Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0030-G/04
keine doppelte Haushaltsführung eines Ledigen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0030-G/04vom 09.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn Mag. A.T. in XY., vom
27. Juli 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes Judenburg Liezen vom
2. Juli 2003 betreffend Einkommensteuer 2002 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Rechtsanwaltsanwärter und
erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; sein Dienstort ist
Wien. Er ist seit 2. September 2001 in XZ. gemeldet.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2002 hat
der Berufungswerber XY., als derzeitige Wohnanschrift angegeben und hat
beantragt, die Kosten für doppelte Haushaltsführung und
Familienheimfahrten als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit
anzuerkennen.
Mit Einkommensteuerbescheid 2002 vom 2. Juli 2003 hat das
Finanzamt Liezen den Antrag, die Kosten für doppelte Haushaltsführung
und Familienheimfahrten als Werbungskosten anzuerkennen, abgewiesen und dazu
ausgeführt:
Familienheimfahrten eines
Arbeitnehmers von der Wohnung am Arbeitsort zum Familienwohnsitz sind nur
Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der
Ehegatte des Steuerpflichtigen am Ort des Familienwohnsitzes eine
Erwerbstätigkeit ausübt. Liegen diese Voraussetzungen für eine
auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung nicht vor, so können
Kosten für Familienheimfahrten nur vorübergehend als Werbungskosten
geltend gemacht werden. Als vorübergehend wird bei einem verheirateten oder
in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Steuerpflichtigen mit mindestens
einem Kind ein Zeitraum von zwei Jahren angesehen werden können. Da in
ihrem Fall diese Voraussetzungen nicht zutreffen, konnten die geltend gemachten
Aufwendungen nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Bei einem alleinstehenden
Arbeitnehmer können Aufwendungen für Heimfahrten nur dann steuerlich
berücksichtigt werden, wenn dieser in seinem Heimatort eine eigne Wohnung
(ein eigenes Haus) besitzt. Die Kosten für Fahrten zum Wohnsitz der Eltern
stellen keine Werbungskosten dar.
Das Pendlerpauschale steht zu,
wenn der Arbeitnehmer die Fahrtstrecke zwischen der Wohnung und der
Arbeitsstätte im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurücklegt.
Überwiegend
heißt, dass derartige Fahrten im Lohnzahlungszeitraum an mehr als 50% der
tatsächlichen Arbeitstage, zumindest aber mehr als an zehn Tagen im
Kalendermonat, anfallen müssen.
Mit Schreiben vom 27. Juli 2003 legte der Berufungswerber
das Rechtsmittel der Berufung ein und führte zusammenfassend aus, dass sich
sein Hauptwohnsitz nach wie vor in Liezen befinde und er auch die anteiligen
Betriebs- und Haushaltskosten zu zahlen habe. Für die Anerkennung als
Werbungskosten sei nur erheblich, dass an beiden Orten tatsächlich Kosten
entstehen.
Das Finanzamt Liezen hat mit Schreiben vom
29. Juli 2003 eine umfassende Darstellung ihrer Rechtsansicht zur
doppelten Haushaltsführung und zum Pendlerpauschale an den Berufungswerber
mit der Bitte um eine Stellungnahme erlassen. Der Berufungswerber gab
diesbezüglich am 3. August 2003 eine umfangreiche Stellungnahme
ab.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
12. Dezember 2003 wurde die Berufung vom Finanzamt Liezen
abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid brachte der Berufungswerber mit
Schriftsatz vom 2. Jänner 2004 den Antrag auf Entscheidung über
die Berufungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ein.
Mit Bericht vom 18. Februar 2004 legte das Finanzamt
Judenburg Liezen die Berufungen dem unabhängigen Finanzsenat zu
Entscheidung vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur
Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 EStG 1988).
Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988,
dass die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt
seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen
Einkünften ebenso wenig abgezogen werden dürfen, wie nach Z 2 lit. a
dieser Gesetzesbestimmung Aufwendungen oder Ausgaben für die
Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche
Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des
Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist
die Beibehaltung des Familienwohnsitzes aus der Sicht einer
Erwerbstätigkeit, die in unüblicher Entfernung von diesem Wohnsitz
ausgeübt wird, niemals durch die Erwerbstätigkeit, sondern immer durch
Umstände veranlasst, die außerhalb dieser Erwerbstätigkeit
liegen. Der Grund, warum Aufwendungen für die doppelte
Haushaltsführung dennoch als Werbungskosten bei den Einkünften aus
nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden können, liegt
darin, dass derartige Aufwendungen so lange als durch die Erwerbstätigkeit
veranlasst gelten, als dem Erwerbstätigen eine Wohnsitzverlegung in
übliche Entfernung vom Ort der Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden
kann. Dies bedeutet aber nicht, dass zwischen den für eine solche
Unzumutbarkeit sprechenden Gründen und der Erwerbstätigkeit ein
ursächlicher Zusammenhang bestehen muss. Die Unzumutbarkeit kann ihre
Ursachen sowohl in der privaten Lebensführung, als auch in einer weiteren
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen oder einer Erwerbstätigkeit
seines (Ehe)Partners haben (vgl. VwGH 17.2.1999, 95/14/0059; VwGH 22.2.2000,
96/14/0018). Solche Ursachen müssen aber aus Umständen resultieren,
die von erheblichem objektivem Gewicht sind (vgl. beispielsweise VwGH 3.8.2004,
2000/13/0083; 20.4.2004, 2003/13/0154; 26.5.2004, 2000/14/0207).
Die Begründung eines eigenen Haushalts am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist in diesem Sinne beruflich veranlasst, wenn
der Familienwohnsitz vom Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen so
weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet
werden kann und die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Kosten für doppelte Haushaltsführung stellen dann
Werbungskosten dar, wenn die doppelte Haushaltsführung berufsbedingt ist
(vgl. zB Doralt, EStG9, § 16 Tz 220 und die dort zit. Judikatur). Als
Werbungskosten kommen unvermeidbare Mehraufwendungen in Betracht, die dem
Abgabepflichtigen dadurch erwachsen, dass er am Beschäftigungsort wohnen
muss (vgl. VwGH 23.5.2000, 95/14/0096). Voraussetzung für den Abzug von
Kosten eines zweiten Haushaltes am Berufsort ist das Vorliegen eines
Mehraufwandes. Von einem Mehraufwand kann aber dann nicht gesprochen werden,
wenn die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit für den Steuerpflichtigen
mit keinerlei Kosten (zB Wohnmöglichkeit bei den Eltern) verbunden ist
(vgl. VwGH 16.3.1988, 87/13/0200).
Nach der Aktenlage und den durchgeführten Erhebungen
des Finanzamtes Judenburg Liezen liegt der Entscheidung folgender Sachverhalt
zugrunde.
Herr T.A., geb. xx.xx.xx. ist aktuell zu 162/6728
Eigentümer am Wohn- und Geschäftsgebäude in L..
Ableiten läßt sich die Wohnnutzfläche der
Eigentumswohnung von Hrn. T. sen. verlässlich auf Grund der
ursprünglichen ideellen Anteile zum Stichtag 1.1.1986. Damals betrug der
Anteil des Genannten am Gesamtobjekt 69/2753. Im Jahr 1985 hat die Republik
Österreich (Postverwaltung) nämlich eine Wohnung zum Zwecke der
Büroerweiterung erworben, deren Anteil 64/2753 betrug. Diese Wohnung
bestand aus einem Vorraum, 3 Zimmern, 1 Küche, 1 Bad, 1 WC und
Kellerabteil mit einer Nutzfläche von 81,61 m2. Umgelegt auf 69/2753
(Anteil T. ) dürfte diese Wohnung folglich eine Nutzfläche von ca. 83
m2 aufweisen.
Laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister sind folgende
Personen an obiger Adresse
gemeldet: A. B. C. D.
Nach Auffassung des unabhängigen Finanzsenates kommt
im vorliegenden Fall eine steuerliche Berücksichtigung der unter dem Titel
"doppelte Haushaltsführung" als Werbungskosten geltend gemachten
Beträge aus mehreren Gründen nicht in Betracht:
Im vorliegenden Fall wäre das Erfordernis der
doppelten Haushaltsführung nur dann als erfüllt anzusehen, wenn der
(laut Aktenlage ledige und allein stehende) Berufungswerber in der elterlichen
Wohnung in Liezen auch tatsächlich über einen eigenen Haushalt
verfügt hätte.
Nach den o.a. Ermittlungsergebnissen kann jedoch von einer
eigenen, getrennten Haushaltsführung des Berufungswerbers in der
elterlichen Wohnung keine Rede sein. Vom Berufungswerber wurde offenbar
lediglich ein Zimmer allein bewohnt, während die übrigen
Räumlichkeiten gemeinschaftlich (mit der Familie bzw. der Schwester)
genutzt wurden.
Im Übrigen entspricht es auch der herrschenden
Rechtsauffassung, dass ein im elterlichen Wohnungsverband gelegenes Zimmer nicht
als "eigener Haushalt" bzw. "eigene Wohnung" anzusehen ist (vgl. VwGH 22.9.1987,
87/14/0066; 18.12.1997, 96/15/0259).
Wie bereits seitens des Finanzamtes im
Einkommensteuerbescheid 2002 vom 2. Juli 2003 ausgeführt wurde,
kann von einem eigenen Haushalt eines ledigen und allein stehenden
Steuerpflichtigen wohl nur dann gesprochen werden, wenn die Wohnung aus eigenem
Recht genutzt wird und er die Kosten des Haushaltes überwiegend trägt.
Davon kann hier aber offenbar keine Rede sein.
Nach den Ermittlungsergebnissen ist vielmehr davon
auszugehen, dass der Berufungswerber in Wien überhaupt erstmals einen
eigenen Hausstand gegründet hat und ihm dadurch auch erstmalig Kosten
für eine eigene Haushaltsführung entstanden sind.
Zu den Familienheimfahrten wird ausgeführt, dass nach
herrschender Rechtsauffassung Aufwendungen für Familienheimfahrten nur dann
als Werbungskosten Berücksichtigung finden, wenn die Voraussetzungen einer
beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung vorliegen (vgl. zB zB
Doralt, EStG9, § 4 Tz 359, und die dort zit. Judikatur, sowie § 16, Tz
220).
Die geltend gemachten Fahrtkosten sind daher der privaten
Lebensführung zuzurechnen.
Die Berufung war daher, wie im Spruch angeführt,
vollinhaltlich abzuweisen.
Graz, am 9.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0030-G/04
- Stammnummer
- 27177
- Gültig
- 09.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF