Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0070-L/08
Ablehnung einer Zahlungserleichterung wegen Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0070-L/08vom 13.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates (Linz) 4, Hofrat Dr. Peter Binder, in der
Finanzstrafsache gegen ES , Geschäftsführerin, geb. 19XX,
whft. in V, über die Beschwerde der Beschuldigten vom 6. Oktober 2008
gegen den Bescheid des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz, vertreten durch AR Claudia Hiehs, vom 18. September 2008,
StrNr. 12, über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens
gemäß
§ 172 Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG)
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.) wurde mit
Strafverfügung des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster
Instanz vom 27. November 2007, StrNr. 12, wegen, als
(abgabenrechtlich) Verantwortliche der Firma RS Ltd. begangener Finanzvergehen
gemäß
§§ 33 Abs. 2 lit. a und 49 Abs. 1
lit. a FinStrG (strafbestimmender Wertbetrag: 17.549,61 €) zu
einer Geldstrafe von 4.000,00 € (d. e. annähernd
13,28 % des gesetzlichen Strafrahmens) und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe
von 20 Tagen sowie gemäß
§ 185 FinStrG zu einem Kostersatz
von 363,00 € verurteilt (Fälligkeit gemäß
§§ 171 Abs. 1 und 185 Abs. 4 FinStrG:
7. Jänner 2008).
Nachdem die Geldstrafe bis zu diesem Zeitpunkt nicht
entrichtet worden war, erging am 17. März 2008 seitens der
Finanzstrafbehörde eine Aufforderung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe
gemäß
§ 175 Abs. 2 FinStrG, mit der die Bf., nachdem,
offenbar unter (zutreffender) Berücksichtigung der der Strafbehörde
bekannten wirtschaftlichen Verhältnisse der Bf. (vgl. StNr. 34, s. zB.
Reger/Hacker/Kneidinger,
FinStrG3,
K 179/7), die Uneinbringlichkeit der rechtskräftig verhängten
Geldstrafe (Rückstand laut Strafkonto 56: 4.363,00 €; davon
4.000,00 € Geldstrafe und 363,00 € Verfahrenskosten)
festgestellt worden war, aufgefordert wurde, die Ersatzfreiheitsstrafe binnen
einer angegebenen Frist bei der bezeichneten Justizanstalt anzutreten.
Nachdem dieser Aufforderung seitens der Bf. nicht Folge
geleistet wurde, verfügte die Erstbehörde am 13. Mai 2008 die
(zwangsweise) Vorführung zum Strafantritt (vgl. § 175 Abs. 2
FinStrG).
Am 28. Mai 2008 wurde der Erstbehörde
(telefonisch) die Einzahlung eines Betrages von 2.000,00 €
angekündigt und die Zahlung des Restbetrages für den 30. Juni
2008 in Aussicht gestellt. Am 29. Mai 2008 wurde ein Teilbetrag iHv.
2.181,50 € zu Gunsten des angeführten Strafkontos entrichtet (und
in der Folge vom Finanzamt die Vorführung zum Strafantritt
widerrufen).
Nachdem jedoch in der Folge keine weiteren Zahlungen
erfolgten, erging am 4. September 2008 seitens des Finanzamtes Linz
die Aufforderung, den Rückstand iHv. 2.261,50 € (Geldstrafe:
1.818,50 €; Verfahrenskosten: 363,00 € und 80,00 €
Nebengebühr = Säumniszuschlag) bis spätestens
18. September 2008 zu entrichten, da ansonsten umgehend die
Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Mit Schreiben vom 15. September 2008 gab die Bf.
bekannt, dass sie infolge ihrer derzeitigen wirtschaftlichen Situation
(Insolvenz der RS Ltd., Monatseinkommen: 560,00 € brutto)
außerstande sei, den Rückstandsbetrag in Einem einzuzahlen. Unter
Hinweis auf ihre generelle Zahlungsbereitschaft werde daher ersucht, zur
Rückstandsbegleichung monatliche Ratenzahlungen iHv. 50,00 € zu
bewilligen.
Mit Bescheid vom 18. September 2008 wies das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz diesen Antrag als
unbegründet ab und verwies darauf, dass einerseits durch den beantragten
Zahlungsaufschub die Einbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen
Abgaben gefährdet sei und andererseits die angebotenen Ratenzahlungen in
Relation zum Abgabenrückstand zu gering seien.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die als Beschwerde iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG aufzufassende
Eingabe der Bf. vom 6. Oktober 2008, in welcher im Wesentlichen wie folgt
vorgebracht wurde:
Unter Hinweis auf das bisherige
Vorbringen und das Insolvenzverfahren der RS Ltd. werde nochmals um Nachsicht
und um Bewilligung einer Ratenzahlung mit vorläufig 50,00 €
monatlich ersucht. Da in der 41. Kalenderwoche ein 100%iger
Zwangsausgleichsantrag gestellt werden würde, sei die Bf. dann wieder in
der Lage, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen. Das verfügbare, unter
dem Existenzminimum gelegene, Bruttoeinkommen von dem der Lebensunterhalt
bestritten werden müsste, erkläre sich aus der notwendigen Bestreitung
der Kosten für Gericht und Masseverwalter. Es werde daher um
antragsgemäße Stundung bzw. Ratenzahlung ersucht.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt ua. die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts
anderes bestimmt, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß. Gleiches gilt nach
§ 185 Abs. 5 FinStrG für die im Strafverfahren auferlegten
Kosten.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann auf
Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm
gegenüber aufgrund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Entrichtungszeitpunkt hinausschieben (Stundung) bzw. die Entrichtung in Raten
bewilligen, wenn die sofortige bzw. die sofortige volle Entrichtung für den
Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine
vom Ansuchen abweisende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch
auf Abgaben, deren Gebarung mit jener den Gegenstand des Ansuchens bildenden
Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
Der mit einem Ansuchen um Gewährung von
Zahlungserleichterungen befassten Behörde steht es sohin grundsätzlich
frei, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers,
Zahlungserleichterungen zu bewilligen. Der (eine Begünstigung in Anspruch
nehmende) Antragsteller hat aber stets von sich aus all jene Umstände
einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels darzulegen, auf die die begehrte
Begünstigung gestützt werden kann. Dh. sowohl das Vorliegen einer
über die mit der Verhängung einer Geldstrafe nach dem FinStrG normale,
sich aus der sofortigen vollen Entrichtung des Strafbetrages ergebenden
erheblichen Härte (vgl. Dorazil/Harbich, FinStrG, Anm. 8 zu § 172
FinStrG) als auch das Nichtvorliegen einer entweder von vornherein bestehenden
oder erst durch Zahlungserleichterung selbst ausgelösten Gefährdung
der Einbringlichkeit ist vom Antragsteller zumindest hinreichend glaubhaft zu
machen.
Zu letzterer Voraussetzung ist allerdings darauf
hinzuweisen, dass nach der nunmehrigen höchstgerichtlichen Judikatur die
Unterstellung der Gewährung von Zahlungserleichterungen für die
Entrichtung von Geldstrafen nach dem FinStrG unter das Regelungsregime lediglich
"sinngemäß" erfolgt. Da die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin
unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe steht, kommt dem
Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung im
Fall einer Geldstrafe kein Gewicht zu. Maßgebend für die Entscheidung
über Zahlungserleichterungsansuchen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist
vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht
in einem dem Bestraften zugefügtem Übel, das ihn und im Rahmen der
Generalprävention auch Dritte künftig von der Begehung gleichartiger
strafbarer Handlungen abhalten soll. Dass die Gewährung solcher
Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer
Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung über einen
Bedarfsgegenstand ermöglichen solle, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt
ebenso auf der Hand wie der Umstand, dass (auch) der Ruin der wirtschaftlichen
Existenz eines Bestraften den mit der Bestrafung verfolgten Zweck nicht sinnvoll
erreicht (vgl. so VwGH vom 24. September 2003, 2003/13/0084).
Lediglich dann, wenn die angebotenen Zahlungsbedingungen,
beispielsweise ob einer schon per se unrealistisch anmutenden (langen)
Zahlungsdauer, auf eine faktische Korrektur des Strafanspruches hinausliefen,
kommt dem Element der Gefährdung der Einbringlichkeit im Verfahren
gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG noch eine
eigenständige Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 21. Jänner 2004,
2001/16/0371).
Dieser Judikatur im Hinblick auf die oa. Bestimmung
folgend, obliegt es daher der Behörde, für den Fall eines Antrages auf
Zahlungserleichterung im Rahmen des von ihr wahrzunehmenden Ermessens (vgl.
§ 20 BAO), für die Entrichtung der Geldstrafe Bedingungen
festzusetzen, mit denen sowohl das Strafübel noch wirksam zugefügt,
als auch der wirtschaftliche Fortbestand des Bestraften bei Anspannung aller
seiner Kräfte einigermaßen gesichert erscheint (so auch UFS vom
26. Februar 2008, FSRV/0090-W/07).
Im Anlassfall ist angesichts der, sich schon aus den
Verwaltungsakten zu den StNrn. 78, 910 (Firma RS Ltd., deren
Geschäftsführerin die Bf. war) erschließenden derzeitigen
wirtschaftlichen Lage der Bf. (StNr. 34: laufendes Konkursverfahren seit
11. August 2006, Az 1112 des Landesgerichtes Wels, wobei ein am
24. Juli 2008 (= 30. Kalenderwoche) von der Gemeinschuldnerin
eingebrachter Zwangsausgleichsantrag laut Beschluss vom 25. Juli 2008
wiederum zurückgezogen wurde; Aussetzung der Einbringung gemäß
§ 212a BAO hinsichtlich eines Abgabenbetrages von 29.528,54 €;
StNr. 910: laufendes Konkursverfahren seit 24. Juni 2008,
vollstreckbarer Abgabenrückstand laut Buchungsabfrage:
66.602,29 €) in der sofortigen bzw. sofortigen vollen Entrichtung des
noch aushaftenden Restbetrages der allerdings auch unter Berücksichtigung
der (eingeschränkten) wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Bf. am
27. November 2007 verhängten Geldstrafe (vgl. § 23
Abs. 4 FinStrG) eine die beabsichtigten Strafzwecke übersteigende
Härte als gegeben anzunehmen.
Diese hinreichend glaubhaft vorgebrachten bzw. durch die
Aktenlage untermauerten angespannten wirtschaftlichen Verhältnisse lassen
aber auch eine allfällige höhere Ratenzahlung bzw. einen kürzeren
Abstattungszeitraum von vornherein als unmöglich bzw. unrealistisch
erscheinen, sodass sich nähere Ausführungen dazu
erübrigen.
Obwohl nun die beantragte, zu einem endgültigen
Zahlungsziel von nahezu fünf Jahren (ab gesetzlicher Fälligkeit)
führende, Zahlungserleichterung zweifellos eine weitere nicht zu
vernachlässigende Reduzierung des gewollten Strafübels nach sich
zöge, kann selbst in diesem Fall eine, einer Maßnahme nach § 172
Abs. 1 FinStrG von vornherein entgegenstehende Gefährdung der
Einbringlichkeit im Sinne der vorstehenden Ausführungen nicht erkannt
werden, sodass letztlich die Voraussetzungen für eine Übung des
behördlichen Ermessens vorliegen.
Bei einer derartigen Entscheidung ist neben den zu Gunsten
des Antragstellers anzustellenden Billigkeitserwägungen vor allem die
Zweckmäßigkeit der (beantragten) Maßnahme zu hinterfragen,
wobei auf dieser Ebene insbesondere der Aufrechterhaltung des gewollten
Pönalcharakters der ja an sich auch bei einer finanziellen bzw.
wirtschaftlichen Notlage bzw. selbst bei Mittellosigkeit des Beschuldigten
auszusprechenden Geldstrafe (vgl. VwGH vom 25. Juni 1998, 96/15/0041) eine
ausschlaggebende Bedeutung zukommt. Beachtenswert erscheint in diesem
Zusammenhang auch, dass es die Bf. bisher unterlassen hat, ihre
grundsätzliche Zahlungsbereitschaft, beispielsweise durch die Entrichtung
der von ihr selbst angebotenen Teilzahlungen (ab Oktober 2008), unter Beweis zu
stellen bzw. einen von ihr selbst angebotenen Zahlungstermin nicht eingehalten
hat (vgl. Aktenvermerk vom 28. Mai 2008 laut Strafakt). Unter dem
vorstehenden Aspekt, dass nämlich eine in einem Finanzstrafverfahren wegen
Finanzvergehen (rechtskräftig) ausgesprochene Geldstrafe ein deutlich
spürbares, hier ohnehin schon aufgrund des durch die Zahlungsstockungen
ausgelösten faktischen Aufschubes von mehr als zwölf Monaten
reduziertes Übel für den Bestraften darstellen soll, würde eine
antragsgemäße Bewilligung im Anlassfall weder dem (beabsichtigten)
Strafzweck ausreichend Geltung verschaffen noch die Entrichtung der wohl schon
unter Berücksichtigung der wirtschaftlich angespannten Lage (vgl. Datum der
Strafverfügung und Zeitpunkt der Konkurseröffnung zur StNr. 34)
vergleichsweise gering ausgemessenen Geldstrafe in einem angemessenen Zeitraum
gewährleistet werden, sodass aus diesen Überlegungen kein Raum
für eine positive Ermessensübung bestand.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 13.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0070-L/08
- Stammnummer
- 39823
- Gültig
- 13.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF