Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/3100282/2015
Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes der "neu hervorgekommenen Tatsache" bei einem sogenannten "Bauherrenfall"
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/3100282/2015vom 28.09.2016Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Entgegen dem diesbezüglichen Vorbringen liegen somit nicht zwei jeweils getrennt zu versteuernde Erwerbsvorgänge vor. Für den eingewendeten weiteren Erwerbsvorgang mit C (nämlich dem Abschluss des Generalunternehmervertrages am 29. Oktober 2009) ist somit nicht zwischenzeitlich Verjährung eingetreten, vielmehr war das mit Bescheid vom 13. August 2009 abgeschlossene Grunderwerbsteuerverfahren betreffend den Kaufvertrag vom 10. August 2009 mit B gemäß § 303 Abs. 1 BAO von Amts wegen wieder aufzunehmen und mit dem das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. September 2014 die Grunderwerbsteuer für diesen einheitlichen Erwerbsvorgang von einer Bemessungsgrundlage von 366.217 € (Kaufpreis Grundstück von 92.400 €+ Planungs- und Errichtungskosten Reihenhaus als sonstige Gegenleistung im Betrag von 273.817 €) in Höhe von 12.817,60 € vorzuschreiben. Der Umstand, dass das Finanzamt aus unerklärlichen und dem Bundesfinanzgericht nicht einsichtigen Gründen den Wiederaufnahmebescheid vom 20. August 2014 und den neuen Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. September 2014 nicht gemäß § 307 Abs. 1 BAO verbunden erlassen hat, begründet keine Rechtswidrigkeit dieser beiden beschwerdegegenständlichen Bescheide, wurde doch der Bf. dadurch in seinen Rechten nicht belastet/verletzt. Wenn nämlich– wie unter Punkt 1 ausführlich dargelegt- der „Bescheid gemäß § 303 Bundesabgabenordnung (BAO)“ nach seiner ausdrücklichen Benennung und Gestaltung nicht auch den (neuen) Grunderwerbsteuerbescheid umfasste, stand dem angefochtenen Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. September 2014 keine bereits ergangene das wiederaufgenommene Verfahren abschließende neue Sachentscheidung entgegen. Mit diesem Grunderwerbsteuerbescheid wird daher nicht gegen den Grundsatz der „entschiedenen Sache“ bzw. „ne bis in idem“ verstoßen.
5. Aus dem Vorgesagten folgt insgesamt für die Entscheidung des Beschwerdefalles, dass das Finanzamt im Ergebnis zu Recht mit Bescheid vom 20. August 2014 das Grunderwerbsteuerverfahren betreffend den Erwerbsvorgang „Kaufvertrag vom 10. August 2009 mit B“ gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO von Amts wegen wiederaufgenommen und mit dem das wiederaufgenommene Verfahren abschließenden Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. September 2014 für diesen einheitlichen Erwerbsvorgang unter Einbeziehung des Grundstückskaufpreises und der sonstigen Gegenleistung von einer Gegenleistung von 366.217 € die 3,5 %ige Grunderwerbsteuer mit 12.817,60 € festgesetzt hat.
6. Zulässigkeit der Revision
Eine ordentliche Revision ist gemäß Art. 11 Abs. 4 B-VG unzulässig, war doch mit diesem Erkenntnis keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Durch die oben angeführte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nämlich zum einen geklärt, aufgrund welchen konkreten Wissensstandes des Finanzamtes die Voraussetzungen des Wiederaufnahmegrundes der neu hervorgekommenen Tatsachen vorliegen, zum anderen wird darin klargestellt, bei welcher Sachverhaltskonstellation dem Grundstückserwerber im Rahmen eines sogenannten Bauherrenmodells die Bauherreneigenschaft zukommt. Von dieser durch die VwGH - Rechtsprechung geklärten Rechtslage weicht dieses Erkenntnis nicht ab. Ansonsten waren vorwiegend Feststellungen über relevante Tatumstände zu treffen und damit Sachverhaltsfragen abzuklären.
7. Über die Beschwerden gegen den Wiederaufnahmebescheid vom 20. August 2014 und gegen den Grunderwerbsteuerbescheid vom 30. September 2014 war somit spruchgemäß abzusprechen.
Innsbruck, am 28. September 2016
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/3100282/2015
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2016:RV.3100282.2015
- Stammnummer
- 112975
- Gültig
- 28.09.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF