Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0433-W/06
Keine Aufwendungen für Familienheimfahrten einer ledigen Steuerpflichtigen bzw einer verheirateten Steuerpflichtigen, wenn kein gemeinsamer Familienwohnsitz nachgewiesen wird.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0433-W/06vom 25.09.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
1. Eine ledige Steuerpflichtige kann Aufwendungen für Familienheimfahrten nicht absetzen. Daran ändern auch die Umstände nichts, dass die Arbeitsbewilligung mit 5 Jahren befristet ist und die Bw. in einer Personalwohnung wohnt. 2. Heiratet die Bw., so stehen ihr Aufwendungen für Familienheimfahrten nur dann zu, wenn ein gemeinsamer Familienwohnsitz begründet wird.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., Z. 4, S., gegen die Bescheide
des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend Einkommensteuer 1999 bis 2003
entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Die
Berufungswerberin (Bw.) war in den berufungsgegenständlichen Jahren 1999
bis 2003 als Krankenschwester in W. beschäftigt. Laut Behördenanfrage
aus dem zentralen Melderegister war sie von 27. August 1997 bis 30. April
2004 in der L.gasse 14 in 1090 W. als Hauptwohnsitz gemeldet. Es handelt sich
dabei um ein so genanntes Personalwohnhaus.
Gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 wurde mit der Begründung berufen, dass
vergessen worden sei, die Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Sk. in
der Slowakei geltend zu machen. Sie sei dort mit ihrem damaligen
Lebensgefährten, nunmehrigen Ehegatten, an der Adresse Z. 4, wohnhaft
gewesen.
Die Berufung
wurde mit der Begründung abgewiesen, dass die Bw. weder verheiratet sei,
noch die Voraussetzungen für eine vorübergehende doppelte
Haushaltsführung vorlägen, da die Bw. zwar ledig, aber mindestens seit
dem Jahr 1995 in W. beschäftigt sei.
Im Zuge der
Arbeitnehmerveranlagungen für die Jahre 2000 bis 2003 wurden ebenfalls
Aufwendungen für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung
geltend gemacht.
Diese
Aufwendungen wurden jedoch jeweils mit der Begründung nicht gewährt,
dass die Entfernung zwischen Beschäftigungsort und Familienwohnsitz
lediglich 111 km und nicht die zumindest erforderlichen 120 km
betrage.
In den
Berufungen brachte die Bw. jeweils vor, dass sie aufgrund ihrer Dienstzeiten
nicht den ihrem Heimatort näher gelegenen Grenzübergang bei B.
benützen könne, da dieser nur von 8:00 Uhr bis 20:00 Uhr passierbar
sei, sondern den weiter entfernt gelegenen, aber durchgehend geöffneten
Grenzübergang bei M..
Die Berufungen
wurden vom Finanzamt jeweils mit der Begründung abgewiesen, dass die Bw.
ledig sei und auch nicht die Voraussetzungen einer vorübergehenden
doppelten Haushaltsführung vorlägen.
Daraufhin
stellte die Bw. für die Jahre 1999 bis 2003 jeweils einen Vorlageantrag und
führte zur Begründung folgendes aus:
1.)
Einkommensteuer 1999
Die Bw. verwies
auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1997,
Zl. 97/13/0062, wonach es bei der Prüfung der Frage, ob die Verlegung
des Wohnsitzes an den Beschäftigungsort unzumutbar sei, nicht lediglich
darauf ankomme, ob der Ehepartner am Familienwohnsitz Einkünfte erziele,
sondern die Verlegung des Familienwohnsitzes auch dann unzumutbar sei, wenn die
Pensionierung in naher Zeit bevorstehe.
Die
Behörde sei somit nach Auffassung der Bw. zu Unrecht davon ausgegangen,
dass am Familienwohnort ein Ehepartner vorhanden sein müsse, der eine
Erwerbstätigkeit ausübe.
Weiters sei der
Umstand außer Acht gelassen worden, dass sie als Ausländerin nur
über eine gesetzlich befristete Arbeitsbewilligung verfüge und somit
der Verlust des Arbeitsplatzes latent drohe.
Die Bw. verwies
auf das Erkenntnis des VwGH vom 31. März 1987, Zl. 86/14/0165,
wonach die Verlegung des Familienwohnsitzes auch dann unzumutbar sei, wenn ein
Arbeitnehmer mit einer konkret ernsthaft und latent drohenden Möglichkeit
der Abberufung von einem Arbeitsplatz konfrontiert sei. Ebenso drohe ihr konkret
latent die Möglichkeit der Nichtverlängerung der Arbeitserlaubnis, die
jeweils 5 Jahre betrage.
2.)
Einkommensteuerbescheid 2000
Die
Begründung für den Vorlageantrag ist wortident mit jener für den
Einkommensteuerbescheid 1999.
3.)
Einkommensteuerbescheid 2001
Die Bw. verwies
wiederum auf das Erkenntnis des VwGH vom 22. Oktober 1997, Zl.97/13/0062,
sowie weiters auf das Erkenntnis vom 24. April 1996, Zl.96/15/0006. Der
VwGH führe darin aus, dass Familienwohnsitz jener Ort sei, an dem ein
verheirateter Steuerpflichtiger mit seinem Ehegatten oder ein unverheirateter
Steuerpflichtiger mit seinem in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner
einen Hausstand unterhalte, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser
Personen bilde und verwies dabei auf Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuerhandbuch S. 665, sowie Doralt Einkommensteuergesetz
Kommentar Rz 349 und 350 zu § 4 EStG.
Eine auf Dauer
angelegte doppelte Haushaltsführung sei dann nicht privat veranlasst, wenn
der Ehegatte bzw. Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft am
Familienwohnsitz Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit erziele und
diese nicht bloß ein untergeordnetes Ausmaß aufwiesen.
Im Jahr 2001
habe die Bw. mit ihrem Lebensgefährten und späteren Ehemann in einer
Lebensgemeinschaft auf einer gemeinsamen Adresse in Sk. gelebt. Herr Pa. sei
auch am Arbeitsort (gemeint offensichtlich Wohnort) berufstätig
gewesen.
Weiters verwies
die Bw. erneut darauf, dass ihre Arbeitsbewilligung befristet sei und somit die
Abberufung drohe.
4.)
Einkommensteuer 2002 und 2003
Die
Begründungen sind wortident mit jenen für das Jahr 2001.
Folgende
Schriftstücke wurden vorgelegt:
Eidesstättige
Erklärungen der Bw. sowie des Herrn Pa. , dass sie jeweils seit Jänner
2001 an der Adresse Z. 4 in Sk. gemeinsam gelebt hätten,
Heiratsurkunde
vom 24. September 2003,
Versicherungsdatenauszug
der Bw. beginnend mit 1. März 1995,
eine
Bestätigung der MA 6 Buchhaltungsabteilung 10 bezüglich der
Zahlung des Entgeltes für die Personalwohnung sowie einen
Garagenabstellplatz für die Jahre 1999 bis Mai 2004,
ein
slowakischer Zulassungsschein lautend auf Herrn Pa. .
Die Bw. wurde
vom Unabhängigen Finanzsenat aufgefordert, als weitere Nachweise eine
amtliche Meldebestätigung des damaligen Lebensgefährten Pa. ,
beginnend mit dem Jahr 2001, vorzulegen. Weiters wurden
Gehaltsbestätigungen des Lebensgefährten für die Jahre 2001 bis
2003 abverlangt.
Mit Schriftsatz
vom 18. Juli 2006 wurde folgendes vorgelegt bzw. vorgebracht:
1.)
Eine Meldebestätigung der Stadt Sk. (in Übersetzung), wonach Herr Pa.
in der Zeit von 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 2003 an der
Adresse Sk., K. Nr. 1152/14 zum Daueraufenthalt evidiert gewesen sei und
dieser Daueraufenthalt auch zum jetzigen Zeitpunkt (Datierung der
Bestätigung mit 6. Juli 2006) aufrecht sei,
2.) Eine
weitere Bestätigung bezüglich der Bw. lautend auf die Adresse Sk. , Z.
Nr. 2000/4,
3.)
Die bereits vorgelegte Bestätigung der MA 6 Buchhaltungsabteilung 10
bezüglich Zahlungen für Personalwohnung und Garagenabstellplatz in den
Jahren 1999 bis Mai 2004,
4.) Eine
Gehaltsbestätigung für Herrn Pa. der Firma PS für das Jahr
2001,
5.) Eine
Gehaltsbestätigung der Firma T. für die Jahre 2002 und
2003.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen bzw.
Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z. 2 lit.a leg.cit. dürfen bei den
einzelnen Einkünften u.a. Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche
oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen und sie
zur Förderung des Berufes oder Tätigkeit des Steuerpflichtigen
erfolgen.
Nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. z.B. VwGH vom 3.3.1992,
Zl.88/14/0081 und VwGH vom 9.9.2004, Zl. 2002/15/0119) stellen
unvermeidbare Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer erwachsen, weil er am
Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des Familienwohnsitzes in
eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet
werden kann, Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 EStG 1988
dar.
Wie der
Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat, ist die Beibehaltung
des Familienwohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die in
unüblicher Entfernung von diesem Wohnort ausgeübt wird, niemals durch
die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst, die
außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen.
Eine berufliche
Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen
Mehraufwendungen liegt dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten
ist.
Die
Unzumutbarkeit kann verschiedene Ursachen haben, wobei diese aus Umständen
resultieren müssen, die von erheblichem objektiven Gewicht sind (vgl. VwGH
vom 3.8.2004, Zl. 2000/13/0083).
Grundsätzlich
muss es sich um Familienheimfahrten handeln. Bei alleinstehenden
Steuerpflichtigen ist eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung
daher niemals beruflich veranlasst, wohl aber eine vorübergehende. Die
berufliche Veranlassung ist in diesem Fall darin begründet, dass die
Beschaffung eines Wohnsitzes am Arbeitsort üblicherweise eine bestimmte
Zeit in Anspruch nimmt. Als Richtschnur wird bei unverheirateten
Steuerpflichtigen ein Zeitraum von 6 Monaten angenommen (vgl.
Einkommensteuerhandbuch Quantschnigg/Schuch, S. 665).
1.)
Einkommensteuer 1999 und 2000
Wesentlich
für die Frage der Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung ist die Feststellung
des Mittelpunktes der Lebensinteressen. Dieser kann bei einem ledigen
Steuerpflichtigen jener Ort sein, an dem dieser mit einem Partner in
eheähnlicher Gemeinschaft lebt.
Wie bereits
ausgeführt, kann die Unzumutbarkeit verschiedene Ursachen haben, wobei
diese aus Umständen resultieren müssen, die von erheblichem objektiven
Gewicht sind. Die Bw. führt selbst aus, dass sie in den Jahren 1999 und
2000 an der Adresse Z. 4 in Sk. allein lebte. Weiters war sie an der Adresse L.
gasse in W. als Hauptwohnsitz gemeldet. Für die Adresse in Sk. gibt es
somit keinen Nachweis, dass diese den Mittelpunkt der Lebensinteressen in einer
Weise gebildet hätte, die die Verlegung nach W. unzumutbar gemacht
hätte. Wenn die Bw. weiters ausführt, dass die befristete
Arbeitsbewilligung die Verlegung des Wohnsitzes nach W. unzumutbar gemacht
hätte, so ist dazu folgendes auszuführen:
Richtig ist,
wie auch die Bw. ausführt, dass eine konkret ernsthaft und latent drohende
Möglichkeit einer Abberufung vom Arbeitsplatz die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Arbeitsort unzumutbar macht. Richtig ist auch, dass
die Verlegung dann unzumutbar ist, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen
ist, dass die auswärtige Tätigkeit auf 4-5 Jahre befristet
ist.
Auch im
Erkenntnis vom 30. Jänner 1991, Zl. 90/13/0030, hat der VwGH
ausgeführt, dass die Verlegung des Wohnsitzes an den Arbeitsort dann nicht
zuzumuten ist, wenn der Arbeitnehmer jederzeit, konkret und ernsthaft mit einer
Abberufung oder Versetzung rechnen muss (vgl. auch UFS RV/0506-I/05). Nun
schließt aber gerade die Verlängerungsmöglichkeit der
Aufenthaltsbewilligung und damit der Arbeitsbewilligung eine mit Gewissheit
feststehende Befristung der auswärtigen Tätigkeit aus. Dieser Fall ist
also nicht etwa jenem vergleichbar, den die Bw. als Beispiel in der Berufung
gegen den Einkommensteuerbescheid 2002 anführt, nämlich dass
feststand, wann ein Arbeitnehmer in Pension gehen werde. Zum Vorbringen vom
18. Juli 2006, dass Familienwohnsitz auch dort sein könne, wo ein
Steuerpflichtiger den Wohnsitz im Haus der Eltern beibehalte, während er am
Ort der Berufstätigkeit lediglich eine einfache Unterkunft, etwa einem
Burschenzimmer ähnlich, beziehe und dieser Fall dem ihren vergleichbar sei,
weil sie in W. lediglich eine einfache Unterkunft bewohnt habe und es sich um
einen Nebenwohnsitz gehandelt habe, ist auszuführen:
Laut Anfrage
aus dem zentralen Melderegister war die Bw. im W. in der L. gasse 14 als
Hauptwohnsitz gemeldet. Weiters ist dem UFS aus dem Akteninhalt bekannt, dass es
sich bei der genannten Adresse um ein so genanntes Personalwohnhaus für
Angestellte des A. Krankenhauses handelt (vgl. die von der Bw. vorgelegte
Zahlungsbestätigung der MA 6 bezügl. Mietentgelte für Wohnung und
Garage). Laut Ermittlungen des UFS beträgt die Größe einer
Wohneinheit für eine Person
24m2. Diese gliedern
sich in einen Vorraum, eine Kochnische, einen Sanitärraum, einen
Schrankraum und einem Wohnraum. Die Grundausstattung der Wohneinheit besteht aus
Kleinküche, Fensterkasten, Tisch, Sessel und einem Bett.
Die Wohnung
kann auf Wunsch aber auch teilmöbliert oder unmöbliert übernommen
werden, sodass sie auch dem jeweiligen Bedürfnissen entsprechend
eingerichtet werden kann. Die zugegebenermaßen einfache Grundausstattung
kann daher jederzeit nach Belieben abgeändert werden. Mit der Aufteilung in
Vorraum, Kochnische, Sanitärraum, Schrankraum und Wohnraum, wird durchaus
dem Wohnbedürfnis einer Einzelperson Rechnung getragen und lässt diese
nicht den Schluss zu, dass die Verlegung des Wohnsitzes an den Arbeitsort aus
diesem Grund unzumutbar gewesen sei.
Das
Ermittlungsergebnis des UFS hinsichtlich der Ausstattung der Personalwohnung
wurde der Bw. nicht gesondert zur Kenntnis gebracht, da davon auszugehen ist,
dass ihr diese bekannt ist.
2.)
Einkommensteuer 2001 bis 2003
Die Bw. bringt
vor, dass sie ab dem Jahr 2001 mit dem späteren Ehegatten Herrn Pa. an der
gemeinsamen Adresse wohnhaft gewesen sei und dieser auch am Wohnort
berufstätig gewesen sei.
Da im Zuge des
Vorlageantrages einerseits eine eidesstättige Erklärung der Bw., sowie
des Herrn Pa. vorgelegt wurde, wonach diese jeweils seit Jänner 2001 an der
gemeinsamen Adresse Z.4 in Sk. gelebt hätten, andererseits hingegen ein
Zulassungsschein des Herrn Pa. im Akt erliegt, wonach er zwar in Sk. aber an der
Adresse K.1152/14 wohnhaft sei, wurde die Bw. vom UFS aufgefordert, eine
amtliche Meldebestätigung, sowie eine Gehaltsbestätigung für die
Jahre 2001 bis 2003 des Lebensgefährten bzw. Ehegatten vorzulegen. Die in
der Folge sowohl im Original als auch in Übersetzung vorgelegte amtliche
Meldebestätigung der Stadt Sk., ausgestellt am 6. Juli 2006, gibt
wortwörtlich folgendes an:
"Die Stadt Sk.
bestätigt, dass T. Pa. in dem Zeitraum ab 1. Jänner 1999 bis
31. Dezember 2003 auf der Adresse Sk., K. Nr. 1152/14 zum
Daueraufenthalt evidiert war. Der Daueraufenthalt des Herrn Pa. dauert auch zum
6. Juli 2006 an."
Der
UFS geht daher davon aus, dass an der Adresse Z. 4 in den Jahren 2001 und 2002
keine eheähnliche, einen gemeinsamen Hausstand unterhaltende
Lebensgemeinschaft vorlag. Laut vorgelegter Heiratsurkunde haben die Bw. und T.
Pa. zwar am 24. September 2003 geheiratet, doch wurde auch dann nicht ein
gemeinsamer Wohnsitz begründet. Vielmehr blieb T. Pa. weiterhin in K.
Nr. 1152/14 gemeldet und arbeitete darüber hinaus 2001 in Br. und ab
2002 in P. .
Es gab daher
keinen gemeinsamen Familienwohnsitz. Es erübrigt sich daher die Frage, ob
der Ehegatte am Familienwohnsitz Einkünfte erzielte und daher aus diesem
Grund die Verlegung des Familienswohnsitzes an den Beschäftigungsort
unzumutbar gewesen sei. Im Übrigen war der Ehegatte laut vorgelegter
Gehaltsbestätigungen in Br. und P. beschäftigt.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 25.
September 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0433-W/06
- Stammnummer
- 24196
- Gültig
- 25.09.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF