Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0224-G/08
Familienheimfahrten einer ledigen Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0224-G/08vom 04.06.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Grazer Treuhand
STB GmbH & Partner, 8010 Graz, Petersgasse 128a, gegen den Bescheid des
Finanzamtes Graz-Stadt vom 8. Juni 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) beantragte in ihrer
elektronisch eingebrachten Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung die
Berücksichtigung von Werbungskosten für doppelte Haushaltsführung
in Höhe von 2.421 Euro. Von ihrer steuerlichen Vertretung wurde
erklärend ausgeführt, dass das große Pendlerpauschale für
Familienheimfahrten beantragt worden sei, da die Bw. an den Wochenenden immer
von S., wo sie als Lehrerin tätig sei, nach Graz zu ihrem
Lebensgefährten bzw. nunmehrigen Gatten gefahren sei. Die Bw. lebe seit
2001 in eheähnlicher Gemeinschaft und habe am 20. August 2005
geheiratet. Da beide Partner steuerlich relevante Einkünfte erzielen,
könnten diese Kosten für Familienheimfahrten als Werbungskosten
abgesetzt werden.
Das Finanzamt versagte den beantragten Aufwendungen mit
nachstehender Begründung die Anerkennung als Werbungskosten:
"Nachdem Sie lt.
Melderegister im Veranlagungszeitraum polizeilich bei ihren Eltern gemeldet
waren, wurden sie mit Schreiben vom 7. April 2006 ersucht, den Nachweis zu
erbringen, dass im Jahr 2004 der "Familienwohnsitz" in Graz,
Xstraße 23 vorgelegen
ist.
In Beantwortung dieses
Ergänzungssuchens wurde dem Finanzamt lediglich eine Kopie eines Schreibens
an den Dienstgeber "Landesschulrat f. S.
" übermittelt, woraus hervorgeht, dass
bereits im Februar 2003 um eine Versetzung nach Graz angesucht wurde. Ihre
Argumentation, dass sie Ihre berufliche Tätigkeit aufgrund Ihrer damaligen
Lebensgemeinschaft mit Dr. T. nach Graz
verlegen wollten, wird entgegengehalten, dass Sie am 29.12. 2003 an Dr.
T. eine Honorarnote für div
Schreibarbeiten gelegt haben mit der Absender Adresse
Z..
Nachdem für die
Anerkennung von Familienheimfahrten Voraussetzung ist, dass eine beruflich
veranlasste doppelte Haushaltsführung vorliegt, Sie jedoch einen
dementsprechenden Nachweis nicht erbracht haben und nicht nur gegenüber
Behörden (Meldeamt, Finanzamt) sondern auch gegenüber Ihrem
Dienstgeber zum Ausdruck gebracht haben, dass Ihr Hauptwohnsitz in
Y. ist, waren mangels doppelter
Haushaltsführung (einziger Haushalt = am Ort der Beschäftigung) in
weiterer Folge die Familienheimfahrten nicht anzuerkennen."
In der dagegen gerichteten Berufung führte die
steuerliche Vertretung der Bw. aus, dass die Bw. in S. als Lehrerin tätig
sei und dort unentgeltlich bei Arbeitskolleginnen wohne. Die Bw. habe mit ihrem
(damaligen) Lebensgefährten eine Lebensgemeinschaft unterhalten und habe
sich auch laufend finanziell an der Lebensführung beteiligt, womit auf eine
gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden könne. Laut
Melderegister sei die Bw. im Veranlagungszeitraum polizeilich noch bei den
Eltern gemeldet gewesen. Für die Beurteilung des Wohnsitzes seien jedoch
die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend und nicht die
polizeiliche Meldung. Diese habe allenfalls Indizwirkung. An den Wochenenden sei
die Bw. regelmäßig zu ihrem Lebensgefährten nach Graz gefahren
und seien eben diese Kosten in Form des großen Pendlerpauschales als
Werbungskosten beantragt worden.
Aus einem weiteren Aktenvermerk ist ersichtlich, dass das
Finanzamt Kontakt mit der steuerlichen Vertretung aufgenommen und auf die
Notwendigkeit eines Nachweises (Geldfluss) über eine gemeinsame
Haushaltsführung hingewiesen hat.
In einem diesbezüglichen Ergänzungsschreiben
stellte die Bw. nochmals ihre berufliche Situation und die ihres
Lebensgefährten und nunmehrigen Ehegatten dar und wies auf die im August
2005 erfolgte Verehelichung hin.
In der Folge erließ das Finanzamt eine
Berufungsentscheidung und wies darin die Berufung der Bw. im Wesentlichen mit
folgender Begründung ab:
"Laut Zentralem Melderegister sind Sie erst seit 12.09.2005
in Graz, Xstraße 23 (Wohnadresse des jetzigen Gatten) wohnhaft und
genügt die Behauptung alleine, in einer Lebensgemeinschaft zu leben, nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht. Eine
Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Hausstand ist nämlich nur dann
anzunehmen bzw. anzuerkennen, wenn der Steuerpflichtige sich mit Duldung seines
Partners dauerhaft dort aufhält und sich auch finanziell an der
Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame
Haushaltsführung geschlossen werden kann. Einen Nachweis darüber haben
Sie trotz Aufforderung nicht erbracht, sodass die beantragten Kosten für
die Fahrten nach Graz als Kosten der Lebensführung gemäß
§ 20 EStG 1988 nicht abgezogen werden dürfen."
Dagegen richtete sich die Bw. rechtzeitig mit ihrem Antrag
auf Vorlage ihrer Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und
führte darin aus, dass sie mit ihrem (damaligen) Lebensgefährten eine
Lebensgemeinschaft unterhalten habe und sich auch laufend finanziell an der
Haushaltsführung beteiligt habe, womit auf eine gemeinsame
Haushaltsführung geschlossen werden könne. Beiliegend werde eine
Bestätigung des Ehegatten übermittelt, woraus hervorgehe, dass bereits
in den Jahren vor der Hochzeit eine eheähnliche und wirtschaftliche
Lebensgemeinschaft unterhalten worden sei und sich die Bw. an den anfallenden
Lebenskosten beteiligt habe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Zu den Werbungskosten gehören auch Aufwendungen
für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung. Dazu
zählen die Kosten für die Wohnung am Arbeitsplatz sowie die Kosten
für Familienheimfahrten.
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1
EStG 1988, dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und
für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten
Beträge bei den einzelnen Einkünften ebenso wenig abgezogen werden
dürfen, wie nach Z 2 lit.a dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder
Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie
zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Unterhält ein Steuerpflichtiger neben seinem
Familienwohnsitz einen zweiten Wohnsitz am Ort der Erwerbstätigkeit, dann
können die Aufwendungen für den zweiten Wohnsitz am Ort der
Erwerbstätigkeit unter bestimmten Voraussetzungen als Werbungskosten
Berücksichtigung finden. Nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der
Sicht einer Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem
Wohnsitz ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern
immer durch Umstände veranlasst, die außerhalb dieser
Erwerbstätigkeit liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die
doppelte Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden
können, liegt darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die
Erwerbstätigkeit veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine
Wohnsitzverlegung nicht zugemutet werden kann (ua. VwGH 22.2.2000,
96/14/0018).
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist in diesem Sinn beruflich veranlasst, wenn
der Familienwohnsitz
vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so weit
entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden
kann und entweder
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb des
Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Als Familienwohnsitz gilt jener Ort, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein lediger
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
einen gemeinsamen Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der
Lebensinteressen dieser Personen bildet (VwGH 24.4.1996, 96/15/0006).
Die nichteheliche (bzw. eheähnliche)
Lebensgemeinschaft wird bei der Berücksichtigung der doppelten
Haushaltsführung der Ehe gleich gestellt. Die Frage, ob ein
Nichtverheirateter außerhalb des Beschäftigungsortes einen eigenen
Haushalt unterhält, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet und
tatsächlich einen doppelten Aufwand gegenüber anderen
Steuerpflichtigen hat ist naturgemäß schwerer zu beantworten.
Die Behauptung alleine, in einer Lebensgemeinschaft zu
leben, genügt nicht. Nach Auffassung des BFH ist bei einer
Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer Hausstand nur dann anzunehmen, wenn der
Steuerpflichtige sich mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält
und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass
daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann
(Doralt, EStG11,
§ 4, Tz 350).
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob von der Bw. bereits
im Streitjahr ein Familienwohnsitz in Graz gegründet wurde.
Dazu wurde die Bw. mehrmals durch das Finanzamt
aufgefordert, Nachweise vorzulegen, aus denen eindeutig erkennbar ist, dass sich
der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Bw. in Graz befindet.
In der Folge beschränkte sich die Bw. lediglich auf
die bloße Wiederholung ihrer Behauptung, ohne konkrete Nachweise über
das Vorliegen einer Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft vorzulegen oder
zumindest ihre Situation so darzustellen, dass eine Auseinandersetzung mit der
Frage, ob der Mittelpunkt ihres Lebensinteresses verlegt wurde, überhaupt
möglich ist.
Der Unabhängige Finanzsenat kann die Beurteilung der
Frage, ob eine berücksichtigungswürdige Lebensgemeinschaft im
Einzelfall vorliegt, folglich nur an Hand folgender Fakten vornehmen:
Die Bw. hatte im Streitjahr
ihren Beschäftigungsort in S. .
Auf Grund einer
Behördenabfrage steht fest, dass der Hauptwohnsitz der Bw. bei ihren Eltern
war.
Eine Verlegung des
Hauptwohnsitzes erfolgte erst im Jahr der Verehelichung (2005).
Darüberhinaus bestätigte die Bw. in einem
förmlichen Schreiben vom 29. Dezember 2003, ihrem jetzigen Ehegatten
den Erhalt von 780 Euro mit den Worten: "Sehr geehrter Herr Doktor, wie
besprochen, darf ich Ihnen in obiger Angelegenheit die Kosten für die von
mir bisher vorgenommen Tätigkeiten............... Ich darf mich auf diese
Weise für das in mich gesetzte Vertrauen bedanken......"
Da das Finanzamt auf Grund des Sachverhaltes zum damalige
Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme hatte, es könne sich dabei um
familienhafte Mitarbeit handeln, kann auch der Unabhängige Finanzsenat von
der Ordnungsmäßigkeit der Angaben der Bw. in diesem Schreiben
ausgehen. Das macht aber in weiterer Folge auch verständlich, dass die Bw.
auch noch in ihrem Versetzungsansuchen, ihren damaligen Hauptwohnsitz als
Adresse angegeben hat. Denn nach § 1 Abs. 7 MeldeG ist der
Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich
in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht
niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen zu machen.
In offensichtlicher Kenntnis dieser Bestimmung hat die Bw.
dann auch ihren Hauptwohnsitz und somit im Sinn der obgenannten Bestimmung auch
den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sofort nach ihrer Eheschließung im
Jahr 2005 nach Graz verlegt.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse sprechen die von
der Bw. getätigten und nach außen hin erkennbaren Handlungen nicht
für die Annahme, dass ihr Lebensmittelpunkt bereits im Streitjahr in Graz
war. Der Unabhängige Finanzsenat gelangt letztlich zu der Auffassung, dass
es im Streitjahr noch zu keiner Gründung eines Familienwohnsitzes gekommen
war, weshalb die Voraussetzungen für Familienheimfahrten mangels eines
Familienwohnsitzes nicht gegeben waren.
Auf Basis dieser Sach- und Rechtslage war wie im Spruch
ersichtlich zu entscheiden.
Graz, am 4.
Juni 2009
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
WerbungskostenFamilienheimfahrtenFamilienwohnsitzHauptwohnsitzLebensgemeinschaftMittelpunkt der Lebensinteressen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0224-G/08
- Stammnummer
- 38440
- Gültig
- 04.06.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF