Beschwerdeentscheidung Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Josef Graf, in der Finanzstrafsache gegen Herrn PB, über die Beschwerde des Beschuldigten vom 13. Mai 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom 13…
…Zeithorizont von insgesamt mehr als elf Jahren zu veranschlagen wäre. Damit wäre aber die Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum keinesfalls gewährleistet und würde ein derart langer Abstattungszeitraum dem beabsichtigten Pönalcharakter der Strafe zuwiderlaufen. Durch den geschilderten Zeitablauf und durch nur geringfügige Zahlungen erfuhr…
…ein weiterer Abstattungszeitraum von rund drei Jahren, sodass für die Begleichung der Geldstrafe ein Zeithorizont von insgesamt mehr als acht Jahren zu veranschlagen wäre. Damit wäre aber die Entrichtung der Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum keinesfalls gewährleistet und würde ein derart langer Abstattungszeitraum dem beabsichtigten…
…Dies sei zwar nur ein kleiner Eingriff, aber er wolle versuchen, länger im Krankenstand zu bleiben und trotzdem in den Golfclubs zu arbeiten. Momentan könne er im Monat höchstens 200,00 € bis 300,00 € bezahlen. Er habe sich bei einigen Unternehmen für den…
…selbst bei großzügigster Auslegung der maßgeblichen Kriterien eine erhebliche Härte jedoch nur insoweit angenommen werden, als jedenfalls eine vierjährige Zahlungsfrist (ab gesetzlicher Fälligkeit), das entspräche einem restlichen Abstattungszeitraum von 26 Monaten bzw. monatlichen Teilzahlungen von annähernd 1.300,00 €, eingehalten würde. Zum weiteren Erfordernis…
…April 2007 nicht überweisen, da er diesen Betrag nicht zur Verfügung habe. Mit einer Rückzahlung in Höhe der angebotenen 100,00 € dauere die Rückzahlung zwar länger, aber dafür könne er seine Schulden auf jeden Fall abbauen. Eine Durchsicht des Strafkontos zeigt, dass der Bf…
…nicht durch die Gewährung von langjährigen Zahlungserleichterungen der Pönalcharakter genommen bzw. wesentlich reduziert werden soll. Dies bedingt einen kürzeren Abstattungszeitraum, als dies bei einem Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist. Die von der Bf. angebotenen Monatsraten von 100,00 € vermögen diesen Voraussetzungen in keiner…
…Begleichung der Geldstrafe noch immer ein außergewöhnlich langer Zeitraum gemessen ab dem Zeitpunkt der Strafentscheidung von annähernd sechs Jahren in Anspruch genommen wird, obwohl nach den bisher geltenden Maßstäben des Verwaltungsgerichtshofes bei Strafrückständen jedenfalls höhere Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume in Betracht kommen sollten. Aus…
…muss die Abgabenbehörde zweiter Instanz allerdings gemäß § 280 BAO nunmehr auf diese neuen Tatsachen und Beweise Bedacht nehmen. Darüber hinaus lässt sich bereits aus den vorgenannten Ausführungen betreffend des extrem langen Abstattungszeitraumes der angebotenen Raten erkennen, dass eine Auseinandersetzung mit der Vorlage von Unterlagen und…
…Vermögenssituation. Ergänzend wurde darauf verwiesen, dass die gewünschten Ratenzahlungen zu je 100,00 € monatlich - die während der Laufzeit der Zahlungserleichterung fällig werdenden Stundungszinsen noch nicht mit eingerechnet - zu einer unüberschaubar langen Abstattungsdauer von rund achteinhalb Jahren führen würden. Es werde in Erwägung gezogen, allenfalls…
…die Bf. neuerlich ein Ansuchen um Raten in Höhe von monatlich € 50,00 während ihrer Ausbildung zur Diplom-, Gesundheits- und Krankenschwester bis September 2008 ein und führte unter Hinweis auf eine längere Erkrankung als Begründung aus, dass sie nach wie vor willig sei, diese…
…ermöglichten, die Geldstrafe in einem zu begleichen, weshalb er die Stundung des Strafbetrages beantrage. Weiters stelle er den Antrag, ihm so lange, als er über kein Einkommen verfüge, Ratenzahlungen in Höhe von maximal 150,00 € monatlich zu bewilligen. Dies sei der äußerste Betrag, den…
…in der sofortigen vollen Entrichtung der Geldstrafe gelegene erhebliche Härte bzw. ein mehrjähriger, üblicherweise den Strafzweck bzw. die präventiven Auswirkungen der Strafe mitbeeinflussender Abstattungszeitraum überhaupt in Erwägung zu ziehen sein (vgl. zB UFS vom 18. Jänner 2011, FSRV/0003-W/11). Beispielshaft wird zu den…
…Finanzvergehen abzuhalten bzw. Derartigem nachhaltig entgegen zu wirken. Ausgehend von derartigen Überlegungen, wird grundsätzlich nur bei besonders hohen Geldstrafen bzw. bei äußerst eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten des Bestraften ein mehrjähriger Abstattungszeitraum überhaupt in Erwägung zu ziehen sein (vgl. zB UFS vom 18. Jänner 2011, FSRV/0003…
…auch der künftigen Begehung von Finanzvergehen durch Dritte angemessen entgegen zu wirken. Ausgehend davon, wird grundsätzlich nur bei besonders hohen Geldstrafen bzw. bei äußerst eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten des Bestraften ein mehrjähriger Abstattungszeitraum überhaupt in Erwägung zu ziehen sein (vgl. zB UFS vom 18. Jänner 2011…
…Jänner 2010 persönlich vor und bot nach Hinweis darauf, dass die Bewilligung von Ratenzahlungen in beantragter Höhe eine weitere, inakzeptabel lange Abstattungsdauer von rund fünfeinhalb Jahren zur Folge hätte, monatliche Ratenzahlungen von 200,00 € an, die sie mit finanzieller Unterstützung ihrer Tochter aufbringen wolle…
…VwGH vom 24. September 2003, 2003/13/0084). Lediglich dann, wenn die angebotenen Zahlungsbedingungen, beispielsweise ob einer schon per se unrealistisch anmutenden (langen) Zahlungsdauer, auf eine faktische Korrektur des Strafanspruches hinausliefen, kommt dem Element der Gefährdung der Einbringlichkeit im Verfahren gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG…
…dass seit Fälligkeit der Geldstrafe ohnedies bereits rund fünf Monate verstrichen sind - einen Abstattungszeitraum von rund viereinhalb Jahren bedeuten. Eine derart lange Abstattungsdauer würde aber selbst bei derart beengten finanziellen Verhältnissen wie denen der Bf die geforderte sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks nicht mehr gewährleisten. Der…
… 212 Abs. 2 BAO) - zu einer Abstattungsdauer von nahezu fünfeinhalb Jahren führen. Bei einem derartig langen Zahlungsziel wäre aber der Pönalcharakter der in Würdigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bf. vom erkennenden Senat ohnehin nur im Ausmaß von nicht einmal 15 % des Strafrahmens festgesetzten Geldstrafe bzw…
…aushaftenden Geldstrafe zu SN 046-2002/00722-001, als, obzwar auch hier ein mehrjähriger Abstattungszeitraum grundsätzlich an die vom gesetzlichen Strafzweck bestimmten Grenzen stoßen wird, angesichts der derzeitigen Lage des Bf. und der seit der gesetzlichen Fälligkeit vergangenen, wesentlich geringeren Zeitspanne in der sofortigen bzw…