Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0167-W/03
Zahlungserleichterung bei Geldstrafen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0167-W/03vom 27.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, OR Mag. Gerhard Groschedl,
über die Berufung des Bestraften vom 14. Dezember 2002 gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 8., 16. und 17. Bezirk in Wien vom
14. November 2002 über die Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird insoweit
stattgegeben, als zur Entrichtung der mit Erkenntnis des Spruchsenates beim
Finanzamt für den 1. Bezirk in Wien als Organ des Finanzamtes für den
8., 16. und 17. Bezirk vom 6. September 2000 verhängten Geldstrafe, die
noch mit einem Betrag von € 36.236,88 offen aushaftet, dem Bestraften
beginnend ab April 2004 monatliche Raten in Höhe von € 1.200,00,
jeweils fällig am Monatsersten, gewährt werden.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Das
Finanzamt für den 8., 16. und 17. Bezirk hat als Finanzstrafbehörde
erster Instanz mit Bescheid vom 14. November 2002, Strafnummer
006/2002/00132-001, den Antrag des Bw. auf Gewährung einer
Zahlungserleichterung zur Entrichtung der Geldstrafe mit der Begründung
abgewiesen, dass die angebotenen Raten im Verhältnis zur Höhe des
Rückstandes zu niedrig seien und im Hinblick auf die bisher unzureichend
geleisteten Zahlungen dem Ansuchen nicht entsprochen werden
könne.
In der dagegen erhobenen
Berufung wird "nochmals" auf den Umstand verwiesen, dass der Bw.
für den Fall eines Haftantritts seine bescheidene berufliche Existenz
verlieren würde. Gleichzeitig wird auf die im Ratengesuch vom 23. Oktober
2002 erschöpfend dargelegten Gründe verwiesen, wonach der Bw. seit
Oktober 2002 ein Monatsgehalt von ca. 1.200 Euro beziehe. Ab Juli 2003 sollen
zudem Provisionszahlungen fließen. Bis dahin werden Monatsraten á
485 Euro angeboten, wofür der Bw. bereit wäre, eine
Abtretungserklärung zu unterfertigen. Weiters stehe der Bw. im 52.
Lebensjahr und habe den Posten nach monatelangem Suchen gefunden. Für den
Fall der Vornahme der Ersatzfreiheitsstrafe müsste er mit der fristlosen
Entlassung rechnen. Dann wäre er ein Sozialfall, der den Staatshaushalt
belasten würde, und hätte mit Unvermittelbarkeit zu rechnen. Ab August
2003 könnte er einen wesentlich besseren Tilgungsplan anbieten.
Mit ho. Berufungsentscheidung
vom 22. Mai 2003, GZ. FSRV/0009-W/03, wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung
einer Zahlungserleichterung zur Entrichtung der Geldstrafe in Raten nicht
erfüllt gewesen sind.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
mit Erkenntnis vom 24. September 2003, 2003/13/0084-6, den Bescheid wegen
Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben und festgestellt, dass für die
Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe
allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend ist,
wobei eine "bequeme" Ratenzahlung dem Strafzweck ebenso zuwider
liefe wie der Ruin der wirtschaftlichen Existenz. Laut dem zitierten Erkenntnis
stehe es der Behörde frei, losgelöst von den Wünschen des
Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den gestellten Antrag zu
gewähren. Damit sei die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, die
Entrichtung der Geldstrafe in Raten in solcher Höhe zu gestatten, mit der
sowohl das Strafübel wirksam zugefügt als auch die wirtschaftliche
Existenz des Beschwerdeführers bei Anspannung aller seiner Kräfte
erhalten bleiben würde.
Im Zuge einer neuerlichen
Überprüfung der wirtschaftlichen Lage gab der Bw. am 16. Dezember
2003 an, netto monatlich € 483,00 zu beziehen. Es bestehe zwar eine
Sorgepflicht für ein vierzehnjähriges Kind, derzeit würden aber
keine Zahlungen geleistet. Mit Ausnahme der Lebenshaltungskosten von monatlich
ca. € 150,00 wurden keine Verbindlichkeiten angeführt, jedoch auf
ein dem Finanzamt vorgelegtes Vermögensverzeichnis verwiesen (demnach
hafteten für den Bw. im September 2002 noch Bankverbindlichkeiten von
zusammen ca. € 312.500,00, damals ca. ATS 4,300.000,00,
unberichtigt aus). Laut Vorschlag des Bw. wolle er ab 1. März 2004
monatliche Raten von € 500,00 entrichten.
Am persönlichen
Abgabenkonto des Bw. ist neben einem offenen Saldo von derzeit
€ 43.470,00 ein Betrag von € 705.405,83 von der Einbringung
ausgesetzt. Von der mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 6. September 2000
verhängten Geldstrafe von ATS 650.000,00 (€ 47.237,34) haftet
noch ein Betrag von € 36.236,88 offen aus.
Erwähnenswert ist die
Tatsache, dass der Bw. immer wieder größere Teilzahlungen bzw.
anschließend monatliche Raten in Aussicht stellte, so hat er z.B. am 19.
Dezember 2000 angekündigt, ca. ATS 200.000,00 bis Mai 2001 sowie den
Rest in Raten entrichten zu wollen. Tatsächlich hat er in einem Zeitraum
von mehr als drei Jahren bisher insgesamt € 11.000,46 entrichtet, wobei
unregelmäßig Ratenzahlungen mit Beträgen zwischen anfangs
€ 1.100,00 und € 400,00 festzustellen sind.
Zudem wurde der Bw.
zwischenzeitig mit Strafverfügung des Finanzamtes Wiener Neustadt vom 25.
März 2002 wegen Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
zu einer Geldstrafe von € 430,00 verurteilt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat
im oben zitierten Erkenntnis vom 24. September 2003, 2003/13/0084-6,
ausgeführt, dass die erhebliche Härte im Sinne der zitierten
Gesetzesstelle außer Streit gestellt wurde.
Zudem substituiert der
Verwaltungsgerichtshof die zweite geforderte Voraussetzung für eine
Zahlungserleichterung, dass keine Gefährdung der Einbringlichkeit gegeben
sein darf, durch den Umstand, dass die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe
ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht und
somit dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit im Falle einer
Geldstrafe kein Gewicht zukommt. Zunächst kann nur wiederholt werden, dass
nach Ansicht der erkennenden Behörde angesichts der oben dargestellten
erdrückenden Schuldenlast des Bw. (Bankverbindlichkeiten von ca.
€ 312.500,00, Abgabenschuld in Höhe von € 43.470,00,
wobei zusätzlich ein Betrag von € 705.405,83 wegen derzeitiger
Aussichtslosigkeit von der Einbringung ausgesetzt ist) die Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe eindeutig nachgewiesen ist, zumal der Bw. von sich aus Raten
anbietet, die höher wären als sein monatliches Nettoeinkommen. Zudem
ist hervorzuheben, dass - im Gegensatz zu den ursprünglichen
Ausführungen in der Berufung - die monatlichen Nettoeinkünfte
zuletzt wesentlich geringer beziffert wurden und auch Provisionszahlungen, die
laut ersten Angaben ab Juli 2003 fließen hätten sollen, entgegen den
ursprünglichen Erwartungen aus welchen Gründen auch immer nicht mehr
angegeben wurden. Auch wenn die erkennende Behörde nach wie vor der
Überzeugung ist, dass das Ansuchen aus Rechtsgründen abzuweisen
wäre, ist dieser Weg durch die aufhebende Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes versperrt und laut Vorgabe des
Verwaltungsgerichtshofes, da die Voraussetzungen als gegeben erachtet wurden,
eine Ermessensentscheidung zu erlassen.
Laut Begründung des oben
zitierten Erkenntnisses stehe es der Behörde frei, losgelöst von den
Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den
gestellten Antrag zu gewähren und die Entrichtung der Geldstrafe in Raten
in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam
zugefügt als auch die wirtschaftliche Existenz des Beschwerdeführers
bei Anspannung aller seiner Kräfte erhalten bleiben würde.
Geht man von den trotz
Einschränkung des Monatsgehalt von zunächst ca. € 1.200 auf
netto monatlich € 483,00 (Aussage vom 16. Dezember 2003)
angebotenen Monatsraten von € 500,00 aus, würde die Laufzeit bei
einer aushaftenden Geldstrafe von € 36.236,88 nach wie vor mehr als weitere
sechs Jahre (insgesamt somit mehr als neun Jahre) betragen. Angesichts der in
diesem Punkt gesicherten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können
diese verhältnismäßig geringen Monatsraten nicht als ausreichend
angesehen werden, um die sachgerechte Verwirklichung des Strafzwecks der
Geldstrafe zu bewirken.
Folgt man den Ausführungen
des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe
ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, sind
den Billigkeitsüberlegungen des Bw., es würde der Verlust des
Arbeitsplatzes drohen und er wäre für den Fall der Vornahme der
Ersatzfreiheitsstrafe ein Sozialfall, der den Staatshaushalt belasten
würde, Zweckmäßigkeitsüberlegungen - hier vor allem
aber auch spezialpräventive Gründe - gegenüber zu stellen,
hat doch die seinerzeitige Bestrafung den Bw. offenbar nicht davon abgehalten,
zwischenzeitig neuerlich ein Finanzvergehen zu begehen, wie die Verurteilung des
Finanzamtes Wiener Neustadt vom 25. März 2002 beweist. Die bisher
geleisteten unregelmäßigen Raten in unterschiedlicher Höhe
zwischen anfangs € 1.100,00 und € 400,00 haben ihre Wirkung
verfehlt, konnte doch der Strafzweck durch die geleisteten Teilzahlungen in der
erwähnten Höhe dem Bw. nicht vermittelt werden. Bei Abwägung der
Ermessenskriterien ist der Strafzweck nur durch höhere Raten als in der
Berufung angeboten gewährleistet, zumal Raten bis € 1.100,00 keine
spezialpräventive Wirkung erzeugen konnte, weshalb monatliche Raten in
Höhe von € 1.200,00 beginnend ab April 2004 (aus organisatorischen
Gründen wird die zeitliche Vorgabe des Bw. um einen Monat verschoben)
angemessen erscheinen, wobei diese Ratenhöhe jedenfalls die Untergrenze
für Raten darstellt, um einer sachgerechten Verwirklichung des Strafzwecks
zum Durchbruch zu verhelfen. Auch darf nicht unbeachtet bleiben, dass bei
fristgerechter Entrichtung der Raten für die Begleichung der Geldstrafe
noch immer ein außergewöhnlich langer Zeitraum gemessen ab dem
Zeitpunkt der Strafentscheidung von annähernd sechs Jahren in Anspruch
genommen wird, obwohl nach den bisher geltenden Maßstäben des
Verwaltungsgerichtshofes bei Strafrückständen jedenfalls höhere
Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume in Betracht
kommen sollten.
Aus den genannten Gründen
kann daher das über den Spruch hinausgehende Angebot des Bw. von monatlich
€ 500,00 nur als nicht angemessen abgewiesen werden.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Wien,
27. Februar 2004
OR
Mag. Gerhard Groschedl
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0167-W/03
- Stammnummer
- 8385
- Gültig
- 27.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF