Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0090-W/07
Zahlungserleichterung für Geldstrafe, zunächst geringe Raten, danach dem Strafzweck angepasst höhere Raten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0090-W/07vom 26.02.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates (Wien) 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, über die
Beschwerde von Frau F.G., vom 22. Juni 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes Baden Mödling vom 4. Juni 2007, Strafnummer-1, über
die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
Der Beschwerde wird teilweise
stattgegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend abgeändert, dass
der Bestraften zur Entrichtung der mit Erkenntnis des Spruchsenates vom
19. September 2002, verhängten Geldstrafe (die derzeit noch mit einem
Betrag von € 7.711,00 offen aushaftet) sowie der Kosten und
Nebenansprüchen (Gesamtrückstandes von derzeit € 9.762,58)
beginnend ab März 2008 bis August 2008 monatliche Raten in Höhe von
€ 50,00, ab September 2008 monatliche Raten in Höhe von
€ 300,00 gewährt werden, wobei die erste Rate am 25. März
2008, die weiteren Raten jeweils am 25. der Folgemonate fällig werden.
Darüber hinaus wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des
Spruchsenates vom 19. September 2002, wurde die Beschwerdeführerin (Bf.)
wegen Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG zu einer
Geldstrafe von € 8.400,00 sowie zu einer für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretenden Ersatzfreiheitsstrafe von 41 Tagen
verurteilt.
Ein
Zahlungserleichterungsansuchen der Bf. vom 18. Dezember 2003 um Zahlung von
monatlichen Raten in Höhe von € 25,00 wurde am 12. Jänner 2004
für sechs Monate von der Finanzstrafbehörde erster Instanz bewilligt,
auch einem weiteren Ansuchen der Bf. vom 28. Juli 2005 um Zahlung von
monatlichen Raten in Höhe von € 50,00 wurde am 29. Juli 2005 von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz stattgegeben. Ein weiteres Ansuchen um
Zahlungsaufschub vom 6. Mai 2006 wurde abgewiesen.
Ein Gnadenansuchen der Bf. vom
2. August 2006 wurde mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom
22. Dezember 2006, abgewiesen.
Mit Schreiben vom 15. Mai 2007
brachte die Bf. neuerlich ein Ansuchen um Raten in Höhe von monatlich
€ 50,00 während ihrer Ausbildung zur Diplom-, Gesundheits- und
Krankenschwester bis September 2008 ein und führte unter Hinweis auf eine
längere Erkrankung als Begründung aus, dass sie nach wie vor willig
sei, diese Schuld zu begleichen. Außerdem bitte sie, auf die hohe
Verzinsung zu verzichten.
Mit Bescheid des Finanzamtes
Baden Mödling als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. Juni
2007 wurde das Ansuchen mit der Begründung abgewiesen, dass
gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO Zahlungserleichterungsansuchen nicht
bewilligt werden können, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Zahlungsaufschub gefährdet werde. Eine solche Gefährdung erscheine
durch die Angaben im Ansuchen gegeben. Die Geldstrafe sei am 5. Dezember
2002 fällig gewesen, der Rückstand auf dem Strafkonto habe sich
seither erhöht. Insgesamt seien bisher € 689,00 entrichtet worden. Die
Geldstrafe sei daher als uneinbringlich anzusehen. Für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe sei im Erkenntnis vom 19. September 2002 eine
Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 41 Tagen ausgesprochen worden.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Beschwerde vom 22. Juni 2007 führte die Bf. aus, dass keine
Uneinbringlichkeit der Forderung bestehe - zumal sie nach Abschluss ihrer
Diplomausbildung auf jeden Fall einen Posten bekleiden würde,
wahrscheinlich sogar im Landesdienst und daher auf jeden Fall in der Lage sein
werde, die offene Forderung zu begleichen - eine große Anzahl der
Bevölkerung habe mit dem gleichen oft unsicheren Einkommen wesentlich
höhere Außenstände zu bezahlen. Daher könne die Bf.
keinesfalls verstehen, warum die schon mehrfach angebotene Interimslösung
bis Ende ihrer Ausbildung € 50,00 im Monat zu bezahlen - dies mit
Arbeitslosengeldeinkommen zu bezahlen sei Strafe genug, und ab dem sofortigen
Arbeitsbeginn nach der Ausbildung die Restforderung binnen 36 Monaten
vollständig zu begleichen, nicht akzeptieren können bzw. wollen. Ein
sofortiger Arbeitsbeginn sei auch durch den Umstand garantiert, dass die Bf. in
der Stiftung ausgebildet werde, nach der kein Arbeitslosengeld mehr ausbezahlt
werde - d.h. eine Sperre bestehe - das AMS werde dies gerne bestätigen.
Daher frage sich die Bf., wo die Begründung der Uneinbringlichkeit liege
und erwarte eine exakte Darstellung.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der
Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die
Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hiebei
gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die
Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des
Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf
Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen
für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller
Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der
Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn
die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213),
erstrecken.
Zunächst ist darauf
hinzuweisen, dass die Bewilligung einer Zahlungserleichterung eine
Begünstigung darstellt. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht
des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in
Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden
Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die
abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der
Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer
Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und
glaubhaft zu machen.
Wie der letzte Satz der Bestimmung des § 212 Abs. 1
BAO ausdrücklich klarstellt, steht es der mit einem Ansuchen um
Gewährung von Zahlungserleichterungen konfrontierten Behörde frei,
losgelöst von den Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen
ohne Bindung an den gestellten Antrag zu gewähren. Der Behörde war
damit die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, der Bestraften die
Entrichtung der Geldstrafe in Raten zwar nicht in der von ihr gewünschten,
aber doch in solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel
wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Bestraften bei
Anspannung aller seiner Kräfte erhaltbar blieb.
Die Unterstellung der Gewährung von
Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem
Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO erfolgt nach dem
Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur
"sinngemäß". Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe ohnehin unter
der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem Umstand
der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im Falle
einer Geldstrafe laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Gewicht
zu. Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen
zur Entrichtung einer Geldstrafe ist vielmehr allein die sachgerechte
Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften
zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer
Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher
Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer
Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen
Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf
der Hand. Ebenso trifft es allerdings zu, dass der Ruin der wirtschaftlichen
Existenz eines Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck auch nicht
sinnvoll erreicht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084).
Die Finanzstrafbehörde
erster Instanz ist zunächst offenbar davon ausgegangen, dass die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Zahlungserleichterung
vorliegen und hat der Bf. anfangs monatliche Raten von € 25,00, danach
neuerlich Raten von € 50,00 bewilligt.
Wenn die Bf. die Frage
aufwirft, wo die Begründung der Uneinbringlichkeit liege und eine exakte
Darstellung erwarte, so ist darauf hinzuweisen, dass für die Höhe der
Raten - bei Erfüllung der Voraussetzungen - allein die sachgerechte
Verwirklichung des Strafzwecks maßgebend ist, wobei eine "bequeme"
Ratenzahlung durch monatliche Raten in Höhe von € 50,00 dem
Strafzweck ebenso zuwider liefe wie der Ruin der wirtschaftlichen
Existenz.
Die Gewährung von Raten in
einer Höhe, die den Vollzug der Strafe in angemessener Zeit als
ausgeschlossen erscheinen lässt, bedeutet laut Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe (VwGH 21.1.2004,
2001/16/0371). Angesichts der Tatsache, dass die Entrichtung der nunmehr -
wiederholt - beantragten Raten in Höhe von € 50,00 eine Tilgungsdauer
von weiteren 154 Monaten bzw. mehr als zwölfeinhalb Jahre bedeuten
würde, ist die Finanzstrafbehörde im Recht, wenn sie vermeint, die
angebotenen Raten wären im Verhältnis zur Höhe des
Rückstandes zu niedrig und die Einbringlichkeit erscheine gefährdet.
Würde man nur von den angebotenen Raten ausgehen, wären die
Voraussetzungen für die Bewilligung der Zahlungserleichterung nicht
gegeben, was eine Abweisung der Berufung zu Folge hätte.
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass bei Strafrückständen jedenfalls höhere
Ratenzahlungen und damit kürzere Abstattungszeiträume, als dies beim
Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist, festzusetzen sind. Ein
mehrjähriger Abstattungszeitraum wird daher in aller Regel nur bei hohen
Geldstrafen bzw. sehr eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten in
Betracht kommen.
Einer Einladung an die Bf. vom
14. Jänner 2008, binnen vier Wochen ab Zustellung ihre derzeitigen
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (monatliche
Einkünfte und Ausgaben, Aufstellung der derzeitigen Schulden,
Vermögen) bekannt zu geben und mitzuteilen, wann Sie Ihre Ausbildung
beendet haben werde, ab wann Sie mit einem höheren Einkommen (in welcher
Höhe) rechnen und ob es Ihnen dann möglich sein wird, Raten zur
Tilgung der Geldstrafe von ca. € 250,00 bis 300,00 monatlich entrichten zu
können, ist die Bf. nicht nachgekommen.
Es ist daher davon auszugehen,
dass sich an den aktenkundigen wirtschaftlichen Verhältnissen der Bf.
nichts geändert hat. Für die Höhe der Raten ist - bei
Erfüllung der Voraussetzungen - allein die sachgerechte Verwirklichung des
Strafzwecks maßgebend, wobei - wie bereits erwähnt - eine "bequeme"
Ratenzahlung mit monatlichen Raten von € 50,00 auf Dauer dem
Strafzweck zuwider liefe.
Angesichts der Tatsache, dass
laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Ruin der wirtschaftlichen
Existenz eines Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck auch nicht
sinnvoll erreicht (VwGH 24.9.2003, 2003/13/0084), die Bf. ab September 2008
"einen Posten bekleiden" wird, daher laut eigener Darstellung auf jeden Fall in
der Lage sein wird, die offene Forderung zu begleichen, werden zur Entrichtung
des am Strafkonto aushaftenden Rückstandes von derzeit € 9.762,58,
darin enthalten die noch offene Geldstrafe im Ausmaß von
€ 7.711,00, zunächst als Interimslösung von März bis
August 2008 die angebotenen Raten von € 50,00 pro Monat gewährt
und - dem Angebot der Bf. in der Beschwerde, die Restforderung binnen
36 Monaten vollständig begleichen zu wollen - ab September 2008
monatliche Raten von € 300,00 festgesetzt, wobei die erste Rate am 25.
März 2008, die weiteren Raten jeweils am 25. der Folgemonate
fällig werden. Im Rahmen des Ermessens erscheinen die festgesetzten Raten
geeignet, einerseits dem Strafzweck ausreichend Rechnung zu tragen und
andererseits die Entrichtung der Geldstrafe - für die in mehr als fünf
Jahren lediglich € 689,00 entrichtet wurden - in gerade noch angemessener
First zu gewährleisten.
Das darüber hinaus gehende
Beschwerdebegehren, die Restforderung nach der Interimslösung binnen eines
Zeitraumes von 36 Monaten vollständig begleichen zu wollen, wird
insoweit als unbegründet abgewiesen, als die beantragte Dauer der
Zahlungserleichterung für monatliche Raten von € 300,00 unwesentlich
kürzer (etwa 32 Monate) sein wird.
Die Stundungszinsen werden mit gesondertem Bescheid
vorgeschrieben. Soweit die Bf. ersucht, auf die hohe Verzinsung zu verzichten,
ist festzuhalten, dass über dieses Ansuchen nicht im Rahmen der
Beschwerdeentscheidung über die Zahlungserleichterung zu entscheiden war,
dieses Ansuchen vielmehr in die Kompetenz der Finanzstrafbehörde erster
Instanz fällt.
Wien, am 26.
Februar 2008
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0090-W/07
- Stammnummer
- 33268
- Gültig
- 26.02.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF