…einer bloß schematischen, floskelhaften Begründung, die auf die individuellen Verhältnisse des konkreten Falles nicht Bedacht nimmt und sich in ihrer Allgemeinheit auf jeden anderen Fall anwenden ließe, verfügt. Die Begründung des Wiederaufnahmebescheides hat aber einerseits die Wiederaufnahmegründe, also die Tatsachen und Beweise anzugeben, die neu…
…die "neu hervorgekommenen Beweismittel" und "das sonstige Ergebnis des Verfahrens" dezidiert zu benennen und diese näher auszuführen. Insbesonders legte es nicht dar, welche(s) Beweismittel konkret zu neuen Erkenntnissen im Tatsachenbereich gegenüber dem Erstverfahren geführt hätte(n) und inwiefern dadurch ein im Ergebnis anders lautender…
…1 dargestellten Feststellung aufgrund des vorgelagerten Feststellungsbescheides keine abändernde Tangente für die Bf. erging, auf deren Basis es zutreffenderweise zu einer Folgeänderung gem. § 295 Abs. 1 BAO gekommen wäre, ist nicht feststellbar und muss daher dahingestellt bleiben. Mangels Anführung eines konkrete Wiederaufnahmegrundes ist dem Bundesfinanzgericht…
…gesetzlichen Wiederaufnahmsgründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden sollen, bestimmt bei der Wiederaufnahme auf Antrag die betreffende Partei (VwGH 26.11.2015, Ro 2014/15/0035). Nur dieser solcherart festgelegte Tatsachenkomplex bildet die „Sache“, dh den Gegenstand des…
…0108, in welchem Erkenntnis zum Ausdruck gebracht wird, der Verweis auf eine TZ des BP-Berichtes reiche als erforderliche taugliche Benennung eines Wiederaufnahmegrundes nicht aus, wenn dieser Wiederaufnahmegrund nicht in der genannten TZ zu finden ist, sondern in einer anderen TZ angeführt ist). Der Bw…
…dass im konkreten Fall Wiederaufnahmegrund die Kenntniserlangung von der Herkunft der Mittel für die Durchführung der Kapitalverkehrsteuer sei. Dieser Umstand sei auch der Grund für die Erlassung des aufgehobenen Bescheides vom 4 Februar 2011 gewesen. Dem Bescheid vom 15. Februar 2012 liege derselbe Wiederaufnahmegrund zugrunde…
…die Lösung der vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Rechtsfrage hier schon aus diesem Grund leicht und eindeutig ist. Damit liegt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – zumindest für diese konkrete Sachverhaltskonstellation keine klärungsbedürftige Frage grundsätzlicher Bedeutung vor. Sowohl der klare Gesetzeswortlaut wie auch die gesamte einschlägige Literatur (vgl…
…unter anderem) dann nicht, wenn ein Wiederaufnahmebescheid keine (ausreichende) Begründung enthält. Ein nicht entsprechend begründeter Wiederaufnahmebescheid ist nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht sanierbar, die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe konkret auch nicht in einer Beschwerdevorentscheidung nachholbar (z.B. VwGH 12.4.1994, 90/14/0044)…
…1990, 90/16/0003)." o Die Entscheidung über die Wiederaufnahme des Verfahrens stehe gemäß § 305 Abs. 1 BAO der Abgabenbehörde zu, die den Bescheid in erster Instanz erlassen habe. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen würden…
…dass das Hervorkommen einer Entscheidung eines innerstaatlichen Höchstgerichtes und ebenso eines im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteils des Europäischen Gerichtshofes zur Auslegung von Gemeinschaftsrecht (nunmehr: Unionsrecht) keine Berechtigung zur Wiederaufnahme rechtskräftig abgeschlossener Verfahren nach dem Vorfragentatbestand vermittelt. Diese Auslegung entsprach dem bisher üblichen Verständnis dieses Wiederaufnahmegrundes (vgl…
…der konkreten Benennung des Bescheidadressaten nicht erfüllt sind." Auf Grund des Zurückweisungsbeschlusses des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 27.02.2008, 2002/13/0224) betreffend die Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung vom 28.10.2002 der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland wies das für die Erlassung des Feststellungsbescheides…
…somit für eine Wiederaufnahme des Verfahrens geeignet sind. Durch einen pauschalen Verweis auf eine Tz. und der darin enthaltenen verschiedenen Feststellungen kann die Abgabenbehörde nicht ihre Begründungspflicht umgehen und sich somit offen halten, welche Tatsachen als Wiederaufnahmegrund herangezogen werden. Da kein konkreter Sachverhaltskomplex festgelegt wurde…
…Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten Sachverhalt als verwirklicht angesehen und daher als solche herangezogen werden, bestimmt bei der Wiederaufnahme von Amts wegen die gemäß § 305 Abs. 1 leg. cit. zuständige Behörde (vgl. VwGH vom 26.04.2007, 2002/14/0075). Nach der Bestimmung des …
…Feststellungsbescheide [...], die infolge der Betriebsprüfung [...] erlassen wurden, nicht rechtswirksam ergangen, da die Voraussetzungen [...] hinsichtlich der korrekten Benennung des Bescheidadressaten nicht erfüllt sind." Damit bestehen keine Zweifel daran, dass das Finanzamt mit der nunmehrigen Zurückweisung vom 7.05.2008 nur einen Mangel bestätigte, der dem Bw…
…Feststellungsbescheide [...], die infolge der Betriebsprüfung [...] erlassen wurden, nicht rechtswirksam ergangen, da die Voraussetzungen [...] hinsichtlich der korrekten Benennung des Bescheidadressaten nicht erfüllt sind." Damit bestehen keine Zweifel daran, dass das Finanzamt mit der nunmehrigen Zurückweisung vom 7.05.2008 nur einen Mangel bestätigte, der dem Bw…
…können, ob die Ermessensübung fehlerfrei erfolgt sei. Sowohl die Benennung des konkreten Wiederaufnahmegrundes als auch die Ableitung und Begründung der Ermessensübung seien im erstinstanzlichen Bescheid vorzunehmen. Es sei gesetzlich nicht vorgesehen, im Rechtsmittelverfahren ein "Nachschieben" von Wiederaufnahmegründen vorzunehmen oder den Prozess der Ermessensübung nachzuholen. Die…
…Ansicht des Bf. diese beiden Bescheide unschlüssig und inhaltlich und formal rechtswidrig seien. Anlässlich der mündlichen Verhandlung wird vom Bf. bzw. seinem steuerlichen Vertreter ausgeführt, dass sämtliche Tatumstände für die Beurteilung der Bauherreneigenschaft bereits aus dem eingereichten Kaufvertrag hervorgehen, weshalb der vom Finanzamt herangezogene Wiederaufnahmegrund…
…war doch mit diesem Erkenntnis keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Durch die oben angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich zum einen geklärt, aufgrund welchen konkreten Wissensstandes des Finanzamtes die Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrundes der neu hervorgekommenen Tatsachen vorliegen, zum anderen wird darin klargestellt…
…Wiederaufnahme des Verfahrens im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO auf Grund einer abgabenbehördlichen Prüfung zulässig sein, dann muss aktenmäßig erkennbar sein, dass dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis gehabt hat. Welche gesetzlichen Wiederaufnahmegründe durch einen konkreten…
…leicht nachvollziehbar und evident, dass das Finanzamt den Neuerungstatbestand des § 303 Abs. 4 BAO als maßgeblich erachtet hat. Eine explizite Feststellung, dass der Neuerungstatbestand vorliegt, erübrigte sich daher. 10) Zur Benennung der Wiederaufnahmegründe Die Begründung des angefochtenen Bescheides enthält den Hinweis, dass die Feststellungen der…