Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0099-L/07
Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren.
geltende FassungSonstiger BescheidFSRV/0099-L/07vom 28.01.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des
Finanzstrafsenates 3, Hofrat Dr. Peter Binder, in der Finanzstrafsache
gegen HN, Angestellter, geb. 19XX, whft. in T, vertreten durch Dr. Johannes
Buchmayr, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Altstadt 15, SN 046-2000/00537-001,
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 28. September 2007 gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz, vertreten durch Amtsrätin Claudia
Enzenhofer, vom 27. August 2007, betreffend die Gewährung von
Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren gemäß
§ 172
Abs. 1 Finanzstrafgesetz (FinStrG),
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 27. August 2007 hat das Finanzamt
Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Antrag des
Beschwerdeführers (Bf.) vom 16. August 2007 auf Gewährung einer
monatlichen Ratenzahlung zur Begleichung des aus dem mit Straferkenntnis des
Unabhängigen Finanzsenates vom 27. April 2006, GZ. 12,
rechtskräftig abgeschlossenen Finanzstrafverfahren SN 34 (Schuldspruch
wegen §§ 33 Abs. 1 tlw. iVm. 13, 33 Abs. 2 lit. a
und b sowie 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Geldstrafe:
35.000,00 €, Ersatzfreiheitsstrafe: zehn Wochen, sowie Kostenersatz
iHv. 363,00 €) herrührenden Strafrückstandes am Konto 56 als
unbegründet abgewiesen.
Begründend wurde darauf verwiesen, dass die
angebotenen Raten im Verhältnis zur Rückstandshöhe zu niedrig
seien und dadurch von einer Gefährdung der Einbringlichkeit auszugehen
sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die als Berufung
bezeichnete Eingabe des Bf. vom 28. September 2007, in welcher vom
ausgewiesenen Vertreter im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Die sofortige und volle Abgabenentrichtung sei für den
Bf. sehr wohl mit erheblichen Härten verbunden und wäre die
Einbringlichkeit im Fall der Ratenzahlung auch nicht gefährdet, sondern
würde im Gegenteil der Abgabepflichtige andernfalls in seiner Existenz
gefährdet. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben
und dem Ratenansuchen wie beantragt stattzugeben.
Im (abgewiesenen) Ratengesuch vom 16. August 2007
selbst hatte der Bf. geltend gemacht, dass er derzeit aus einer
unselbständigen Tätigkeit ein Bruttogehalt iHv. 1.000,00 €
beziehe und sein derzeitiger Arbeitgeber nicht in der Lage sei, ohne seine
Spezialkenntnisse den neu gegründeten Betrieb weiterzuführen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorneweg ist darauf zu verweisen, dass das
verfahrensgegenständliche, gegen den angeführten Bescheid der
Erstinstanz vom 23. August 2007 erhobene Rechtsmittel gemäß
§§ 161 ff FinStrG unbeschadet seiner Bezeichnung
tatsächlich als Beschwerde iSd. § 152 Abs. 1 FinStrG
aufzufassen ist.
In Präzisierung der Begründungsausführungen
der Finanzstrafbehörde erster Instanz ist zum entscheidungsrelevanten
Sachverhalt iSd. § 161 Abs. 1 FinStrG festzuhalten, dass nach der
Aktenlage bis zum Entscheidungszeitpunkt am angeführten Abgabenkonto noch
die gesamte zu SN 34 mit Erkenntnis des Berufungssenates iHv.
35.000,00 € ausgesprochene Geldstrafe (gesetzlicher
Fälligkeitstermin gemäß
§ 171 Abs. 1 FinStrG:
27. Mai 2006) als unentrichtet aushaftet. Daneben schuldet der Bf. zum
vorstehend genannten aus dem bezeichneten Strafverfahren herrührenden
Abgabenkonto auferlegte Verfahrenskosten iHv. 363,00 € zuzüglich
Nebengebühren (Säumniszuschläge und Stundungszinsen) iHv.
insgesamt 1.936,37 € sowie darüber hinaus aus einem früheren
verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren (SN 78,
Kto.-Nr. 910) noch Nebengebühren (Stundungszinsen) iHv.
435,62 €.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen den
Finanzstrafbehörden erster Instanz. Dabei gelten, soweit das FinStrG nichts
anderes bestimmt, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO) und der
Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
Gemäß
§ 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
(§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits
erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht
kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder
die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung
von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener
der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird
(§ 213), erstrecken.
Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung einer
gegebenenfalls im Rahmen einer Ermessensentscheidung iSd. § 20 BAO
auszusprechenden Zahlungserleichterung ist somit grundsätzlich sowohl die
Einbringlichkeit des aushaftenden Betrages, als auch das Vorliegen einer
erheblichen Härte gegenüber dem Antragsteller, wobei letztere im
Finanzstrafverfahren jedoch nur insoweit gegeben ist, als die mit der sofortigen
bzw. mit der sofortigen vollen Entrichtung verbundene erhebliche Härte
über die mit jedem Strafausspruch nach dem FinStrG geradezu
zwangsläufig verbundene und durchaus vom Gesetzgeber schon aus
präventiven Überlegungen heraus beabsichtigte Härte hinausgeht
(vgl. VwGH vom 7. Mai 1987, 84/16/0113). So würde beispielsweise
eine allein auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des
Bestraften abgestimmte Gewährung von Ratenzahlungen im Zusammenhang mit
einer im Finanzstrafverfahren ausgesprochenen Geldstrafe, gleichsam nach Art
einer ratenweisen Kaufpreisabstattung, dem gesetzlichen Strafzweck des dem
Bestraften gegenüber durchaus gewollten und spürbaren Übels und
somit den allgemeinen Zielsetzungen des FinStrG zuwiderlaufen (vgl. zB. VwGH vom
24. September 2003, 2003/13/0084 bzw. Dorazil/Harbich,
Finanzstrafgesetz, Anm. 8 zu § 172 FinStrG).
Wenngleich alleine durch den geschilderten Zeitablauf seit
dem oben angeführten gesetzlichen Fälligkeitstermin das mit dem
Ausspruch der, die schlechte Finanzsituation des Beschuldigten entsprechend
berücksichtigenden Geldstrafe bezweckte bzw. beabsichtigte spürbare
Sanktionsübel bereits eine nicht unwesentliche Einschränkung erfahren
hat, kann angesichts der aktuellen, sowohl aus dem Ratengesuch vom
16. August 2007 als auch aus einer Kontoabfrage zu dessen StNr. (Aussetzung
der Einbringung gemäß
§ 231 BAO hinsichtlich eines
Abgabenbetrages iHv. 90.464,20 €) hervorgehenden, wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bf. in der sofortigen vollen Entrichtung des
angeführten Strafbetrages wohl eine erhebliche, den gesetzlichen bzw.
gewollten Strafzweck übersteigende, Härte iSd. §§ 212
Abs. 1 BAO iVm. 172 Abs. 1 FinStrG erblickt werden.
Berücksichtigt man allerdings, dass der Bf. bisher keinerlei, sich
beispielsweise in der Leistung der von ihm selbst im Ratengesuch angebotenen
Teilzahlungen manifestierenden, Zahlungsbereitschaft gezeigt hat und somit
annähernd zwanzig Monate nach der gesetzlichen Fälligkeit der
verhängten Geldstrafe diese nach wie vor zur Gänze als unentrichtet
aushaftet, so kann angesichts dessen, dass das gewollte Übel einer
derartigen Sanktion auch die vollständige Abdeckung des Strafanspruches in
einem angesichts Straf- und Tatausmaß noch vertretbaren Zeitraum
erfordert, selbst bei großzügigster Auslegung der maßgeblichen
Kriterien eine erhebliche Härte jedoch nur insoweit angenommen werden, als
jedenfalls eine vierjährige Zahlungsfrist (ab gesetzlicher
Fälligkeit), das entspräche einem restlichen Abstattungszeitraum von
26 Monaten bzw. monatlichen Teilzahlungen von annähernd
1.300,00 €, eingehalten würde.
Zum weiteren Erfordernis, dass durch bzw. auch ohne die
Gewährung einer Zahlungserleichterung (vgl. VwGH vom 20. September
2001, 2001/15/0056) keine Gefährdung der Einbringlichkeit ent- bzw.
besteht, ist zu bedenken, dass im FinStrG ja gerade für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ohnehin den Vollzug der gemäß
§ 20 FinStrG ja gerade für diesen Fall ausgesprochenen
Ersatzfreiheitsstrafe vorsieht (vgl. VwGH vom 24. September 2003,
2003/13/0084). Letztangeführtem Erkenntnis zufolge hat es die Behörde
auch in der Hand, losgelöst von den Wünschen des Antragstellers
Zahlungsbedingungen festzulegen, mit denen sowohl das Strafübel wirksam
zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Abgabenschuldners bei
Anspannung all seiner Kräfte erhalten bleibt. Laut VwGH vom
21. Jänner 2004, 2001/16/0371 kommt dem Kriterium der Gefährdung
der Einbringlichkeit bei Geldstrafen nach dem FinStrG lediglich dann ein
eigenständiges Gewicht bzw. eine dem Abgabenverfahren vergleichbare
Bedeutung zu, wenn die vom Antragsteller angebotenen oder auch die allenfalls
von der Behörde abweichend vom Antrag festzusetzenden Zahlungsbedingungen,
beispielsweise ob unangemessen langer oder schon per se unrealistisch anmutender
Zahlungsfristen, auf eine faktische Korrektur des Strafausspruches
hinausliefen.
Da letzteres hier jedoch nicht der Fall ist, liegen somit
innerhalb der oa., sich aus den gesetzlichen Strafzielen erschließenden
Grenzen die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung iSd.
§ 212 Abs. 1 BAO vor.
Die dabei anzulegenden Kriterien ergeben sich primär
aus der das Ermessen einräumenden Bestimmung selbst, dh. aus dem
eigentlichen Normzweck und subsidiär auch aus den (allgemeinen) Kriterien
der Billigkeit und Zweckmäßigkeit iSd. § 20 BAO.
Zweck des § 172 Abs. 1 FinStrG ist es, unter
Aufrechterhaltung der mit dem Strafausspruch verbundenen sachgerechten
Strafzwecke, bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen den wirtschaftlichen
Ruin des Bestraften nach Möglichkeit hintanzuhalten. Ist der Bestrafte ob
seiner finanziellen Möglichkeiten offensichtlich aber gar nicht in der
Lage, die ihm allenfalls nach den vorstehenden Kriterien zuzugestehenden
Teilzahlungsbedingungen einzuhalten, so fehlt es von vornherein an einer
für eine positive Ermessensübung sprechende Grundlage und stehen
diesfalls Zweckmäßigkeitserwägungen der Bewilligung eines
letztlich unrealistischen weiteren Zahlungsaufschubes entgegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Abweisungsbescheid vom 27. August
2007 als unbegründet abzuweisen.
Linz, am 28.
Jänner 2008
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahrenerhebliche HärteGefährdung der EinbringlichkeitErmessen
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Sonstiger Bescheid
- Geschäftszahl
- FSRV/0099-L/07
- Stammnummer
- 32734
- Gültig
- 28.01.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF