Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2805-W/07
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2805-W/07vom 16.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der SK, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 31. Juli 2007 betreffend
Haftung gemäß
§ 9 BAO entschieden:
Der Berufung
wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 17.334,26 anstatt
€ 20.867,82 eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 31. Juli 2007 nahm das
Finanzamt die Berufungswerberin (Bw.) als Haftungspflichtige gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH im Ausmaß von € 20.867,82 in
Anspruch.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte die Bw. aus, dass sie ihr Amt als Geschäftsführer der
E-GmbH auf Grund von Unstimmigkeiten im Oktober 2006 zurückgelegt
habe. Beim Notar sei vereinbart worden, dass EY alle ausstehenden
Verbindlichkeiten zur Gänze übernehme.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. August 2007 als unbegründet
ab.
In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte die
Bw. vor, dass sie der deutschen Sprache nicht mächtig sei und über
Aufforderung ihres Freundes EY die Freundlichkeit erwiesen habe und beim Notar
einige Schriftstücke unterschrieben habe. Die Bw. habe diese Schreiben
nicht verstanden und auf Befragung ihrerseits sei ihr mitgeteilt worden, dass
sie sich keine Sorgen machen solle, es könne ihr nichts passieren, das sei
nur für kurze Zeit.
Die Bw. sei niemals in dieser Firma gewesen, habe niemals
Mittel verwaltet, keine Geld- oder Kundengeschäfte oder Bankgeschäfte
abgewickelt. Die Bw. sei auf Grund ihrer jungen Jahre und ihrer nicht
vorhandenen Ausbildung auch gar nicht in der Lage, so etwas oder Ähnliches
zu tun. Die Bw. habe auch niemals Geld für irgendetwas bekommen. Die Bw.
sei Putzfrau. EY habe die gesamten Geschäfte geleitet und auch zu
verantworten. Dieser Mann sei der wahre Geschäftsführer und
verantwortliche Besitzer der E-GmbH. Die Abgaben seien von EY einbringbar und
treffe die Bw. keinerlei Verschulden für die Nichtentrichtung. Sie habe
weder örtlich noch zeitlich irgendeinen Orientierungs- oder Anhaltspunkt,
was in der Firma vorgegangen sei. Die Bw. hätte nichts melden oder
abführen können, mit welchem Geld auch. Doch nicht mit dem Geld, das
sie als Putzfrau verdiene.
Die Bw. erwäge eine Strafanzeige gegen EY wegen des
Verdachtes der groben Täuschung, Ausnutzung ihrer gänzlichen
Unkenntnis und wegen seiner betrügerischen Absicht. Die Bw. sei am 1/0
geboren und EY habe sie mit ihren 25 Jahren erwischt und sie für seine
widerwärtigen Absichten missbraucht.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass der Bw. als selbstständig
vertretungsbefugter Geschäftsführerin der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch von 1/5 bis 2/6 die Erfüllung der
abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht auf
Grund der Konkursabweisung mangels Vermögens mit Beschluss des Gs vom 3/7
fest.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr durch die Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde von der Bw. nicht behauptet. Auch aus dem Akteninhalt ergeben
sich schon in Hinblick auf die zwischen den Fälligkeitstagen der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten (bis
16. Oktober 2006) und dem Beschluss auf Konkursabweisung
(30. März 2007) verstrichenen Zeitspanne keine deutlichen
Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung (vgl.
VwGH 22.2.1991, 89/17/0244), zumal der Bw. auch mit
Berufungsvorentscheidung die Erzielung von Umsätzen und Bezahlung von
Löhnen vorgehalten wurde, ohne dass sie dem etwas entgegnet hätte.
Auch wurde laut Aktenlage noch am 20. Dezember 2006 ein Betrag von
€ 6.776,04 auf das Abgabenkonto der Gesellschaft entrichtet.
Dem Einwand, dass die Gesellschaft von EY tatsächlich
geleitet worden sei und die Bw. von jeglicher Beteiligung bzw. Mitsprache und
Information das Geschäft betreffend völlig ausgeschlossen gewesen sei,
ist zu entgegnen, dass es sich hier nicht um eine rechtliche, jedenfalls nicht
um eine Dritten gegenüber rechtlich wirksame Beschränkung handelt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH
13.3.1992, 92/17/0057), hat ein Geschäftsführer, der sich in der
ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Pflichten durch die
Gesellschafter oder durch dritte Personen behindert sieht, entweder sofort im
Rechtsweg die Möglichkeit der unbehinderten Ausübung seiner Funktion
zu erzwingen oder seine Funktion niederzulegen und als Geschäftsführer
auszuscheiden. Auch binden im Innenverhältnis erteilte Weisungen den
Geschäftsführer insoweit nicht, als sie ihn zur Verletzung zwingender
gesetzlicher Verpflichtungen nötigen. Ein für die Haftung relevantes
Verschulden liegt aber auch dann vor, wenn sich der Geschäftsführer
schon bei der Übernahme seiner Funktion mit einer Beschränkung seiner
Befugnisse einverstanden erklärt bzw. eine solche Beschränkung in Kauf
nimmt, die die künftige Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung,
insbesondere auch den Abgabenbehörden gegenüber, unmöglich macht.
Die mangelnde Einflussmöglichkeit auf die Geschäftsführung der
Gesellschaft vermag daher ein fehlendes Verschulden an der Nichtentrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten nicht zu
begründen.
Ob sich EY vertraglich verpflichtet hat, die ausstehenden
Abgaben der GmbH zu tragen, hat nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 18.10.2005, 2004/14/0112) keinen Einfluss
auf den öffentlich-rechtlichen Haftungstatbestand des
§ 9 BAO. Im gegenständlichen Verfahren ist nicht zu
klären, ob der Bw. allenfalls ein zivilrechtlicher Regressanspruch
gegenüber EY erwachsen ist.
Laut Aktenlage wurden mit Bescheid vom
1. Februar 2007 eine Nachforderung an Umsatzsteuer für 1-10/2006
in Höhe von € 15.295,99 und mit Bescheiden vom
8. März 2007 Nachforderungen an Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag
und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 7-12/2006 im Schätzungswege
festgesetzt. Auf Grund der Zurücklegung der
Geschäftsführerfunktion mit 2. November 2006 (ab
3. November 2006 vertritt EY die Gesellschaft laut Firmenbuchauszug
selbstständig) konnte die Bw. nur für jene anteiligen
Abgabenschuldigkeiten in Anspruch genommen werden, die vor diesem Zeitpunkt
fällig wurden, somit für die Umsatzsteuer 1-8/2006 in Höhe von
€ 12.236,76 und für die Lohnsteuer, den Dienstgeberbeitrag und
den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 7-9/2006 in Höhe von
€ 3.750,00, € 1.237,50 und € 110,00.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme der
Bw. als Haftungspflichtige gemäß
§ 9 BAO für die
laut Kontoabfrage vom 12. März 2009 nach wie vor unberichtigt
aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der E-GmbH im Ausmaß von
€ 17.334,26 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 16.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Geschäftsführerschuldhafte PflichtverletzungUneinbringlichkeitzivilrechtlicher Regressanspruchmangelnde Einflussmöglichkeit
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2805-W/07
- Stammnummer
- 39833
- Gültig
- 16.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF