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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSK RV/0073-K/05

1. Nichtanerkennung von Aufwendungen eines ledigen Steuerpflichtigen iZm Aufwendungen doppelter Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten. 2. Der Tätigkeitsmittelpunkt eines Universitätsassistenten liegt nicht im häuslichen Arbeitszimmer 3. Fahrtkosten aus Anlass von Besuchen einer behinderten Mutter führen zu keiner außergewöhnlichen Belastung

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0073-K/05vom 21.12.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Eine doppelte Haushaltsführung liegt bei einem ledigen Steuerpflichtigen grundsätzlich dann vor, wenn der ledige Arbeitnehmer außerhalb des Ortes (zB Hauptwohnsitz), in dem er einen eigenen Hausstand (Wohnung, etc.) unterhält, beschäftigt ist und auch am Beschäftigungsort (Zweitwohnsitz) wohnt und auch dort einen weiteren Haushalt führt. Liegen die Voraussetzungen für die berufliche Veranlassung einer auf Dauer angelegten doppelten Haushaltsführung nicht vor, so kann "für eine gewisse Übergangszeit" eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung beruflich veranlasst sein. Die vorübergehende berufliche Veranlassung liegt darin begründet, dass die Beschaffung eines Wohnsitzes am Beschäftigungsort üblicherweise eine bestimmte Zeit in Anspruch nimmt. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer wird als Übergangszeit zur Verlegung des Wohnsitzes zum neuen Beschäftigungsort im Allgemeinen ein Zeitraum von sechs Monaten als zumutbar angesehen (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, Kommentar zu § 16 Tz. 102). Als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen muss. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand können daher "für eine gewisse Übergangszeit" Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt werden (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1997, 96/15/0259). Für diese Übergangszeit können bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einer Wohnung und Haushalt im Heimatort auch Aufwendungen für Heimfahrten Berücksichtigung finden, weil diesem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich, in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 3.3.1992, 88/14/0081). Anderes gilt allerdings, wenn es bereits zu einer Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Arbeitsort gekommen ist (vgl. nochmals das Erkenntnis des VwGH vom 18.12.1997, 96/15/0259). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist die Begründung eines weiteren eigenen Haushalts am Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des (Familien)Wohnsitzes grundsätzlich dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückfahrt nicht zugemutet werden kann und entweder die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann. Diese drei entscheidungserheblichen Tatfragen waren daher ua. im vorliegenden Streitpunkt zu überprüfen, wobei sich dazu entsprechend der Aktenlage und dem Ergebnis der abgeführten Berufungsverhandlung nachstehender Sachverhalt ergibt: Unstrittig steht fest, dass der Bw. ab dem Jahr 1999 als halbtagsbeschäftigter Vertragsassistent am Institut für Romanistik an der Universität Salzburg immer in einem auf zwei Jahre befristeten Bundesdienstverhältnis stand. Evident ist, dass die erste Befristung des in Rede stehenden Dienstverhältnisses zwischen der Universität Salzburg und dem Bw. mit Nachtrag zum Dienstvertrag vom 11. Juli 2001, GZ.xx, mit Wirksamkeit vom 22.11.2001 bis 21.11.2003 verlängert worden war. In der Niederschrift vom 16.1.2007 gab der Bw. dazu ua. bekannt, dass die Befristung seines Dienstverhältnisses zur Universität Salzburg jedenfalls bis zum Jahre 2009 andauere. Vom steuerlichen Vertreter des Bw. wurde im Zuge der mündlichen Berufungsverhandlung ergänzend ausgeführt, dass die Auflösung des Dienstverhältnisses seines Mandanten zur Universität Salzburg im Jahre 2007 auf dessen persönlichen Überlegungen und Gründen beruhe. Fest steht aber auch die Tatsache, dass der Bw. eine universitäre Karrierelaufbahn anstrebte und neben seiner Vertragsassistentätigkeit auch als Habilitand wissenschaftliche Forschungstätigkeiten am Romanistikinstitut erbrachte. Evident ist, dass der ledige Bw. am 31.5.1993 einen Mietvertrag über eine Wohnung mit 45 m² Wohnfläche in B./Deutschland zu einem monatlichen Mietzins (inkl. Wasser- u. Heizkosten) in Höhe von DM 400,00 abgeschlossen hatte. Vom Bw. wurde diese 45 m² Mietwohnung im Verwaltungsverfahren als sein (Familien)Wohnsitz bezeichnet. Unstrittig ist, dass der Bw. im Jahr 1999 am Beschäftigungsort in Salzburg auch aus beruflicher Veranlassung einen eigenen Haushalt gegründet hatte. Den eigenen Angaben des Bw. zufolge bewohnte er von November 1999 bis September 2000 eine kleine Garconniere (Wohn/Schlafraum mit Hochbett, darunter befand sich der Schreibtisch mit Bücherregal) in Salzburg. Fest steht, dass der Bw. am Beschäftigungsort in Salzburg eine Haushalts- bzw. Wohnsitzverlegung vornahm und seit 1.11.2000 eine Vierzimmerwohnung unter der Adresse Adr.1., bewohnte. Mangels fehlender Zimmergrößenangaben im Mietvertrag und mangels Vorlage eines Wohnungsplanes wurde die Wohnungsgröße dieser neuen Mietwohnung in Salzburg vom steuerlichen Vertreter mit ca. 80 - 90 m² angegeben. Nach den eigenen Angaben des Bw. befand sich in dieser neuen Mietwohnung auch ein häusliches Arbeitszimmer mit ca. 12 bis 15 m² Nutzfläche. Nach den eigenen Angaben des Bw. wurde die neue Mietwohung Adr.1., in den Streitjahren 2001 und 2002 auch von seiner jetzigen Frau R.H. (die Verehelichung erfolgte im September 2005) mitbewohnt, wobei die Tragung der Miet- bzw. Haushaltskosten jeweils zur Hälfte gemeinsam erfolgte. Fest steht die Tatsache, dass die pflegebedürftige Mutter des Bw. in den Streitjahren 2001 und 2002 nicht in einem gemeinsamen Haushalt (Familienwohnsitz) mit dem Bw. wohnte. Zur Frage, wie bzw. wodurch die "nachhaltige Betreuung" seiner Mutter in den Streitjahren erfolgt sei, gab der Bw. ua. niederschriftlich bekannt, dass er immer, wenn er zuhause gewesen sei, seine halbseitig gelähmte Mutter durch Arbeiten, zu deren Ausführung diese auf Grund ihrer Behinderung alleine nicht fähig gewesen sei (zB. Hausarbeiten, Einkäufe, Arztbesuche, Besorgung von Rezepten), unterstützt habe. Vom steuerlichen Vertreter des Bw. wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung ua. mitgeteilt, dass die Betreuung der pflegebedürftigen Mutter auch von einem weiteren Sohn, der in der Nähe von Braunschweig lebte, erfolgt sei. Evident ist die Tatsache, dass der Bw. für die Streitjahre 2001 und 2002 keine geeigneten Beweismittel bzw. Nachweise dafür vorzulegen vermochte, wann und wieviele Betreuungs- bzw. Familienheimfahrten er nach B./Deutschland tatsächlich unternommen habe. Unter Betrachtung der vorstehend angeführten Gesamtumstände steht zwischen den Verfahrensparteien außer Streit, dass dem Bw. eine tägliche Hin- und Rückfahrt vom Beschäftigungsort Salzburg zum Ledigenwohnsitz in B./Deutschland im Streitzeitraum 2001 und 2002 jedenfalls nicht zumutbar war. Im Rahmen der mündlichen Senatsverhandlung wurde vom Vertreter der Amtspartei die Nichtanerkennung der vom Bw. beantragten Aufwendungen im Zusammenhang mit der doppelten Haushaltsführung im Wesentlichen damit begründet, dass bei diesem die Voraussetzungen für das Zuerkennen der strittigen Aufwendungen in den Kalenderjahren 2001 und 2002 nicht bestanden habe, zumal der Bw. bereits im Jahr 2000 seinen Wohnsitz (Ledigenhaushalt) an den Ort der Erwerbstätigkeit nach Salzburg verlegt habe und folglich die Beibehaltung des Wohnsitzes in B./Deutschland als privat veranlasst anzusehen sei. In freier Beweiswürdigung kommt auch der erkennende Senat zur Ansicht, dass diese vom Amtsvertreter im Rahmen der Berufungsverhandlung geäußerte Schlussfolgerung richtig ist. Wie diesbezüglich aus den in den Verwaltungsakten einliegenden Unterlagen und Angaben des Bw. zweifelsfrei hervorgeht, hat dieser im Jahr 1999 an seinem neuen und zeitlich auf zwei Jahre befristeten Tätigkeitsort in Salzburg unter der Adresse "Josefiau" durch Anmieten einer "kleinen Garconniere" einen ledigen Hausstand (Wohnsitz) gegründet. Selbst die "abstrakte Möglichkeit" der Nichtverlängerung des vorerst auf 2 Jahre befristeten Assistentenvertrages zur Universität Salzburg vermochte den Bw. nicht daran zu hindern, bereits am 15.10.2000 einen neuen Mietvertrag über eine Vierzimmerwohnung für eine Mietdauer von fünf Jahren abzuschließen. Diese vom ledigen Bw. im Kalenderjahr 2000 zum "zweiten Male" erfolgte Wohnsitzneubegründung in Salzburg wird auch vom erkennenden Senat als klare (eindeutige) Verlegungshandlung des (ledigen) Wohnsitzes (Haushaltes) an den Arbeitsort gewertet, zumal die neue Mietwohnung in Salzburg mit einer Wohnnutzfläche von ca. 80 - 90 m² zweifelsohne besseren Wohnbedürfnissen entspricht als die weiterhin beibehaltene Mietwohnung in B. mit lediglich 45 m² Nutzfläche. Darüberhinaus ist auch die Tatsache evident, dass diese Vierzimmermietwohnung in Salzburg in den Streitjahren 2001 und 2002 auch von der nunmehrigen Ehegattin R.H. (die Verehelichung erfolgte im September 2005) des Bw. mitbewohnt worden war. Die gemeinsame Haushaltsführung des Bw. und seiner nunmehrigen Ehegattin am Wohnort Salzburg ist aber auch als "Familienwohnsitzbegründung" zu werten. Daraus ergibt sich aber auch die Schlussfolgerung, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Bw. in den beiden Streitjahren bereits am Familienwohnsitz in Salzburg gelegen war. Vor diesem Hintergrund kann von einer beruflichen Veranlassung der Beibehaltung eines "Ledigenwohnsitzes" des Bw. außerhalb des Beschäftigungsortes Salzburg in den Streitjahren 2001 und 2002 keine Rede sein, diese war daher auch nach Ansicht des erkennenden Senates nach der gegebenen Sachlage vielmehr ausschließlich als privat veranlasst zu qualifizieren. Als Hauptargumente für die Unzumutbarkeit der Verlegung des ledigen Haushaltes (Wohnsitzes) von B./Deutschland nach Salzburg wurden vom Bw. schlussendlich zweierlei Gründe eingewandt. Als Erster wurde vom Bw. die jeweils zweijährige Befristung seines Assistentenvertrages zur Universität Salzburg und als Zweiter die Pflegebedürftigkeit seiner Mutter, die im Streitzeitraum 2001 und 2002 in einem eigenen Haushalt (Wohnsitz), jedoch getrennt vom Wohnsitz des Bw., in B./Deutschland lebte, eingewandt. Auch nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates kann eine beruflich veranlasste Unzumutbarkeit einer Wohnsitzverlegung zweifelsohne darin begründet sein, wenn der Steuerpflichtige jederzeit mit der Abberufung von seiner neuen Arbeitsstelle rechnen müsse. Es reicht aber nicht schon die abstrakte Möglichkeit, von der Arbeitsstelle abberufen zu werden, aus, um die Beibehaltung des (Familien)Wohnsitzes in unüblicher Entfernung vom Arbeitsplatz zu rechtfertigen. Es muss sich vielmehr um eine konkrete, ernsthafte und latent drohende Möglichkeit einer solchen Abberufung handeln. Derartige Umstände lagen gegenständlich jedoch nicht vor, zumal der Bw. - wie seine Vertragsassistententätigkeit auf Grund von "sog. hochschulüblichen Kettendienstverträgen" in den folgenden Jahren gezeigt hat - nicht nur eine kurzfristige oder vorübergehende Beschäftigung in Salzburg angestrebt hat. Diese Schlussfolgerung ergibt sich für den erkennenden Senat auch aus dem Indiz, dass der Bw. als Habilitand auf eine universitäre Karriereentwicklung abzielte. Die allgemeine Behauptung des Bw., er habe immer mit der Nichtverlängerung seiner auf zwei Jahre befristeten Dienstverhältnisse rechnen müssen, wurde im Berufungsverfahren durch keinerlei Unterlagen entscheidungserheblich dokumentiert. Demzufolge habe der Bw. nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates mit der Auflösung seines Dienstverhältnisses nicht mit größerer Wahrscheinlichkeit rechnen müssen, als im Allgemeinen Arbeitnehmer privatwirtschaftlicher Unternehmen mit einem Verlust des Arbeitsplatzes zu rechen haben. Dem Sachverhaltsvorbringen des Bw., wonach in B./Deutschland auch seine pflegebedürftige Mutter wohnte, die von ihm anlässlich von Besuchen mitbetreut wurde, wird vom Unabhängigen Finanzsenat Glauben geschenkt. Dieses unstrittige Sachverhaltselement stellt für sich betrachtet jedoch noch keinen gewichtigen Grund dafür dar, um dadurch von der zwingenden Beibehaltung eines Ledigenhaushaltes (Mietwohnung mit 45 m²) in B. ausgehen zu können, zumal aktenkundig ist, dass die pflegebedürftige Mutter des Bw. auch nach dem Ableben ihres Gatten (verstorben am 7.9.2001), weiterhin alleine in B. an einem vom Bw. getrennten Wohnsitz wohnte. Ebenso ist evident, dass vom Bw. gegenüber seiner Mutter in den Streitjahren 2001 und 2002 keine dauerhaft angelegte persönliche Pflegebetreuung erbracht worden war. Mangels Vorlage geeigneter Unterlagen durch den Bw. ist für den erkennenden Senat betreffend die Streitjahre 2001 und 2002 auch nicht verifizierbar, wann und wie viele Besuchsfahrten und zu welchem Zweck der Bw. vorgenommen hat. Die Behauptung des Bw., er sei zweimal monatlich nach B. gefahren um seine kranke Mutter zu besuchen, vermag nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates einen entscheidungserheblichen bzw. anerkennenswerten Grund für eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nicht aufzuzeigen. Bei dieser eindeutigen Sach- und Aktenlage vertritt der erkennende Senat in freier Beweiswürdigung die Auffassung, dass die vom Bw. im Berufungsverfahren vorgebrachten Argumente, die Verlegung seines ledigen Wohnsitzes von B./Deutschland zum Beschäftigungsort nach Salzburg sei in den Kalenderjahren 2001 und 2002 unzumutbar gewesen, nicht zutreffend sind. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, hat das Finanzamt im gegenständlichen Streitpunkt zu Recht die vom Bw. aus dem Titel der doppelten Haushaltsführung beantragten Aufwendungen (Kj. 2001: € 11.164,08 und Kj. 2002: € 10.402,12) als Webungskosten versagt. Fahrten zum Besuch der Eltern, auch wenn diese wie im vorliegenden Streitfall der Krankenbetreuung einer pflegebedürftigen Mutter dienen mögen, sind ausschließlich der privaten Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnen und fallen unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 (vgl. VwGH 22.9.1987, 87/14/0066, 30.1.1991, 90/13/0030 sowie Doralt, Band I, Stand 1.10.2002, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 359 zu § 4 EStG 1988 aber auch Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, Tz 3 zu § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988). Wie im Übrigen vorstehend erkannt wurde, lagen beim ledigen Bw. entsprechend der Beweis- und Sachlage in den Streitjahren 2001 und 2002 die Voraussetzungen einer doppelten Haushaltsführung nicht vor. Somit ergibt sich, dass auch die vom Bw. geltend gemachten Kosten für Fahrten zwischen seinem Familienwohnsitz am Beschäftigungsort in Salzburg und seinem Ledigenhaushalt (Wohnsitz) in B./Deutschland (2001: € 1.103,17 und 2002: € 13.414,08) nicht als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Den Berufungen war daher in diesem Punkte ein Erfolg zu versagen. 2. Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer und Einrichtungsgegenstände: Den Gegenstand des vorliegenden Streitpunktes bildet die Frage, ob Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung (Kj. 2001: € 2.394,60, Kj. 2002: € 2.477,48) eines Universitätsassistenten als Werbungskosten abzugsfähig sind. Fest steht, dass der Bw. in den Streitjahren ausschließlich nichtselbständige Einkünfte als halbtagsbeschäftigter Universitätsassistent erzielte und dass das in Rede stehende häusliche Arbeitszimmer im Wohnungsverband seiner Mietwohnung in Salzburg situiert war. Nicht angezweifelt wird weiters auch das Vorbringen des Bw., dass das Arbeitszimmer seiner Ausstattung nach zweckdienlich als Arbeitsraum eingerichtet war. Die erstinstanzlichen Bescheide begründen die Abweisung im Wesentlichen damit, dass Werbungskosten für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nur dann vorliegen würden, wenn dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bilden würden. Da diese Voraussetzung nicht gegeben sei, war in den Streitjahren ein entsprechender Werbungskostenabzug für die geltend gemachten Aufwendungen zu versagen. Die Prüfung, ob ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG darstellt, ist nur aus der Sicht der Einkunftsquelle vorzunehmen, für die das Arbeitszimmer notwendig ist (vgl. VwGH 27.5.1999, 98/15/0100). Die Berücksichtigung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer kommt daher nur bei der Tätigkeit bzw. Einkunftsquelle in Betracht, für die (berufsbildbezogen) der Mittelpunkt der Tätigkeit jedenfalls in einem Arbeitszimmer liegt (vgl. VwGH 8.5.2003, 2000/15/0176). Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung auch nur dann abzugsfähig, wenn ein beruflich verwendetes Arbeitszimmer nach der Art der Tätigkeit des Steuerpflichtigen unbedingt notwendig ist und der zum Arbeitszimmer bestimmte Raum tatsächlich ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird (vgl. VwGH 23.5.1996, 94/15/0063, VwGH 31.10.2000, 95/15/0186). Hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof geforderten "Notwendigkeit" des Arbeitsraumes für die betriebliche oder berufliche Betätigung ist festzuhalten, dass die konkrete betriebliche/berufliche Verwendung ein Ausmaß erreichen muss, welches das Vorhandensein eines eigenen Arbeitszimmers rechtfertigt. Die Notwendigkeit ist zwar grundsätzlich kein Wesensmerkmal des Betriebsausgabenbegriffes, es handelt sich aber nach der Rechtsprechung um ein sachlich geeignetes Merkmal für die Anerkennung als Betriebsausgaben, wenn Aufwendungen eine Berührung mit der Lebensführung aufweisen oder in einer Sphäre anfallen, die sich der sicheren Nachprüfung durch Finanzbehörden entzieht. Dieses Abstellen auf die Notwendigkeit ist somit als eine Prüfung auf die tatsächliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung zu sehen. Die Beurteilung, ob ein Arbeitszimmer den Tätigkeitsmittelpunkt im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG 1988 darstellt, hat nach dem Maßstab der Verkehrsauffassung, sohin nach dem typischen Berufsbild zu erfolgen. Der Mittelpunkt einer Tätigkeit ist nach ihrem materiellen Schwerpunkt zu beurteilen. Im Zweifel ist darauf abzustellen, ob das Arbeitszimmer in zeitlicher Hinsicht für mehr als die Hälfte der Tätigkeit im Rahmen der konkreten Einkunftsquelle benützt wird (vgl. VwGH 28.11.2000, 99/14/0008 und vom 19.12.2000, 99/14/0283). Tätigkeiten (Berufsbilder), bei welchen der Mittelpunkt (Schwerpunkt) jedenfalls außerhalb eines Arbeitszimmers zu suchen ist, sind etwa solche eines Lehrers, Richters, Politikers, Berufsmusikers, darstellenden Künstlers, etc. (vgl. Wiesner - Atzmüller - Grabner - Leitner - Wanke im EStG-Kommentar, Anm. 43 zu § 20, mit entsprechenden VwGH und UFS Judikaturverweisen). Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates ist der materielle berufliche Tätigkeitsumfang eines Universitätsassistenten, auch wenn er sich inhaltlich in Lehr- und wissenschaftliche Forschungsbereiche bzw. in diverse Tätigkeits- und Forschungsprojekte aufsplittern lasse, einem einheitlichen (einzigen) Berufsbild zuzuordnen. Bei typisierender Betrachtung und unter Zugrundelegung der Verkehrsauffassung kann bei einem Universitätsassistenten der Tätigkeitsschwerpunkt nach dessen Berufsbild, abhängig auch von der Studienfachrichtung, sehr wohl überwiegend in den Räumlichkeiten an der Universität gelegen sein, an welcher dieser seinen Aufgabenbereich wahrzunehmen hat. Zu den Dienstpflichten eines Universitätsassistenten zählt zweifelsohne auch die "Anwesenheits- und Tätigkeitspflicht" am jeweiligen Institut, die in der Regel im Einvernehmen mit dem Institutsvorstand festgelegt wird. Gegenständlich räumte der Bw. niederschriftlich selbst ein, dass er in den Räumlichkeiten des Institutes für Romanistik eine monatliche Arbeitszeit von 80 Stunden zu erbringen hatte, wobei seine tägliche Dienstzeitregelung 5 mal pro Woche die Zeit von 9:00 bis 13:00 Uhr umfasste. Gleichfalls wurde vom Bw. im Verfahren vorgebracht, dass von 20 Arbeitsstunden pro Woche ca. 3 Stunden davon Lehrveranstaltungen betroffen hätten. Über das restliche zeitliche Ausmaß der als Universitätsassistent erbrachten Tätigkeiten (zB. Mitbetreuen von Diplomanden und damit auch die (wöchentliche) Anwesenheit bei jedem Diplomandenseminar, Abhalten von Sprechstunden, Unterstützung des Institutsvorstandes an Vorlesungstagen, diverse Mit- und Zusammenarbeiten an Instituts- und Forschungsprojekten, etc.), die gleichfalls eine persönliche Anwesenheit am Institut erfordert, vermochte der Bw. trotz Ersuchens keine Angaben zu machen. Dass der Bw. als halbtagsbeschäftigter Universitätsassistent einen Teil seiner zu erbringenden Dienstpflichten und Aufgabenbereich im privaten Arbeitszimmer habe erbringen müssen, weil ihm am Institut kein Arbeitsraum zur Verfügung gestellt worden war, ist vom Bw. weder behauptet worden noch ergibt sich ein derartiger Sachverhalt aus den Verwaltungsakten. Nicht angezweifelt wird vom Unabhängigen Finanzsenat das Vorbringen des Bw., dass er wissenschaftliche Forschungstätigkeiten so ua. auch im Zusammenhang mit seiner Habilitation in seinem häuslichen Arbeitszimmer tatsächlich erbracht hat. Das Abfassen einer Habilitation stellt jedoch keine berufsnotwendige Voraussetzung für die Tätigkeit als Universitätsassistent dar. Ob die Habilitation die unmittelbare Grundlage für eine weitere universitäre Karriere und somit auf ein zukünftiges Erwerbseinkommen abstellt, ist nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes als Voraussetzung zur Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers als Werbungskosten jedoch nicht entscheidungswesentlich. Im Übrigen vermochte der Bw. auch keine konkreten Nachweise für die Streitjahre darüber zu führen in welchem zeitlichen Ausmaß er "Dienstzeiten" im häuslichen Arbeitszimmer erbracht hatte. Aber auch das Vorbringen des steuerlichen Vertreters, das häusliche Arbeitszimmer habe auch der Erstellung fachwissenschaftlicher Publikationen des Bw. gedient, vermag keinen gewichtigen Umstand dafür aufzuzeigen, dass die Forschungstätigkeit des Bw. im Rahmen seiner "Universitätsassistententätigkeit" dadurch überwiegend in das im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer verschoben worden wäre. Darüberhinaus steht fest, dass die eingewandte fachwissenschaftliche Autorentätigkeiten des Bw. in den Streitjahren 2001 und 2002 zu keinen gesonderten Einkünften führte, weshalb diese demnach bei der Betrachtung der Werbungskostenthematik gänzlich unbeachtlich bleibt. Bei dieser zum Streitpunkt Arbeitszimmer gegebenen Sach- und Aktenlage kommt der erkennende Senat zu dem Ergebnis, dass der materielle Schwerpunkt des Bw. als halbtagsbeschäftigter Universitätsassistent berufsbildbezogen überwiegend außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers, nämlich an der Universität bzw. in den Räumlichkeiten des Romanistikinstitutes gelegen war. Im Zusammenhalt mit den obigen Ausführungen ergibt sich für den erkennenden Senat weiters, dass eine Abzugsfähigkeit des häuslichen Arbeitszimmers aus Sicht der einzigen Einkunftsquelle des Bw. in den Streitjahren 2001 und 2002 als "halbtagsbeschäftigter Universitätsassistent" zu versagen ist. Die "Notwendigkeit" für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn besondere berufsspezifische vorliegenden Gründe im Einzelfall gegeben sind, vermag zwar ein Beweismittel für den beruflichen Zusammenhang darzustellen, ist jedoch für sich betrachtet nicht die Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten. Soweit der steuerliche Vertreter vorbringt, das häusliche Arbeitszimmer sei beruflich "notwendig" gewesen, ist ihm zu erwidern, dass die Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers nach dem materiellen Schwerpunkt der jeweiligen Tätigkeit zu beurteilen ist. Wie bereits vorstehend ausgeführt wurde, kann der Unabhängige Finanzsenat nach der zu beurteilenden Sachlage keinen Zweifel daran hegen, dass der materielle Schwerpunkt der Tätigkeit des Bw. nicht in dessen häuslichen Arbeitszimmer gelegen war. Aber auch die Argumentationslinie, das häusliche Arbeitszimmer sei auch vor allem deswegen "notwendig" gewesen, weil der Bw. dort ungestörter wissenschaftlichen Forschungstätigkeiten habe nachgehen können als in den Universitätsräumlichkeiten, vermag nicht zu überzeugen, zumal das ungestörtere Arbeiten kein geeignetes Kriterium für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers darstellt. An dieser Überlegung vermag aber auch die vom Bw. im Zuge des Berufungsverfahrens vorgelegte Bestätigung seines Institutsvorstandes vom 30.1.2006 mit dem Verweis auf die desolaten Bauzustände des Romanistikinstitutes nichts zu ändern. So hat beispielsweise auch der Verwaltungsgerichtshof bei Lehrern die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers versagt, da das Merkmal der Notwendigkeit fehlte. Sie hätten in der Schule die Möglichkeit, ihre Arbeiten zu verrichten. Auch in diesen Fällen ist sicherlich meistens anzunehmen, dass in einem eigenen Arbeitszimmer ungestörter gearbeitet werden könne, als im Konferenzzimmer oder einer Schulklasse (vgl. VwGH 28.10.1997, 93/14/0088). Mangels "Notwendigkeit" wurde die Anerkennung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer weiters auch bei einem Richter (vgl. VwGH 28.10.1997, 93/14/0087) oder bei einem Universitätsprofessor (vgl. VwGH 25.11.1997, 93/14/0193) versagt. Weiters vermag aber auch das Argument des Aufbewahrens von umfangreicher privater Fachliteratur die "Notwendigkeit" für ein häusliches Arbeitszimmer beim Bw. nicht zu begründen. Dies vor allem deshalb nicht, da die für die Berufsausübung als Vertragsassistent erforderliche bzw. benötigte fachwissenschaftliche Literatur zweifelsohne an den Universitätsbibliotheken jederzeit für Forschungsarbeiten frei verfügbar gewesen ist. Wenn das Finanzamt angesichts dieser Sach- und Aktenlage und unter Anwendung der Norm des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 - zu den Berufungspunkten "häusliches Arbeitszimmer " betreffend der Streitjahre 2001 und 2002 - zur Ansicht gelangte, dass die diesbezüglich geltend gemachten Werbungskosten mangels Voraussetzung nicht anzuerkennen seien, so kann der Unabhängige Finanzsenat in dieser Beweis- und Tatbestandswürdigung keine Rechtswidrigkeit erkennen. Die Berufungen der Streitjahre 2001 und 2002 waren daher in diesem Punkte aus den angeführten Gründen als unbegründet abzuweisen. 3. Internetkosten - Kalenderjahr 2002: Aus den Inhalten der vorgelegten Verwaltungsakten geht hervor, dass das Finanzamt dem Bw. die unter dem Titel "Internetkosten" für das Kalenderjahr 2002 geltend gemachten Aufwandsbeträge (€ 696,21) ohne nähere Begründung zur Gänze als Werbungskosten versagte. Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung führte der Amtsvertreter aus, dass dem diesbezüglichen Berufungsbegehren des Bw. Berechtigung zukomme und die beantragten Internetkosten ohne Abzug eines Privatanteiles als Werbungskosten anzuerkennen wären. Auch aus der Sicht des erkennenden Senates war diesem Berufungspunkt Folge zu geben zumal das Finanzamt dem Bw. die in Rede stehenden Internetkosten zu Unrecht als Werbungskosten verweigert hat. Insoweit waren die anzuerkennenden Werbungskosten gegenüber dem angefochtenen Einkommensteuerbescheid des Kalenderjahres 2002 von € 2.561,15 auf € 3.257,36 (siehe beiliegendes Berechnungsblatt) zu erhöhen. 4. Außergewöhnliche Belastungen: Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung stellte der steuerliche Vertreter das Eventualbegehren, die geltend gemachten Kosten für Familienheimfahrten nach B./Deutschland (2001: € 1.103,17, 2002: € 13.414,08) und die Hälfte der Mietkosten der Ledigenwohnung des Bw. in B., vom steuerlichen Vertreter geschätzt in Höhe der Hälfte des bisher geltend gemachten Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung, als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 zu berücksichtigen. Begründend brachte der steuerliche Vertreter im Wesentlichen vor, dass die beantragten Kosten zwangsläufig erwachsen seien, da sich der Bw. aus sittlichen Gründen nicht der Aufgabe habe entziehen können, seine pflegebedürftige Mutter anlässlich von Wochenendbesuchen zu betreuen. Vom Amtsvertreter wurde der Antrag gestellt, dass Eventualbegehren auf Zuerkennung einer außergewöhnlichen Belastung mangels "Außergewöhnlichkeit" zur Gänze abzuweisen. Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG 1988) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: Sie muss außergewöhnlich sein Sie muss zwangsläufig erwachsen Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein. Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst. Die Belastung erwächst dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann (§ 34 Abs. 3 EStG 1988). Die Belastung beeinträchtigt wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 EStG 1988 in Verbindung mit § 34 Abs. 5 EStG 1988) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt wird je nach Einkommen mit Prozentsätzen berechnet und vermindert sich um je einen Prozentpunkt, wenn dem Steuerpflichtigen der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag zusteht und für jedes Kind (§ 106 EStG 1988). Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt für Unterhaltsleistungen Folgendes: 1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a und c EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Anspruch auf diese Beträge hat. ...... 4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Unbestritten ist, dass die in B./Deutschland, getrennt vom Familienwohnsitz des Bw. lebende Mutter in den Streitjahren 2001 und 2002 aufgrund ihrer Behinderung einer erhöhten Kranken- und Pflegebetreuung bedurfte. Evident ist auch die Tatsache, dass vom Bw. in den Streitjahren keine laufende persönliche (nachhaltige) Krankenbetreuung gegenüber seiner Mutter erbracht worden war und dass diese auch keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Sohn hatte. Ebenso steht unstrittig fest, dass vom Bw. keine "tatsächlichen Krankheitskosten" für die Mutter in den Streitjahren getragen worden waren. Eine sittliche Verpflichtung zur Tragung von krankheitsbedingten Aufwendungen kommt in erster Linie gegenüber mittellosen nahen Angehörigen in Betracht. Eine sittliche Verpflichtung liegt nur dann vor, wenn die Übernahme von Aufwendungen nach dem Urteil billig und gerecht denkender Menschen durch die Sittenordnung objektiv geboten erscheint. Ob sich ein Steuerpflichtiger subjektiv verpflichtet fühlt, ist unerheblich; maßgeblich ist die allgemeine Verkehrsanschauung. (Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 34 Tz 40). Dass der Bw. auch aus sittlich moralischen Beweggründen seine Mutter, so oft es ihm möglich gewesen war, besucht habe wird nicht in Abrede gestellt. Jedoch kann das Abzugsverbot des § 34 Abs. 7 EStG 1988 nach Ansicht des erkennenden Senates nicht dadurch umgangen werden, dass für Aufwendungen im Zusammenhang mit "Besuchsfahrten und Wohnungskosten" eine sittliche Beistandspflicht gegenüber einem nahen Angehörigen ins Treffen geführt wird. Die Mietwohnungskosten des Bw. in B./Deutschland vermögen nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates grundsätzlich zu keiner außergewöhnlichen Belastung zu führen. Zur Frage der Außergewöhnlichkeit bei Fahrtkosten ist darüberhinaus zu bedenken, dass vielen Steuerpflichtigen aus dem Umstand, dass sie ihre alten und kranken Angehörigen regelmäßig besuchen, mitunter nicht unerhebliche Kosten entstehen. Jedoch erfüllen auch insoweit nur Fahrtkosten im unmittelbaren Zusammenhang mit Krankheitskosten (zB. Fahrten zum Arzt, zur Apotheke, zur ärztl. verordneten Therapie) das Merkmal der Außergewöhnlichkeit. Mit der Frage der Berücksichtigung von Fahrtspesen in Zusammenhang mit der Betreuung eines 95-jährigen, zu 90 % seh- und hörbehinderten Vaters hat sich der VwGH in seinem Erkenntnis vom 1.3.1989, 85/13/0091, auseinander gesetzt und erkannt, dass Fahrtkosten aus Anlass von Besuchen, Besorgungen und Hilfestellungen zwischen Vater und Sohn nichts Außergewöhnliches sind. Unter Beachtung der Norm des § 34 Abs. 7 EStG 1988 und mangels "Außergewöhnlichkeit" waren die vom Bw. für die Jahre 2001 und 2002 geltend gemachten Aufwendungen für Wohnungs- und Fahrtkosten nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Berufungsbegehren in diesem Streitpunkte war daher als unbegründet abzuweisen. Beilage: 1 Berechnungsblatt 21. Dezember 2007

Normen und Schlagworte

doppelte HaushaltsführungFamilienheimfahrtenFamilienwohnsitzhäusliches ArbeitszimmerUniversitätsassistentBesuchsfahrtenAußergewöhnlichkeit

Herkunft

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Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/0073-K/05
Stammnummer
31873
Gültig
21.12.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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