Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7100322/2024
Abweisung der Beschwerde eines Haftungspflichtigen gem. § 9 iVm § 80 BAO gegen die Abgaben- und Nebengebührenbescheide
geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100322/2024vom 07.10.2025Teil 2 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im Übrigen bestätigt auch der vorgelegte Mailverkehr (Zeitraum März bis Juli 2016 bzw. Jänner 2017) zwischen belangter Behörde und steuerlicher Vertretung sowie mit dem Bf. dass Unterlagen/Rechnungen (Aufzeichnungen erbrachter Leistungen, Bankbelege, Verrechnungskonto) bereits zuvor seitens der belangten Behörde angefordert worden waren, diese aber nicht vorgelegt wurden und erst im Zuge der Außenprüfung bekannt wurden. Insofern geht auch die Ausführung des Bf. in seiner Beschwerde, wonach sich aus dem Prüfbericht nicht ergebe, dass eine Aufforderung zur Beibringung von Eingangsrechnungen erfolgt sei, ins Leere.
Der entscheidende Senat geht aufgrund der dargelegten Umstände davon aus, dass der belangten Behörde die Unterlagen, welche die Feststellungen zur USt und KöSt 2013 nach sich zogen und zu einer Wiederaufnahme der Verfahren führten, erst mit der Einsichtnahme in die Unternehmensunterlagen im Zuge der Außenprüfung bekannt wurden. Die Tatsachen, dass fälschlicherweise Privataufwände und nicht abzugsfähige Aufwendungen verbucht wurden bzw. dass Buchungen ohne Rechnungsbelege vorgenommen wurden, waren bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht offengelegt.
Wenn der Bf. in seinem Vorlageantrag ausführt, dass sich weder aus der Niederschrift, noch aus dem BP-Bericht vom 7.4.2017 ergebe, welcher Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens vorliege, da lediglich auf § 303 Abs. 1 BAO, nicht jedoch auf einen der Tatbestände (a, b oder c) verwiesen werde und die belangte Behörde somit erstmalig in der Beschwerdevorentscheidung auf neu hervorgekommene Tatsachen verweise und auch in der mündlichen Verhandlung am 12.8.2025 nochmals das Fehlen von Wiederaufnahmegründe vorbringt, so ist dem entgegenzuhalten:
Der Wiederaufnahmegrund gemäß § 303 Abs. 1 BAO wurde sowohl im AP-Bericht als auch in den Wiederaufnahmebescheiden korrekt benannt. Eine nicht explizite Nennung der lit. a, b oder c macht die Wiederaufnahme nicht unzulässig, insbesondere, da sich aus dem Sachverhalt ohnedies nur die lit.b - das Hervorkommen neuer Tatsachen - ergeben kann und dieser Wiederaufnahmegrund ausreichend begründet und nachvollziehbar dargelegt wurde.
Im gegenständlichen Verfahren ist der Verweis im jeweiligen Wiederaufnahmebescheid (USt 2013 und KöSt 2013) auf die über die Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung aufgenommene Niederschrift bzw. den Prüfungsbericht zulässig, da die neu hervorgekommenen Tatsachen dort angeführt sind.
Wenn die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung eine Konkretisierung des Wiederaufnahmegrundes dahingehend vornimmt, das sie die lit.b und die neu hervorgekommenen Tatsachen nennt, so handelt es sich dabei nicht um ein Nachholen von Wiederaufnahmegründen in der Beschwerdevorentscheidung.
Maßgeblich ist, ob der Abgabenbehörde in dem jeweiligen wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion, zu der nunmehr im jeweiligen wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können. Erst im Zuge der Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass fälschlicherweise Privataufwände und nicht abzugsfähige Aufwendungen verbucht wurden bzw. dass Buchungen ohne Rechnungsbelege vorgenommen wurden.
Diese Tatsachen waren der belangten Behörde nicht bekannt und sind erst im Zuge der Betriebsprüfung neu hervorgekommen.
Die Gründe für eine Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer 2013 durch die belangte Behörde lagen nach Ansicht des entscheidenden Senates sohin vor.
Zu den durch die angefochtenen Bescheide wiederaufgenommen Verfahren für 2013 ergeben sich Umsatzsteuerdifferenzen iHv € 9.740,99 und Körperschaftssteuerdifferenzen iHv € 12.568,00.
Zu den Bescheiden betreffend USt und KöSt 2013 und 2014
Die Feststellungen zur Höhe ergeben sich aus den betreffenden Bescheiden der belangten Behörde vom 11.4.2017.
Wenn der Bf. in der Beschwerde ausführt, dass die Pkt. Tz 10a, 10c, 10d, 11d und 11e in Verbindung mit Tz3d im Bericht über die Außenprüfung nicht nachvollziehbar seien, so ist ihm zu entgegen, dass es sich hierbei um die Kürzung der Vorsteuer handelt, welche sich aus der verdeckten Ausschüttung ergeben und dies auch klar aus dem Bericht erkennbar wird.
Wenn er weiters vorbringt, dass sich aus dem Bericht auch nicht ergebe, dass eine Aufforderung zur Beibringung der Eingangsrechnungen erfolgt sei, ist ihm der bereits vor der Prüfung stattgefundene Mailverkehr (wie bereits oben ausgeführt) entgegenzuhalten, aus welchem sich ergibt, dass Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen sehr wohl stattgefunden hatten. Zudem war der Bf. bei den im Zuge der Außenprüfung am 30.11.2016 und 11.1.2017 abgehaltenen Besprechungen persönlich anwesend und erfolgte auch in diesem Zusammenhang die Aufforderung Eingangsrechnungen vorzulegen.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich der Bf. im gegen ihn als Geschäftsführer der ***2*** GmbH geführten Strafverfahren geständig zeigte und die sich aus der Außenprüfung ergebenden Nachforderungen (in gleicher Höhe) als strafbestimmender Wertbetrag Eingang in diese Entscheidung fanden.
Zu den Haftungsbescheiden für Kapitalertragsteuer 2013 und 2014
Die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2013 und 2014 ergingen am 11.4.2017 gegenüber der ***2*** GmbH als zum Abzug Verpflichtete. Die KESt wurde mit 33,33% der verdeckten Ausschüttung berechnet und ergab sich daraus eine Festsetzung in Höhe von € 18.960,49 für das Jahr 2013 und € 11.505,01 für das Jahr 2014.
Die Feststellungen hinsichtlich der verdeckten Ausschüttungen ergeben sich aus dem Prüfbericht und der Niederschrift vom 7.4.2017 in den Tz 8ff.
Das Vorliegen von verdeckten Ausschüttungen und der Zufluss der Beträge an den Bf. wird nicht bestritten. Ebensowenig die in der Außenprüfung festgestellte Höhe. Im gegen den Bf. geführten Strafverfahren zeigte sich dieser zudem geständig und ist die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages ident mit der Höhe der Nachforderungen, die sich aus der Betriebsprüfung als ergab.
Wenn der Bf. in seiner Beschwerde ausführt, dass sich aus dem Haftungsbescheid nicht ergebe, welcher Tatbestand des § 201 Abs. 2 BAO der Bescheiderlassung zugrunde liege und dies vor allem damit begründet, dass lt. Prüfungsabschluss keine genauen Feststellungen getroffen worden seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 erforderlich machen, so ist dazu auszuführen, dass seitens der ***2*** GmbH hinsichtlich der Kapitalertragsteuer 2013 und 2014 weder eine Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer (§ 95 Abs.1 EStG1988) noch eine Selbstberechnung (§ 202 Abs.1 BAO) erfolgte.
Dass eine Abfuhr der Kapitalertragsteuer binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge erfolgte, wurde vom Bf nicht einmal behauptet.
Zu der durch die belangte Behörde in der mündlichen Verhandlung getätigten Feststellung, dass die Haftungsbescheide KESt 2013 und 2014 erlassen wurden, weil kein Selbstberechnungsbetrag bekannt gegeben worden und keine Abfuhr der KESt erfolgt sei, brachte der steuerliche Vertreter die Ausführungen zu Ritz/Koran, BAO-Kommentar, § 201 Tz37 vor, wonach Wiederaufnahmegründe bei Haftungsbescheiden zu nennen seien. Dass eine Selbstberechnung bekannt gegeben oder die KESt abgeführt wurde, wurde hingegen vom Vertreter des Bf. nicht einmal behauptet und würden dem auch die vorliegenden Unterlagen, aus denen sich keine Bekanntgabe einer Selbstberechnung bzw. Abfuhr der KESt ergibt, widersprechen.
Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen würden.
Die Kapitalertragsteuer wurde durch die belangte Behörde (erstmalig) festgesetzt, weil kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wurde, die Höhe der KESt ergab sich aufgrund der Feststellungen in der Prüfung zur verdeckten Ausschüttung.
Damit erfolgte die Erlassung des Haftungsbescheides KESt 2014 aber nicht aufgrund von Wiederaufnahmegründen (§ 201 Abs. 2 Z 3 2.Fall), sondern aufgrund der nicht Bekanntgabe eines Selbstberechnungsbetrages (§ 201 Abs. 2 Z 3 1.Fall). Dies ergibt sich anhand er vorliegenden Unterlagen.
Es erfolgte eben keine Wiederaufnahme, ebensowenig ist darin eine sinngemäße Anwendung des § 303 BAO über den § 201 Abs. 2 Z 3 BAO zu sehen. Durch die belangte Behörde wurden in den Bescheiden daher auch keine Wiederaufnahmegründe genannt.
Seitens des BFG war das Bestehen solcher Gründe sohin auch nicht zu prüfen, insbesondere da sich bereits anhand der Feststellungen ergibt, dass eine Bekanntgabe der Selbstberechnung bzw. eine Abfuhr der KESt durch die ***2*** GmbH nicht erfolgte, die 2.Variante des § 201 Abs.2 Z 3 BAO somit gar nicht durch die belangte Behörde als Begründung für die Haftungsbescheide KESt 2013 und 2014 herangezogen wurde.
Dass eine Haftung der ***2*** GmbH aufgrund wirtschaftlicher Verhältnissen o.Ä. nicht geltend gemacht hätte gemacht werden dürfen, wurde vom Bf. nicht vorgebracht. Diesbezüglich ist er auch den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung nicht entgegengetreten.
Im Übrigen kann auch auf die diesbezüglichen Ausführungen des BFG in der Entscheidung vom 3.9.2021, RV/5101229/2019 verwiesen werden.
Nach Ansicht des entscheidenden Senates ergingen die Haftungsbescheide für die Kapitalertragsteuer 2013 und 2014 zu Recht.
Zum Erkenntnis des Spruchsenats
Entsprechend der unten in der rechtlichen Beurteilung angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Schuldspruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandselementen zusammensetzt. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen.
Das Bundesfinanzgericht ist daher an die Feststellung des Spruchsenates in Pkt. 1), wonach der Beschwerdeführer die im Sachverhalt festgestellten Abgabenverkürzungen hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftssteuer bzw. die vorsätzliche Nichtentrichtung hinsichtlich der Kapitalertragsteuer in den hier verfahrensrelevanten Zeiträumen 2013 und 2014 bewirkt hat, gebunden. Dass es sich im vorliegenden Fall um eine gekürzte Urteilsausfertigung handelt, hat keinen Einfluss auf diese Bindung, da der Verwaltungsgerichtshof auf die tatsächlichen Feststellungen, auf denen der Schuldspruch beruht, abstellt.
Im Übrigen wurden von ihm im Strafverfahren ein Geständnis abgelegt und stellten die Nachforderungen in den Abgabenbescheiden den strafbestimmenden Wertbetrag dar.
Das Bundesfinanzgericht ist somit hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Umsatz-, Körperschafts- und Kapitalertragsteuer gebunden.
Im Übrigen trat der Bf. hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer den Prüfungsfeststellungen bzw. den Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung weder im Vorlageantrag, noch in seiner Stellungnahme vom 4.6.2025 und auch nicht in der mündlichen Verhandlung vom 12.8.2025 entgegen.
Zu den Nebengebührenbescheiden
Die Feststellung zum Säumniszuschlagsbescheid vom 9.5.2017 hinsichtlich USt 2012-2014 und KESt 2013-2014 gründet sich auf die Einsichtnahme in diesen Bescheid und ergibt sich daraus eine Höhe von insgesamt € 1.044,21.
Die Feststellungen zu den Anspruchszinsen 2013 (€ 534,89) und 2014 (€ 117,71) betreffend Körperschaftsteuer 2013 und 2014 gründen sich auf die Einsichtnahme in diese Bescheiden vom 11.4.2017.
Dass die den Nebengebührenbescheiden zugrundeliegenden Abgaben fristgerecht entrichtet wurden, wurden durch den Bf. nicht einmal behauptet und liegt dies im gegenständlichen Fall auch nicht vor.
Die jeweiligen Höhen blieben durch den Bf. im gesamten Verfahren unbestritten. Durch ihn wird in der Beschwerde lediglich vorgebracht, dass diese nach stattgebender Erledigung der Beschwerde gegen die zugrunde liegenden Abgabenbescheide aufzuheben bzw. abzuändern wären.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)
Beschwerdelegitimation des Bf.
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerde gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.
Durch § 248 BAO ist dem Haftenden ein eigenständiger Rechtszug gegen den seiner Haftungsinanspruchnahme zugrundeliegenden Abgabenbescheide eingeräumt. (VwGH vom 28.05.2019, Ra 2019/15/0032)
Aus § 248 BAO ergibt sich weiters, dass der zur Haftung Herangezogene jedenfalls den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen können muss (VwGH vom 28.05.2021, Ra 2019/13/0060).
Gegenständlich hat der Bf. nicht nur gegen den Haftungsbescheid gemäß § 9 BAO sondern auch gegen die zugrundliegenden Abgabenbescheide Beschwerde eingebracht. Werden gleichzeitig mit der Beschwerde gegen die Inanspruchnahme zur Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO auch die Sachbescheide angefochten, so ist nach der Judikatur des VwGH zuerst über die Rechtmäßigkeit der Haftung zu entscheiden. Dies deshalb, weil davon die Beschwerdebefugnis gegen die Sachbescheide (Beschwerdelegitimation) abhängt (VwGH 27.01.2011, 2010/16/0259).
Da mit Entscheidung des BFG vom 3.9.2021, RV/5101229/2019 die Beschwerde des Bf. gegen den Haftungsbescheid als unbegründet abgewiesen wurde, sohin die Rechtmäßigkeit der Haftung vorliegt, ist im gegenständlichen Fall hinsichtlich der dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenschuldigkeiten die Beschwerdelegitimation des Bf. gegeben.
Zur Wiederaufnahme
Gem. § 93 Abs 3 lit a BAO haben Bescheide, unter anderem dann, wenn sie von Amts wegen erlassen werden, eine Begründung zu enthalten; dies aus dem Grund, da sie für den Abgabepflichtigen nachvollziehbar und kontrollierbar sein sollen. Der Denkprozess, der in der behördlichen Erledigung seinen Niederschlag findet, soll sowohl für die Partei als auch für die Rechtsmittelinstanz nachvollziehbar sein (z.B. VwGH 20.5.2010,2007/15/0153). Zentrales Element der Begründung ist die Anführung des Sachverhaltes, den die Behörde als erwiesen annimmt (VwGH 28.10.2009, 2008/15/0070).
Für Wiederaufnahmebescheide bedeutet dies, dass sie dementsprechend zwingend und unmissverständlich begründend darzulegen haben, welche Tatsachen oder Beweismittel auf welche Weise neu hervorgekommen sind. Gerade im Fall einer Wiederaufnahme des Verfahrens ist diesbezüglich von einem sehr strengen Maßstab auszugehen. Der im Bescheid festgelegte Tatsachenkomplex bildet die "Sache", dh den Gegenstand, des Wiederaufnahmeverfahrens. Der Tatsachenkomplex, auf den die Abgabenbehörde die Wiederaufnahme oder die von der Selbstberechnung abweichende Festsetzung stützt, muss aus dem Bescheid (allenfalls durch Verweis) erkennbar sein (z.B. VwGH 18.06.2024, Ra 2023/13/0074 VwGH 16.11.2006, 2006/14/0014).
Vorliegende Begründungsmängel können im Abgabenverfahren zwar prinzipiell saniert werden, dies gilt jedoch (unter anderem) dann nicht, wenn ein Wiederaufnahmebescheid keine (ausreichende) Begründung enthält. Ein nicht entsprechend begründeter Wiederaufnahmebescheid ist nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht sanierbar, die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe konkret auch nicht in einer Beschwerdevorentscheidung nachholbar (z.B. VwGH 12.4.1994, 90/14/0044).
Gem. § 150 BAO ist über das Ergebnis der Außenprüfung ein schriftlicher Bericht zu erstatten. Die Abgabenbehörde hat dem Abgabepflichtigen eine Abschrift des Prüfungsergebnisses zu übermitteln. Der Prüfungsbericht (§ 150 BAO) gehört in der Regel zur Begründung der die Ergebnisse einer Außenprüfung auswertenden Bescheide. Werden in Auswertung der Prüfungsergebnisse Bescheide erlassen (abgeändert, aufgehoben), so wird der Bericht als Bescheidbegründung (als Teil hiervon) dienen, soweit die Bescheide von Aussagen des Prüfungsberichtes nicht abweichen (Ritz/Koran, BAO 8. Aufl., § 150 BAO Rz 2).
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Verweis des Bescheides auf die über die Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung aufgenommene Niederschrift bzw den Prüfungsbericht ausreichend, wenn die Tatsachen dort angeführt sind (zB VwGH 26.4.2007, 2002/14/0075).
Die (jeweils mit 11.4.2017 datierten) erlassenen Wiederaufnahmebescheide betreffend USt und KÖSt 2013 verweisen in der Begründung auf die, dem Bf. zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegende - somit vor Zustellung der Bescheide erstellten - Niederschrift und den Prüfbericht vom 7.4.2027. Im Prüfungsbericht sind in den jeweiligen Textziffern jene Umstände dargestellt, die von der Abgabenbehörde als neu hervorgekommene Tatsachen und Beweismittel im Sinne des § 303 Abs. 1 BAO beurteilt wurden. Die Wiederaufnahmegründe sind somit für den Bf. nachvollziehbar bzw. überprüfbar. Die Bescheide ergingen nicht begründungslos, da diese Verweise zulässig sind und eine in Bescheidbegründungen übliche Textierung darstellen. Im gegenständlichen Fall handelt es sich auch nicht um eine (in der BVE) nachgeschobene, sondern, in Einheit mit dem Prüfungsbericht, um die originäre Bescheidbegründung.
Gemäß § 303 Abs 1 lit. b BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen zulässig, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Tatsachen iSd § 303 BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten, wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften (zB VwGH 24.10.2019, Ra 2018/15/0097).
Im Zusammenhang mit einer Wiederaufnahme des Verfahrens lässt der in einem Betriebsprüfungsbericht gegebene Hinweis auf einzelne Textziffern im Regelfall den Schluss zu, dass das Finanzamt die Wiederaufnahme auf den Neuerungstatbestand (nunmehr § 303 Abs. 1 lit. b BAO) gestützt hat und die in diesen Textziffern getroffenen Prüfungsfeststellungen jenen Tatsachenkomplex bilden, der nach Ansicht des Finanzamtes im Zuge der Prüfung neu hervorgekommen ist (z.B. VwGH 4.3.2009, 2008/15/0327; 28.2.2012, 2008/15/0005).
Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verweis auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung bzw. den entsprechenden Prüfbericht zulässig (vgl. VwGH 29.11.2015, 2012/15/0030; 22.11.2012, 2012/15/0172; 10.02.2016, 2013/15/0087; 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Es ist zulässig, sich in einer Begründung auf der Partei zugegangene Erledigungsentwürfe zu beziehen (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 93 Rz 15), ebenso auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung (vgl. u.a. VwGH 22.2.2024, Ra 2020/17/0009).
In der Entscheidung des VwGH vom 22.4.2022, Ra 2020/13/0025, auf welche der Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung vom 12.8.2025 Bezug nahm und welche anlässlich einer Amtsrevision zu einem vergleichbaren Sachverhalt wie gegenständlichem erging, führte dieser zu Tz 9, 10 und 12 aus:
"Das Finanzamt kann zur Begründung des Wiederaufnahmebescheides auch auf den Betriebsprüfungsbericht oder die Niederschrift verweisen (vgl. VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030; 22.11.2012, 2012/15/0172).
Das Finanzamt hatte, wie sich aus den Verwaltungsakten ergibt, in der Begründung der Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren zur Körperschaftsteuer 2011 bis 2015 auf die Niederschrift und den Betriebsprüfungsbericht verwiesen. Im Betriebsprüfungsbericht wird zur Begründung der Wiederaufnahme auf die Tz 5 verwiesen, die eine Berechnung der Gewinnauswirkungen auf die Körperschaftsteuer beinhaltet. In der Tz 5 wird hinsichtlich der Gewinnauswirkungen auf die Tz 3 und die Tz 4 weiterverwiesen. Durch diesen Verweis kommt mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, worauf sich das Finanzamt stützen wollte. Entscheidend ist im Revisionsfall somit, ob unter den genannten Tz 3 und 4 Umstände dargetan werden, die als Wiederaufnahmegrund geeignet sind.
In den Tz 3 und 4 des Prüfungsberichtes werden daher mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände (Geltendmachung tatsächlich nicht angefallener Betriebsausgaben) angesprochen, die Tatsachen im Sinne des § 303 BAO darstellen. Dass das Finanzamt die Wiederaufnahmebescheide nicht begründet habe, trifft somit nicht zu."
Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion, zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (zB VwGH 23.2.2010, 2006/15/0314; 29.7.2010, 2006/15/0006; 31.5.2011, 2009/15/0135; 19.9.2013, 2011/15/0157; 27.2.2019, Ra 2017/15/0015; 24.10.2019, Ra 2018/15/0097). Dabei ist das Hervorkommen neuer Tatsachen oder Beweismittel aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens und nicht aus anderen Verfahren, bei denen diese Tatsachen möglicherweise erkennbar waren, zu beurteilen. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 BAO bezieht sich damit auf den Wissensstand (auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen) des jeweiligen Veranlagungsjahres. Entscheidend ist, ob der abgabenfestsetzenden Stelle alle rechtserheblichen Sachverhaltselemente bekannt waren. Dass die belangte Behörde in einem ein anderes Prüfungsjahr betreffenden Prüfungsverfahren oder im Abgabenverfahren eines anderen Steuerpflichtigen von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis hatte, steht der Wiederaufnahme nicht entgegen (vgl. VwGH 24.6.2009, 2007/15/0045; 28.10.2009, 2008/15/0049, VwSlg 8482 F/2009; 27.2.2014, 2011/15/0106; 20.10.2016, Ro 2014/13/0034, je mwN). Waren bestimmte Umstände im betreffenden Verfahren der Behörde bekannt, hat sie diese Umstände jedoch für unwesentlich gehalten, so sind solche Umstände keine Wiederaufnahmegründe (VwGH 8.11.1973, 1428/72).
Die Wiederaufnahme auf Grund neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel bietet die Möglichkeit, bisher unbekannten, aber entscheidungswesentlichen Sachverhaltselementen Rechnung zu tragen (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 303, Rz 24).
Bei einer Beschwerde gegen eine Wiederaufnahme von Amts wegen ist die Sache, über welche das Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO zu entscheiden hat, nur die Wiederaufnahme aus den vom Finanzamt herangezogenen Gründen, also jene wesentlichen Sachverhaltsmomente, die das Finanzamt als Wiederaufnahmegrund beurteilt hat. Unter Sache ist in diesem Zusammenhang die Angelegenheit zu verstehen, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Abgabenbehörde erster Instanz gebildet hatte. Die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, wird durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. mit weiteren Hinweisen VwGH 29.1.2015, 2012/15/0030). Aufgabe des Bundesfinanzgerichts bei Entscheidungen über ein Rechtsmittel gegen die amtswegige Wiederaufnahme durch ein Finanzamt ist es daher, zu prüfen, ob dieses Verfahren aus den vom Finanzamt gebrauchten Gründen wieder aufgenommen werden durfte, nicht jedoch, ob die Wiederaufnahme auch aus anderen Wiederaufnahmegründen zulässig gewesen wäre. Liegt der vom Finanzamt angenommene Wiederaufnahmegrund nicht vor oder hat das Finanzamt die Wiederaufnahme tatsächlich auf keinen Wiederaufnahmegrund gestützt, muss das Bundesfinanzgericht den vor ihm bekämpften Wiederaufnahmebescheid des Finanzamtes ersatzlos beheben (VwGH vom 29.1.2015, 2012/15/0030).
Durch im Rahmen der Außenprüfung für die Jahre 2012 und 2014 - für die Wiederaufnahme hier relevant das Jahr 2013 - erstmals vorgelegten Unternehmensunterlagen war der Sachverhalt der belangen Behörde nicht so vollständig bekannt, dass sie schon im Rahmen der Erlassung der Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuer(erst)bescheide 2013, bei richtiger rechtlicher Subsumtion, zu den nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidungen gelangen hätte können. Die im Prüfungsbericht genannten Tatsachen kamen erst im Zuge der Außenprüfung neu hervor und führten zu einer anderen rechtlichen Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts und somit zu anderslautenden Bescheiden. Die Wiederaufnahmebescheide verfolgten somit den Zweck bisher unbekannte, aber entscheidungswesentliche Sachverhaltselemente festzustellen, die zu einem anderen Ergebnis geführt haben. Dabei handelt es sich um Tatsachen oder Beweismittel, die bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des Körperschafts- und des Umsatzsteuerbescheides hinsichtlich des streitgegenständlichen Wirtschaftsjahres existent waren, aber erst später hervorgekommen sind (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 303, Rz 30).
Gem. § 20 BAO müssen Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Die Ermessensübung ist entsprechend zu begründen (VwGH 11.8.1993, 92/13/0096; VwGH 24.1.1996, 95/13/0136; VwGH 24.2.2000, 96/15/0129); bei einer sich zu Ungunsten der Partei auswirkenden Wiederaufnahme ist in der Begründung der positiven Ermessensentscheidung darzutun, aus welchen Gründen bei der vorzunehmenden Interessenabwägung den Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit gegenüber jenen der Billigkeit der Vorzug eingeräumt wurde (zB VwGH 21.3.1996, 94/15/0085, siehe Ritz/Koran, BAO8, § 303 Rz 64)
Von zentraler Bedeutung für die Ermessensübung ist die Berücksichtigung des Zweckes der Ermessen einräumenden Norm. Zweck des § 303 ist es, eine neuerliche Bescheiderlassung dann zu ermöglichen, wenn Umstände gewichtiger Art hervorkommen. Ziel ist ein insgesamt rechtmäßiges Ergebnis (VwGH 2.4.1990, 89/15/0005; VwGH 22.3.2000, 99/13/0253). Daher ist bei der Ermessensübung grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben (VwGH 30.5.1994, 93/16/0096; VwGH 28.5.1997, 94/13/0032; VwGH 30.1.2001, 99/14/0067). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die Wiederaufnahme letztlich zu Gunsten oder zu Ungunsten der Partei auswirken würde (vgl. Ritz/Koran, BAO8, § 303, Rz 67).
Unter Billigkeit versteht die ständige Rechtsprechung die "Angemessenheit in Bezug auf berechtige Interessen der Partei", unter Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben (zB VwGH Ro 2018/15/0025). Die Billigkeit gebietet etwa die Berücksichtigung von Treu und Glauben.
Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Behörde nicht im Rahmen des gegebenen Ermessens bleibt oder wenn sie Ermessen annimmt, obwohl sie gar keines hat, oder umgekehrt, wenn die Behörde zu Unrecht Bindung annimmt (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 20, Rz 10).
Der Grundsatz von Treu und Glauben ist zu berücksichtigen (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 303, Rz 88). Unter dem Grundsatz von Treu und Glauben versteht man, dass jeder, der am Rechtsleben teilnimmt, zu seinem Wort und zu seinem Verhalten zu stehen hat und sich nicht ohne triftigen Grund in Widerspruch zu dem setzen darf, was er früher vertreten hat und worauf andere vertraut haben (vgl Ritz/Koran, BAO8, § 114 Rz 6).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH (zB 28.2.2000, 99/17/0323; 21.1.2001, 2003/16/0113) ist das Legalitätsprinzip grundsätzlich stärker als jeder andere Grundsatz, insbesondere jener von Treu und Glauben.
Nach der Judikatur des VwGH (zB VwGH 22.6.2022, Ro 2021/13/0022) schützt der Grundsatz von Treu und Glauben nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit; die Behörde ist verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Nach der Judikatur müssen besondere Umstände vorliegen, die ein Abgehen von der bisherigen Rechtsauffassung durch die Finanzverwaltung unbillig erscheinen lassen (zB VwGH 28.10.2009, 2008/15/0049).
Da keine besonderen Umstände im Sinne der oben zitierten VwGH-Judikatur vorliegen, kann sich der Bf. im gegenständlichen Fall nicht auf eine Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben und somit nicht auf ein unbilliges Vorgehen seitens der belangten Behörde berufen. Ebensowenig liegt eine Überschreitung des Ermessensspielraums vor, da von der Abgabenbehörde bei der Ermessensübung dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (der Gleichmäßigkeit der Besteuerung) Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) eingeräumt wurde und sie damit im Rahmen des gegebenen Ermessens bleibt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.6.2021, Ra 2019/15/0125) ist eine steuerliche Auswirkung der konkreten Wiederaufnahmegründe in Höhe von 746 Euro nicht mehr als (absolut) geringfügig anzusehen. Im gegenständlichen Streitfall gehen die steuerlichen Auswirkungen der wiederaufgenommenen Verfahren nach dem festgestellten Sachverhalt in jedem einzelnen Streitjahr (Umsatzsteuer 2013 iHv. € 9.740,99 und der Körperschaftssteuer 2013 iHv € 12.568,00) deutlich über diesen Betrag hinaus.
Im Sinne der genannten Rechtsprechung steht daher die Ermessensübung, wonach die Verfahren Umsatzsteuer 2013 und Körperschaftsteuer 2013 gemäß § 303 Abs. 1 BAO wiederaufzunehmen sind, mit dem Gesetz in Einklang. Die Wiederaufnahmebescheide ergingen daher rechtskonform.
Die Beschwerde ist daher in diesen Punkten spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zur Haftung für Kapitalertragsteuer
Gemäß § 93 EStG 1988 wird bei inländischen Kapitalerträgen die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).
Verdeckte Ausschüttungen sind kapitalertragsteuerpflichtige Kapitalerträge im Sinne des § 93 Abs 2 Z 1 lit a EStG 1988. (vgl. für viele VwGH 28.5.2015, Ro 2014/15/0046).
Verdeckte Ausschüttungen sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern aus ihrem Vermögen in einer nicht als Gewinnausschüttung erkennbaren Form unter welcher Bezeichnung auch immer gewährt, die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl. VwGH 22.5.2014, 2011/15/0003).
Hinsichtlich der Einbehaltung normiert § 95 Abs 2 EStG 1988, dass Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge ist. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß § 95 Abs 3 EStG 1988 ist der Schuldner der Kapitalerträge bei inländischen Kapitalerträgen zum Abzug der Kapitalertragsteuer verpflichtet und hat diese gemäß § 95 Abs 4 EStG 1988 im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge abzuziehen, wobei die Kapitalerträge nach Maßgabe des § 19 EStG 1988 als zugeflossen gelten.
§ 19. (1) EStG 1988 regelt, dass Einnahmen in jenem Kalenderjahr als bezogen anzusehen sind, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.
Gemäß § 96 Abs 1 EStG 1988 ist die einbehaltene Kapitalertragsteuer bei Kapitalerträgen gemäß § 93 Abs 2 Z 1 EStG 1988 durch den zum Abzug Verpflichteten unter der Bezeichnung "Kapitalertragsteuer" binnen einer Woche nach dem Zufließen abzuführen.
Im vorliegenden Beschwerdefall liegt im Ausmaß der Feststellungen der Betriebsprüfung eine verdeckte Ausschüttung an den Bf. durch die Nichterfassung von Erlösen und Einnahmen, obwohl er die Beträge als Person erhielt, vor und wurde die KESt der ***2*** mittels Haftungsbescheiden vorgeschrieben.
Verdeckte Ausschüttungen zählen zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen (vgl. VwGH 5.2.2021, Ro 2019/13/0027, mwN). Bei verdeckten Ausschüttungen ist zu beachten, ob die ausschüttende Körperschaft auch die auf die Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer trägt oder ob sie diese auf den begünstigten Gesellschafter überwälzt. Trägt die Körperschaft die Kapitalertragsteuer, dann ist auch darin eine Vorteilszuwendung gelegen, sodass beim Gesellschafter im Rahmen seiner Einnahmen aus der Gewinnausschüttung auch bei der auf Basis der Einnahmen vorzuschreibenden Kapitalertragsteuer dieser Vorteil einzubeziehen ist. Fordert hingegen die Körperschaft die auf die verdeckte Ausschüttung entfallende Kapitalertragsteuer (in angemessener Frist) ein, ist die Ausschüttung als Betrag vor Abzug der Kapitalertragsteuer anzusehen (vgl. VwGH 5.9.2012, 2010/15/0018, mwN). Fordert die ausschüttende Körperschaft die auf die verdeckten Ausschüttungen entfallende Kapitalertragsteuer in angemessener Frist nicht beim Empfänger ein, beträgt der Steuersatz 33,33% (VwGH 14.5.1980, 1333/79; 7.9.1993, 90/14/0195, 21.12.1994, 90/13/0236, 23.10. 1997, 96/15/0180, 0204; 8.10.1998, 97/15/0135, 26.9.2000, 97/13/0140), weil der übernommene KESt-Betrag als zusätzliche Leistung dem Kapitalertrag zuzurechnen ist (§ 93 Abs 4 Z 3 EStG 1988).
Eine derartige Einforderung der Kapitalertragsteuer vom Gesellschafter wurde im Haftungsverfahren (RV/5101229/2019) aber nicht behauptet.
Verdeckte Ausschüttungen sind ein klassischer Anwendungsfall des § 95 Abs 1 EStG 1988, besteht das Wesen verdeckter Ausschüttungen doch gerade darin, die Zuwendung von Vorteilen an die Gesellschafter (die sie anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl. für viele etwa VwGH 31.3.1998, 96/13/0122) nicht nach außen in Erscheinung treten zu lassen und auch keine vorschriftsmäßige Kürzung der Kapitalerträge vorzunehmen (vgl. VwGH 29.03.2012, 2008/15/0170).
Eine der Voraussetzungen der verdeckten Ausschüttung ist eine subjektive, auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Körperschaft. Dabei sieht es der Verwaltungsgerichtshof als zulässig an, aus den Umständen des betreffenden Falles, zumeist aus der offenkundigen tatsächlichen Vorteilsgewährung, auf die Absicht der Vorteilsgewährung zu schließen (VwGH 1.6.17, Ra 2016/15/0059).
Für die Zurechnung einer verdeckten Ausschüttung an den Gesellschafter kommt es darauf an, ob, wann und in welcher Höhe ihm ein vermögenswerter Vorteil zugeflossen. An diesen nach § 19 Abs. 1 EStG 1988 zu bestimmenden Zeitpunkt des Zuflusses knüpft auch der Kapitalertragsteuerabzug an (vgl. z.B. VwGH vom 26.4.2006, 2004/14/0066, VwGH vom 31.5.2006, 2002/13/0168).
In gegenständlichem Fall wurde das Bestehen sowie die Höhe von verdeckten Ausschüttungen durch den Bf. im gesamten Verfahren nicht bestritten und wurde anhand der Feststellungen in der Außenprüfung auch entsprechend belegt. Hinzu kommt, dass dies und die Höhe derselben auch durch die Entscheidung des Spruchsenates bestätigt (dazu unten) wird, in welcher auch das Geständnis des Bf. als Strafmilderungsgrund genannt wird.
Gem. § 95 Abs 1 EStG 1988 ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Der Abzugsverpflichtete haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.
Gemäß § 95 Abs. 4 EStG 1988 ist dem Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der Abzugsverpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat und die Haftung nach Abs. 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre oder
2. der Empfänger weiß, dass der Abzugsverpflichtete die einbehaltene Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.
Gründe, wonach die Haftung nach Abs 1 nicht oder nur erschwert durchsetzbar wäre, liegen im gegenständlichen Fall nicht vor bzw wurden auch nicht vorgebracht.
Auch war zum Zeitpunkt der Erlassung der Haftungsbescheide KESt 2013 und 2014 das Konkursverfahren über die ***2*** GmbH noch nicht eröffnet und verfügte der Bf. laut seinen Angaben in der Prüfung über keine liquiden Mittel und kein Vermögen, wohingegen die ***2*** GmbH jährlich einen Gewinn erzielte.
Für die Zeiträume 2013 und 2014 liegt es im Ermessen der belangten Behörde, ob die Haftung gegenüber der gewinnausschüttenden Körperschaft geltend gemacht wird oder eine Vorschreibung an den Empfänger der Kapitalerträge erfolgt. Die Abgabenbehörde hat zwischen diesen beiden Möglichkeiten zu wählen und sich dabei an den Grundsätzen des Ermessens zu orientieren. Dieses Ermessen ist zu begründen (vgl. VwGH 27.8.2008, 2006/15/0057).
Es stößt im gegenständlichen Fall auf keine Bedenken, dass die ***2*** GmbH zur Haftung für die Kapitalertragsteuer aus verdeckten Ausschüttungen heranzuziehen (vgl. VwGH 28.05.2015, Ro 2014/15/0046, mwN).
Die Ausführung des Bf. wonach die belangte Behörde das Ermessen (§ 20 BAO) gemäß §§ 201 f iVm § 224 BAO nicht begründet habe, führt angesichts der dargelegten Umstände in Zusammenschau mit der Judikatur des VwGH nicht zum Erfolg.
Die Geltendmachung der Kapitalertragsteuer gegenüber der zum Abzug verpflichteten Körperschaft hat dabei im Wege eines Haftungsbescheides nach § 224 BAO zu erfolgen.
Gem. § 224 BAO ist in Haftungsbescheiden der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.
In Haftungsbescheiden ist gem. § 224 Abs 1 BAO auf die maßgebende Haftungsvorschrift hinzuweisen. Aus einem solchen Hinweis ergibt sich in Bezug auf den Haftungstatbestand auch die Festlegung der "Sache" des Verfahrens. Zur Festlegung der Sache bedarf es allerdings nicht zwingend der Anführung einer Gesetzesstelle; es reicht vielmehr hin, wenn nach dem Gesamtbild der Umstände des Einzelfalles kein Zweifel darüber besteht, welche Haftungsbestimmung zur Anwendung gebracht worden ist, was regelmäßig bei der Kapitalertragsteuer unterliegenden Vorgängen iSd § 93 EStG 1988 der Fall ist. Erschließt sich die konkrete Haftungsnorm bloß auf diese Weise, ist ein solcher Mangel im Rechtsmittelverfahren durch die exakte Benennung der Gesetzesstelle zu sanieren (vgl. zB VwGH 21.04.2016, 2013/15/0290).
Spruch und Begründung eines Bescheides bilden eine Einheit, sodass für die Ermittlung des Sinnes eines Bescheides auch die Begründung heranzuziehen ist, insbesondere dann, wenn wegen der Unklarheit des Spruches an seinem Inhalt Zweifel bestehen (vgl. VwGH 30.1.1992, 91/17/0101, 0102). Die Begründung eines Bescheides kann daher als Auslegungsbehelf herangezogen werden, wenn der Spruch eines Bescheides für sich allein betrachtet Zweifel an seinem Inhalt offenlässt (vgl. etwa VwGH 5.3.1990, 89/15/0015; VwGH 14.6.1991, 88/17/0152; VwGH 23.4.1993, 91/17/0066).
Gem. § 4 Abs 2 lit. a Z 2 und 3 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer und bei der Körperschaftsteuer für die zu veranlagende Abgabe in der Regel mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird (Z 2), und für Steuerabzugsbeträge im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte (Z 3).
Bei Steuerabzugsbeträgen ist entscheidend, wann steuerabzugspflichtige Einkünfte als zugeflossen gelten. Dies richtet sich nach den Regelungen in den Abgabengesetzen. Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer (VwGH 15.9.2016, Ra 2014/15/0025), ihre Entstehung richtet sich nach § 4 Abs 2 lit a Z 3 leg. cit. (vgl. Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 4 Rz 11).
§ 202 Abs 1 BAO normiert ua die sinngemäße Geltung des § 201 BAO.
§ 201 BAO lautet auszugsweise wie folgt:
(1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs 2 und muss nach Maßgabe des Abs 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist.
(2) Die Festsetzung kann erfolgen,
(…)
3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden,
(…)
(4) Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen.
§ 202 Abs 1 trifft eine eigenständige Regelung zur Anwendung des § 201 auf abgabenrechtlich Haftungspflichtige. Somit gelten für Haftungspflichtige die Vorschriften des § 201 sinngemäß nur unter den Voraussetzungen des § 202 (VwGH 16. 10. 2014, 2013/16/0105). Die Selbstberechnung einer Abgabe obliegt einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen nach § 79 EStG 1988 (Lohnsteuer), § 95 EStG 1988 (Kapitalertragsteuer), § 99 EStG 1988 (Steuerabzug bei beschränkter Steuerpflicht) oder § 27 Abs 4 UStG 1994 (Abfuhrpflicht des Leistungsempfängers bezüglich Umsatzsteuer "ausländischer" Unternehmer).
Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob den Vertreter diese Pflicht getroffen hat, bestimmt sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben ist maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung zu entrichten oder abzuführen gewesen wäre (VwGH 22. 4. 2015, 2013/16/0208).
Gem. § 201 Abs 4 BAO kann innerhalb derselben Abgabenart die Festsetzung mehrerer Abgaben desselben Kalenderjahres (Wirtschaftsjahres) in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. Gem. § 202 Abs 1 BAO gilt § 201 BAO sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt. Folglich ist die zusammengefasste Festsetzung nach § 201 Abs 4 BAO auch für Haftungsbescheide anwendbar (vgl. Ellinger/Sutter/Urtz, BAO3, § 202 Anm 2).
Ein Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer für ein Kalenderjahr stellt eine zusammengefasste Festsetzung der Kapitalertragsteuer für alle verdeckten Ausschüttungen dar, die in diesem Jahr der Empfängerin zugeflossen sind.
Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe. Damit wird die Sache des konkreten Haftungsverfahrens und auch der Rahmen für die Abänderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren festgelegt (vgl. VwGH 19.12.2002, 2001/15/0029; VwGH 27.2.2008, 2005/13/0099). Demnach dürfen vom Bundesfinanzgericht zwar keine anderen Abgaben, keine anderen Zeiträume und auch kein höherer Gesamtbetrag zu Grunde gelegt werden; eine Aufgliederung auf die einzelnen Fälligkeiten des umfassten Zeitraums ist aber von der Abänderungsbefugnis des Bundesfinanzgerichtes nach § 279 Abs 1 BAO umfasst (vgl. VwGH 24.1.2013, 2010/16/0169).
Im Beschwerdefall ergingen Haftungsbescheide, bei denen im Spruch der angefochtenen Bescheide auf den Zufluss von Kapitalerträgen gem. § 93 EStG 1988 an den Bf. und die Heranziehung der zum Abzug verpflichteten ***2*** GmbH (§ 95 Abs 2 EStG 1988) gem. den Bestimmungen des § 95 Abs 1 EStG 1988 iVm § 202 BAO und § 224 BAO hingewiesen wurde. Die "Sache" des Verfahrens und die konkrete Haftungsnorm wurden von der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden somit eindeutig festgelegt.
Die belangte Behörde hat im Spruch der angefochtenen Bescheide den Empfänger der Kapitalbeträge sowie die Höhe der Kapitalertragsteuer, in den Bescheidbegründungen wurden die gesetzlichen Bestimmungen angeführt.
Zum Vorbringen des Bf., wonach die belangte Behörde in den Bescheidbegründungen der angefochtenen Bescheide lediglich auf § 201 Abs. 2 Z 3 BAO verwiesen habe, jedoch die Wiederaufnahmegründe, weil kein Tatbestand des § 303 Abs. 1 BAO angeführt sei, fehlen würden und auch im Bericht und Niederschrift über die Außenprüfung kein Grund für eine Wiederaufnahme genannt sei und dies - mit Verweis auf VwGH 27.4.2017, Ra 2016/15/0047 - einen im Rechtsmittelverfahren nicht mehr sanierbaren Mangel darstellen würde, ist auszuführen:
Wie oben angeführt kann nach § 201 Abs 2 Z 3 BAO die Festsetzung erfolgen, wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden.
In der Begründung der angefochtenen Bescheide wird seitens der belangten Behörde lediglich der Wortlaut des § 201 Abs 2 Z 3 BAO zitiert. Es werden keine Ausführungen gemacht, dass die Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung des § 303 BAO vorliegen würden oder Tatsachen oder Beweismittel neu hervorgekommen seien, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden seien.
§ 201 BAO erfordert zwar nicht, dass im Spruch des Bescheids zum Ausdruck gebracht wird, auf welchen Tatbestand des § 201 der Bescheid gestützt wird (VwGH 24.1.2017, Ro 2016/16/0004). Dies muss aber (zumindest) aus der Begründung hervorgehen. Eine allenfalls mangelhafte Begründung kann vom BFG ergänzt werden (Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren I3, § 201, Rz 8 mit Verweis auf VwGH 29.3.2017, Ro 2015/15/0030; VwGH 27.4.2017, Ra 2016/15/0047).
Seitens der belangten Behörde wurde in der Begründung der angefochtenen Bescheide der Tatbestand des § 201 Abs 2 Z 3 BAO angeführt, auf den sich die Bescheide stützen. Da es sich um Erstbescheide handelte und zudem kein Selbstberechnungsbetrag bekannt gegeben und auch keine Abfuhr der KESt erfolgte, was im Übrigen auch dem Bf. bekannt war und von diesem auch nicht bestritten wurde, konnte den bekämpften Bescheiden nur eine Festsetzung nach § 201 Abs 2 Z 3 BAO erster Fall ("wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird") zugrunde liegen. Eine Nennung von Wiederaufnahmegründen, wenn keine Voraussetzungen für eine sinngemäße Anwendung des § 303 BAO vorgelegen sind wäre widersinnig gewesen.
Auch in der mündlichen Verhandlung wurde durch die belangte Behörde nochmals betont, dass die Haftungsbescheide, bei welchen es sich um die Erstbescheide handelte, mangels Bekanntgabe von Selbstberechnungsbeträgen und Nichtabfuhr von KESt erlassen wurden, nicht hingegen eine Wiederaufnahme vorgenommen wurde, weshalb auch keine Wiederaufnahmegründe angeführt worden seien.
Wie oben angeführt erlaubt § 201 Abs 4 BAO die Festsetzung mehrerer Selbstberechnungsabgaben desselben Kalenderjahres in einem Bescheid und gilt dies gem. § 202 Abs 1 BAO sinngemäß auch, wenn die Selbstberechnung durch einen Haftungspflichtigen zu erfolgen hat. Ein Festsetzungsbedarf nach § 201 Abs 1 BAO lag im gegenständlichen Fall vor, da seitens der Haftungspflichtigen, also der ***2*** GmbH, keine selbstberechneten Beträge bekannt gegeben worden waren.
Betreffend die Ermessensübung - welche in den angefochtenen Bescheiden auch enthalten ist - ist auszuführen, dass eine Ermessenentscheidung grundsätzlich immer nach den Kriterien der Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen hat. Insbesondere die Zweckmäßigkeit spricht auch im gegenständlichen Fall dafür, die Haftung der ***2*** GmbH geltend zu machen. Die ***2*** GmbH hat schuldhaft die Einbehaltung und Abfuhr der von den bekämpften Bescheiden umfassten Kapitalertragsteuer unterlassen, sodass auch der Grundsatz der Billigkeit einer solchen Vorgangsweise nicht entgegensteht.
Die Beschwerde ist daher in diesen Punkten spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zur Bindungswirkung des Strafurteils
Gemäß § 116 BAO sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen.
Abs 2 leg cit sieht vor, dass Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs 1 zu beurteilen sind. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
Nach § 269 Abs 1 BAO haben im Beschwerdeverfahren die Verwaltungsgerichte die Obliegenheiten und Befugnisse, die den Abgabenbehörden auferlegt und eingeräumt sind.
Bei einer Vorfrage handelt es sich um eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Rechtsfall bildet (zB VwGH 15.1.2008, 2006/15/0219).
Es handelt sich somit um eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Die Vorfrage stellt eine Frage dar, die (in einem anderen Verfahren) als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur ist (zB VwGH 28.5.2002, 97/14/0053; 8.2.2007, 2004/15/0153).
Eine Rechtsfrage bildet nur dann eine notwendige Grundlage, wenn die Tatbestände im Sinne einer Tatbestandsgleichheit bzw Tatbestandskongruenz einander entsprechen. Liegt eine Vorfrage vor, über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde (vom zuständigen Gericht) noch nicht entschieden ist, so ist die Abgabenbehörde bzw das Bundesfinanzgericht nur dann nach § 116 Abs 1 BAO berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen.
Normen und Schlagworte
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 202 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 201 Abs. 2 Z 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 95 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 19 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 96 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 93 Abs. 2 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 205 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217 Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 93 Abs. 3 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 95 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 217 Abs. 1 bis 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7100322/2024
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100322.2024
- Stammnummer
- 149568
- Gültig
- 07.10.2025 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF