Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0032-L/08
Ratenbewilligung bei sehr beengten finanziellen Verhältnissen.
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0032-L/08vom 30.05.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied
des Finanzstrafsenates 1 in der Finanzstrafsache gegen HE, geb. X, Adresse,
vertreten durch Dr. Stefan Glaser, Rechtsanwalt, 4910 Ried,
Bahnhofstraße 35a, über die Beschwerde der Beschuldigten vom
11. April 2008 gegen den Bescheid des Finanzamtes Braunau Ried
Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 10. März
2008, StrNr. 041/2007/00000-001, betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid dahingehend
abgeändert, dass zur Entrichtung der mit Erkenntnis des Finanzamtes Braunau
Ried Schärding als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom
18. Oktober 2007 verhängten, noch aushaftenden Geldstrafe sowie der
auferlegten Verfahrenskosten einschließlich der Nebengebühren,
beginnend ab Juni 2008, monatliche Raten in Höhe von 80,00 €,
jeweils fällig am 25. des Monats, gewährt werden.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Finanzamtes Braunau Ried Schärding
als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 18. Oktober 2007 wurde die
Beschwerdeführerin (Bf) schuldig erkannt, sie habe vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung an
Umsatzsteuer für die Monate 05-12/2005 in Höhe von
6.310,23 €, für die Monate 01-11/2006 in Höhe von
8.524,93 € und für die Monate 01-04/2007 in Höhe von
1.507,22 € (insgesamt daher 16.342,88 €) bewirkt und dies
nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Sie habe dadurch das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2°lit. a°FinStrG
begangen. Über die Bf wurde eine Geldstrafe von 2.500,00 €, im
Nichteinbringungsfall zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Da die Bf die Geldstrafe nicht bis zum Fälligkeitstag
am 9. Jänner 2008 entrichtete, erging an sie am 12. Februar 2008
eine Zahlungsaufforderung.
In der Folge brachte der Vertreter der Bf am
1. März 2008 einen Antrag auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung
ein. Die Bf habe kürzlich ein Insolvenzverfahren mit einem Zahlungsplan
abgeschlossen; ein Auszug aus der Insolvenzdatei liege bei. Sie beziehe das
Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 436,00 € monatlich, habe zwei
Kinder im Alter von zwei und acht Jahren und erwarte im Mai 2008 ihr drittes
Kind. Auf Grund der Insolvenz habe die Bf kein Vermögen und verfüge
über kein weiteres Einkommen. Sie habe auch die entsprechenden
Zahlungsplanquoten zu erfüllen, sodass die Bezahlung der Strafe auf einmal
nicht möglich sei. Sie sei nur in der Lage, von ihrem monatlichen Einkommen
einen geringen Betrag zur Verfügung zu stellen, um die Strafe in Raten
bezahlen zu können; maximal könne sie 50,00 € monatlich,
beginnend mit April 2008, bezahlen.
Die Erstbehörde gab dem Ansuchen mit Bescheid vom
10. März 2008 teilweise statt und gewährte monatliche
Ratenzahlungen zu je 100,00 €, beginnend ab 26. März 2008.
Begründend wurde ausgeführt, dass es dem Wesen einer Strafe
entspreche, dass sie als solche empfunden werde, sodass nur die besagte
Zahlungserleichterung gewährt worden sei.
Nachdem die Bf die erste Rate nicht entrichtet hatte,
erging an sie am 10. April 2008 eine Aufforderung zum Strafantritt.
Mit Telefax vom 11. April
2008 erhob der Vertreter der Bf gegen den teilweise stattgebenden Bescheid vom
10. März 2008 eine irrtümlich als Berufung bezeichnete
Beschwerde. Die Situation der Bf sei dergestalt, dass sie auf Grund der
Unternehmensinsolvenz mit den Gläubigern einen Zahlungsplan abgeschlossen
habe, sie für zwei Kinder im Alter von zwei und acht Jahren sorgepflichtig
sei und im Mai 2008 ihr drittes Kind erwarte. Bei ihrem Einkommen -
Kinderbetreuungsgeld von 436,00 € - sei für sie ein Betrag von
50,00 € kaum finanzierbar, geschweige denn ein Betrag von
100,00 €. Die Bewilligung monatlicher Ratenzahlungen zu je
50,00 € werde daher beantragt.
Ein Auszug aus der Insolvenzdatei
zeigt, dass über das Vermögen der Bf mit Beschluss des LG A vom
5. Juli 2007 das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
Mit Beschluss vom
23. Jänner 2008 wurde der Zahlungsplan rechtskräftig
bestätigt und der Konkurs aufgehoben. Wesentlicher Inhalt des Zahlungsplans
ist eine Quote von 10 %, zahlbar innerhalb von sieben Jahren ab
rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplans, wobei die erste
Teilquote von 0,5 % am 21. November 2009 und die fünf weiteren
Teilquoten zu je 1,9 % ebenfalls jeweils am 21. November der
Folgejahre zahlbar sind.
Aus der Insolvenzdatei ergibt
sich ferner, dass am 3. Dezember 2007 auch über das Vermögen des
AE, des Gatten der Bf, das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet worden
ist. In diesem Verfahren wurde der Zahlungsplan nicht angenommen und am
6. Februar 2008 das Abschöpfungsverfahren eingeleitet. Mit Beschluss
vom 27. Februar 2008 wurde das Schuldenregulierungsverfahren
aufgehoben.
Aus dem Finanzstrafakt ist zu den
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Bf weiters
ersichtlich, dass die Bf in A seit 2002 ein Einzelhandelsgeschäft für
Textilien betrieben hat. Ihr Gatte sei auf Grund einer Berufskrankheit seit
längerer Zeit arbeitslos (Rechtfertigung vom 25. Juni 2007 zur
Einleitung des Strafverfahrens). Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der
Finanzstrafbehörde Braunau Ried Schärding gab die Bf an,
Kinderbetreuungsgeld und Familienbeihilfe zu beziehen und kein Vermögen zu
besitzen. Sie habe Schulden von rund 130.000,00 €.
Auf dem Strafkonto haftet aktuell
(Stand: 30. Mai 2008) ein Betrag von 2.650,00 €
(2.350,00 € Geldstrafe, 250,00 € Kosten des
Finanzstrafverfahrens und ein Säumniszuschlag von 50,00 €) offen
aus.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass gemäß
§ 151 Abs. 1 FinStrG gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der
Berufung zusteht und gemäß
§ 152 Abs. 1 leg.cit. gegen
alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein
Rechtsmittel für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die
Beschwerde zulässig ist. Die als Berufung bezeichnete Eingabe vom
11. April 2008 war daher als Beschwerde zu qualifizieren, weshalb im
vorliegenden Fall eine Beschwerdeentscheidung zu ergehen hatte.
Gemäß
§ 172 Abs. 1 FinStrG
obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen und
Wertersätzen den Finanzstrafbehörden erster Instanz. Hierbei gelten,
soweit das Finanzstrafgesetz nichts anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung
(BAO) und die Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) sinngemäß.
Die Gewährung von Zahlungserleichterungen für die
Entrichtung von Geldstrafen nach dem Finanzstrafgesetz richtet sich damit nach
§ 212 BAO.
Nach § 212 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben,
hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den
Aufschub nicht gefährdet wird.
Die nach der Bestimmung des § 172 FinStrG
gebotene Anwendbarkeit der Vorschrift des § 212 BAO auf Geldstrafen
besteht allerdings mit der Einschränkung, dass die mit der sofortigen
Entrichtung verbundene Härte über die mit jeder Bestrafung
zwangsläufig verbundene und gewollte Härte hinausgeht, da einer
rechtskräftig verhängten Strafe nicht durch die Gewährung
großzügiger und langjähriger Zahlungserleichterungen der
Pönalcharakter genommen bzw. dieser wesentlich reduziert werden soll (VwGH
vom 7.5.1987, 84/16/0113). Folge dieser Beurteilung ist, dass
Strafrückstände in Form höherer Ratenzahlungen abzustatten sein
werden, als dies bei einer Ratenbewilligung für Abgabenrückstände
der Fall sein wird.
Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
22.10.1991, 88/14/0019, muss die Abstattung von Strafrückständen in
"angemessener Frist" gewährleistet sein, sodass ein mehrjähriger
Abstattungszeitraum in aller Regel nur bei hohen Geldstrafen bzw. sehr
eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten zulässig sein
wird.
Nach § 212 Abs. 1 BAO kann eine Entrichtung
in Raten nur dann bewilligt werden, wenn die sofortige Entrichtung der Abgaben
für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre
und gleichzeitig die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht
gefährdet wird. Nur bei Vorliegen sämtlicher gesetzlich vorgesehener
Bedingungen steht es im Ermessen (§ 20 BAO) der entscheidenden
Behörde, die beantragte Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen
auch nur eine der im Gesetz taxativ angeführten Voraussetzungen, so besteht
für eine Ermessensentscheidung kein Raum, sondern hat die Behörde
diesfalls den Antrag schon aus Rechtsgründen zwingend abzuweisen.
Mit Erkenntnis vom 24.9.2003, 2003/13/0084, hat der
Verwaltungsgerichtshof dargelegt, dass die Unterstellung der Gewährung von
Zahlungserleichterungen für die Entrichtung von Geldstrafen nach dem
Finanzstrafgesetz unter das Regelungsregime des § 212 BAO nach dem
Wortlaut der Vorschrift des § 172 Abs. 1 FinStrG nur
"sinngemäß" erfolge. Da die Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe
ohnehin unter der Sanktion des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe stehe, komme
dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit der aushaftenden Forderung
im Falle einer Geldstrafe kein Gewicht zu. Maßgebend für die
Entscheidung sei vielmehr allein die sachgerechte Verwirklichung des
Strafzweckes. Dieser bestehe in einem dem Bestraften zugefügten Übel,
das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten solle. Die
Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine
"bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung
für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen solle, laufe dem Strafzweck
jedenfalls zuwider.
Nach der neueren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist
somit dem Umstand der Gefährdung der Einbringlichkeit kein Gewicht
beizumessen, sondern hat eine Entscheidung unter Bedachtnahme auf die
sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes zu erfolgen.
Nach der Begründung des o.a. Erkenntnisses vom 24.
September 2003 stehe es der Behörde frei, losgelöst von den
Wünschen des Antragstellers Zahlungserleichterungen ohne Bindung an den
gestellten Antrag zu gewähren. Der entscheidenden Behörde ist damit
die gesetzliche Möglichkeit eröffnet, dem Bestraften die Entrichtung
der Geldstrafe in Raten zwar nicht in der von ihm gewünschten, aber doch in
solcher Höhe zu gestatten, mit der sowohl das Strafübel wirksam
zugefügt, als auch dessen wirtschaftliche Existenz bei Anspannung all
seiner Kräfte erhalten bleibt.
Zweifellos leben die Bf und ihr Ehegatte in sehr
beschränkten finanziellen Verhältnissen und wurde über das
Vermögen beider Ehegatten das Konkursverfahren eröffnet. Der Bf wird
es folglich derzeit nicht möglich sein, den gesamten, auf dem Strafkonto
aushaftenden Betrag in einem zu begleichen, weshalb die sofortige Entrichtung
des Gesamtbetrages für sie eine erhebliche Härte darstellen
würde.
Eine Einsichtnahme in das Abgabenkonto der Bf zeigt, dass
sie mehrfach Ratengesuche an das Finanzamt richtete, um den dort anwachsenden
Abgabenrückstand zu begleichen. Diese Ansuchen wurden mit Bescheiden vom
11. Dezember 2006, 27. März und 25. April 2007 jeweils
teilweise stattgebend erledigt, doch war die Bf trotz offensichtlichen
Bemühens nicht in der Lage, die gewährten Ratenzahlungen von
300,00 € bzw. 600,00 € für die Dauer der Bewilligung
einzuhalten, sodass stets nach kurzer Zeit Terminverlust eintrat.
Von der an sich bereits am 9. Jänner 2008
fällig gewesenen Geldstrafe überwies die Bf bisher am 22. April
2008 100,00 € und am 21. Mai einen Betrag von 50,00 €,
womit sie ihren Zahlungswillen und ihre - zumindest eingeschränkte -
Zahlungsfähigkeit dokumentierte.
Die Gewährung einer Ratenzahlung in der beantragten
Höhe von 50,00 € würde - wobei die während der Laufzeit
eines Ratengesuchs fällig werdenden Stundungszinsen noch nicht eingerechnet
sind und nicht berücksichtigt ist, dass seit Fälligkeit der Geldstrafe
ohnedies bereits rund fünf Monate verstrichen sind - einen
Abstattungszeitraum von rund viereinhalb Jahren bedeuten. Eine derart lange
Abstattungsdauer würde aber selbst bei derart beengten finanziellen
Verhältnissen wie denen der Bf die geforderte sachgerechte Verwirklichung
des Strafzwecks nicht mehr gewährleisten.
Der Beschwerdeeinwand der Bf, für sie seien monatlich
50,00 € kaum finanzierbar, geschweige denn 100,00 €, steht
zwar in Widerspruch dazu, dass die Bf am 22. April 2008 tatsächlich
eine Zahlung von 100,00 € geleistet hat, doch vermag dies noch nichts
darüber auszusagen, ob die Bf infolge der dargestellten beengten
finanziellen Verhältnisse imstande wäre, regelmäßige
monatliche Ratenzahlungen in dieser Höhe zu leisten.
Da gegenständlich, wie o.a., die sofortige Entrichtung
der gesamten Geldstrafe für die Bf unstrittig eine erhebliche, über
den beabsichtigten Strafzweck hinaus gehende Härte darstellen würde
und die Gefährdung der Einbringlichkeit keine entscheidungswesentliche
Komponente darstellt, hatte die Rechtsmittelbehörde im Rahmen des ihr
eingeräumten Ermessens und unter Bedachtnahme auf den mit der Bestrafung
verfolgten Zweck - nämlich dem Zufügen eines Übels, das die
Bestrafte künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll,
ohne aber deren wirtschaftliche Existenz zu gefährden - eine Entscheidung
zu treffen.
Bei antragsgemäßer Stattgabe und Zuerkennung
monatlicher Ratenzahlungen zu je 50,00 € wäre, wie oben
dargestellt, die Abstattung der Geldstrafe innerhalb einer als angemessen zu
bezeichnenden Frist nicht mehr gewährleistet, sodass einer Ratenzahlung in
der von der Bf angestrebten Höhe nicht zugestimmt werden kann.
Zu bedenken ist ferner, dass schon die
Finanzstrafbehörde erster Instanz - nicht zuletzt unter Bedachtnahme auf
die angespannte finanzielle Lage der Bf - eine äußerst moderat
bemessene Geldstrafe im Ausmaß von weniger als 8 % des möglichen
Strafrahmens festgesetzt hat und bereits dadurch die mit einer Bestrafung
beabsichtigte Härte entscheidend reduziert worden ist.
In Anbetracht des Umstandes, dass die Bf ihren eigenen
Angaben zufolge aber lediglich Kindergeld und Familienbeihilfe bezieht und sie
seit Mai 2008 für drei Kinder sorgepflichtig ist, erscheint eine monatliche
Ratenzahlung von 80,00 € angemessen, zumutbar und gerade noch
ausreichend, dem Strafzweck Genüge zu tun. Eine derartige Ratenhöhe
ermöglicht darüber hinaus die Begleichung der verhängten
Geldstrafe in einem überschaubaren Zeithorizont von rund drei Jahren und
ist zudem davon auszugehen, dass die Bf diesen Betrag trotz der beengten
finanziellen Verhältnisse bei Anspannung all ihrer Kräfte aufzubringen
in der Lage sein wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 30.
Mai 2008
Normen und Schlagworte
- § 172 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0032-L/08
- Stammnummer
- 34713
- Gültig
- 30.05.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF