Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0008-L/04
Keine Ratenbewilligung für die Entrichtung einer fälligen Geldstrafe bei Vorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0008-L/04vom 02.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch Fa. Czepl & Partner,
gemäß
§ 161 Abs.1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde vom 20. Dezember 2003 der Bf. gegen den Bescheid
vom 17. November 2003 des Finanzamtes Linz, dieses vertreten durch AR
Claudia Enzenhofer als Amtsbeauftragte, betreffend Abweisung eines
Zahlungserleichterungsansuchens
zu
Recht erkannt:
Die
Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Bf. betrieb einen
Botendienst. Im März 1995 stellte sie nach einer Konkursabweisung mangels
Vermögens ihre betriebliche Tätigkeit ein.
Mit Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich als Finanzstrafbehörde II. Instanz,
verkündet am 2. Juli 2002, zugestellt am 1. Oktober 2003, wurde
über die Bf. wegen der Finanzvergehen nach §§ 33 Abs.2
lit.a, 49 Abs.1 lit.a und 51 Abs.1 lit.a FinStrG eine Geldstrafe von
7.000,00 €, im Nichteinbringungsfall sechs Wochen
Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt und die Kosten des Finanzstrafverfahrens
mit 363,00 € festgesetzt.
Die nach § 171 Abs.1 FinStrG zu beurteilende
Fälligkeit von Geldstrafe und auferlegtem Kostenersatz ist am
10. November 2003 eingetreten.
Mit Eingabe vom 4. November 2003 brachte die Bf. ein
Ratengesuch ein, da sie außer Stande sei, diesen Betrag auf einmal zu
begleichen. Sie habe für drei Kinder zu sorgen und verfüge nur
über ein sehr geringes Einkommen. Als bei der Gemeinde L angestellte
Raumpflegerin verdiene sie monatlich 320,00 €. Seit Juni 2000 sei sie
geschieden gewesen und habe sich im August 2002 wieder verehelicht. Ihr
selbstständig tätiger Ehegatte beziehe ebenfalls kaum Einkünfte,
sodass er sie nicht unterstützen könne. Für die im Aufbau
begriffene Videothek ihres Gatten, die kaum Erträge abwerfe, seien Kredite
zu begleichen. Für ihre Kinder beziehe sie Familienbeihilfe. Weiters
stünden ihr Alimente in Höhe von 400,00 € monatlich zu,
welche sie von ihrem geschiedenen Gatten aber nicht erhalte, sodass sie sich an
die zuständige Behörde wenden müsse, um Geld zu erhalten. Sie
ersuche daher, die Abstattung des Rückstandes in Form einer Anzahlung von
63,00 € am 18. November 2003 und nachfolgend monatlichen
Zahlungen von 100,00 € am 20. des Monats zu bewilligen. Sie werde sich
bemühen, monatlich 100,00 € zu bezahlen, bezweifle aber, dass
dies tatsächlich möglich sein werde. Aus diesem Grund beabsichtige sie
die Einbringung eines Gnadengesuches und wolle mit dem vorgeschlagenen Ratenplan
nur ihre grundsätzliche Zahlungswilligkeit bekunden.
Dieses Ratengesuch wies die Finanzstrafbehörde Linz am
17. November 2003 mit der Begründung ab, dass die angebotenen Raten im
Verhältnis zur Höhe des Rückstandes zu niedrig seien, wodurch die
Einbringlichkeit gefährdet erscheine.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte,
irrtümlich als Berufung bezeichnete Beschwerde, in welcher die Bf.
vorbrachte, dass es ihr aus den bereits im Zahlungserleichterungsansuchen
genannten Gründen nicht möglich sei, höhere Zahlungen als die
angebotenen zu leisten. Ihr Verteidiger, Dr. C, werde mit der
Finanzlandesdirektion Gespräche wegen eines Gnadengesuches aufnehmen. In
Anbetracht ihrer Mittellosigkeit und des über ihren Betrieb eröffneten
Konkursverfahrens habe ihr der Senat in der mündlichen Berufungsverhandlung
diese Vorgangsweise empfohlen. Sie meine, ausreichend
berücksichtigungswürdige Gründe für die Gewährung eines
Gnadengesuches vorbringen zu können und beantrage daher, ihr monatliche
Zahlungen von 100,00 €, beginnend mit 20. Jänner 2004, bis
zum 20. Juni 2004 zu gewähren, da sie bis dahin mit einer positiven
Entscheidung über ihr Gnadengesuch rechne.
Am Abgabenkonto der Bf. haften derzeit fällige
Abgabenverbindlichkeiten im Gesamtbetrag von 25.937,19 € aus, deren
Einbringung ausgesetzt ist (Buchungsabfrage vom 30. März 2004).
Der Rückstand am
Strafkonto beträgt zurzeit 7.459,39 € (Buchungsabfrage vom 30.
März 2004). Zahlungen wurden bis dato nicht geleistet.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 172 Abs.1 FinStrG gelten für
die Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geldstrafen die Bestimmungen der
Bundesabgabenordnung (BAO) und der Abgabenexekutionsordnung (AbgEO)
sinngemäß, soweit das Finanzstrafgesetz (FinStrG) nichts anderes
bestimmt.
Hinsichtlich des Rechtsmittelverfahrens liegen jedoch
konkrete Bestimmungen des FinStrG vor. So steht gemäß
§ 151
Abs.1 FinStrG gegen Erkenntnisse das Rechtsmittel der Berufung zu und ist
gemäß
§ 152 Abs.1 leg. cit. gegen alle sonstigen im
Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, soweit nicht ein Rechtsmittel
für unzulässig erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde
zulässig. Die als "Berufung" bezeichnete Eingabe vom
20. Dezember 2003 war daher als Beschwerde im Sinne des § 152 FinStrG
zu qualifizieren.
Nach § 212 Abs.1 BAO kann die Finanzstrafbehörde
auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm
gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises
Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder
späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den
Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die
Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle
Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen
Härten verbunden wäre und die
Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet
wird.
Für die bescheidmäßige Bewilligung einer
Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen
Bedingungen erfüllt sein. Nur bei Vorliegen aller Erfordernisse steht es im
Ermessen (§ 20 BAO) der entscheidenden Behörde, die beantragte
Zahlungserleichterung zu bewilligen. Fehlt hingegen auch nur eine der im Gesetz
taxativ angeführten Voraussetzungen, so besteht für eine
Ermessensentscheidung kein Raum, sondern hat die Behörde diesfalls den
Antrag schon aus Rechtsgründen zwingend abzuweisen. Der Grundsatz der
Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung tritt bei
Begünstigungsbestimmungen wie jener des § 212 BAO in den
Hintergrund. Es ist daher Sache des die Begünstigung Beantragenden, die
Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung - hiezu gehört auch,
dass die Einbringung der Geldstrafe nicht gefährdet ist - aus eigenem
darzulegen und glaubhaft zu machen.
Gefährdung der Einbringlichkeit bedeutet in diesem
Zusammenhang nicht, dass es bereits zu einem tatsächlichen Abgabenausfall
gekommen sein muss, sondern vielmehr, dass an Hand von Anhaltspunkten
tatsächlicher Art eine Tendenz zur Nichtbezahlung erkennbar ist.
Anhaltspunkte solcher Art liegen insbesondere bei Einkommens- und
Vermögenslosigkeit sowie bei Überschuldung bzw. Insolvenz(gefahr) des
Antragstellers vor und stehen der Gewährung von Zahlungserleichterungen
entgegen. Ob eine solche Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird
regelmäßig durch eine Gegenüberstellung der Abgabenforderung
bzw. der Geldstrafe und des dem Abgabepflichtigen bzw. Bestraften zur
Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und
Vermögens beurteilt werden können.
Im gegenständlichen Fall ist daher vorerst zu
prüfen, ob einerseits die Einbringlichkeit des Rückstandes auf dem
Strafkonto nicht gefährdet ist und
andererseits die sofortige Entrichtung eine erhebliche Härte
darstellt.
Die Bf. hat ihre finanzielle Notlage vorgebracht. In der
Berufungsverhandlung am 2. Juli 2002 gab sie, zu ihren wirtschaftlichen
Verhältnissen befragt, an, seit 1. Juli 2002 bei der Gemeinde L als
Reinigungskraft zu arbeiten und Schulden in Höhe von etwa 4 Mio S
zu haben.
Die dargelegte finanzielle Beengtheit als Begründung
für einen Antrag auf Ratenzahlung kann aber nur dann zum Erfolg
führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringlichkeit
des Rückstandes auf dem Strafkonto nicht gefährdet ist.
Obwohl der Bf. die Gefährdung der Einbringlichkeit im
Abweisungsbescheid vorgehalten wurde, hat sie in der gegen diesen Bescheid
eingebrachten Beschwerde dazu nicht Stellung genommen. Das Vorliegen einer
Gefährdung der Einbringlichkeit wurde nicht nur nicht in Abrede gestellt,
sondern von der Bf. selbst indirekt dadurch bestätigt, dass sie Zweifel
daran hegt, selbst den von ihr angebotenen Ratenplan auch einhalten zu
können.
Das Vorbringen der Bf. beschränkt sich inhaltlich
darauf, dass sie in derart eingeschränkten finanziellen Verhältnissen
lebe, dass sie mit ihrer (Teilzeit)Beschäftigung, der bezogenen
Familienbeihilfe und den Alimentationszahlungen gerade die notwendigen eigenen
Lebensbedürfnisse und die ihrer Kinder befriedigen könne. Dass es sich
bei der von der Bf. vorgebrachten Mittellosigkeit nicht bloß um einen
vorübergehend eingetretenen Zustand handelt, ist daraus ersichtlich, dass
die Bf. bereits im Zuge ihrer ersten Vernehmung vor der Finanzstrafbehörde
Linz (Niederschrift vom 10. November 1995), befragt nach ihren
Vermögens- und Einkommensverhältnissen, angab, dass der Schuldenstand
derzeit nicht überschaubar sei. In ihrer Eingabe vom 22. April 1998
(Bl. 93 des Finanzstrafaktes) bezifferte sie ihren Schuldenstand mit rund
1,5 Mio S, in der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat am
16. Oktober 1998 mit rund 2,5 Mio S. In der Berufungsverhandlung
vom 2. Juli 2002 gab sie einen Schuldenstand von 4 Mio S zu
Protokoll. Dass sich ihre Einkommens- bzw. Vermögensverhältnisse in
absehbarer Zeit verbessern werden, hat die Bf. nicht vorgebracht. Vielmehr ist
sowohl aus ihrem Ratengesuch als auch aus der gegen den Abweisungsbescheid
eingebrachten Beschwerde eindeutig zu entnehmen, dass sie in Wahrheit nicht
beabsichtigt, die über sie verhängte Geldstrafe in Form von
Ratenzahlungen tatsächlich abzustatten. Einige wenige Ratenzahlungen sollen
lediglich dazu dienen, ihren angeblichen Zahlungswillen zu demonstrieren und
dergestalt eine positive Entscheidung eines von ihr angestrebten Gnadengesuches
zu erwirken. Ihr Zahlungsangebot bringt deutlich zum Ausdruck, dass sie
lediglich die Abstattung eines Betrages von höchstens 600,00 € im
Zeitraum zwischen Jänner bis Juni 2004 vor Augen hat und selbst
hinsichtlich dieses im Verhältnis zur Gesamtstrafe geringfügigen
Betrages bereits Zweifel an der Möglichkeit der Entrichtung hegt.
Obwohl die Berufungsentscheidung am 2. Juli 2002
verkündet wurde und der Bf. ab diesem Zeitpunkt die Höhe der
Geldstrafe bekannt war, ist es ihr offensichtlich auch innerhalb eines
Zeitraumes von mehr als einem Jahr bis zur schriftlichen Ausfertigung der
Entscheidung nicht gelungen, entsprechende finanzielle Reserven zu schaffen, um
wenigstens einen Teil der verhängten Geldstrafe abdecken zu können.
Die Bf. hat bislang aus eigenem Antrieb keinen Versuch unternommen, die
Geldstrafe auch nur teilweise zu entrichten.
Darüber hinaus kann nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes § 212 BAO für die Gewährung von
Zahlungserleichterungen bei Strafrückständen nur insoweit Anwendung
finden, als die mit der sofortigen Entrichtung verbundene Härte über
die mit der Bestrafung zwangsläufig verbundene und gewollte Härte
hinausgeht (vgl. VwGH 7.5.1987, 84/16/0113), da einer rechtskräftig
verhängten Strafe nicht durch die Gewährung von langjährigen
Zahlungserleichterungen der Pönalcharakter genommen bzw. wesentlich
reduziert werden soll. Dies bedingt einen kürzeren Abstattungszeitraum, als
dies bei einem Zahlungsaufschub von Abgaben der Fall ist.
Die von der Bf. angebotenen Monatsraten von 100,00 €
vermögen diesen Voraussetzungen in keiner Weise gerecht zu werden und
stehen in keinem wirtschaftlich vertretbaren Verhältnis zum genannten
Strafrückstand. Dessen Abstattung würde in vorgeschlagener
Ratenhöhe rund sechs Jahre in Anspruch nehmen, wobei in diese
prognostizierte Abstattungsdauer die bei Gewährung einer
Zahlungserleichterung anfallenden Stundungszinsen noch nicht einmal
berücksichtigt sind. Eine von der Bf. erwartete stattgebende Erledigung
eines Gnadengesuches, das laut Rücksprache bei der für die Erledigung
zuständigen Finanzlandesdirektion bislang dort nicht eingelangt ist, muss
bei der Beurteilung, ob die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen
für die Gewährung einer Zahlungserleichterung vorliegen,
unberücksichtigt bleiben.
Auf Grund des hohen Schuldenstandes, der erfolglosen
Einbringungsversuche des Abgabenrückstandes, des geringen Einkommens sowie
der offensichtlichen Vermögenslosigkeit der Bf. ist von einer bereits
bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit der Strafe auszugehen, sodass
es für die Bewilligung der begehrten Zahlungserleichterung schon an den
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen fehlt. Eine Prüfung,
inwieweit die sofortige Bezahlung des Strafrückstandes eine erhebliche
Härte im Sinne des § 212 Abs.1 BAO nach sich ziehen würde,
erübrigt sich daher, da das Ratengesuch schon aus Rechtsgründen
abgewiesen werden musste. Für eine Ermessensentscheidung blieb daher kein
Raum.
Der Zeitablauf hat sich ohnedies bereits zu Gunsten der Bf.
ausgewirkt, als die Straftaten zum Teil länger als zehn Jahre
zurückliegen und für die Bf. bislang keinerlei Sanktionen spürbar
gewesen sind. Darüber hinaus ist der Bf. durch die Dauer des
Rechtsmittelverfahrens faktisch eine Stundung von mehreren Monaten zuteil
geworden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
2. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0008-L/04
- Stammnummer
- 10154
- Gültig
- 02.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF