Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1196-W/04
Vorliegen eines haftungsbegründeten Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1196-W/04vom 27.05.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GH, vertreten durch WW, vom
22. Dezember 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Lilienfeld St.
Pölten vom 29. Oktober 2003 betreffend Haftungsbescheid
gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 14.232,00 anstatt
€ 22.587,73 eingeschränkt wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 29. Oktober 2003 nahm
das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH im Ausmaß von € 22.587,73 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
beantragte der Bw., den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben. Dabei
führte er aus, dass die im § 9 BAO geforderte schuldhafte
Pflichtenverletzung im gegenständlichen Fall nicht vorliege. Die P-GmbH sei
mit Gesellschaftsvertrag vom 20. Juni 2000 von Hr. PH und von ihm.
errichtet worden. PH habe seit jeher 51 % der Anteile gehalten und das
erforderliche Kapital allein zur Verfügung gestellt. PH habe auch seit
jeher massiv in die Geschäftsgebarung eingegriffen, beispielsweise
entschieden, welche Werbelinie gefahren werde sollte und wie die zum Betrieb
erforderlichen Mittel aufgebracht worden seien. So seien sämtliche
Stundungsansuchen beim Finanzamt über Auftrag des PH eingebracht worden,
der sogar entschieden habe, welche offenen Forderungen wann bezahlt werden
sollten, bzw. welche Gläubiger noch auf ihr Geld zu warten hatten. Zwar sei
er von der Eintragung der Gesellschaft ins Firmenbuch bis 2. Feber 2002
alleiniger handelsrechtlicher Geschäftsführer gewesen, doch habe, wie
bereits dargestellt, PH auch in diesem Zeitpunkt die wirtschaftlichen Belange
der Gesellschaft kontrolliert und nach eigenem Gutdünken gesteuert. Die
Gesellschaft habe von vorne herein Verluste erwirtschaftet. In dieser Situation
habe PH nach eigenem Gutdünken den Geldhahn auf bzw. wieder zugedreht. Die
Richtigkeit dieser Darstellung ergebe sich insbesondere aus dem dem Finanzamt
vorliegenden Jahresabschluss 2001 und der dort enthaltenen Aufstellung der
Verrechnungskonten der Gesellschafter. Bereits im Jahr 2001 habe er PH
erklärt, das er als Geschäftsführer nicht weitermachen wolle.
Anfang 2002 habe ein Interessent gefunden werden können, der seinen Anteil
der Gesellschaft übernommen habe und gleichzeitig gemeinsam mit PH die
Geschäftsführung der Gesellschaft übernommen habe.
Tatsächlich sei in der Zeit von 2. Februar 2002 bis 10 April 2002
EB an seiner Stelle als geschäftsführender Gesellschafter eingetragen
gewesen. In diesem Zeitraum sei auch PH als Geschäftsführer der
Gesellschaft im Firmenbuch registriert gewesen. Soweit Abgabenforderungen gegen
die Gesellschaft aus diesem Zeitraum resultieren, könne eine Haftung seiner
Person jedenfalls nicht bestehen.
Aus ihm nicht bekannten Gründen habe sich PH mit EB
überworfen. PH habe ihn daher ersucht, die Anteile des EB
zurückzunehmen. Gleichzeitig sollte ein neuer Erwerber gesucht werden, der
sowohl seinen als auch den Anteil PH übernehmen sollte. Er habe sich daher
bereit erklärt, den Anteil des EB zurückzunehmen und neuerlich die
Geschäftsführung der P-GmbH zu übernehmen. Für ihn sei zu
diesem Zeitpunkt klar gewesen, dass PH so wie in der Vergangenheit für die
Schulden der Gesellschaft aufkommen werde. Dies sei von PH mehrfach
bestätigt worden. PH habe ausdrücklich erklärt, dass er im Falle
des Falles alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft abdecken werde, so dass er
mit einer "weißen Weste" herauskommen werde.
In weiterer Folge habe sich in der Person des RT bzw. der
T-GmbH ein Interessent für den Ankauf sämtlicher Geschäftsanteile
der P-GmbH finden können, wobei sich dieser Interessent zur Übernahme
sämtlicher Verbindlichkeiten der Gesellschaft verpflichten hätte
sollen.
Die diesbezüglichen Verträge seien vom Anwalt des
PH unterschriftsreif vorbereitet worden, doch habe sich in weiterer Folge
herausgestellt, dass RT ein Betrüger sei und in Wahrheit über
keinerlei Vermögen verfüge. Die bereits unterschriftsreif vorliegenden
Verträge seien daher nicht abgeschlossen worden. Da in weiterer Folge PH
für ihn völlig überraschend erklärt habe, keinerlei
Verbindlichkeiten der Gesellschaft mehr abzudecken, sei er gezwungen gewesen,
den Konkursantrag zu stellen. Im Hinblick darauf, dass die Verbindlichkeiten der
Gesellschaft laufend von PH abgedeckt worden seien und ihm von PH laufend zu
verstehen gegeben worden sei, dass er sich über Verbindlichkeiten der
Gesellschaft keine Gedanken machen müsse, treffe ihn an der
Nichtentrichtung der Abgabenverbindlichkeiten der Gesellschaft kein Verschulden
im Sinne des § 9 BAO.
Nach dem Bericht des Masseverwalters im Konkurs über
das Vermögen der P-GmbH vom 1. Dezember 2003 werde an die
Konkursgläubiger eine Quote in der Höhe von rund 14,4 % zur Auszahlung
gebracht werden können. Dementsprechend sei aber seine Haftung, sofern sie
überhaupt gegeben sei, jedenfalls um den der Quote entsprechenden Betrag zu
kürzen. Lediglich der vollständigskeithalber werde darauf hingewiesen,
dass das Finanzamt St. Pölten im 2. Satz des 2. Absatzes ihn aufgefordert
habe zu beweisen, "für welchen Zeitraum Sie als Komplementär/in
verantwortlich waren". Der diesbezügliche Vorhalt sei offensichtlich
unrichtig.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
3. März 2004 schränkte das Finanzamt die Haftung auf
€ 14.232,00 ein.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte die Bw. im Wesentlichen vor, dass vom Finanzier der P-GmbH,
Herrn PH, immer wieder erklärt worden sei, dass er im Falle des Falles alle
Verbindlichkeiten der Gesellschaft abdecken werde und ihn jedenfalls freihalten
werde. Er habe im Vertrauen auf die Zusagen des Mehrheitsgesellschafters PH
gehandelt, weshalb ihn an der Nichtentrichtung der Abgabenverbindlichkeiten der
P-GmbH kein Verschulden im Sinne des § 9 BAO treffe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der P-GmbH von 22. Juli 2000
bis 2. Februar 2002 und ab 10. April 2002 bis zur Eröffnung des
Konkursverfahrens über deren Vermögen mit Beschluss des
Landesgerichtes St. Pölten vom 25. Februar 2002 die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Aufhebung des Konkursverfahrens nach Schlussverteilung mit Beschluss
des Landesgerichtes St. Pölten vom 1. März 2004
fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Hinsichtlich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.3.1991, 90/13/0143, VwGH 18.12.2001,
2001/15/0187) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. weder behauptet, noch ergeben sich aus der Aktenlage
aufgrund der noch im November 2002 auf das Abgabenkonto der Gesellschaft
getätigten Zahlungen (15.11.2002: € 2.265,19; 18.11.2002: €
700,00), der laut bis Dezember 2002 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen im
November erzielten Umsätze in Höhe von € 15.290,00 und im
Dezember 2002 erzielten Umsätze von € 12.923,00 und der laut
Niederschrift über das Ergebnis der Umsatzsteuersonderprüfung vom
14. April 2003 im Zeitraum von 1. Februar 2003 bis zur
Konkurseröffnung am 25. Februar 2003 erzielten Umsätze von
€ 11.128,50 deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der zur
Entrichtung der Abgaben erforderlichen Mittel.
Dem Einwand, dass PH die wirtschaftlichen Belange der
Gesellschaft kontrolliert und nach eigenem Gutdünken gesteuert habe, ist zu
entgegnen, dass nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 13.3.1992, 92/17/0057) ein
Geschäftsführer, der sich in der ordnungsgemäßen
Erfüllung seiner Pflichten durch die Gesellschafter oder durch dritte
Personen behindert sieht, entweder sofort im Rechtsweg die Möglichkeit der
unbehinderten Ausübung seiner Funktion zu erzwingen oder seine Funktion
niederzulegen und als Geschäftsführer auszuscheiden hat. Auch binden
im Innenverhältnis erteilte Weisungen den Geschäftsführer
insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender gesetzlicher
Verpflichtungen nötigen. Ein für die Haftung relevantes Verschulden
liegt aber auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer schon bei der
Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner Befugnisse
einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf nimmt, die
die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung, insbesondere
auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht. Die
mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der
Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu
begründen.
Sofern der Bw. vermeint, dass eine Haftung seiner Person
für aus dem Zeitraum 2. Februar 2002 bis 10. April 2002
resultierende Abgabenforderungen gegen die Gesellschaft, in welchem EB und PH
als Geschäftsführer der Gesellschaft im Firmenbuch registriert gewesen
seien, jedenfalls nicht bestehen könne, ist dem entgegen zu halten, dass
nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 6.8.1996, 92/17/0186)
die Verpflichtung zur Entrichtung von Abgabenschuldigkeiten erst mit ihrer
Abstattung endet und der Geschäftsführer einer GmbH sich bei der
Übernahme seiner Geschäftsführertätigkeit daher darüber
unterrichten muss, ob und in welchem Ausmaß die nunmehr von ihm vertretene
Gesellschaft bisher ihren steuerlichen Verpflichtungen nachgekommen
ist.
Der Berufung war jedoch insofern stattzugeben, als
entsprechend den Ausführungen der Begründung der
Berufungsvorentscheidung vom 3. März 2004 laut
Rückstandsaufgliederung vom 3. März 2004 die
haftungsgegenständlichen Abgaben nur mehr in Höhe von
€ 16.633,85 aushafteten, wobei dieser Betrag weiters um die
Konkursquote von 14,438755 % zu kürzen war, sodass ein Haftungsbetrag von
€ 14.232,00 verbleibt.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund
des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO
erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der P-GmbH im Ausmaß von € 14.232,00 zu
Recht.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Mai 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1196-W/04
- Stammnummer
- 16109
- Gültig
- 27.05.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF