Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1615-W/05
Haftung eines inländischen Vertreters einer Zweigniederlassung einer ausländischen GmbH
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1615-W/05vom 03.02.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Anders als in der bis zum 30. Juni 1996 gültigen Fassung des § 107 Abs. 2 GmbHG, wonach lediglich eine zur Zeichnung der Firma der inländischen Niederlassung einer ausländischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung berechtigte Person zur Eintragung in das Firmenbuch erforderlich war, die demnach nicht dem Vertretungsorgan der Gesellschaft angehörte, sondern bloß gewillkürter Vertreter war (VwGH 29.3.2000, 96/08/0268), ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung in der ab 1. Juli 1996 geltenden Fassung der inländische Vertreter einem nach § 18 Abs. 1 GmbHG bestellten Geschäftsführer gleichgestellt, da beide zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung befugt sind und darüber hinaus der Umfang der Vertretungsmacht des inländischen Vertreters Dritten gegenüber nicht wirksam beschränkt werden kann.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 26. Juli 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien
1/23 vom 1. Juli 2005 betreffend Haftungsbescheid gemäß
§ 9
iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insofern stattgegeben als die Haftungsschuld von € 22.190,72 auf
€ 19.170,60 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt richtete am
8. Jänner 2004 an die inländischen Vertreter der
J.. Niederlassung Österreich, den
Bw. sowie Herrn Ing. N., das Ersuchen bekanntzugeben, ob die Gesellschaft
über Mittel verfügen würde, die die Entrichtung der aushaftenden
Abgaben ermöglichen würden, wer für die Bezahlung der die
Gesellschaft treffenden Abgaben verantwortlich wäre und ob aus
Gesellschaftsmitteln andere anfallende Zahlungen geleistet worden wären.
Diesfalls wären die Zahlungsempfänger, die Höhe der
Verbindlichkeiten gegenüber den Zahlungsempfängern und die Höhe
der Tilgung der einzelnen Verpflichtungen bekanntzugeben und durch Vorlage
geeigneter Belege nachzuweisen.
Lediglich durch Herrn
Ing. N. erfolgte am 9. Februar 2004 eine Beantwortung des Vorhaltes.
Dieser führte darin aus, dass bis 8. April 2003 die
B.. Niederlassung Österreich,
vertreten durch Herrn Mag. R.N., Besitzer der J. . Niederlassung
Österreich, gewesen wäre. Mit Kaufvertrag vom 8. April 2003
wäre die J. . Niederlassung Österreich an die
M., vertreten durch Herrn J.M.,
1030 Wien, verkauft worden. Als Geschäftsführer wäre J.M.
und als inländischer Vertreter der Bw. eingetragen worden. Bis zu diesem
Zeitpunkt hätte die J. . Niederlassung Österreich keine
Geschäftstätigleit ausgeübt.
Am 9. April 2003 wäre
zwischen ihm und der J. . Niederlassung Österreich ein Werkvertrag
abgeschlossen worden, der seine Tätigkeit als gewerberechtlicher
Geschäftsführer geregelt und auf Grund des Vorhandenseins zweier
handelsrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer (J.M. und des Bw.)
eine weitere handelsrechtliche Funktion ausgeschlossen hätte. Seine
Funktion wäre auf bau- und gewerberechtliche sowie technische Belange
beschränkt, jedoch eine finanzielle Einflussnahme ausgeschlossen gewesen.
In finanzielle Angelegenheiten hätte er zu keiner Zeit Einblick noch die
Befugnis, ihm diesen zu verschaffen, noch irgendein Verfügungsrecht
über das Firmenkonto gehabt. Auf Grund von Unzukömmlichkeiten in der
Bauabwicklung hätte er seine Funktion als gewerberechtlicher
Geschäftsführer zurückgelegt und den Werkvertrag
gekündigt.
Das Handelsgericht Wien wies
mit Beschluss vom 2. Mai 2005 den am 13. Jänner 2004 über
das Vermögen der J. . Niederlassung
Österreich eröffneten Konkurs mangels Kostendeckung ab.
Mit Bescheid vom 1. Juli
2005 wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß
§ 9
Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als ehemaliger
inländischer Vertreter der J. .
Niederlassung Österreich für Lohnsteuern 7-12/2003 in der
Höhe von € 22.190,72 zur Haftung herangezogen, da diese durch die
schuldhafte Verletzung der ihm als Vertreter der Gesellschaft auferlegten
Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.
In der dagegen am 26. Juli
2005 rechtzeitig eingebrachten Berufung wandte der Bw. ein, dass er zwar
zutreffend (neben Ing. N. ) seit 8. April 2004 inländischer
Vertreter der J. . Niederlassung
Österreich wäre, jedoch würde im Firmenbuch ebenfalls seit
8. April 2004 Herr J.M. (mit inländischem Wohnsitz) als
Geschäftsführer aufscheinen. Der sohin eingetragene
Geschäftsführer würde die Voraussetzungen des § 107
Abs. 2 GmbHG erfüllen und die Gesellschaft seit diesem Zeitpunkt
selbständig vertreten.
Weiters brachte der Bw. vor,
dass er selbst keinerlei Tätigkeiten im Zusammenhang mit den
durchgeführten Arbeiten des Unternehmens, insbesondere keine
Tätigkeiten bezüglich der Anstellung von Arbeitern oder sonstigem
Personal ausgeführt hätte. Auch hätte er keinerlei Informationen
darüber gehabt, ob und gegebenenfalls wer mit welchen Beträgen
angemeldet worden wäre. Ebensowenig hätte er keinerlei Informationen
darüber gehabt, ob und welche Zahlungen an die Beschäftigten oder an
das Finanzamt oder die Gebietskrankenkasse geleistet worden oder zu leisten
gewesen wären. Auf einem etwaigen, ihm aber nicht bekannten
Geschäftskonto wäre er nicht zeichnungsberechtigt gewesen und
hätte auch sonst keinerlei Zugang zu finanziellen Mitteln
gehabt.
Da die gesamten
wirtschaftlichen Aktivitäten durch den Geschäftsführer J.M.
geleitet und abgewickelt worden wären, könne dem Bw. keine schuldhafte
Pflichtverletzung vorgeworfen werden.
Das Finanzamt legte am
7. September 2005 die Berufung vor und berichtete, dass strittig sei, ob
der Bw. gesetzlicher Vertreter der GmbH im Sinne des § 80 BAO
gewesen wäre. Gemäß
§ 107 Abs. 2 GmbHG
hätten Gesellschaften, deren Personalstatut nicht das Recht eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des
Abkommens über die Schaffung eines Europäischen Wirtschaftsraumes
wäre, für den gesamten Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung
mindestens eine Person zu bestellen, die zur ständigen gerichtlichen oder
außergerichtlichen Vertretung befugt wäre und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland hätte, wobei eine Beschränkung des Umfanges ihrer
Vertretungsmacht Dritten gegenüber unwirksam wäre. Gesellschaften,
deren Personalstatut das Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über die Schaffung eines
Europäischen Wirtschaftsraumes wäre, könnten einen solchen
ständigen Vertreter bestellen.
Da die J.
. Niederlassung Österreich nach
ihrem Personalstatut eine Gesellschaft nach britischem Recht gewesen wäre,
wäre der zum inländischen Vertreter nach § 17
Abs. 2 GmbHG bestellte Bw. - neben dem nach
§ 18 GmbHG vertretungsbefugten Geschäftsführer -
gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 80 BAO.
Weiters führte das
Finanzamt aus, dass ein haftungsbegründendes Verschulden vorliegen
würde, wenn sich ein Vertreter schon bei der Übernahme seiner Funktion
mit der Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine
solche Beschränkung in Kauf nimmt, welche die mögliche Erfüllung
abgabenrechtlicher Verpflichtungen unmöglich machen würde. Es
wäre dem Bw. nicht gelungen, darzulegen, dass er seine Pflichten
erfüllt hätte. Seine Einwände betreffend mangelnde
Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung würden ins
Leere gehen, da er sich selbstständig über seine Pflichten erkundigen
hätte müssen.
In Beantwortung eines Vorhaltes
des Unabhängigen Finanzsenates, welchen Tätigkeitsbereich er als
inländischer Vertreter der J. .
Niederlassung Österreich innegehabt, welche Aufgaben der
Geschäftsführer der Gesellschaft, Herr J.M. , gehabt hätte und
wer für die Berechnung, Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer
zuständig gewesen wäre, gab der Bw. bekannt, dass er mit den
gewerblichen Tätigkeiten der Gesellschaft, der Instandsetzung von Wohnungen
zum Zwecke der Weitervermietung und des Weiterverkaufes, nichts zu tun gehabt
hätte. Er wäre damit befasst gewesen, mögliche Mieter bzw.
Käufer für die instand gesetzten Wohnungen zu suchen.
Während der gesamten Dauer
der Bestellung als inländischer Vertreter wäre deren
Geschäftsführer dauernd in Österreich anwesend gewesen und
hätte alleine ohne ihn in irgendeiner Weise zu informieren die
geschäftlichen Tätigkeiten ausgeübt. Der Bw. wäre weder in
das Bauvorhaben selbst involviert gewesen noch hätte er gewusst, wer welche
Tätigkeiten dort auszuüben gehabt hätte, ob das durch eigene
Angestellte oder Arbeiter der Gesellschaft oder ob dies durch Fremdfirmen
vorgenommen worden wäre. Der Bw. wäre auf keinem Konto der
Gesellschaft zeichnungsberechtigt gewesen und hätte auch keinen wie immer
gearteten Einblick in die finanziellen Verhältnisse der Gesellschaft
gehabt.
Da die geschäftlichen
Tätigkeiten in diesem Zusammenhang ausschließlich vom
Geschäftsführer G.M. geführt worden wären, könnte auch
nur er dafür zuständig gewesen sein, diese Berechnungen vorzunehmen
und die Lohnsteuer abzuführen.
Zu diesem Sachverhalt gäbe
es keine schriftlichen Unterlagen, sodass hierzu nur der Bw. befragt werden
könnte. Hinsichtlich des Geschäftsführer werde darauf verwiesen,
dass nach den vorliegenden Informationen gegen diesen ein Strafverfahren wegen
diverser Vermögensdelikte anhängig wäre.
Ein an den
Geschäftsführer J.M. gerichteter Vorhalt wurde von diesem nicht
behoben und daher auch nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Die
Gesellschaft wird gemäß
§ 18 Abs. 1 GmbHG durch
die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich
vertreten.
Liegt
der Sitz einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Ausland, so ist
gemäß
§ 107 Abs. 1 GmbHG die Gesellschaft durch
die Geschäftsführer zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden, wenn
sie eine inländische Zweigniederlassung hat.
Gesellschaften,
deren Personalstatut nicht das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über die Schaffung eines
Europäischen Wirtschaftsraumes, BGBl. Nr. 909/1993, ist, haben
gemäß
§ 107 Abs. 2 GmbHG für den gesamten
Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung mindestens eine Person zu
bestellen, die zur ständigen gerichtlichen und außergerichtlichen
Vertretung der Gesellschaft befugt ist und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im
Inland hat; eine Beschränkung des Umfangs ihrer Vertretungsmacht ist
Dritten gegenüber unwirksam. Die Vertretungsbefugnis kann jedoch an mehrere
Personen gemeinschaftlich erteilt werden (Gesamtvertretung). Gesellschaften,
deren Personalstatut das Recht eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
oder des Europäischen Wirtschaftsraums ist, können einen solchen
ständigen Vertreter bestellen.
Die Haftung nach § 9
Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (VwGH 24.2.1997, 96/17/0066).
Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im
Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (VwGH 3.7.1996, 96/13/0025).
Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren
oder voraussichtlich erfolglos wären (VwGH 26.5.2004,
99/14/0218).
Im gegenständlichen Fall
steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss vom 2. Mai 2005 der am
13. Jänner 2004 über das Vermögen der J.
. Niederlassung Österreich
eröffnete Konkurs mangels Kostendeckung abgewiesen wurde (vgl. auch VwGH
17.8.1994, 94/15/0016).
Strittig ist, ob ein nach
§ 107 Abs. 2 GmbHG für eine Zweigniederlassung einer
ausländischen Gesellschaft bestellter inländischer Vertreter ein
gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 80 Abs. 1 BAO
ist.
Anders als in der bis zum
30. Juni 1996 gültigen Fassung des § 107
Abs. 2 GmbHG, wonach lediglich eine zur Zeichnung der Firma der
inländischen Niederlassung berechtigte Person zur Eintragung in das
Firmenbuch erforderlich war, die demnach nicht dem Vertretungsorgan der
Gesellschaft angehörte, sondern bloß gewillkürter Vertreter
einer juristischen Person war (VwGH 29.3.2000, 96/08/0268), ist nach dem
Wortlaut dieser Bestimmung in der ab 1. Juli 1996 geltenden Fassung der
inländische Vertreter einem Geschäftsführer nach § 18
Abs. 1 GmbHG gleichgestellt, da beide zur ständigen
gerichtlichtlichen und außergerichtlichtlichen Vertretung befugt sind und
darüber hinaus der Umfang der Vertretungsmacht eines bestellten
inländischen Vertreters Dritten gegenüber nicht beschränkt werden
kann.
Der inländische Vertreter
ist daher vom Normbereich des § 80 Abs. 1 BAO
grundsätzlich umfasst.
Das Vorbringen des Bw., dass er
von den geschäftlichen und steuerlichen Angelegenheiten, die seiner Meinung
nach vom Geschäftsführer ausgeübt worden wären, nichts
gewusst hätte, vermag ihn aber nicht zu exkulpieren, da eine Aufteilung der
Agenden nur zwischen mehreren Geschäftsführern, die aber dennoch nicht
bewirkt, dass ein Vertreter sich nicht um die Tätigkeit des anderen zu
kümmern braucht, da jedem Vertreter die Überwachung der anderen
hinsichtlich der Verpflichtung, für die Führung der erforderlichen
Bücher Sorge zu tragen, obliegt, zulässig ist, weil gemäß
§ 107 Abs. 2 GmbHG eine Beschränkung des Umfanges der
Vertretungsmacht eines bestellten inländischen Vertreters Dritten
gegenüber unwirksam ist.
Dahingehend ist auch die
Aussage des zweiten inländischen Vertreters, Herrn Ing. N. , zu werten,
wonach J.M. und der Bw. handelsrechtlich verantwortliche
Geschäftsführer gewesen wären. Mangels einer Aufklärung
durch den als Geschäftsführer eingetragenen J.M. konnte dieses
Vorbringen jedoch nicht verifiziert werden.
Allerdings lässt sich
daraus für den Bw. nichts gewinnen, da er entweder die steuerlichen
Angelegenheiten selbst zu führen oder den damit befassten
Geschäftsführer - oder jede andere Person - in solchen
regelmäßigen Abständen zu überwachen hatte, die es
ausschließen, dass ihm Abgabenrückstände verborgen bleiben.
Geschieht dies nicht, so ist ihm schuldhaftes Handeln vorzuwerfen.
Ein für die Haftung eines
inländischen Vertreters relevantes Verschulden liegt auch dann vor, wenn
sich der inländische Vertreter vor der Übernahme seiner Funktion mit
einer Beschränkung seiner Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine
solche Beschränkung in Kauf nimmt, die die künftige Erfüllung
seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere den Abgabenbehörden
gegenüber, unmöglich macht. Das Einverständnis, nur formell als
inländischer Vertreter zu fungieren, somit auf die tatsächliche
Geschäftsführung keinen Einfluss zu nehmen, stellt eine derartige
Beschränkung der Befugnisse eines inländischen Vertreters dar (vgl.
VwGH 22.1.2004, 2003/14/0097).
Dem Bw. oblag als
inländischer Vertreter der J. .
Niederlassung Österreich ab 8. April 2003 die Erfüllung
der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft . Insbesondere ist im Rahmen
dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung
der Abgaben Sorge zu tragen.
Der inländische Vertreter
haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die
Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur
Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist
nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht
schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten (vgl. VwGH 15.5.1997,
96/15/0003).
Für aushaftende
Abfuhrabgaben wie die Lohnsteuer gelten aber ohnedies Ausnahmen vom
Gleichheitsgrundsatz (VwGH 15.5.1997, 96/15/0003; 29.1.2004, 2000/15/0168), da
nach § 78 Abs. 3 EStG der Arbeitgeber, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten
Arbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung
gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten hat.
Dabei ist allerdings
festzustellen, dass die Lohnsteuer 12/2003 erst nach Konkurseröffnung
(13. Jänner 2004), nämlich am 15. Jänner 2004
fällig war. Die Haftungsinanspruchnahme bestand daher insoweit nicht zu
Recht.
Infolge der schuldhaften
Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 17.5.2004, 2003/17/0134), auch
davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der
gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte
somit die Inanspruchnahme des Bw. als Haftungspflichtiger für die
Abgabenschuldigkeiten der J. .
Niederlassung Österreich im Ausmaß von nunmehr
€ 19.170,60 zu Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 3.
Februar 2006
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 18 Abs. 1 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
- § 107 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1615-W/05
- Stammnummer
- 20677
- Gültig
- 03.02.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF