Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1839-W/06
Doppelte Haushaltsführung eines ledigen Steuerpflichtigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1839-W/06vom 27.06.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Mag.ES, Angestellter, geb.
20. März 1967, 1-, L- 143-145/14, vom 28. Juni 2006 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 2., 20., 21. und 22. Bezirk in Wien,
vertreten durch ADir. P, vom 29. Mai 2006 betreffend Einkommensteuer 2005
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Mai 2006 wurde für den
Berufungswerber (im Folgenden kurz Bw) die Einkommensteuer für das Jahr
2005 unter Aberkennung der beantragten Kosten für die doppelte
Haushaltsführung (Wohnungskosten in Höhe von € 530 X11;
€ 537,01X1, d.s insgesamt € 6.367,01) bzw für
Familienheimfahrten (€ 201,75X12 ds € 2.421,00) mit
€ -174,74 festgesetzt. Die Abgabenbehörde führte
begründend aus, dass bei einem ledigen Steuerpflichtigen Kosten für
die doppelte Haushaltsführung bzw Familienheimfahrten für
höchstens sechs Monate zuerkannt werden könnten. Da der Bw seit
9. August 2000 seinen Nebenwohnsitz in W- begründet habe, stünden
ihm die beantragten Aufwendungen nicht mehr zu.
Gegen den angeführten Bescheid erhob der Bw Berufung
und beantragte die Anerkennung der hier angeführten Kosten für die
doppelte Haushaltsführung (Wohnungskosten) und Familienheimfahrten in
Höhe von insgesamt € 8.788,01, weil die erstmalige Geltendmachung
der Kosten für das Veranlagungsjahr 2005 deren Aberkennung aus dem Titel
der Verjährung nicht rechtfertige. Auch wenn man die Ansicht der
Abgabenbehörde, wonach diese Kosten nur für höchstens sechs
Monate zuzuerkennen wären, teilte, würde sich dieser Zeitraum nach dem
"der erstmaligen Beantragung" im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung und nicht
nach dem im angefochtenen Bescheid mit 9. August 2000 zugrunde gelegten
Zeitpunkt bemessen. Die bescheidmäßige Feststellung des Haupt- bzw
Nebenwohnsitzes nach MeldeG 1991 datiere mit 22. Januar 2002. Der Bw halte
allerdings die dem Bescheid zugrunde liegende Annahme einer vorübergehenden
doppelten Haushaltsführung bzw die Beschränkung auf sechs Monate
für unrichtig. Die Beibehaltung des Familien (Haupt)wohnsitzes sei durch
Umstände veranlasst, die außerhalb seiner Erwerbstätigkeit
lägen und sei der Grund für die Unzumutbarkeit der Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung, wie schon im Verfahren
gemäß
§ 17 Abs. 2 Z 2 Meldegesetz
ausgeführt und vom Bundesministerium für Inneres anerkannt, dass der
Mittelpunkt der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen am
Familienwohnsitz (Anm: in Tirol) liege. Der Bw sei als einziger Sohn
Hofübernehmer einer Nebenerwerbslandwirtschaft der Bergbauernzone 4 und sei
seine Mutter seit dem Jahr 2005 pflegebedürftig und Pflegegeldbezieherin
der Stufe 4. Die Frage, ob die Verlegung des Familienwohnsitzes zumutbar sei,
könne nicht vom Ablauf eines bestimmten Zeitraumes abhängig gemacht
werden, sondern wären die Verhältnisse des Bw zu
berücksichtigen.
Der Bw gab anlässlich einer persönlichen
Vorsprache bei der Abgabenbehörde II. Instanz an, dass die Übergabe
des elterlichen Landwirtschaftsbetriebes an ihn noch nicht erfolgt und sein
Vater noch Eigentümer des Betriebes sei. Eigene Einkünfte aus der
Landwirtschaft habe der Bw nicht bezogen, sondern lediglich anlässlich
seiner Heimataufenthalte im elterlichen Betrieb mitgearbeitet. Während
seiner Schul- und Studienzeit sei er bei den Eltern mitversichert und seit
Beginn seiner Berufstätigkeit in W- ab dem Jahr 1995 -als Angestellter bei
der A- (bis Ende 1999) und anschließend beim E - vollbeschäftigt
gewesen. Der mit dem E abgeschlossene Dienstvertrag werde vorgelegt. Weiters
werden die im Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom
22. Jänner 2002 angeführten Beilagen A, B, C und D, die Seite 4
des Bescheides sowie der Mietvertrag betreffend die in der Zeit zwischen
19. August 2004 und 2. Februar 2005 bewohnte Mietwohnung in Wien 0-,
L-gasse 8/5/24 vorgelegt. Anlässlich seiner Heimataufenthalte bewohne der
Bw in dem im Jahr 1966 errichteten Einfamilienhaus ein Zimmer und lebe als
einziges Kind im Familienverband mit, wobei er verschiedentlich Lebensmittel
mitnehme und auch Gerätereparatur- und -instandhaltungskosten begleiche,
weil er ungleich mehr verdiene als seine Eltern. Der elterliche Bauernhof liege
auf ca 1.300 m Höhe und würden ca 3,5 ha Grünland und ca 1,5 ha
Wald bewirtschaftet. Auf Grund des sich verschlechternden Gesundheitszustandes
des Vaters -er leide an altersbedingten Abnutzungserscheinungen -habe man die
Viehwirtschaft um das Jahr 2001 eingestellt. Unter der Woche könne der
Vater des Bw noch Grünlandbewirtschaftung betreiben, schwerere Arbeiten,
insbesondere die Waldarbeiten, würden vom Bw an den Wochenenden erledigt.
Die Mutter des Bw sei zwei Jahre älter (82) als der Vater und leide an
einer chronischen Polyarthritis. Sie habe nur bei täglicher
Cortisonbehandlung einen weitgehend schmerzfreien Alltag, könne sich aber
im Haus frei bewegen. Sie koche noch selbst. Ab Herbst 2007 sei beabsichtigt,
eine Heimpflegerin zu beantragen. Die Mutter beziehe Pflegegeld der Stufe 4. Sie
bedürfe derzeit keiner Pflege durch den Bw, weil der Vater noch in der Lage
sei, die Mutter bei der täglichen Arbeit zu unterstützen. Eine Pflege
durch den Bw wäre auf Grund seiner Vollzeitbeschäftigung in Wien bzw
der Fahrzeit von ca 6,5 Stunden zum Heimatort praktisch auch gar nicht
möglich. Der Bw verbringe seine Wochenenden nach Bedarf und Notwendigkeit,
auch je nach Witterung, in Tirol. Seit September 2006 lebe er allein in einer 70
m² großen (2 Zimmer, Wohnküche und Schlafzimmer) Mietwohnung in
02 Wien, L- 143-145/14. Die Wohnung in der A-straße, in die er Ende
Jänner 2005 von der T-straße (Garconniere der S- mit 40 m²)
gezogen sei, sei etwas größer - ca 80 m² -und für zwei
Personen geeignet gewesen. Der Vermieter habe zu dieser Zeit in G- gelebt, habe
sich aber das Benutzungsrecht für das kleinste Zimmer dieser Wohnung
vorbehalten und dieses bzw die Wohnräumlichkeiten vor allem während
der Abwesenheiten des Bw an den Wochenenden und in der Urlaubszeit (mit-)
benutzt. Der Bw reichte Kopien der Kalenderaufzeichnungen betreffend seine
Haimataufenthalte in Tirol nach.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder
Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist
gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben
-objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen
Tätigkeit stehen und
-subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen
und
-nicht unter ein Abzugsverbot des § 20
fallen.
Gemäß
§ 20 Abs. 1 EStG
1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften ua die für den Haushalt
des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen
aufgewendeten Beträge nicht abgezogen werden.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt bei einem ledigen
Steuerpflichtigen vor, wenn der ledige Arbeitnehmer außerhalb des Ortes
(Hauptwohnsitz), in dem er einen eigenen Hausstand (Wohnung) unterhält,
beschäftigt ist, auch am Beschäftigungsort wohnt und auch dort einen
Haushalt führt.
Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er
am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des Familienwohnsitzes
in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht
zugemutet werden kann, sind diese Mehraufwendungen im Falle einer "doppelten
Haushaltsführung", wie zB für die Wohnung am Beschäftigungsort
und die Kosten für Familienheimfahrten, Werbungskosten iSd
§ 16 Abs. 1 EStG 1988. Bei einem ledigen und alleinstehenden
Arbeitnehmer mit eigenen Haushalten können für eine "gewisse
Übergangszeit" Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am
Beschäftigungsort und Fahrtkosten zum Aufsuchen des Haushaltes am Familien-
oder Hauptwohnsitz als Werbungskosten anerkannt werden (vgl. VwGH 18.12.1997,
96/15/0259).
Als Voraussetzung für die Anerkennung von Aufwendungen
für eine doppelte Haushaltsführung (Familienheimfahrten und Kosten
für die Wohnung am Beschäftigungsort) gilt somit, dass der
(alleinstehende) Steuerpflichtige an diesem Heimatort über eine Wohnung bzw
einen eigenen Haushalt verfügt. Ein im Wohnungsverband der Eltern gelegenes
Zimmer kann nicht als "eigener Haushalt" bzw als "eigene Wohnung" angesehen
werden (vgl. VwGH vom 22.9.1987, 87/14/0066; 18.12.1997, 96/15/0259). Wenn
ein lediger Steuerpflichtiger am Ort der Beschäftigung einen Haushalt neu
gründet, so ist dies sein einziger, sodass die Voraussetzungen für
eine doppelte Haushaltsführung nicht gegeben sind. In diesem Fall stehen
keine Werbungskosten für Aufwendungen für die Wohnung am Arbeitsort
bzw für Familienheimfahrten zu, wobei der Umstand, dass ein
Steuerpflichtiger für sein Zimmer im elterlichen Wohnungsverband
(Einfamilienhaus oder in der Wohnung der Eltern) allenfalls "Haushaltsgeld" oder
Miete bezahlt, nichts an dieser Beurteilung ändert (vgl. VwGH 22.9.1987,
87/14/0066).
Unbestritten ist, dass der ledige Berufungswerber seit dem
Jahr 2000 in einem unbefristeten Beschäftigungverhältnis beim E in W-
steht. Nach seinen eigenen Angaben war er im Zeitraum von 1995 bis Ende 1999 bei
der A- in W- vollzeitbeschäftigt. Der Bw begründete laut polizeilicher
Meldung mit 9. August 2000 einen Nebenwohnsitz in W, L-gasse 8/5/24. In der
Zeit vom 19. August 2004 bis 2. Februar 2005 war er an der Nebenwohnsitzadresse
T-straße 12/1/406, 0XX W- gemeldet. Diese Wohnung stand laut
Benützungsvertrag für eine, maximal zwei Personen zur Verfügung.
Ab dem 2. Februar 2005 bis zum 31. August 2006 war der Bw an der oa
Nebenwohnsitzadresse O- 18/8/32, X- W- und ist er seit 21. September 2006
in 02 W-, L- 143-145/14, polizeilich angemeldet. Der Bw hat erstmals im hier
strittigen Jahr 2005 Fahrt- und Wohnungskosten als Kosten der doppelten
Haushaltsführung geltend gemacht. Er hat im Zuge einer persönlichen
Vorsprache bei der Abgabenbehörde II. Instanz angegeben, dass er seit der
Aufnahme seines Beschäftigungsverhältnisses in W- anlässlich
seiner Heimataufenthalte an seiner Hauptwohnsitzadresse ein im Einfamilienhaus
der Eltern gelegenes Zimmer sowie die gemeinsamen Wohnungsräumlichkeiten
benutzt. Vom Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung insbesondere im
Streitzeitraum 2005 ist daher nicht auszugehen. Dass der Bw anlässlich
seiner Heimatbesuche Lebensmittel mitgenommen bzw auf Grund seiner
Einkommensverhältnisse freiwillig Kosten für Gerätereparaturen
bzw -instandhaltungen (im Haus) übernommen haben mag, kann für eine
Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen nicht ausreichen. Die Versorgung
mit Lebensmitteln für den Wochenendbedarf stellt nämlich einen jeden
Abgabepflichtigen treffenden normalen Aufwand für Ernährung dar, der
sich auch unabhängig von den Heimatbesuchen ergeben hätte und mag eine
allfällige Mitversorgung der Eltern anlässlich der Heimataufenthalte
des Bw zwar zur kostensparenden Bewältigung der Haushaltsführung der
Eltern beigetragen haben, ein als wesentlich zu bestimmender und abgrenzbarer
Teil einer "Wohnungs- und Wirtschaftsgemeinschaft" kann darin aber nicht
erblickt werden bzw ist diese familienhafte Unterstützung in der
persönlichen Sphäre des Bw begründet. Auch die behauptete
(freiwillige) Übernahme von Gerätereparaturkosten durch den Bw kann
die Absetzbarkeit der beantragten Kosten (Kosten für die Wohnung in W-)
unter dem Titel einer doppelten Haushaltsführung nicht rechtfertigen, weil
diese privat motivierte Kostentragung nicht dem eigenen (etwa zweiten) Haushalt
des Bw, sondern dem Haushalt seiner Eltern zugute kam, dem diese Geräte
auch angehörten und ein eigener ("verschiedener" bzw "getrennter") Haushalt
dadurch nicht gegründet wurde (vgl. diesbezüglich überdies
auch die Ausführungen zum "Haushaltsgeld" oder "Miete" oben). Voraussetzung
für die Anerkennung von Mehrkosten wäre aber, dass Mehrkosten aus
einer doppelten Haushaltsführung vorliegen und diese Mehrkosten nicht auf
persönlichen Gründen beruhen (vgl. VwGH 16.3.1988,
87/13/0200).
Abgesehen von diesen Ausführungen spricht die
Tatsache, dass der Bw nach seinen eigenen Angaben seit dem Jahr 1995 in W-
vollzeitbeschäftigt ist und unbestritten (spätestens) im Jahr 2000 an
seinem Beschäftigungsort einen (Neben-) Wohnsitz begründet hat
(polizeiliche Meldung), dafür, dass er seinen (Familien) Wohnsitz
tatsächlich zumindest ab dem Jahr 2000 bereits an seinen
Beschäftigungsort verlegt hatte. Wie bereits oben ausgeführt, bewohnte
der Bw ab August 2000 bis August 2004 eine Wohnung (lt. Mietvertrag 83,7
m²) in W, L-gasse 8/5/24. Seine Lebensgefährtin ist nach den Angaben
des Bw im November 2002 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen, der Bw hat die
Wohnung bis ca Ende 2003 weiter behalten und danach für den Zeitraum von
sechs Monaten (lt polizeilicher Meldung in der Zeit vom 19. August 2004 bis
2. Februar 2005) an der Adresse T-straße 12/1/406, 0XX W- einen
Nebenwohnsitz begründet. Dieses von der SSt
(Heimplatzbenützungsvertrag und Garagierungsvertrag) betriebene Wohnheim
(Größe 35,91 m²) stand laut Benützungsvertrag für
eine, maximal zwei Personen zur Verfügung. Die Benützungsdauer endete
laut Vertrag am 29. Jänner 2005. Ab dem 2. Februar 2005 bis zum
31. August 2006 war der Bw an der oa Nebenwohnsitzadresse O- 18/8/32, X- W-
gemeldet (Unterkunftgeber Herr FK). Die Wohnung bestand aus zwei Zimmern
zuzüglich Terrasse (ordnungsgemäß ausgestattet) sowie einem
Kellerabteil und einem Stellplatz in der Tiefgarage des Bestandobjektes. Seit
21. September 2006 ist der Bw in 02 W-, L- 143-145/14, gemeldet. Die hier
angeführten Unterkünfte boten nach ihrer Quadratmetergröße
bzw nach den Angaben im Bestandvertrag somit jeweils Wohnmöglichkeit
für mehr als eine Person. Der Berufungswerber gibt in der Berufung gegen
den vorliegend zu beurteilenden Einkommensteuerbescheid 2005 demgegenüber
an, er habe seinen (Familien- bzw Haupt-) Wohnsitz in Tirol nie aufgegeben.
Diesbezüglich legte der Bw einen Bescheid des Bundesministeriums für
Inneres vor, wonach dem Heimatort des Bw auf Grund des dort gelegenen
Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bw die Hauptwohnsitzeigenschaft
zugesprochen wurde (im angeführten Bescheid des BMI wurde die
Aufenthaltsdauer am Beschäftigungsort W- mit 200 Tagen jährlich
für den Zeitraum ab 2000 bis Jänner 2002 festgestellt). Die
Beibehaltung des "Familien(Haupt)wohnsitzes" in Tirol hat der Bw mit
"außerhalb der Erwerbstätigkeit" gelegenen Umständen
begründet. Damit hat er für die von ihm behauptete Beibehaltung des
Familienwohnsitzes aber selbst schon eine private Veranlassung vorgebracht. Auch
nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die
Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht der Erwerbstätigkeit, die
in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz ausgeübt wird, niemals
durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch Umstände veranlasst
anzusehen, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit liegen. Eine
berufliche Veranlassung der mit der doppelten Haushaltsführung verbundenen
Mehraufwendungen des Steuerpflichtigen und deren daraus resultierende
Qualifizierung als Werbungskosten liegt nach ständiger Rechtsprechung nur
dann vor, wenn dem Steuerpflichtigen die Verlegung des (Familien) Wohnsitzes an
den Ort seiner Beschäftigung nicht zuzumuten ist, wobei die Unzumutbarkeit
unterschiedliche Ursachen haben kann. Solche Ursachen müssen aus
Umständen resultieren, die von erheblichem objektivem Gewicht sind. Momente
bloß persönlicher Vorliebe für die Beibehaltung des (Familien)
Wohnsitzes reichen dabei nicht aus (vgl. VwGH vom 20.4.2004, 2003/13/0154;
26.5.2004, 2000/14/0207). Es ist Sache des Steuerpflichtigen, der die
Beibehaltung des in unüblicher Entfernung vom Beschäftigungsort
gelegenen Familienwohnsitzes als beruflich veranlasst geltend macht, der
Abgabenbehörde die Gründe zu nennen, aus denen er die Verlegung des
Familienwohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar ansieht,
ohne dass die Abgabenbehörde in einem solchen Fall verhalten ist, nach dem
Vorliegen auch noch anderer als der vom Steuerpflichtigen angegebenen
Gründe für die behauptete Unzumutbarkeit zu suchen (vgl. VwGH vom
20.4.2004, 2003/13/0154).
In der Berufung wurden als Gründe für die
Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort der
Beschäftigung angegeben, der Bw sei als einziger Sohn Hoferbe der
elterlichen Nebenerwerbslandwirtschaft und sei seine Mutter überdies im
vorliegend strittigen Jahr 2005 pflegebedürftig geworden. Der Bw hat
anlässlich einer Vorsprache angegeben, dass er keine Einkünfte aus der
elterlichen Landwirtschaft bezogen hat und der Betrieb sich noch im Eigentum der
Eltern befindet. Insoweit der Bw ins Treffen führt, dass er seine Eltern
vorwiegend in den Sommermonaten bzw je nach Bedarf bei der Arbeit im
bäuerlichen Betrieb unterstützt bzw den Vater bei Versammlungen oder
Bauverhandlungen begleitet hat -nach den vom Bw für das Jahr 2005
vorgelegten Kalenderaufzeichnungen verbrachte er vor allem Zeitausgleichstage im
Zusammenhang mit Wochenendaufenthalten und auch (Sonder-) Urlaube in Tirol (ca
100 Tage)-so ist ihm entgegen zu halten, dass diese in landwirtschaftlichen
Betrieben durchaus übliche Mithilfe in die private Sphäre des
Steuerpflichtigen fällt bzw ihren Grund in der Familien- und
Heimatverbundenheit des Bw hat, mag sie auch mit der behaupteten
Hoferbenstellung des Bw im Zusammenhang stehen. Ein Grund für eine
Unzumutbarkeit der Verlegung des (Familien-) Wohnsitzes an den
Beschäftigungsort des Bw ergab sich aus diesem Vorbringen aber ebenso wenig
wie aus dem in der Berufung eingewendeten Umstand, dass die Mutter des Bw ab dem
Jahr 2005 pflegebedürftig geworden sei und Pflegegeld der Stufe 4 bezogen
habe. Diese Angaben hat der Bw anlässlich seiner persönlichen
Vorsprache insoweit konkretisiert, als seine Mutter zwar betagt (82 Jahre alt),
aber noch in der Lage ist, gemeinsam mit dem Vater des Bw den elterlichen
Haushalt zu führen. Die Mutter leidet nach den Angaben des Bw an einer
chronischen Polyarthritis, kann aber unter der entsprechenden Cortisonbehandlung
weitgehend schmerzfrei leben und kocht noch selbst. Eine Pflege durch den Bw ist
nach seinen Angaben auf Grund der Entfernung des Heimatortes vom Wohnsitz an
seinem Beschäftigungsort (6,5 Stunden Fahrzeit) und seiner
Vollzeittätigkeit im Jahr 2005 praktisch gar nicht möglich gewesen und
ist beabsichtigt, ab Herbst 2007, eine Heimhilfe zu beantragen. Dass seine
Mutter im Jahr 2005 der Pflege des Bw bedurft hätte bzw tatsächlich
von ihm gepflegt worden wäre, wurde somit nicht einmal behauptet. Die
Angaben über die durch Cortison behandelte Polyarthritiserkrankung und den
Pflegegeldbezug ab dem Jahr 2005 reichen für sich allein aber nicht aus,
eine ab der Aufnahme des ersten Beschäftigungsverhältnisses in Wien im
Jahr 1995 oder zumindest ab dem Jahr 2000, somit eine jedenfalls mehr als vier
Jahre dauernde bzw insbesondere im Streitjahr 2005 (noch oder erstmals)
vorliegende Unzumutbarkeit der Verlegung des Wohnsitzes des Bw an den Ort seiner
Beschäftigung darzutun. Den Einwendungen des Bw, wonach einerseits die dem
angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Annahme, es handle sich im vorliegenden
Fall um eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung bzw deren
zeitliche Beschränkung auf sechs Monate unrichtig sei und andererseits,
dass der von der Abgabenbehörde angeführte Zeitraum von sechs Monaten
nach dem Zeitpunkt der "erstmaligen Beantragung" (wohl der Werbungskosten) zu
berechnen und der Anspruch auf deren Geltendmachung "nicht verjährt"
wäre, sind zunächst die oben gemachten Ausführungen betreffend
die Voraussetzungen für das Vorliegen einer "doppelten"
Haushaltsführung entgegen zu halten. Im Übrigen ist bei der
Beantwortung der hier vorliegenden Frage, ob bzw wann einem Steuerpflichtigen
die (Familien) Wohnsitzverlegung an den Ort der Beschäftigung zumutbar ist,
grundsätzlich vom Zeitpunkt des Beginnes der beruflichen Tätigkeit an
einem vom bisherigen Wohnort mehr als 120 km entfernten Ort (die Entfernung
zwischen Tiroler Heimatort und Beschäftigungsort beträgt nach Auskunft
des Verkehrsdienstes ca 580 km), von dem eine tägliche Rückkehr an den
Wohnort nicht zuzumuten ist, auszugehen. Wie bereits ausgeführt, war dies
nach den Angaben des Bw das Jahr 1995 (Beginn der Vollzeitbeschäftigung bei
der A- in W-) spätestens aber das Jahr 2000 (Eintritt in das
Beschäftigungsverhältnis beim E ebenfalls in W-). Der Bw hat aber
für den Zeitraum ab Beginn seiner Vollbeschäftigung in W- weder
berufliche noch private Gründe vorgebracht, die eine Verlegung seines
(Familien) Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung als unzumutbar
erscheinen ließen und den Eintritt eines tauglichen Unzumutbarkeitsgrundes
insbesondere für das vorliegend strittige Jahr 2005 nicht darzutun
vermocht. Somit bleibt, wie bereits ausgeführt, für die Anerkennung
der erstmals geltend gemachten Aufwendungen für eine doppelte
Haushaltsführung kein Raum. Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen
war auf den vom Bw ins Treffen geführten, in den Lohnsteuerrichtlinien
(L 346) für die Verlegung des Familienwohnsitzes lediger
Steuerpflichtiger als angemessen bezeichneten Zeitraum von sechs Monaten
-abgesehen davon, dass die als Erlässe zu bezeichnenden Richtlinien keine
für den UFS relevante Rechtsquelle darstellen -ebensowenig näher
einzugehen wie darauf, dass der Mittelpunkt der wirtschaftlichen
Lebensbeziehungen des Bw -entgegen seiner Behauptung-auf Grund der
Einkommensverhältnisse (aus der elterlichen Landwirtschaft bezog der Bw gar
keine Einkünfte) im Streitjahr jedenfalls nicht in Tirol gelegen sein
konnte.
Zusammenfassend wird ausgeführt, dass die beantragten
Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort sowie die
Familienheimfahrten deshalb nicht als abzugsfähig anzuerkennen sind, weil
eine doppelte Haushaltsführung nach dem oben Gesagten gar nicht vorlag
(vgl. Ausführungen zum Zimmer im elterlichen Wohnungsverband). Im
Übrigen war die Wahl des (Haupt-) Wohnsitzes des Bw außerhalb der
üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort durch persönliche
Motive gekennzeichnet und gehörte daher zur Sphäre der privaten
Lebensführung bzw sind die vorgebrachten Gründe für die
Beibehaltung des (Familien) Wohnsitzes nicht geeignet, eine Unzumutbarkeit der
Verlegung des Wohnsitzes an den Ort der Beschäftigung darzutun (vgl. VwGH
vom 26.2.1971, 513/69; 1.7.1975, 550/75, wonach Kosten für Verpflegung und
Reisen zwischen Wohnung und Beschäftigungsort im allgemeinen nicht als
absetzbar gelten, weil eine solche Wahl des Wohnsitzes in der Regel durch
persönliche Gründe bedingt ist und daher zur Sphäre der privaten
Lebensführung gehört).
Aus den angeführten Gründen war
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 27.
Juni 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1839-W/06
- Stammnummer
- 29167
- Gültig
- 27.06.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF