Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0957-W/04
Erfüllung eines außergerichtlichen Ausgleiches, Bedingung für Zahlungserleichterung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0957-W/04vom 18.03.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die
Berufung des Bw., vom 26. August 2003 gegen den Bescheid des Finanzamtes
für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 14. August 2003 betreffend
Zahlungserleichterung gemäß
§ 212 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit
Schreiben vom 21. Februar 2003 brachte der Berufungswerber (Bw.) vor, dass
auf seinem Abgabenkonto ein Rückstand von € 10.834,58 aushafte
und die Einbringung eines weiteren Betrages von € 22.119,65 ausgesetzt
wäre. Nachdem er Anfang der 90er Jahre seine wirtschaftliche Grundlage im
Zuge eines langwierigen Scheidungsverfahrens verloren hätte, werde nunmehr
der Aufbau einer neuen Existenz und der zumindest teilweise Abbau der seinerzeit
aufgelaufenen Verbindlichkeiten beabsichtigt. Da die bestehenden Forderungen
allerdings derart erdrückend wären, werde versucht, mit allen
Gläubigern das Einvernehmen zu finden, da ansonsten ein Privatkonkurs
unausweichlich wäre.
Daher
beantragte der Bw., den ausgesetzten Betrag von € 22.119,65 nachsehen
oder löschen zu wollen und die Abstattung des restlichen aushaftenden
Betrages von € 10.834,58 in 120 monatlichen Ratenzahlungen in der
Höhe von € 85,00 sowie in Form einer Anzahlung von
€ 634,58 zu gewähren.
Mit
Schreiben vom 26. März 2003 teilte das Finanzamt mit, das im Falle des
Einvernehmens aller Gläubiger sowie prozentmäßig gleicher
Verteilung der Quote, wobei die dafür notwendigen Nachweise in Form von
Zustimmungserklärungen der Gläubiger sowie die dazugehörigen
Einzahlungsbelege zu übermitteln wären, einem außergerichtlichen
Ausgleich zugestimmt werde.
Mit weiterem
Schriftsatz vom 16. April 2003 gab das Finanzamt über Aufforderung des
Bw. die vom Ausgleichsvorschlag umfassten Abgaben bekannt und erklärte,
dass über die Ratenvereinbarung hinsichtlich des restlichen
Rückstandes erst nach Erfüllung des außergerichtlichen
Ausgleiches entschieden werde.
Mit Bescheid
vom 14. August 2003 wies das Finanzamt das Zahlungserleichterungsansuchen
ab und führte begründend aus, dass die angebotenen Raten im
Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig wären,
wodurch die Einbringlichkeit gefährdet wäre. Darüber hinaus
hätte dem Antrag nicht entsprochen werden können, weil weder das vom
Bw. angeführte Anbringen noch die diesbezüglichen Unterlagen
eingebracht worden wären.
In der
dagegen am 26. August 2003 rechtzeitig eingebrachten Berufung brachte der
Bw. vor, dass zwar zutreffend die im Schreiben der Finanzverwaltung vom
26. März 2003 angeforderten Nachweise über einen
außergerichtlichen Ausgleich tatsächlich noch nicht vorgelegt worden
wären. Allerdings hätte das Finanzamt diese Aufforderung nicht mit
einer Fristsetzung verbunden, weshalb die willkürliche und für ihn
nicht nachvollziehbare Entscheidung über den Termin zur Vorlage der
Urkunden dem Grundsatz des fairen Verfahrens widersprechen
würde.
Inhaltlich
führte der Bw. an, dass ein außergerichtlicher Vergleich auf Basis
der Zustimmung aller Gläubiger nicht realistisch erscheinen würde, da
einer der Gläubiger seine Zustimmung zum Ausgleich von der Anerkennung von
nicht gerichtlich bestimmten "Inkassospesen" in Höhe von
€ 9.545,88 abhängig gemacht hätte. Da aber eine Einrechnung
dieser Spesen in die Quote die anderen Gläubiger schädigen würde,
wäre der Bw. zu deren Anerkennung nicht bereit, weshalb auch eine Einigung
in absehbarer Zeit nicht zu erwarten wäre.
Mit allen
übrigen Gläubigern hätte der Bw. zwischenzeitlich
Zahlungsvereinbarungen getroffen, wobei alle angebotenen Anzahlungen sowie alle
bisher fälligen Raten termingerecht gezahlt worden wären.
Abschließend
wies der Bw. darauf hin, dass auf seinem Abgabenkonto zwischenzeitlich ein
Guthaben von € 2.000,00 entstanden wäre, weshalb er anbot, dieses
Guthaben in eine nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu treffende
Zahlungsvereinbarung zumindest teilweise einzubeziehen und die angebotenen Raten
geringfügig zu erhöhen.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2004 wies das Finanzamt die
Berufung ab und führte begründend aus, dass dem Bw. mit Schreiben vom
16. April 2003 mitgeteilt worden wäre, dass über eine etwaige
Ratenvereinbarung erst nach Erfüllung des außergerichtlichen
Ausgleiches entschieden werde.
Mit
Schreiben vom 17. Februar 2004 beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung
zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und brachte
ergänzend vor, dass die Begründung des Finanzamtes, dass über
eine etwaige Ratenvereinbarung erst nach Erfüllung des
außergerichtlichen Ausgleiches entschieden werde, widersinnig wäre,
da eben mit Bescheid vom 14. August 2003 das Zahlungserleichterungsansuchen
abgewiesen wurde, obwohl kein außergerichtlicher Ausgleich erfüllt
gewesen wäre.
Der Bw.
verwies daher erneut auf sein Berufungsvorbringen, in dem ausführlich
dargelegt worden wäre, weshalb ein außergerichtlicher Ausgleich
derzeit nicht zu erfüllen sei, aber dennoch die Voraussetzungen für
die Gewährung von Zahlungserleichterungen gegeben wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen
des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber
auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO)
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die
Bewilligung einer Zahlungserleichterung ist nur dann zulässig, wenn
sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sind. Es ist
daher zu prüfen, ob die sofortige volle Entrichtung der Abgabe eine
erhebliche Härte darstellt und durch die Zufristung die Einbringlichkeit
der Abgabe nicht gefährdet ist. Fehlt auch nur eine der genannten
Voraussetzungen, so ist für eine Ermessensentscheidung kein Raum und es ist
der Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen (VwGH 19.4.1988,
88/14/0032).
Da nach der
ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei
Begünstigungstatbeständen ganz allgemein die Amtswegigkeit der
Sachverhaltsermittlung gegenüber dem Gebot der parteiinitiativen
Behauptungs- und Beweispflicht unter vollständiger und
wahrheitsgemäßer Offenlegung der Verhältnisse in den Hintergrund
tritt (VwGH 27.6.1984, 82/16/81, VwGH 12.6.1990, 90/14/100), hat daher der
Abgabepflichtige in seinem Ansuchen die Voraussetzungen für die
Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu
machen (VwGH 14.1.1991, 90/15/0093). Er hat hierbei nicht nur das Vorliegen
einer erheblichen Härte glaubhaft zu machen, sondern auch darzulegen, dass
die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist.
Im
gegenständlichen Fall wurde jedoch dieser vom Verwaltungsgerichtshof in
ständiger Rechtsprechung geforderten Offenlegungs- und
Konkretisierungsverpflichtung nicht ausreichend entsprochen.
Eine
erhebliche Härte kann nach der herrschenden Lehre nur dann angenommen
werden, wenn trotz zumutbarer Vorsorge eine schwere Beeinträchtigung der
wirtschaftlichen Dispositionsfähigkeit des Abgabenschuldners eingetreten
ist (Stoll; BAO, S. 2248). Allerdings kann die wirtschaftliche Notlage als
Begründung für einen Antrag auf Zahlungserleichterungen nur dann zum
Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die
Einbringlichkeit der Abgaben durch eben diese Notlage nicht gefährdet ist
(VwGH 8.2.1989, 88/13/0100).
Diese
Gefährdung scheint aber nach dem Vorbringen des Bw., dass die bestehenden
Forderungen derart erdrückend wären, dass in Falle des
Nichtzustandekommens eines Einvernehmens mit allen Gläubigern ein
Privatkonkurs unausweichlich wäre, entgegen der Ansicht des Bw. gegeben zu
sein. Da somit in der sofortigen Fälligkeit der Abgabenschuld eine
Gefährdung der Einbringlichkeit ohne den Zahlungsaufschub besteht, ist ein
Aufschub nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
ohnedies ausgeschlossen (VwGH 22.5.1990, 90/14/0033).
Der Einwand
des Bw., dass alle in der Berufung angesprochenen Anzahlungen und bisher
fälligen Raten termingerecht einbezahlt worden wären, ist ebenfalls
nicht geeignet, ihn zu exkulpieren, da es ihm auch im Falle eines noch nicht
rechtskräftig entschiedenen Zahlungserleichterungsansuchens unbenommen
geblieben wäre, die selbst angebotenen Raten dennoch zu entrichten und so
seinen Zahlungswillen und damit die Einbringlichkeit zu bekunden.
Dazu war
festzustellen, dass das vom Bw. in seiner Berufung angesprochene Guthaben von
€ 2.000,00 nicht durch Zahlungen seinerseits, sondern infolge
Gutschriften aus Abgabenfestsetzungen (Einkommensteuervorauszahlung 7-9/2003)
entstanden war, das aber in der Zwischenzeit mit den zuvor von der Einbringung
gemäß
§ 231 BAO ausgesetzten Abgaben gemäß
§ 215 Abs. 1 BAO rechtmäßig verrechnet wurde und
daher keine Verringerung des vom Zahlungserleichterungsansuchen umfassten
aushaftenden Abgabenrückstandes zur Folge hatte.
Dabei war
aber auch den Ausführungen des Finanzamtes betreffend zu niedrige und daher
inakzeptable Monatsraten von € 85,00 zu folgen, da angesichts des
seinerzeit vom Zahlungserleichterungsansuchen in Höhe von
€ 10.834,58 umfassten und mittlerweile auf Grund des nicht
zustandegekommenen außergerichtlichen Ausgleiches in Höhe von
€ 33.209,27 aushaftenden Abgabenrückstandes eine Tilgung erst
nach 10 bzw. sogar 32 Jahren zu erwarten wäre, weshalb jedenfalls eine
Gefährdung der Einbringlichkeit des aushaftenden Rückstandes gegeben
erscheint.
Dem Einwand
des Bw., dass das Finanzamt die Aufforderung zur Vorlage von Nachweisen
über einen außergerichtlichen Ausgleich nicht mit einer Fristsetzung
verbunden hätte und daher die willkürliche und für ihn nicht
nachvollziehbare Entscheidung über den Termin zur Vorlage der Urkunden dem
Grundsatz des fairen Verfahrens widersprechen würde, muss entgegengehalten
werden, dass zum Einen dem Bw. zwischen der Aufforderung (26. März
2003) und dem angefochtenen Bescheid über die Abweisung des
Zahlungserleichterungsansuchens (14. August 2003) eine genügend lange
Frist zur Vorlage der angeforderten Nachweise zur Verfügung stand und zum
Anderen das Ansuchen gemäß
§ 311 BAO der
sechsmonatigen Entscheidungspflicht unterliegt.
Da die
Bewilligung von Zahlungserleichterungen von mit dem Sinn und Zweck der Norm
vereinbaren Bedingungen abhängig gemacht werden kann und die auschiebende
Bedingung des Zustandekommens eines außergerichtlichen Ausgleiches nicht
erfüllt wurde, zumal der Bw. selbst vorbrachte, dass ein
außergerichtlicher Vergleich auf Basis der Zustimmung aller Gläubiger
nicht realistisch erscheinen würde, da eine Einigung in absehbarer Zeit
nicht zu erwarten wäre, konnte die Entscheidung des Finanzamtes
konsequenterweise nur auf Abweisung des Ansuchens lauten. Obwohl dieses
Vorbringen erst im Nachhinein in seiner Berufung erstattet wurde und das
Finanzamt daher keine Kenntnis davon haben konnte, muss die Abgabenbehörde
zweiter Instanz allerdings gemäß
§ 280 BAO nunmehr auf
diese neuen Tatsachen und Beweise Bedacht nehmen.
Darüber
hinaus lässt sich bereits aus den vorgenannten Ausführungen betreffend
des extrem langen Abstattungszeitraumes der angebotenen Raten erkennen, dass
eine Auseinandersetzung mit der Vorlage von Unterlagen und der Frage des
Zustandekommens eines außergerichtlichen Ausgleiches nicht geboten
erscheint, da auch ohne diese vom Finanzamt gestellte Bedingung eine
Zahlungserleichterung nicht gewährt werden kann.
Mangels
Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen kann der Gewährung der
beantragten Zahlungserleichterung somit nicht entsprochen werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
März 2005
Normen und Schlagworte
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0957-W/04
- Stammnummer
- 14820
- Gültig
- 18.03.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF