…Änderungen erfahren hat. Bis Juli 2003 wurde demnach die pflegebedürftige Mutter des Bw. von ihm in seiner (alten) Mietwohnung in Wien, in seinem eigenen Ledigenhausstand im Rahmen einer "zeitweise gemeinsamen Haushaltsführung" mitbetreut. Solange die pflegebedürftige Mutter des Bw. bei ihm im Haushalt wohnte, lag insofern…
…gelegt: | 1. | Der alleinstehende Bw. verfügte seit 1. Jänner 2005 in Adr.4. (= Hauptwohnsitz), über eine eigene Mietwohnung (= ledigen Hausstand). | 2. | Unstrittig ist, dass der Bw. mit 1. März 2006 ein Dienstverhältnis zur Firma, mit Betriebsstandort in Oberösterreich (Oberösterreich)…
…zweifelsfrei hervorgeht, hat dieser im Jahr 1999 an seinem neuen und zeitlich auf zwei Jahre befristeten Tätigkeitsort in Salzburg unter der Adresse "Josefiau" durch Anmieten einer "kleinen Garconniere" einen ledigen Hausstand (Wohnsitz) gegründet. Selbst die "abstrakte Möglichkeit" der Nichtverlängerung des vorerst auf 2 Jahre befristeten…
…dass Sie seit 3.12.2004 in Wien unter der Adresse Adr.1, einen ledigen Hausstand (Wohnsitz) führen. Laut Behördenabfrage des Finanzamtes Spittal Villach im Zentralen Melderegister vom 15.6.2005 (V-Akt 2004, S 14) sind Sie seit 10.8.1987 mit "Hauptwohnsitz" unter…
…setzt, wie bereits oben ausgeführt wurde, einen eigenen Hausstand voraus. Bei dem im zeitraum Dezember 2003 vorliegenden Sachverhalt kann aber auch nicht von einer doppelten Haushaltsführung die Rede sein. Bewohnt - so wie im gegenständlichen Fall - ein lediger Steuerpflichtiger nur ein Zimmer im Wohnungsverband seiner Eltern…
…Voraussetzung für das Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung ist, dass ein Steuerpflichtiger wegen seiner Berufstätigkeit einen zweiten Hausstand gründen muss und die Verlegung des bisherigen Wohnsitzes in die Nähe des Arbeitsortes nicht zugemutet werden kann. Die Bw. bewohnte aber bis zur Anmietung der gegenständlichen Wohnung in…
…Behauptung alleine, in einer Lebensgemeinschaft zu leben, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Eine Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Hausstand ist nämlich nur dann anzunehmen bzw. anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige sich mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich auch finanziell an der Haushaltsführung beteiligt, dass…
…weil ihm weder eine Wohnsitzverlegung noch eine tägliche Rückkehr an den Ort des eigenen Hausstandes zugemutet werden kann, so sind die Mehraufwendungen grundsätzlich steuerlich abzugsfähig. Bei ledigen Arbeitnehmern mit eigenem Hausstand können "für eine gewisse Übergangszeit" Fahrtkosten und Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am neuen…
…Berufungssenat I, vom 29. Juni 2001, wonach die Wochenendheimfahrten auf Grund des Fehlens eines eigenen Hausstandes der Bw. in Österreich als nicht abzugsfähig erkannt wurden, geht der UFS davon aus, dass im gegenständlichen Fall Heimfahrten aus folgenden Erwägungen grundsätzlich anzuerkennen sind: Dem Veranlagungsakt ist zu…
…tägliche Rückkehr bzw. die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht zumutbar sei. Von Familienwohnsitz spreche man, wenn ein verheirateter/lediger Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten/Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhalten würde. Nachdem der Abgabepflichtige in keiner Gemeinschaft leben würde, sei es für ihn nicht unzumutbar, den Wohnsitz zu…
…bis zum Ende des Studiums anzurechnen). Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seiner Ehegattin oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH vom 24.4…
…oder in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Bei einem ledigen Steuerpflichtigen beträgt der Zeitraum 6 Monate. In Ihrem Fall treffen somit nicht die Voraussetzungen für eine dauernde doppelte Haushaltsführung und auch nicht für eine…
…13/0037). Der Berufungswerber führt im Vorlageantrag aus, dass bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand für eine gewisse "Übergangszeit" Aufwendungen für Wohnung (am Arbeitsort) und Heimfahrten Berücksichtigung zu finden hätten und vermeint damit wohl, dass es für einen bestimmten Zeitraum lediglich auf die Innehabung…
…des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Person bildet. Voraussetzung für die…
…Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung). Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seiner Ehegattin oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Hausstand unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 24.4.1996…
…ua die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden. Eine doppelte Haushaltsführung liegt bei einem ledigen Steuerpflichtigen vor, wenn der ledige Arbeitnehmer außerhalb des Ortes (Hauptwohnsitz), in dem er einen eigenen Hausstand (Wohnung) unterhält, beschäftigt ist…
…Fall wäre das Erfordernis der doppelten Haushaltsführung nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der (laut Aktenlage ledige und allein stehende) Berufungswerber in der elterlichen Wohnung in Liezen auch tatsächlich über einen eigenen Haushalt verfügt hätte. Nach den o.a. Ermittlungsergebnissen kann jedoch von einer eigenen…
…ein Familienwohnsitz begründet wurde. Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen gemeinsamen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 24.4.1996, 96…
…aus, dass Familienwohnsitz jener Ort sei, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhalte, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bilde und verwies dabei auf Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch S. 665…
…unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass ein Familienwohnsitz nicht vorliege, da darunter ein Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit Ehegattin oder ein lediger Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebender Partner einen Hausstand unterhält, zu verstehen ist. Der Bw. lebe…