Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0159-F/05
Familienheimfahrten eines ledigen Steuerpflichtigen zum Wohnsitz seines Vaters
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0159-F/05vom 07.12.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des AV, B, L Straße 2a/8, vom
7. Juni 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom
11. Mai 2005 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003
entschieden:
Der Berufung
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird im Umfang der
Berufungsvorentscheidung teilweise Folge gegeben.
Hinsichtlich der
Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 22. Juni 2005 verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im Streitjahr bis November 2003 im
Inland und ab Dezember 2003 im Ausland (Liechtenstein) nichtselbständig
erwerbstätig. Er begehrte, Kosten für Fachliteratur in Höhe von
68,30 €, Reisekosten in Höhe von 672,34 € und Kosten
für doppelte Haushaltsführung (Familienheimfahrten) in Höhe von
1.815,00 € als Werbungskosten zu berücksichtigen.
Das Finanzamt berücksichtigte im
Einkommensteuerbescheid vom 11. Mai 2005 die geltend gemachten Kosten
nicht als Werbungskosten.
Mit der gegen diesen Einkommensteuerbescheid erhobenen
Berufung vom 7. Juni 2005 begehrte der Berufungswerber, die geltend
gemachten Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen, und brachte
im Wesentlichen Folgendes vor: Ausgehend von Gesprächen mit Kollegen
in ähnlicher Situation gehe er davon aus, dass der Zuspruch von Heimfahrten
zur "Ursprungsfamilie" gängige Praxis sei, und zwar auch dann,
wenn wie in seinem Fall, ein Wohnsitz bei den Eltern bestehe und dieser auch
regelmäßig genutzt werde. Im Steuerbuch 2005, herausgegeben vom
Bundesministerium für Finanzen im Dezember 2004, auf Seite 35,
sei nicht erwähnt, dass eine eigene Wohnung im Heimatort der Eltern
vorhanden sein müsse. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass die Pflege der
familiären Beziehungen ausschlaggebend sei. In diesem Zusammenhang sei auch
anzumerken, dass es nicht einsichtig sei, dass derjenige, der eine eigene
Wohnung im Heimatort habe, Familienheimfahrten steuerlich absetzen könne,
und derjenige, der - wie er -"nur" ein eigenes Zimmer im Elternhaus habe, die
Kosten für Familienheimfahrten hingegen nicht steuerlich geltend machen
dürfe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass derjenige, der eine eigene
Wohnung im Heimatort der Eltern habe - sei es auch nur eine winzige Garconniere
- mehr zu seinem Wohnsitz "nach dem Rechten sehen" müsse, als derjenige,
der "nur" ein eigenes Zimmer im Wohnhaus der Eltern habe - sei es auch in
gleicher Größe wie eine Garconniere. Wer eine eigene Wohnung habe,
müsse genauso viel oder so wenig "nach dem Rechten sehen" wie der, der
"nur" ein eigenes Zimmer habe. Der mögliche Einwand hinsichtlich des
eigenen Zimmers, dass hier auch die Eltern "nach dem Rechten sehen"
könnten, treffe auf den Wohnungsbesitzer genauso zu. Auch hinsichtlich des
Wohnungsbesitzers könne eingewendet werden, dass die Eltern "nach dem
Rechten sehen" könnten. Im Übrigen sei es auch sozialpolitisch
höchst fragwürdig, dass gerade diejenigen Familienheimfahrten
steuerlich absetzen dürften, die vermögend genug seien, sich eine
Wohnung leisten zu können, die dann überdies weder
regelmäßig benutzt noch vermietet werde, de facto also leer stehe.
Der Wille des Gesetzgebers könne es nicht sein, dass jemand, der seine
Wohnung leer stehen lasse, dafür noch steuerlich belohnt werde, hingegen
derjenige, der sich keine eigene Wohnung leisten könne, aber aus sehr
speziellen familiären Motiven zu den Eltern fahre, die anfallenden Kosten
nicht steuerlich geltend machen dürfe. Es zeige sich somit, dass die
Geltendmachung der Kosten für die Familienheimfahrten von I nach K für
den Zeitraum von Jänner bis November 2003 zu Recht erfolgt
sei. Bezüglich der Kosten für Familienheimfahrten im Dezember
2003 von K nach I zum gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin sei
Folgendes zu sagen: Die Lebensgefährtin heiße RA. Er sei mit
ihr von März 1999 bis Ende Oktober 2004 zusammen gewesen, wobei sie
von Jänner 2002 bis Ende Oktober 2004 in einem gemeinsamen
Haushalt in I, KA 24/7, gelebt hätten. Es habe sich um eine Mietwohnung mit
Frau A als Hauptmieterin und ihm als Untermieter gehandelt. Die Miete habe er
meistens an Frau A überwiesen, manchmal ihr auch in bar übergeben. Die
zum Teil unterschiedlich hohen Beträge laut Überweisungbelege
würden sich durch Aufrechnung mit sonstigen Ausgaben, wie etwa für
Lebensmittel, ergeben. Es sei geplant gewesen, dass Frau A nach Beendigung ihres
Studiums zu ihm nach Vorarlberg ziehe. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. Ende
Oktober sei die Auflösung der Beziehung erfolgt. Die Lebensgemeinschaft sei
aber jedenfalls von Dezember 2003 bis Ende Oktober 2004 aufrecht
gewesen. Bezüglich des Einkommens als G in V sei zu sagen, dass -
seinen Berechnungen folgend - der Verdienst lediglich in Höhe von
1.645,19 € anzusetzen sei.
Das Finanzamt gab der Berufung mit Berufungsvorentscheidung
vom 22. Juni 2005 insoweit teilweise statt, als es die Kosten für
Fachliteratur (68,30 €), die Reisekosten (672,34 €) und
Aufwendungen für Familienheimfahrten (Fahrten von K nach I im
Dezember 2003) in Höhe von 175,00 € als Werbungskosten
berücksichtigte und die ausländischen Einkünfte als G in
Höhe von 1.763,60 € (vor Abzug der Aufwendungen für
Familienheimfahrten) als Progressionseinkünfte ansetzte.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2005 begehrte der
Berufungswerber, die Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat zur
Entscheidung vorzulegen. Im Vorlageantrag brachte er Folgendes ergänzend
vor: Die Familienheimfahrten für den Zeitraum Jänner bis
November 2003 seien gar nicht, und für Dezember 2003 nur in Höhe
von 175,00 €, statt wie beantragt in Höhe von 484,16 €,
berücksichtigt worden. Außerdem sei die Quellensteuer bei der
Berechnung des Progressionsvorbehaltes nicht berücksichtigt
worden. Aus seiner Sicht sei es nicht nachvollziehbar, dass unter den
genau gleichen Voraussetzungen - eigenes Zimmer beim Vater in K, aber keine
eigene Wohnung (außer Mietwohnung im Januar und Februar 2002 in K,
iT 13) - im Jahr 2002 Familienheimfahrten anerkannt worden seien, im
Jahr 2003 hingegen nicht. Auch im Jahr 2002 sei dem Finanzamt bekannt
gewesen oder habe dem Finanzamt bekannt sein müssen, dass es sich bei der
Adresse in K, SB 66, um das Haus seines Vaters gehandelt habe und nicht um
seine eigene Wohnung. Er beantrage daher, die geltend gemachten Kosten für
Familienheimfahrten für Januar bis November 2003 als Werbungskosten
anzuerkennen.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2005 (E-Mail)
schränkte der Berufungswerber sein Berufungsbegehren insoweit ein, als er
nur die Nichtanerkennung der Familienheimfahrten bekämpfe.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1
EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung,
Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Aufwendungen des Steuerpflichtigen für eine doppelte
Haushaltsführung (Familienwohnsitz, weiterer Wohnsitz am
Beschäftigungsort) sind steuerlich dann zu berücksichtigen, wenn
für die Gründung des zweiten Hausstandes eine berufliche Veranlassung
besteht. Von einer beruflichen Veranlassung ist dem Grunde nach auszugehen, wenn
der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen so weit von seinem
Beschäftigungsort entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr
nicht zugemutet werden kann, und die Beibehaltung des Familienwohnsitzes
ausserhalb des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist.
Familienwohnsitz ist jener Ort, an dem ein verheirateter Steuerpflichtiger mit
seinem Ehegatten oder ein unverheirateter Steuerpflichtiger mit seinem in
eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Partner einen Hausstand unterhält,
der den Mittelpunkt der Lebensinteressen dieser Personen bildet. Bei
allein stehenden Steuerpflichtigen (mit eigenem Hausstand) ist eine auf Dauer
angelegte doppelte Haushaltsführung niemals beruflich veranlasst, wohl aber
eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung.
Die Aufwendungen für Familienheimfahrten des
Steuerpflichtigen vom Wohnsitz am Arbeitsplatz zum Familienwohnsitz sind dann
Werbungskosten, wenn die Voraussetzungen einer beruflich veranlassten doppelten
Haushaltsführung vorliegen (vgl.
Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz. 220 zu
§ 16 EStG 1988).
Familienheimfahrten
Jänner 2003 bis November 2003: Aus der vorliegenden Aktenlage
ergibt sich unstrittig, dass der Berufungswerber im Zeitraum
Jänner 2003 bis November 2003 in I erwerbstätig war und in
dieser Zeit in I an der Adresse "KA 24/7" und in K am Wohnsitz
seines Vaters (SB 66) gemeldet war. Am Wohnsitz seines Vaters ist ihm
unentgeltlich ein Zimmer zu Verfügung gestanden.
Auf Grund des Umstandes, dass der Berufungswerber im
Streitzeitraum in K über keine eigene Wohnung bzw. eigenen Hausstand
verfügte, sondern lediglich bei seinen Besuchen in K im Haus seines Vaters
ein Zimmer benutzen konnte, kann im gegenständlichen Fall vom Vorliegen
einer doppelten Haushaltsführung überhaupt nicht gesprochen
werden.
Bei einem allein stehenden Steuerpflichtigen können
Familienheimfahrten nur dann steuerliche Berücksichtigung als
Werbungskosten finden, wenn dieser an seinem Heimatort über eine eigene
Wohnung verfügt, das heißt einen eigenen Haushalt führt. Nach
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl.
zB VwGH 22.9.1987, 87/14/0066) kann ein im Wohnungsverband der Eltern
gelegenes Zimmer nicht als "Haushalt" angesehen werden. Bewohnt ein lediger und
allein stehender Steuerpflichtiger nur ein Zimmer im Wohnungsverband seiner
Eltern, liegt - in Bezug auf die Geltendmachung von Aufwendungen für
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten - kein
eigener Haushalt vor. Wenn ein lediger Steuerpflichtiger am Ort der
Beschäftigung einen Haushalt neu gründet, ist dies sein einziger, so
dass die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht
gegeben sind. Um von einem eigenen Haushalt ausgehen zu können, muss ein
Steuerpflichtiger Räumlichkeiten aus eigenem Recht (bspw. Eigentum oder
Miete) nutzen und selbstbestimmend führen können. Dazu gehört,
dass auch die mit der Nutzung in Zusammenhang stehenden Aufwendungen vom
Steuerpflichtigen zu bestreiten sind und er über eigenen Hausrat
verfügt (vgl. ARD 5052/17/99). Fahrten zum Besuch der Eltern
bzw. Fahrten eines allein stehenden Arbeitnehmers zum Eltern- und somit zum
gemeinsamen Wohnsitz sind somit ausschließlich der privaten
Lebensführung des Steuerpflichtigen zuzurechnen und fallen unter das
Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 EStG 1988
(vgl. VwGH 22.9.1987, 87/14/0066; VwGH 30.1.1991, 90/13/0030;
VwGH 31.5.1994, 91/14/0170;
Doralt4,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Tz 346 ff zu
§ 4 EStG 1988; Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer,
Kommentar, Tz 3 zu § 16 Abs. 1 Z 6
EStG 1988).
Die streitgegenständlichen Fahrten von I nach K
führten den Berufungswerber gegenständlich nicht zu seinem eigenen
(zweiten) Hausstand am Heimatort, sondern ausschließlich zum abgeleiteten
Wohnsitz im väterlichen Haushalt. Dem Berufungswerber kommt sohin auf Grund
obiger Ausführungen im Streitzeitraum Jänner 2003 bis
November 2003 kein steuerlich anerkannter Familienwohnsitz oder eigener
Haushalt in K zu, weshalb die mit den streitgegenständlichen Fahrten
verbundenen Aufwendungen von I nach K keine steuerliche Berücksichtigung
als Werbungskosten finden können.
Familienheimfahrten
Dezember 2003: Der Berufungswerber war im Dezember 2003 als G
am La V beschäftigt und pendelte arbeitstäglich vom Wohnsitz seines
Vaters in K, SB 66, zu seinem Arbeitsort in Liechtenstein. Unbestritten
ist, dass er bis 12. Dezember 2003 auch in I an der Adresse
"KA 24/7" (Wohnsitz seiner Lebensgefährtin) gemeldet war.
Während er sich an den Kosten der Wohnung seiner Lebensgefährtin in I
finanziell beteiligte, ist ihm am Wohnsitz seines Vaters weiterhin unentgeltlich
ein Zimmer zur Verfügung gestanden.
Die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung eines
nicht verheirateten Arbeitnehmers setzt, wie bereits oben ausgeführt wurde,
einen eigenen Hausstand voraus. Bei dem im zeitraum Dezember 2003
vorliegenden Sachverhalt kann aber auch nicht von einer doppelten
Haushaltsführung die Rede sein. Bewohnt - so wie im gegenständlichen
Fall - ein lediger Steuerpflichtiger nur ein Zimmer im Wohnungsverband seiner
Eltern, liegt - in Bezug auf die Geltendmachung von Aufwendungen für
doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten als Werbungskosten - kein
eigener Haushalt vor. Der Berufungswerber ist nicht vor der Entscheidung
gestanden, den Wohnsitz in I im Hinblick auf seine Beschäftigung zu
verlegen, sondern ist in den väterlichen Haushalt zurückgekehrt. Der
Berufungswerber musste im Dezember 2003 ebenso wenig wie im Zeitraum
Jänner 2003 bis November 2003 (aus beruflichen Gründen)
einen doppelten Wohnsitz unterhalten, weswegen die geltend gemachten
Familienheimfahrten für die Strecke K - I nicht als Werbungskosten
anerkannt werden können.
Wenn das Finanzamt dennoch für Dezember 2003
Aufwendungen für Familienheimfahrten von K nach I in Höhe von
175,00 € als Werbungskosten berücksichtigt hat [für
Familienheimfahrten bei beruflich bedingten Doppelwohnsitzen dürfen
gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988
jährlich maximal 2.100,00 € (höchstes Pendlerpauschale)
angesetzt werden; 2.100,00 € : 12 Monate = 175,00 €), so
kann sich der Berufungswerber nicht als beschwert erachten.
Was die Kosten für Fachliteratur (68,30 €),
die Reisekosten (672,34 €) und die Höhe der
Progressionseinkünfte anlangt, so schließt sich der Unabhängige
Finanzsenat der Vorgehensweise des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung
vom 22. Juni 2005 an. Danach wurden Kosten für Fachliteratur und
die Reisekosten in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt und die
ausländischen Einkünfte in Höhe von 1.763,60 € als
Progressionseinkünfte angesetzt.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden
Feldkirch,
am 7. Dezember 2006
Normen und Schlagworte
- § 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0159-F/05
- Stammnummer
- 25339
- Gültig
- 07.12.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF