnungsgemäß und
gesetzeskonform abgewickelt werde. Aus den angeführten Gründen sei der
Bw. nach wie vor der festen Überzeugung, dass von seiner Seite keine
schuldhafte Verletzung der Abgabenpflicht vorliege, da er absolut nicht in der
Lage gewesen sei, Zahlungen durchzuführen, und er auch seine Funktion als
Geschäftsführer de facto nicht mehr ausgeübt habe. Es sei nie in
seiner Absicht gelegen, das Finanzamt zu benachteiligen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. entsprechend der Eintragung
im Firmenbuch von 24. Februar 1996 bis 10. Mai 2001
gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer und von
11. Mai 2001 bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über
das Vermögen der D-GmbH mit Beschluss des Landesgerichtes
St. Pölten vom 16. Jänner 2002 als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen neben einem
weiteren Geschäftsführer die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft oblag. Dass eine Vereinbarung getroffen worden
wäre, wonach der andere Geschäftsführer und nicht der Bw. mit der
Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut gewesen wäre, wurde vom Bw.
nicht behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich. Auf Grund des
Umstandes, dass über die Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben bei dem ebenfalls als Haftungspflichtiger in Anspruch genommenen OD
ebenso wie beim Bw. mangels Vorliegens von Feststellungen über die
wirtschaftlichen Verhältnisse keine Aussage gemacht werden kann, bedurfte
es in Hinblick auf die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Primärschuldnerin im Rahmen der Ermessensübung auch der
Inanspruchnahme des Bw. für die gesamte Haftungsschuld, zumal es zum Wesen
des Gesamtschuldverhältnisses gehört, dass jeder Schuldner für
das Ganze haftet und es dem Gläubiger überlassen bleibt, von welchem
Schuldner er die Leistung begehren will.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Aufhebung des Konkurses nach Schlussverteilung mit Beschluss des
Landesgerichtes St. Pölten vom 19. Dezember 2002
fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Vielmehr wurde dem Bw. bereits in der
Berufungsvorentscheidung vom 11. November 2002 vorgehalten, ohne dass
er dem etwas entgegnet hätte, dass einzelne Gläubiger (Fa. S, NK, BI,
EK, T, JF, HD) zur Gänze befriedigt worden seien, daher war von diesem
unwidersprochen gebliebenen Sachverhalt auszugehen.
Dem Einwand, dass der Bw. nach Streichung seiner
Kontoberechtigung im Juni 2001 absolut nicht mehr in der Lage gewesen sei,
Zahlungen egal in welcher Höhe durchzuführen, er auch seit diesem
Zeitpunkt über keine Firmenschlüssel mehr verfügt, keinerlei
Bezüge mehr bezogen und seine Funktion als Geschäftsführer de
facto nicht mehr ausgeübt habe, ist zu entgegnen, dass schon die
Bezeichnung "de facto" erkennen lässt, dass es sich hier nicht um eine
rechtliche, jedenfalls nicht um eine Dritten gegenüber rechtlich wirksame
Beschränkung handelt. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.3.1992, 92/17/0057), hat ein
Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte
Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der
unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion
niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden. Die mangelnde
Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Gesellschaft
vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu begründen.
Auch der Umstand, dass der Bw. für die Funktionsausübung seit
Juni 2001 kein Gehalt mehr bezogen hat, steht einer schuldhaften
Pflichtverletzung nicht entgegen (VwGH 10.9.1998, 96/15/0053).
Der Berufung war jedoch um den Betrag von
€ 25.972,37 stattzugeben, da von den Abgaben, für die der Bw. mit
Haftungsbescheid vom 8. Mai 2002 in Anspruch genommen wurde, laut
Kontoabfrage vom 24. März 2005 die Umsatzsteuer 2/01 in Höhe
von € 4.797,53 und die Umsatzsteuer 4/01 in Höhe von
€ 4.885,87 nicht mehr und die Umsatzsteuer 8/01 nur mehr mit einem
Betrag von € 7.061,76 anstatt € 23.350,73 unberichtigt
aushaften.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für die laut Kontoabfrage vom 24. März 2005 nach wie vor
unberichtigt aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der D-GmbH im Ausmaß von
€ 82.673,26 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 30.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0781-W/03
- Stammnummer
- 15062
- Gültig
- 30.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF