…einer bloß schematischen, floskelhaften Begründung, die auf die individuellen Verhältnisse des konkreten Falles nicht Bedacht nimmt und sich in ihrer Allgemeinheit auf jeden anderen Fall anwenden ließe, verfügt. Die Begründung des Wiederaufnahmebescheides hat aber einerseits die Wiederaufnahmegründe, also die Tatsachen und Beweise anzugeben, die neu…
…die "neu hervorgekommenen Beweismittel" und "das sonstige Ergebnis des Verfahrens" dezidiert zu benennen und diese näher auszuführen. Insbesonders legte es nicht dar, welche(s) Beweismittel konkret zu neuen Erkenntnissen im Tatsachenbereich gegenüber dem Erstverfahren geführt hätte(n) und inwiefern dadurch ein im Ergebnis anders lautender…
…0108, in welchem Erkenntnis zum Ausdruck gebracht wird, der Verweis auf eine TZ des BP-Berichtes reiche als erforderliche taugliche Benennung eines Wiederaufnahmegrundes nicht aus, wenn dieser Wiederaufnahmegrund nicht in der genannten TZ zu finden ist, sondern in einer anderen TZ angeführt ist). Der Bw…
…der konkreten Benennung des Bescheidadressaten nicht erfüllt sind." Auf Grund des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.02.2008, 2002/13/0224) betreffend die Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung vom 28.10.2002 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wies das für die Erlassung des Feststellungsbescheides…
…Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde (vgl. VwGH vom 26.04.2007, 2002/14/0075). Nach der Bestimmung des …
…Feststellungsbescheide [...], die infolge der Betriebsprüfung [...] erlassen wurden, nicht rechtswirksam ergangen, da die Voraussetzungen [...] hinsichtlich der korrekten Benennung des Bescheidadressaten nicht erfüllt sind." Damit bestehen keine Zweifel daran, dass das Finanzamt mit der nunmehrigen Zurückweisung vom 7.05.2008 nur einen Mangel bestätigte, der dem Bw…
…Feststellungsbescheide [...], die infolge der Betriebsprüfung [...] erlassen wurden, nicht rechtswirksam ergangen, da die Voraussetzungen [...] hinsichtlich der korrekten Benennung des Bescheidadressaten nicht erfüllt sind." Damit bestehen keine Zweifel daran, dass das Finanzamt mit der nunmehrigen Zurückweisung vom 7.05.2008 nur einen Mangel bestätigte, der dem Bw…
…Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung zulässig sein, dann muss aktenmäßig erkennbar sein, dass dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten…
…leicht nachvollziehbar und evident, dass das Finanzamt den Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 4 BAO als maßgeblich erachtet hat. Eine explizite Feststellung, dass der Neuerungstatbestand vorliegt, erübrigte sich daher. 10) Zur Benennung der Wiederaufnahmegründe Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält den Hinweis, dass die Feststellungen der…
…02. Mai 1988, 22. Juni 1989, 11. Juli 1990, 11. Juni 1991, 20. Februar 1992 und 18. März 1993 datiert: Diese Erklärung ist daher kein im Sinne des § 303 Abs 4 BAO idgF neu "hervor gekommenes" sondern ein neu "entstandenes" Beweismittel und damit kein Wiederaufnahmegrund.
…im Bescheid daher die Wiederaufnahmsgründe und jenen Tatsachenkomplex zu benennen, der zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmstatbestand herangezogen wurde. Im Falle des im Berufungsfall am wahrscheinlichsten in Betracht kommenden Neuerungstatbestandes bedeutete dies, dass im Bescheid neben der Bezeichnung des Wiederaufnahmsgrundes auch die neu…
…Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde (vgl. VwGH vom 26.04.2007, 2002/14/0075). Nach der Bestimmung des …
…13/0169, wurde die im fortgesetzten Verfahren ergangene Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, da die belangten Behörde unzulässiger Weise den Wiederaufnahmegrund "ausgetauscht" hatte. In beiden vorstehenden Erkenntnissen wurden aber über die Berechtigung zur Wiederaufnahme des Verfahrens keine konkreten Aussagen getroffen (vgl. VwGH…
…Begründung des bekämpften Bescheides nicht auf eine etwa gesondert zugehende Begründung oder auf eine Begründung in einem anderen Bescheid verwiesen. Das Finanzamt verabsäumte es demnach in der Begründung des bekämpften Wiederaufnahmebescheides, die neu hervorgekommenen Tatsachen und das sonstige Ergebnis des Verfahrens konkret zu benennen und…
…als Wiederaufnahmegrund geltend, ohne konkret darzulegen, wer welche Tathandlung wie ausgeführt haben soll (UFS 21.7.2005, RV/0509-I/04). Andererseits verabsäumte es das Finanzamt (siehe VwGH 4..3.2009, 2008/15/0327), die potenziellen Neuerungstatbestände als Wiederaufnahmsgründe zu benennen und zum Gegenstand des…
…sei auf ihrer Homepage im Internet angeführt, wo man eine Bestätigung für obige Ausführungen erhalte. Über Aufforderung des Finanzamtes gliederte die Bw auf einer Beilage die jährlichen Aufwendungen auf (2006: Free Spirit Kommunikations- & Management-Training und NLP konkret-Kommunikationstrainings - lt. Beilage 3.783,40 €…
…die "neu hervorgekommenen Beweismittel" und "das sonstige Ergebnis des Verfahrens" dezidiert zu benennen und diese näher auszuführen. Insbesonders legte es nicht dar, welche(s) Beweismittel konkret zu neuen Erkenntnissen im Tatsachenbereich gegenüber dem Erstverfahren geführt hätte(n) und inwiefern dadurch ein im Ergebnis anders lautender…
…war, ohne jedoch eine konkrete Zahl auszuweisen. Vom Bw. wurde im gesamten Verfahren auch keine konkrete neue Steuernummer angeführt, sondern lediglich stets der Hinweis, dass eine solche - ohne sie allerdings zu benennen - vergeben worden sei. In dieses Bild passt auch die Auskunft des Finanzamtes, wonach…
…zur GZ.2 vom 8. März 2004 der Berufung gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2001 auf Grund fehlender dezitierter Benennung der Wiederaufnahmegründe Folge (fehlende Angabe der "neu hervorgekommenen neuen Tatsachen" sowie des "sonstigen Ergebnisses des Verfahrens"), hob diesen angefochtenen Bescheid…
…als handelsrechtlicher Geschäftsführer namhaft gemacht worden. Arbeite der bisherige Unternehmer in der Gesellschaft selbst weiter, dann sei diesem Umstand in einer entsprechend verlängerten Nutzungsdauer des übernommenen Praxiswertes Rechnung zu tragen, konkret von 3 auf 5 Jahre, da vereinbart sei, dass AA innerhalb von 5 Jahren…