Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0138-K/06
Darlegung des Wiederaufnahmegrundes in der Begründung bzw. im Prüfungsbericht.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0138-K/06vom 10.03.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch stb, vom
30. Mai 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes vom 28. April 2005,
mittels welchen die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO hinsichtlich Körperschaftsteuer für die Jahre 2001, 2002
und 2003 verfügt wurde, entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben. Die
Verfahren treten in jenen Stand zurück, in welchen sie sich vor Ergehen der
nunmehr aufgehobenen Bescheide befunden haben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 30.03.2001 untersagte die zuständige
Sicherheitsdirektion die am 16.03.2003 angezeigte Umbildung bzw. die
Namensänderung des Vereines aa auf "bb" nicht.
In den Körperschaftsteuererklärungen für
2001 bis 2003 (wie auch 1998 ) erfolgte hinsichtlich eines bestimmten Betrages
an vereinnahmten Mitgliedsbeiträgen die Bekanntgabe (durch Ankreuzen des
vorgesehenen Kästchens), dass diese Beträge bei der
Einkommensermittlung außer Ansatz gelassen wurden. In den
Körperschaftsteuererklärungen beigeschlossenen Gewinn- und
Verlustrechnungen für die Streitjahre sind - ebenso wie in den Vorjahren -
u.a. Aufwendungen für Katalogkosten ausgewiesen.
Betreffend der Streitjahre 2001
bis 2003 fand eine abgabenbehördliche Prüfung statt, im Zuge derer
nachfolgende Feststellungen getroffen wurde:
TZ
1 Mitgliedsbeiträge 0%
Beiträge,
denen eine konkrete Gegenleistung (Erstellung eines Kataloges) der
Körperschaft an die Beitragszahler gegenübersteht, sind unechte
Mitgliedsbeiträge, die nicht unter den § 8 Abs. 1 KStG fallen und
führen daher zur Steuerpflicht.
Der
Bilanzgewinn/-verlust war daher um folgende Mitgliedsbeiträge zu
erhöhen:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
|
In
ATS
|
In
Euro
|
In
Euro
|
Mitgliedsbeiträge
0%
|
225.000,00
|
17.200,00
|
10.600,00
Änderungen
der Besteuerungsgrundlagen:
|
|
2001
|
2002
|
2003
|
Einkünfte
aus Gewerbebetrieb
|
In
ATS
|
In
Euro
|
In
Euro
|
Vor
BP
|
-294.585,00
|
170,55
|
24.479,70
|
TZ
1 Mitgliedsbeiträge 0%
|
225.000,00
|
17.200,00
|
10.600,00
|
Nach
BP:
|
-
69.585,00
|
17.370,55
|
35.079,70
Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
Hinsichtlich
der nachstehend angeführten Abgabenarten und Zeiträume wurden
Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erforderlich machen:
Körperschaftsteuer
für 2001- 2003
,
Feststellung TZ 1
Die
Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der
durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich
ergebenden Gesamtauswirkung. Bei der im Sinne des § 256 (3) BAO 20 BAO
vorzunehmenden Interessenabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit
(Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der
Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft)
einzuräumen.
Die bekämpften
Wiederaufnahmebescheide enthalten jeweils die nachfolgende
Begründung:
Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen
Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung
für die Abweichungen vom bisherigen Bescheid zu ersehen.
In der fristgerecht sowohl gegen
die Wiederaufnahmebescheide als auch gegen die Körperschaftsteuerbescheide
erhobenen Berufung vom 30.05.2005 begründete der Bw. die Berufung gegen die
Wiederaufnahmebescheide wie folgt:
Die Veranlagung zur
Körperschaftsteuer sei auf Basis der eingereichten Jahresabschlüsse,
in denen die steuerfreien Mitgliedsbeiträge ausgewiesen waren,
erfolgt.
In der Begründung der
Wiederaufnahmebescheide werde auf die Feststellungen der
abgabenbehördlichen Prüfung verwiesen, die als einzigen
Feststellungspunkt die nunmehr erfolgte neue rechtliche Würdigung, dass die
von den Gemeinden geleisteten Zuschüsse unechte Mitgliedsbeiträge
darstellten und daher körperschaftsteuerpflichtig seien, enthalte.
Insbesondere werde nunmehr festgestellt, dass den Mitgliedsbeiträgen eine
konkrete Gegenleistung (Erstellung eines Kataloges) gegenüber stehe.
Der Sachverhalt, nämlich die
Erbringung der Mitgliedsbeiträge zur satzungsgemäßen
Förderung des Tourismus in den ländlichen Gemeinden sei der
Abgabenbehörde bereits im Zeitpunkt der Erlassung der Erstbescheide bekannt
gewesen.
Der Aktenlage ist weiters zu entnehmen:
Bereits am 24.03.1997
erfolgte der Abschluss einer die Abgabenarten Umsatzsteuer und
Körperschaftsteuer 1993 -1994 umfassenden Außenprüfung.
Im Wesentlichen stellte das Finanzamt fest, dass Vereinen nur hinsichtlich des
betrieblichen Bereiches Unternehmereigenschaft zukomme, weshalb eine
Vorsteuerkürzung insoweit erfolgte, als die Vorsteuerbeträge im
Zusammenhang mit der Erfüllung der Vereinsaufgaben stehend angesehen wurden
(TZ 12) sowie dass Aufwendungen in Erfüllung satzungsmäßiger
Zwecke, sowie Ausgaben im Zusammenhang mit nicht steuerpflichtigen Einnahmen
(Mitgliedsbeiträge) gemäß
§ 12 KStG 1988 nicht
abzugsfähig seien (TZ 17, Hinzurechnung von Aufwendungen).
In TZ 1 der Niederschrift vom 10.09.1998
(UVA-Prüfung 1/1998 - 6/1998) wird u.a. festgehalten, dass die abziehbare
Vorsteuer im ermittelten und in TZ 1 dargestellten Verhältnis für
TAO Beiträge, Reisespesen, Büroaufwand, Messekosten, Katalogkosten,
Lagerspesen, etc.. errechnet wurde.
Das Finanzamt legte die Berufungen ohne Erlassen einer
Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor,
wobei es darauf hinwies, dass der Zusammenhang zwischen "Mitgliedsbeiträgen
0% lt. GUV Rechnung und Gegenleistung erst im Rahmen der Prüfungshandlungen
evident worden sei. Der Abgabenbehörde sei damit der Sachverhalt bei
Erlassung der Erstbescheide nicht so bekannt gewesen, dass sie bei richtiger
rechtlicher Subsumtion zu der im wieder aufgenommenen Verfahren vertretenen
Entscheidung gelangen hätte können.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit.a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Entscheidung ob eine
Wiederaufnahme zu erfolgen hat, ist eine Ermessensentscheidung.
Tatsachen sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des
abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände
(s. Ritz, BAO³, § 303
Tz 7 ).
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen
(oder Beweismittel) bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber
entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen; sie dient
aber nicht dazu, bloß die Folgen einer unzutreffenden rechtlichen
Würdigung eines offen gelegten Sachverhaltes zu beseitigen (VwGH vom
09.07.1997, 96/13/0185).
Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus
der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Waren der Behörde
bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren bekannt, hat sie diese
Umstände jedoch für unwesentlich gehalten, so sind solche
Umstände keine Wiederaufnahmegründe
(Ritz, aaO, § 303
Tz 13ff.).
Die Entscheidung über die
Wiederaufnahme des Verfahrens steht gemäß
§ 305 Abs. 1
BAO der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt
als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt
bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß
§ 305 Abs.
1 leg. cit. zuständige Behörde (vgl. VwGH vom 26.04.2007,
2002/14/0075).
Bei einer Berufung gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen
durch das gemäß
§ 305 Abs. 1 BAO zuständige
Finanzamt hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO zu entscheiden, ob die Wiederaufnahme aus
den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jenen wesentlichen
Sachverhaltsmomenten, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund angeführt
und beurteilt hat, zu Recht erfolgte. Die Berufungsbehörde hat daher zu
prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen
wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus
anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre
(vgl. VwGH 22.11.2006, 2003/15/0141).
Gemäß
§ 93
Abs. 3 lit. a BAO haben schriftliche Bescheide eine
Begründung zu enthalten. Auch ein die Wiederaufnahme des Verfahrens
verfügender Bescheid hat daher - wie jeder andere Bescheid auch - eine
Begründung zu enthalten. Auf welche neu hervorgekommenen Tatsachen das
Finanzamt die Wiederaufnahme in einem Fall, in welchem der erstinstanzliche
Bescheid in Verweisung auf die über die Feststellungen einer
abgabenbehördlichen Prüfung aufgenommene Niederschrift bzw. den
Prüfungsbericht begründet wurde, gestützt hat, bestimmt sich
dementsprechend nach den Angaben in der entsprechenden Niederschrift bzw. dem
Prüfungsbericht. Dies setzt voraus, dass die entsprechenden Tatsachen dort
angeführt sind (vgl. insbesondere VwGH vom 19.09.2007, 2004/13/0108, in
welchem Erkenntnis zum Ausdruck gebracht wird, der Verweis auf eine TZ des
BP-Berichtes reiche als erforderliche taugliche Benennung eines
Wiederaufnahmegrundes nicht aus, wenn dieser Wiederaufnahmegrund nicht in der
genannten TZ zu finden ist, sondern in einer anderen TZ angeführt
ist).
Der Bw. bekämpft nun die Wiederaufnahme als
unzulässig, weil seiner Meinung nach im Zuge der Außenprüfung
keine neuen Tatsachen und Beweismittel festgestellt worden seien und einziger
Feststellungspunkt laut BP-Bericht eine andere rechtliche Würdigung sei,
welche keinen tauglichen Wiederaufnahmegrund darstelle.
Im gegenständlichen Fall ist
also zu untersuchen, welche "neu hervorgekommenen Tatsachen" im
Prüfungsbericht und in der Niederschrift über die
abgabenbehördliche Prüfung, auf welche in den bekämpften
Wiederaufnahmebescheiden verwiesen wird, festgehalten sind.
Im Bp-Bericht wird hinsichtlich
der Wiederaufnahme gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO auf die
Feststellungen in TZ 1 verwiesen. In der TZ 1 (siehe oben) werden nun
die gezogenen rechtlichen Konsequenzen dargelegt, nämlich, dass
Beiträge, denen eine konkrete Gegenleistung der Körperschaft an den
Beitragszahler gegenüber steht, unechte Mitgliedsbeiträge seien, die
nicht unter § 8 Abs. 1 KStG 1988 fallen und daher zu einer
Steuerpflicht führen, wobei ein Klammerverweis auf die Tatsache der
Erstellung eines Kataloges erfolgte. Dieses Faktum allerdings, nämlich dass
der Bw. Kataloge erstellte, war aber dem Finanzamt aus den Beilagen zu den
Abgabenerklärungen (siehe Gewinn und Verlustrechnungen) ebenso bekannt wie
der Umstand, dass der Bw. - so wie in den Vorjahren - einen Teil der
Mitgliedsbeiträge als "echte" Mitgliedsbeiträge behandelte (eindeutig
ersichtlich in den Körperschaftsteuererklärungen sowie aus den Gewinn
und Verlustrechnungen).
Wenn nun das Finanzamt laut den
Ausführungen in TZ 1 für die Streitjahre hinsichtlich des Teiles der
Mitgliedsbeiträge, welcher vom Bw. - zu Recht oder zu Unrecht - als echte
Mitgliedsbeiträge behandelt wurde, seine Rechtsansicht auf Basis von in der
als Begründung herangezogenen TZ 1
nicht angeführten
Ermittlungsergebnissen im Zuge der Prüfung dahin abgeändert hat, dass
diesen eine konkrete Gegenleistung zugrunde liege, fehlt die Darlegung
derselben. (Nicht unerwähnenswert ist auch, dass im Zuge wiederholter
Prüfungen der Vorjahre in ertragssteuerlicher Hinsicht vom Finanzamt die
Auffassung vertreten wurde, dass Aufwendungen in Erfüllung
satzungsmäßiger Zwecke sowie Ausgaben in Zusammenhang mit als nicht
steuerpflichtig behandelten Einnahmen gemäß
§ 12 KStG 1988
nicht abzugsfähig sind.)
Das Finanzamt hat in seiner Begründung der
Wiederaufnahme - neben der Darlegung der rechtlichen Beurteilung -
lediglich auf eine Tatsache verwiesen, die ihm bei Erlassung der "Erstbescheide"
bereits bekannt war.
In Ermangelung der konkreten Darlegung einer neu
hervorgekommenen Tatsache ist daher der Wiederaufnahme der rechtliche Boden
entzogen.
Auch wenn das Finanzamt bei
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz darauf verwies,
dass bei Erlassung der Erstbescheide der Sachverhalt nicht so vollständig
bekannt gewesen sei, dass es bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der im
wieder aufgenommenen Verfahren vertretenen Entscheidung gelangen hätte,
finden sich in der für diese Entscheidung wesentlichen TZ 1 des
Prüfungsberichtes keine weiteren bzw. anderen Wiederaufnahmegründe als
der in Klammer gesetzte Verweis auf die Erstellung eines Kataloges.
Aufgabe der Berufungsbehörde bei Entscheidungen
über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein
Finanzamt ist es zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt
gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die
Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen
wäre. Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor
(oder hat dieses die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen
Wiederaufnahmegrund gestützt), muss die Berufungsbehörde den vor ihr
bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben. Am
Finanzamt liegt es dann, ob es andere Wiederaufnahmegründe aufgreift und zu
einer (neuerlichen) Wiederaufnahme heranzieht.
Dem Berufungsbegehren - die Wiederaufnahmebescheide
aufzuheben - war daher stattzugeben.
Mit der ersatzlosen Aufhebung der
Wiederaufnahmebescheide tritt nach § 307 Abs. 3 BAO das Verfahren
in die Lage zurück, in der es sich vor seiner Wiederaufnahme befunden hat.
Durch die Aufhebung der Wiederaufnahmebebescheide scheiden somit ex lege die
neuen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand aus, die alten Sachbescheide leben
wieder auf (vgl. Ritz, BAO, Tz. 8 zu § 307 BAO, Anm.: die
Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2001- 2003 ist daher als
unzulässig zurückzuweisen).
Aus den dargelegten Gründen war spruchgemäß
zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 10. März 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0138-K/06
- Stammnummer
- 33556
- Gültig
- 10.03.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF