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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7100322/2024

Abweisung der Beschwerde eines Haftungspflichtigen gem. § 9 iVm § 80 BAO gegen die Abgaben- und Nebengebührenbescheide

geltende FassungBescheidbeschwerde - Senat - ErkenntnisRV/7100322/2024vom 07.10.2025Teil 1 von 3
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht hat durch die Senatsvorsitzende Mag. Diana Sammer, die Richterin Mag. Ilse Rauhofer sowie die fachkundigen Laienrichter ***7*** und ***8*** in der Beschwerdesache Dipl. Ing. ***Bf1***, ***Bf1-Adr*** als Haftender gem. § 9 iVm §§ 80 ff BAO der ***2***, vertreten durch BKS Steuerberatung GmbH & Co KG, Handelsstraße 8/Stiege 2/Top 2, 3130 Herzogenburg, über die Beschwerde vom 29. März 2019 gegen die Bescheide des Finanzamtes Österreich (vormals Finanzamt Lilienfeld St. Pölten) 1. vom 11.4.2017 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatzsteuer 2013 2. vom 11.4.2017 betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 2013 3. vom 11.4.2017 betreffend Umsatzsteuer 2013 und 2014 4. vom 11.4.2017 betreffend Körperschaftssteuer 2013 und 2014 5. vom 11.4.2017 betreffend Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 und 2014 6. vom 11.4.2017 betreffend Haftung für Kapitalertragsteuer 2013 und 2014 7. vom 9.5.2017 betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen Steuernummer ***BF1StNr1*** nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12. August 2025 in Anwesenheit der Schriftführerin Sabine Steger zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Die Bescheide bleiben unverändert. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Außenprüfung bei der 1 Gegenstand der am 9.3.2016 (Prüfungsauftrag vom 7.1.2016) begonnenen und am 7.4.2017 (Niederschrift über die Schlussbesprechung) abgeschlossenen Außenprüfung (ABNr ***1***) waren die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer jeweils für die Jahre 2012-2014 betreffend die ***2*** GmbH (in der Folge kurz: ***2*** GmbH). Bei telefonischer Anmeldung der Prüfung beim steuerlichen Vertreter am 17.12.2015 waren die Steuererklärungen für 2014 noch nicht abgegeben und die durch die durch die belangte Behörde gewährte Frist bereits abgelaufen. Prüfungsbeginn war am 9.3.2016 um 7.30 Uhr. Kurz danach wurden die Erklärungen 2014 über Finanz-Online eingereicht. Der Bericht über das Ergebnis dieser Außenprüfung enthält diverse, die Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer der Jahre 2012 bis 2014 betreffende, Feststellungen. Insbesondere wurden Feststellungen hinsichtlich verdeckter Gewinnausschüttungen in den Jahren 2012-2014 getroffen, welche zu Erhöhungen der Umsatz- und Körperschaftsteuer führten und bei Berechnung der Kapitalertragsteuer als Bemessungsgrundlage herangezogen wurden. Die Tz 2-5 des Außenprüfungsberichtes befassen sich mit der Umsatzsteuer, die Tz 6-15 mit der Körperschaftsteuer, wobei in den Tz 8-12 die verdeckten Ausschüttungen thematisiert sind. Die Tz 16 behandelt die Kapitalertragsteuer sowie den Säumniszuschlag. Unter dem Punkt "Prüfungsabschluss" wird zur Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO festgehalten: "Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen: Abgabenart Zeitraum Feststellung Umsatzsteuer 2012, 2013 2,3 Körperschaftsteuer 2012, 2013 6,9,10 Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung und der sich daraus ergebenden Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen." Bescheide Aufgrund der in der Außenprüfung getätigten Feststellungen ergingen gegenüber der ***2*** GmbH durch die belangte Behörde am 11.4.2017 nachfolgende verfahrensrelevanten Bescheide: Bescheid über die Wiederaufnahme gem. § 303 (1) BAO betreffend Umsatzsteuer 2013 Die Begründung lautete: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden" Umsatzsteuerbescheid 2013, mit welchem die Umsatzsteuer mit € 53.010,94 festgesetzt wurde, woraus sich eine Nachforderung iHv. € 9.740,99 ergab. Umsatzsteuerbescheid 2014, mit welchem die Umsatzsteuer mit € 44.639,41 festgesetzt wurde, woraus sich eine Nachforderung iHv. € 8.692,40 ergab. Begründend wurde in beiden Bescheiden ausgeführt, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen seien. Bescheid über die Wiederaufnahme gem. § 303 (1) BAO betreffend Körperschaftsteuer 2013 Begründend wurde ausgeführt wie bei der Wiederaufnahme zur Umsatzsteuer 2013 Körperschaftsteuerbescheid 2013, mit welchem die Körperschaftsteuer mit € 31.659,00 festgesetzt wurde, woraus sich eine Nachforderung iHv. € 12.568,00 ergab. Körperschaftsteuerbescheid 2014, mit welchem die Körperschaftsteuer mit € 14.707,00 festgesetzt wurde, woraus sich eine Nachforderung iHv. € 4.992,00 ergab. Begründend wurde in beiden Bescheiden ausgeführt, dass die Veranlagung unter Zugrundelegung der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2013, mit welchem die Berechnung der Anspruchszinsen gem. § 205 BAO (Differenzbetrag iHv. € 12.568,00 betreffend KöSt 2013) für den Zeitraum 1.10.2014-15.3.2016 und 16.3.2016-11.4.2017 iHv. insgesamt € 534,89 erfolgte. Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2014, mit welchem die Berechnung der Anspruchszinsen gem. § 205 BAO (Differenzbetrag iHv. € 4.992,00 betreffend KöSt 2014) für den Zeitraum 1.10.2015-15.3.2016 und 16.3.2016-11.4.2017 iHv. insgesamt € 117,71 erfolgte. Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2013, mit welchem die Kapitalertragsteuer iHv € 18.960,49 gegenüber der ***2*** GmbH aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen gem. § 93 EStG 1988 an den Bf. geltend gemacht wurde. Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 202 Bundesabgabenordnung (BAO) und § 224 BAO wurde die gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 zum Abzug Verpflichtete ***2*** GmbH zur Haftung der Kapitalertragsteuer in der Höhe von 18.960,49 Euro herangezogen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Begründend wurde auf die § 95 Abs. 1 EStG 1988, § 202 Abs. 1 BAO, § 201 Abs. 2 Z 3, § 224 Abs. 1 BAO und § 20 BAO verwiesen. Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2014, mit welchem die Kapitalertragsteuer iHv € 11.505,01 gegenüber der ***2*** GmbH aufgrund des Zuflusses von Kapitalerträgen gem. § 93 EStG 1988 an den Bf. geltend gemacht wurde. Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 iVm § 202 Bundesabgabenordnung (BAO) und § 224 BAO wurde die gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 zum Abzug Verpflichtete ***2*** GmbH zur Haftung der Kapitalertragsteuer in der Höhe von 18.960,49 Euro herangezogen und aufgefordert, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung dieses Bescheides zu entrichten. Begründend wurde auf die § 95 Abs. 1 EStG 1988, § 202 Abs. 1 BAO, § 201 Abs. 2 Z 3, § 224 Abs. 1 BAO und § 20 BAO verwiesen. Am 9.5.2017 erging der Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen, mit welchem gegenüber der ***2*** GmbH Säumniszuschläge von 2% für die Umsatzsteuer 2012-2014 und Kapitalertragsteuer 1-12/2013 und 1-12/2014 in einer Gesamthöhe von € 1.044,21 festgesetzt wurden. Begründend wurde ausgeführt, dass die Festsetzungen erforderlich waren, da die angeführten Abgabenschuldigkeiten von der ***2*** GmbH nicht innerhalb der angegebenen Fristen entrichtet worden seien. Diese Bescheide blieben vorerst unbekämpft. Mit Haftungsbescheid der belangten Behörde vom 11.3.2019 wurde der Bf. als Geschäftsführer der ***2*** GmbH als Haftungspflichtiger gem. § 9 iVm § 80 ff BAO für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten (USt 2013, 2014, USt 01, 04, 05/2017, KESt 1-12/2013 und 2014, KöSt 2013, 2014, Anspruchszinsen 2013 und 2014, Säumniszuschlag 1, 2013, 2014 und 2015) der ***2*** GmbH im Ausmaß von gesamt € 57.732,64 in Anspruch genommen. Beschwerde Mit Schriftsatz vom 29.3.2019 erhob der Bf. das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Haftungsbescheid vom 11.3.2019 sowie die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013, Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2013 und 2014, Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2013 und 2014, Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2013 und 2014, Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen. Begründend wurde hinsichtlich der Haftungsbescheide Kapitalertragsteuer 2013 und 2014 ausgeführt, dass die Geltendmachung der Haftung im Sinne der Rechtsprechung nicht richtig gelöst, das Ermessen nicht begründet worden sei und sich aus dem Haftungsbescheid nicht ergebe, welcher Tatbestand des § 201 Abs.2 BAO der Bescheiderlassung zugrunde liege. Dies auch deshalb, weil laut Prüfungsabschluss keine genauen Feststellungen getroffen worden seien, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs.1 BAO erforderlich machen würden. Zu den Bescheiden über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend USt und KöSt 2013 wurde vorgebracht, dass diese mit Rechtswidrigkeit behaftet seien, da die Begründung nicht der Rechtsprechung des VwGH und BFG entspreche. Zudem sei die Begründung der belangten Behörde aus dem Außenprüfungsbericht zu Tz 10a, c, d sowie 11d und e in Verbindung mit Tz3d nicht nachvollziehbar. Die Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen und ersten Säumniszuschlägen seien nach stattgebender Erledigung der Beschwerde gegen die dazu zugrundeliegenden Abgabenbescheide aufzuheben bzw. abzuändern. Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 4.4.2019, ***3***, wurde ua ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der ***2*** GmbH a) vorsätzlich Kapitalertragsteuer 2012 iHv 6.876,89 €, Kapitalertragsteuer 2013 iHv 18.960,49 € und Kapitalertragsteuer 2014 iHv 11.505,01 € nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) hat, sowie b) grob fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 die Verkürzung von - Umsatzsteuer 2012 iHv 3.311,28 € - Umsatzsteuer 2013 iHv 9.740,99 € - Umsatzsteuer 2014 iHv 8.692,40 € - Körperschaftsteuer 2012 iHv 4.467,00 € - Körperschaftsteuer 2013 iHv 12.568,00 € und - Körperschaftsteuer 2014 iHv 4.992,00 € bewirkt hat und dadurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG sowie das Finanzvergehen nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen hat. Aus der diesbezüglichen Vorlage des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde an den Spruchsenat geht hervor, dass der Beschwerdeführer im haftungsgegenständlichen Zeitraum nicht alle Erlöse und Einnahmen in der Buchhaltung der Primärschuldnerin erfasste, obwohl er diese Beträge (als Person) erhielt. Durch diese Vorgangsweise verkürzte er Umsatz- und Körperschaftsteuer. Da die nicht erfassten Beträge dem Beschwerdeführer zugeflossen sind, er nicht nur Geschäftsführer, sondern auch Gesellschafter war, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor und er verkürzte daher auch die Kapitalertragsteuer. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat zeigte sich der Beschuldigte/Beschwerdeführer geständig. Mit Erkenntnis des BFG vom 3.9.2021, RV/5101229/2019, wurde die Beschwerde des Bf. gegen den Haftungsbescheid wegen Geschäftsführerhaftung als unbegründet abgewiesen und die Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten betreffend die Primärschuldnerin ***2*** mit einem Betrag von € 57.732,64 bestätigt. Mängelbehebungsauftrag In der Folge erließ die belangte Behörde am 27.9.2021 einen Mängelbehebungsauftrag. Diesem nachkommend führte der Bf. mit Schreiben vom 7.10.2021 aus: "Haftungsbescheide 2013 und 2014 vom 11.4.2017 - Kapitalertragsteuer Die Geltendmachung der Haftung bzw. die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer ergibt sich aus einer Rechtsfrage, die aus unserer Sicht im Hinblick auf Rechtsprechung des BFG und des VwGH nicht richtig gelöst wurde. Weiters wurde das Ermessen (§ 20 BAO) gemäß §§ 201 f iVm § 224 BAO nicht begründet, wie dies die ständige Rechtsprechung des VwGH und BFG vorgibt. Ebenso ergibt sich aus dem Haftungsbescheid nicht, welcher Tatbestand des § 201 Abs 2 BAO der Bescheiderlassung zugrunde liegt. Dies auch v.a, auch deshalb, weil It. Prüfungsabschluss (siehe Niederschrift und Bericht über die Außenprüfung) keine Feststellungen getroffen wurden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs 1 BAO betreffend Kapitalertragsteuer erforderlich machen. Die ggstdl. Haftungsbescheide sind daher mit einer Rechtswidrigkeit behaftet, sodass die Aufhebung dieser Bescheide beantragt wird. Verfahrensrecht als Vorfrage Aus den vorliegenden Abgabenbescheiden (Wiederaufnahmebescheide, Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide sowie Nebengebührenansprüche) ist ersichtlich, dass diese Bescheide elektronisch amtssigniert wurden. Wie sich aus der aktuellen Literatur ergibt, hat die Finanzverwaltung bis April 2021 eine mangelhafte Amtssignatur verwendet (Thunshirn in SWK 20-21/2021, 1075 und AVR 2021,42}. Aus unserer Sicht liegt ein Formmangel gemäß § 96 BAO vor, sodass diesen Bescheiden der "Bescheidcharakter" fehlt und daher diese Bescheide "Nichtbescheide" darstellen. Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Umsatz- und Körperschaftsteuer 2013 vom 11. April 2017 sowie Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide 2013 und 2014 vom 11. April 2017 Die Begründung für die Wiederaufnahme des Verfahrens entspricht nicht der ständigen Rechtsprechung des VwGH und des BFG sind daher mit einer Rechtswidrigkeit behaftet. Auch das Ermessen wurde nicht iS der ständigen Rechtsprechung des BFG und des VwGH begründet. Die Begründung der Abgabenbehörde aus dem Bericht über die Außenprüfung zu TZ 10 a, 10 c und 10 d sowie zu 11 d und e in Verbindung mit TZ 3 d sind nicht nachvollziehbar. Aus dem Bericht ergibt sich nicht, dass eine Aufforderung zur Beibringung der Eingangsrechnungen erfolgte. Daraus ergibt sich, dass sowohl die Wiederaufnahmebescheide als auch die Sachbescheide für die Jahre 2013 und 2014 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben und/oder abzuändern sind. Nebengebührenansprüche Bescheide Festsetzung Anspruchszinsen 2013 und 2014 vom 11. April 2017 Bescheid Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 0.5.2017 hinsichtlich KESt 2014 Bescheid Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen vom 9.5.2017 Die o.a. Bescheide sind nach stattgebender Erledigung der Beschwerde gegen die dazu zugrunde liegenden Abgabenbescheide aufzuheben bzw. abzuändern." Beschwerdevorentscheidung Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 11.12.2023 wurde die Beschwerde des Bf. als unbegründet abgewiesen. Zur Wiederaufnahme führte die belangte Behörde nach Darlegung des Verfahrensganges und Sachverhaltes (auszugsweise) aus: "[…] Ist das konkrete Sachverhaltselement als solches nicht bekannt gewesen, vermag aber hierüber ein neu hervorgekommenes Beweismittel bzw. eine neu hervorgekommene Tatsache erstmals die notwendige Sachkenntnis zu verschaffen, so gibt dieses Beweismittel bzw. diese Tatsache den Wiederaufnahmegrund ab. Mit Prüfungsauftrag vom 07.01.2016 wurde bei der Primärschuldnerin eine Außenprüfung der Umsatzsteuer, der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2012 bis 2014 durchgeführt. Im Rahmen der Außenprüfung wurden von der Prüferin Feststellungen zur Umsatzsteuer, zur Körperschaftsteuer und zur Kapitalertragsteuer getroffen. Durch Einsicht in die nunmehr erstmals vorgelegten Unternehmensunterlagen war unter anderem ersichtlich, dass durch den alleinigen Geschäftsführer Dipl. Ing. ***Bf1*** fälschlicherweise Privataufwände und nicht abzugsfähige Aufwendungen verbucht wurden oder auch, dass Buchungen ohne Rechnungsbelege vorgenommen wurden. Diese Tatsachen waren bisher nicht offengelegt und der Abgabenbehörde sohin auch nicht bekannt gewesen. Im Rahmen der Schlussbesprechung mit der steuerlichen Vertreterin am 07.04.2017 wurde das Thema einer Wiederaufnahme des Verfahrens unter dem Grundsatz der Wahrung des Parteigehörs ausführlich behandelt. Es wurden die einzelnen in Bericht und Niederschrift festgehaltenen Feststellungen allesamt noch einmal mit der steuerlichen Vertretung im Detail besprochen. Auf Seite 14 der Kombination von Niederschrift und Bericht sind unter dem Punkt "Prüfungsabschluss" genau jene Textziffern angeführt worden, in welchen Feststellungen zu neu hervorgekommenen Tatsachen getroffen wurden und die zu einer Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2013 und Körperschaftsteuer 2013 führen. […] Im vorliegenden Fall war für die Ermessensübung entscheidend, dass anlässlich der Prüfung Feststellungen von erheblichem Ausmaß getroffen wurden. Dies vor allem auch im Hinblick auf die Gleichmäßigkeit der Besteuerung. Daher war bei der Vornahme der Wiederaufnahme dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit, der auf die Herstellung der Rechtsrichtigkeit und Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gerichtet ist, gegenüber dem Prinzip der Billigkeit, das insbesondere die Partei in ihrem Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Bescheides stützen soll, der Vorrang einzuräumen. Sowohl in der Niederschrift als auch in der Begründung des Prüfberichtes vom 07.04.2017 wird der den bekämpften Bescheiden zugrundliegende Sachverhalt auf Grund der Prüfungsfeststellungen und die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes eingehend dargelegt. Auch ist sehr wohl ausführlich auf die Prüfungsfeststellungen und das neue Hervorkommen der Tatsachen in den einzelnen Teilziffern im Prüfbericht vom 07.04.2017 und auch in der Schlussbesprechung eingegangen worden. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Verweis auf die Niederschrift über die Schlussbesprechung anlässlich der Außenprüfung bzw. den entsprechenden Prüfbericht zulässig (vgl. VwGH 29.11.2015, 2012/15/0030; 22.11.2012, 2012/15/0172; 10.02.2016, 2013/15/0087; 19.10.2016, Ra 2014/15/0058). Es ist nicht rechtswidrig, in der Begründung eines Bescheides auf die der Partei zugegangenen Schriftstücke Bezug zu nehmen, (vgl. Ritz, BAO7, § 93 Rz 15) Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass ihm die besagten - die Betriebsprüfung der Jahre 2013 und 2014 betreffenden - Schriftstücke zugegangen sind. Die Begründung der bekämpften Abgabenbescheide konnte daher auf diese Schriftstücke verweisen. Diese sind damit einem Teil der Begründung dieser Bescheide gleichzuhalten. Dass ein Wiederaufnahmebescheid schon dann als begründet gilt, wenn sich am Ende einer Verweiskette die entsprechenden Wiederaufnahmegründe finden, hat auch der VwGH erneut in seinem erst jüngst ergangenen Erkenntnis vom 22.04.2022, Ra 2020/13/0025, festgestellt. Auch ein Verweis innerhalb des Prüfberichtes selbst, zur Verknüpfung und Verdeutlichung der Zusammengehörigkeit einzelner Teilziffern in einer Gesamtbetrachtung, ist formal korrekt. Anlässlich der Außenprüfung sind sohin neue Tatsachen hervorgekommen und Feststellungen getroffen worden, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO rechtfertigen. Als Konsequenz der neu hervorgekommenen Tatsachen und des nunmehr vollständig bekannt gewesenen Sachverhaltes wurde von der Behörde eine Wiederaufnahme betreffend den bereits ergangenen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2013 sowie betreffend den bereits ergangenen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2013 vorgenommen." Zur Haftung für Kapitalertragsteuer (auszugsweise): "Zu den "sonstigen Bezügen" im Sinne des § TI Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 und damit zu den kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträgen im Sinne des § 93 Abs. 2 Z 1 lit. a leg cit zählen insbesondere die verdeckten Ausschüttungen (VwGH 04.02.2009, 2008/15/0167)… Am Stammkapital der Gesellschaft sind seit März 2012 der Beschwerdeführer Dipl. Ing. ***Bf1*** und die ***4*** zu jeweils 50 % beteiligt. Für beide Gesellschafter werden Verrechnungskonten geführt. Grundsatzvereinbarungen zu den Gesellschafterverrechnungskonten (eingeräumter Rahmen, Rückzahlungsmodalit.äten, Verzinsung, Sicherheiten, ...) lagen im Zeitraum der Außenprüfung nicht vor, die Forderungen wurden aber angemessen verzinst, die Zinsen dem Verrechnungskonto angelastet. Der Gesellschafter-Geschäftsführer Dipl. Ing. ***Bf1*** erhielt kein Geschäftsführerhonorar, tätigte aber jährlich hohe Entnahmen. Der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst verfügte über keine liquiden Mittel und abgesehen von einer (laut eigenen Angaben) mit Bankschulden belasteten Eigentumswohnung auch über kein Vermögen. Das geprüfte Unternehmen hatte keine Verbindlichkeiten an Kreditinstitute, erzielte jährlich einen Gewinn und wies einen höheren Bilanzgewinn auf. Die Buchhaltung für den Prüfungszeitraum 2012 - 2014 wurde durch den Gesellschafter- Geschäftsführer und Beschwerdeführer selbst erstellt. Es ist daher sehr wohl davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die im Prüfbericht bzw. in der Niederschrift (Tz 8ff) festgehaltenen und mit der steuerlichen Vertretung besprochenen Vorteilszuwendung an ihn in seiner Position als Gesellschafter-Geschäftsführer bewusst waren. Sowohl in der Niederschrift als auch in der Begründung des Prüfberichtes vom 07.04.2017 werden in den Teilziffern 8 bis 11 die den bekämpften Bescheiden zugrundliegenden Sachverhaltselemente auf Grund der Prüfungsfeststellungen und die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes eingehend dargelegt. […] Die KESt wird von der Gesellschaft getragen und beträgt daher 33,33 % […] Von der KESt waren gemäß § 217 BAO 2 % Säumniszuschlag vorzuschreiben. […] Die Heranziehung zur Haftung gemäß § 224 BAO ist in das Ermessen (§ 20) der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist (VwGH 25.03.2010, 2009/16/0104; vgl. Fischerlehner in Fischerlehner/Brennsteiner, Abgabenverfahren3, § 224 Anm. 11). […] Die Geltendmachung der Haftung erfolgte im Hinblick auf die Pflichtverletzung bei Einbehaltung und Abfuhr der gegenständlichen Kapitalertragsteuer sowie im öffentlichen Interesse an der Durchsetzung und Einbringung der Abgabe. Der Ermessensausübung entgegenstehende Umstände oder überwiegende Billigkeitsgründe lagen nicht vor." Zur Umsatzsteuer (auszugsweise): "[…] Sowohl in der Niederschrift als auch in der Begründung des Prüfberichtes vom 07.04.2017 wird in den einzelnen Teilziffern immer wieder auf das Fehlen von Rechnungsbelegen ausdrücklich eingegangen. Im Steuerrecht kommt der allbekannte Beleggrundsatz zum Tragen: Keine Buchung ohne Beleg. Das Belegprinzip ist ein bedeutender Buchführungsgrundsatz, gemäß dem es nicht zulässig ist, eine Buchung ohne einen entsprechenden Beleg vorzunehmen. Der Beleg begründet die Buchung. Im Rahmen der Außenprüfung hat sich mehrfach herausgestellt, dass vom Gesellschafter- Geschäftsführer und Beschwerdeführer Dipl. Ing. ***Bf1*** willkürlich Buchungen vorgenommen wurden, für welche keine Rechnungsbelege vorgelegt wurden. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Bescheidbeschwerde vom 29.03.2019, die Finanzbehörde hätte dem Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit geboten, die fehlenden Eingangsrechnungen beizubringen, existiert ein vom alleinigen Geschäftsführer Dipl. Ing. ***Bf1*** verfasster Mailverkehr an die Außenprüferin vom 08.01.2017:[…] Dipl. Ing. ***Bf1*** spricht hier in Punkt 4) selbständig das Thema der "fehlenden Rechnungen" an. Laut eigener Aussage des Beschwerdeführers sind für ihn zwei plausible Ansätze denkbar: Entweder soll es zu Verbuchungen von Auftragsbestätigungen oder Proformarechnungen gekommen sein, oder es sei ein anderer Lieferant gewesen. Da der Beschwerdeführer die Zahlungen nicht auffinden konnte, geht er selbst davon aus, "dass er in seinem Chaos einfach irgendwas gebucht habe - Hauptsache es ging sich aus". Folgend vom Selbsteingeständnis, dass diese Vorgehensweise nicht korrekt war. Auch der Schlusssatz, dass dies die einzige Lösung für den Beschwerdeführer war, da er nicht mehr geschafft hatte, zeugt von Überforderung und willkürlichen Buchungen. Tatsachen, die der Finanzbehörde im Vorfeld bei Erstbescheiderlassung nicht bekannt gewesen sind. Wäre der Beschwerdeführer nicht im Rahmen von Besprechungsterminen von der Außenprüferin zur Beibringung der fehlenden Rechnungsbelege aufgefordert worden, hätte er zu diesem Thema keinerlei schriftliche Stellungnahme abgeben können bzw. müssen. Der alleinige Geschäftsführer Dipl. Ing. ***Bf1*** wurde während aufrechter Außenprüfung sehr wohl mehrfach zur Vorlage fehlender Rechnungsbelege und Unterlagen aufgefordert. Leider vergebens. Herr Dipl. Ing. ***Bf1*** war bei den im Zuge der Außenprüfung abgehaltenen Besprechungen am 30.11.2016 und 11.01.2017 persönlich anwesend und auch aktiv in das Prüfungsgeschehen eingebunden.[…] Aufgrund der Selbsterkenntnis des Beschwerdeführers, dass die seinerseits getroffene Vorgehensweise der vorgenommenen Buchungen nicht korrekt war, sah die Finanzbehörde auch von einer allfälligen Schätzung des Vorsteuerabzugs ab. Es gilt nicht als erwiesen, dass angenommen werden kann, dass dem Unternehmer Vorsteuer in einer Rechnung gern. § 11 gesondert ausgewiesen wurde. Der Gesamtbetrag der Entgelte sowie die mit 20 % zu versteuernden Umsätze sind sohin um bisher nicht als Erlös erfasste Zahlungseingänge am Bankkonto, wie im Prüfbericht in Tz 2 ersichtlich, zu erhöhen. […] Daher ist die Aberkennung des im Zusammenhang mit den Privataufwendungen, den Repräsentationsaufwendungen und den Strafen vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorsteuerabzuges durch die Finanzbehörde zu Recht erfolgt." Zudem setzte sich die belangte Behörde in ihrer Beschwerdevorentscheidung auch ausführlich mit den Anspruchszinsen und dem Säumniszuschlag auseinander. Vorlageantrag Mit Vorlageantrag vom 2.1.2024 beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung an das BFG, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat. Ergänzend zur Beschwerde führte der Bf. aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung nicht auf die verfahrensrechtliche Vorfrage eingegangen werde, wie die Bescheide signiert worden seien und ob hier nicht sogenannte "Nichtbescheide" vorliegen würden. Im Zuge der Ermessensübung sei die lange Verfahrensdauer zu Gunsten des Pflichtigen zu berücksichtigen. Die lange Verfahrensdauer ergebe sich aus dem Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vom 29.3.2019, somit insgesamt fast 5 Jahre. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens werde festgehalten, dass sich weder aus der Niederschrift noch aus dem BP-Bericht vom 7.4.2017 ergebe, welcher Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens vorliege. Im Prüfungsabschluss werde auf Seite 14 lediglich auf § 303 Abs 1 BAO verwiesen, nicht jedoch welcher der dort angeführten Tatbestände (lit a, b oder c). Wenn die Abgabenbehörde nun erstmalig in der BVE auf neu hervorgekommene Tatsachen verweise (Seite 7 ff), werde festgehalten, dass ein Nachholen von Wiederaufnahmsgründen in der BVE auf Grund ständiger Judikatur des BFG und des VwGH nicht zulässig sei. Wenn im Prüfungsabschluss unter "Feststellungen" auf die einzelnen TZ verwiesen werde, ergebe sich daraus dennoch nicht der genaue Tatbestand des § 303 Abs 1 lit a, b oder c BAO. Zum Beschwerdevorbringen, dass die Haftungsbescheide betreffend Kapitalertragsteuer 2013 und 2014 gemäß § 201 Abs 2 Z 3 BAO nur erlassen werden können, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden, werde in der BVE nicht eingegangen. Dies deshalb, weil keine Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gefunden worden seien bzw. keine Begründung im Bescheid angeführt sei. Dies gelte auch hinsichtlich der TZ 10 und 11 der Niederschrift und Bericht vom 7.4.2017, sodass keine Gründe für einen Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2013 und 2014 vorliegen würden (§ 201 Abs 2 Z 3 BAO mit Verweis auf § 303 BAO). Vorlagebericht Im Vorlagebericht vom 30.1.2024 führte die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme (auszugsweise) aus: "[…]Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers, handelt es sich im vorliegenden Fall um kein "Nachschießen bzw. Nachholen" von Wiederaufnahmsgründen. Mit Prüfungsauftrag vom 07.01.2016 wurde bei der Primärschuldnerin eine Außenprüfung der Umsatzsteuer, der Körperschaftsteuer und der Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 2012 bis 2014 durchgeführt. Im Rahmen der Außenprüfung wurden von der Prüferin Feststellungen zur Umsatzsteuer, zur Körperschaftsteuer und zur Kapitalertragsteuer getroffen. Durch Einsicht in die erstmals vorgelegten Unternehmensunterlagen war unter anderem ersichtlich, dass durch den alleinigen Geschäftsführer Dipl. Ing. ***Bf1*** fälschlicherweise Privataufwände und nicht abzugsfähige Aufwendungen verbucht wurden oder auch, dass Buchungen ohne Rechnungsbelege vorgenommen wurden. Diese Tatsachen waren bisher nicht offengelegt und der Abgabenbehörde sohin auch nicht bekannt gewesen. Dies geht auch deutlich aus der vorliegenden Mailkonversation zwischen der Prüferin und der steuerlichen Vertretung bzw. dem Beschwerdeführer hervor. Sowohl in der Niederschrift als auch in der Begründung des Prüfberichtes vom 07.04.2017 wird der den bekämpften Bescheiden zugrundliegende Sachverhalt auf Grund der Prüfungsfeststellungen und die rechtliche Würdigung dieses Sachverhaltes eingehend dargelegt. Auch ist sehr wohl ausführlich auf die Prüfungsfeststellungen und das neue Hervorkommen der Tatsachen in den einzelnen Teilziffern im Prüfbericht vom 07.04.2017 und auch in der Schlussbesprechung eingegangen worden. Es ist von Beginn an klar ersichtlich gewesen, dass es sich um neu hervorgekommene Tatsachen handelt und auch immer mit der steuerlichen Vertretung im Rahmen der Betriebsprüfung offen kommuniziert worden. Der vorgelegten Kommunikation zwischen der Außenprüferin und der steuerlichen Vertretung ist zu entnehmen, dass diverse Unterlageneinholungen langwierig und beschwerlich waren und beiden Seiten viel Mühe abverlangt hat. Dass es sich im vorliegenden Fall immer schon um neu hervorgekommene Tatsachen handelte, geht aus den vorgelegten Aktenteilen deutlich hervor." Verfahren vor dem BFG Mit Beschluss des BFG vom 16.5.2025 wurde der Bf aufgefordert im Hinblick auf sein Vorbringen, wonach die Signatur der Bescheide fragwürdig sei zu präzisieren, welcher der bekämpften Bescheide seiner Ansicht nach einen "Nichtbescheid" darstelle. Zudem wurde ihm die Möglichkeit gegeben zu den Ausführungen der belangten Behörde im Vorlagebericht vom 30.1.2024, insbesondere zur Thematik der Wiederaufnahme, eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben des steuerlichen Vertreters des Bf. vom 4.6.2025 wurde mitgeteilt, dass angesichts der Judikatur des VwGH der Beschwerdegrund "Nichtbescheid" zurückgenommen werde. Zur Thematik der Wiederaufnahme wurde ausgeführt: "Die Abgabenbehörde führt im Vorlagebericht weiters die seitens unserer Kanzlei vorgebrachte Kritik an den fehlenden Wiederaufnahmsgründen an, weil kein Wiederaufnahmebescheid beschwert ist. Die Abgabenbehörde überseht offensichtlich, dass dem Haftungsbescheid betreffend Kapitalertragsteuer 2023 und 2014 vom 11.4.2017 die Wiederaufnahmsgründe gem. § 201 Abs 2 Z 3 BAO fehlen, weil kein Tatbestand des § 303 Abs 1 BAO angeführt ist. Dies kann auch durch das BFG nicht nachgeholt werden. Auch im Bericht und Niederschrift über die durchgeführte Außenprüfung findet sich unter "Prüfungsabschluss" hinsichtlich der Abgabenart "Kapitalertragsteuer" kein Grund für eine Wiederaufnahme des Verfahrens (u.a. VwGH 27.4.2017, Ra 2016/15/0047) Bezüglich Wiederaufnahmsgründe der Abgabenarten Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer wird im o.a. Bericht unter "Prüfungsabschluss" nur auf § 303 Abs 1 BAO verwiesen, jedoch nicht auf den konkreten Tatbestand (lit a, b oder c). Nach ständiger Rechtsprechung des BFG und des VwGH können Wiederaufnahmsgründe im Verfahren nicht nachgeholt werden (u.a. Ritz/Koran, BAO7, § 202 TZ 6)." Der belangten Behörde wurde zur Wahrung des Parteigehörs die Stellungnahme des Bf. vom 4.6.2025 im Zuge der Ladung zur mündlichen Verhandlung zur Kenntnis gebracht. Mündliche Verhandlung vor dem Senat am 12.8.2025 Am 12.8.2025 fand die vom Beschwerdeführer beantragte mündliche Verhandlung vor dem Senat statt. Erschienen sind der steuerliche Vertreter des Bf. und der Vertreter der belangten Behörde. In der Verhandlung verwies der steuerliche Vertreter auf die Entscheidungen RV/3100755/2015 und Ra 2016/15/0047 (zur Wiederaufnahme), sowie auf RV/7101543/2017 (KESt Bescheid). Zudem wurde nochmals auf fehlende Wiederaufnahmegründe und Ermessensbegründung hingewiesen. Der Vertreter der belangten Behörde führte zu den Haftungsbescheiden KESt 2013 und 2014 aus, dass die Haftungsbescheide aufgrund der Tatsache, dass kein Selbstberechnungsbetrag bekannt gegeben bzw. keine KESt abgeführt worden sei, erlassen worden seien. Eine Nennung von Wiederaufnahmegründen sei daher entbehrlich. Im Übrigen würden die Haftungsbescheide ausreichende Begründungen aufweisen Zur Wiederaufnahme der Verfahren USt und KöSt 2013 führte er aus, dass unter dem Punkt "Prüfungsabschluss" die einzelnen Textziffern betreffend Wiederaufnahme USt und KöSt genannt worden seien. Die jeweiligen Textziffern verweisen in der Folge auf weitere Textziffern und geht daraus mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass es sich um neu hervorgekommene Tatsachen handle. Zur Entscheidung des VwGH, Ra 2016/15/0047 werde ausgeführt, dass dieser Sachverhalt nicht vergleichbar mit dem gegenständlichen sei. Es werde auf die Entscheidung Ra 2020/13/0025 vom 22.04.2022 verwiesen, in welcher der VwGH ausführt, dass eine Verweiskette ausreichend und zulässig sei. Der steuerliche Vertreter verwies auf Ritz/Koran, § 201 TZ 37, woraus sich ergebe, dass Wiederaufnahmegründe bei KESt Haftungen zu nennen seien. Auch in dem genannten VwGH Erkenntnis habe es zuvor keine Abgabenfestsetzung gegeben und habe es sich um Erstbescheide gehandelt. In der weiters erwähnten Entscheidung RV/7101543/2017 gehe es auch darum, dass das BFG sage, es hätte eine entsprechende Begründung, Bemessungsgrundlage etc. vorhanden sein müssen. Der Vertreter der belangten Behörde entgegnete, dass es sich dabei um die Abzugssteuer gehandelt habe und es vorher wohl schon eine Festsetzung gegeben habe. Die Parteien stellten keine weiteren Fragen und Beweisanträge. Der Behördenvertreter beantragte die Abweisung der Beschwerde, der Vertreter des Bf. die Stattgabe der Beschwerde. Die Verhandlung wurde mit dem Beschluss, dass die Entscheidung der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten wird, beendet. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Gesellschaftsvertrag vom 25.4.2002 wurde die ***2*** (FN ***5***) gegründet. Handelsrechtlicher Geschäftsführer ab der Gründung der Firma bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens war der Bf. Am Stammkapital der Gesellschaft waren seit März 2012 der Bf. sowie die ***4*** zu jeweils 50% beteiligt. Mit Beschluss des Landesgerichtes St. Pölten vom tt.10.2017 wurde über das Vermögen der ***2*** GmbH das Konkursverfahren eröffnet. Nach Schlussverteilung wurde mit Beschluss vom tt.9.2018 das Konkursverfahren aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG gelöscht (Eintragung der Löschung im Firmenbuch erfolgte am 22.11.2018). Bei der ***2*** GmbH fand über die Jahre 2012 bis 2014 eine abgabenrechtliche Außenprüfung (Niederschrift über die Schlussbesprechung und Bericht vom 7.4.2017) hinsichtlich der Umsatz, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer statt. Dabei wurden Unternehmensunterlagen erstmals vorgelegt aus denen ersichtlich war, dass durch den Bf., welcher die Buchhaltung der Jahre 2012-2014 selbst erstellte, fälschlicherweise Privataufwände und nicht abzugsfähige Aufwendungen verbucht wurden sowie Buchungen ohne Rechnungsbelege vorgenommen wurden. Diese Umstände/Tatsachen waren der belangten Behörde bei Erlassen der Erstbescheide betreffend Umsatzsteuer 2013 sowie Körperschaftsteuer 2013 nicht bekannt. Es wurden für das Jahr 2012 verdeckte Ausschüttungen iHv € 20.632,73, für 2013 iHv 56.887,15 und für 2014 34.518,48 festgestellt und diese Beträge bei der Berechnung der Körperschaftsteuer berücksichtigt. Diese Beträge wurden auch bei der Berechnung der Umsatzsteuer für die Jahre 2012-2014 berücksichtigt, indem Entgelte hinzugerechnet und Vorsteuern nicht anerkannt wurden. Bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer (iHv 33,33 %) wurden die festgestellten verdeckten Ausschüttungen der Jahre 2012-2014 als Bemessungsgrundlage herangezogen. In der Niederschrift über die Schlussbesprechung und Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom 7.4.2017 wird beim Pkt. "Prüfungsabschluss" ausgeführt: "Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO. Hinsichtlich nachstehend angeführter Abgabenarten und Zeiträume wurden Feststellungen getroffen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 Abs. 1 BAO erforderlich machen: Abgabenart Zeitraum Feststellung Umsatzsteuer 2012, 2013 2,3 Körperschaftsteuer 2012, 2013 6,9,10 Die Wiederaufnahme erfolgte unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der durchgeführten abgabenrechtlichen Prüfung und der sich daraus ergebenen Gesamtauswirkung. Im vorliegenden Fall können die steuerlichen Auswirkungen nicht als geringfügig angesehen werden. Bei der im Sinne des § 20 BAO vorgenommenen Interessensabwägung war dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit (Parteiinteresse an der Rechtskraft) einzuräumen". In der Folge ergingen am 11.4.2017 Bescheide über die Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2013 und Körperschaftsteuer 2013. Die Wiederaufnahmebescheide zur USt und KöSt 2013 wurde wie folgt begründet: "Die Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gem. § 303 (1) BAO aufgrund der Feststellungen der abgabenbehördlichen Prüfung, die der darüber aufgenommenen Niederschrift bzw. dem Prüfungsbericht zu entnehmen sind. Daraus ist auch die Begründung für die Abweichungen vom bisherigen im Spruch bezeichneten Bescheid zu ersehen. Die Wiederaufnahme wurde unter Abwägung von Billigkeits- und Zweckmäßigkeitsgründen {§ 20 BAO) verfügt. Im vorliegenden Fall überwiegt das Interesse an der Rechtsrichtigkeit das Interesse auf Rechtsbeständigkeit. Die steuerlichen Auswirkungen können auch nicht als bloß geringfügig angesehen werden." Die Wiederaufnahmegründe sind gegeben. Zudem wurden die (hier verfahrensgegenständliche) Abgabenbescheide jeweils vom 11.4.2017 erlassen: | Abgabenart | Zeitraum | bisher vorgeschrieben | Festsetzung | Nachforderung | Umsatzsteuer | 2013 | € 43.269,95 | € 53.010,94 | € 9.740,99 | Umsatzsteuer | 2014 | € 35.947,01 | € 44.639,41 | € 8.692,40 | Körperschaftsteuer | 2013 | € 19.091,00 | € 31.659,00 | € 12.568,00 | Körperschaftsteuer | 2014 | € 9.715,00 | € 14.707,00 | € 4.992,00 | Abgabenart | Zeitraum | Festsetzung | Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen | 2013 | € 534,89 | Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen | 2014 | € 117,71 | Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer | 2013 | € 18.960,49 | Haftungsbescheid Kapitalertragsteuer | 2014 | € 11.505,01 Die Haftungsbescheide KESt 2013 und 2014 enthielten folgende Begründung: "Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 haftet der Abzugsverpflichtete dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Gemäß § 202 Abs. 1 BAO sind Nachforderungen, wenn die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt, mittels Haftungsbescheides (§ 224 Abs. 1 BAO) geltend zu machen. Gemäß § 201 Abs. 2 Z 3 BAO kann die Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe erfolgen, wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 BAO die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen würden. Die Geltendmachung der Haftung ist eine Ermessensentscheidung (§ 20 BAO). Sie erfolgt im Hinblick auf die Pflichtverletzung bei Einbehaltung und Abfuhr der gegenständlichen Kapitalertragsteuer(n) sowie im öffentlichen Interesse an der Durchsetzung und Einbringung der Abgabe(n). Der Ermessensausübung entgegen stehende Umstände oder überwiegende Billigkeitsgründe liegen nicht vor." Am 9.5.2017 wurde von der belangten Behörde ein Bescheid über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen iHv. € 1.044,21 erlassen. Gegen die Abgaben-, Nebengebühren- und Haftungs- Bescheide wurde von der ***2*** GmbH keine Beschwerde erhoben. Mit Bescheid vom 11.3.2019 wurde der Bf. zur Haftung als Geschäftsführer der ***2*** GmbH in Höhe der noch aushaftenden Abgabenschuldigkeiten von € 57.732,64 herangezogen. Die dagegen erhobene Beschwerde richtete sich einerseits gegen den Haftungsbescheid (hier nicht verfahrensgegenständlich) und andererseits gegen die dem Haftungsbescheid zugrundeliegenden und hier verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheide. Mit rechtskräftigem Erkenntnis des Spruchsenates vom 4.4.2019, ***3*** (gekürzte Ausfertigung), wurde ua ausgesprochen, dass der Bf. als Geschäftsführer der ***2***-GmbH a) vorsätzlich - Kapitalertragsteuer 2012 iHv € 6.876,89, - Kapitalertragsteuer 2013 iHv € 18.960,49 und - Kapitalertragsteuer 2014 iHv € 11.505,01 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) hat, sowie b) grob fahrlässig unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe unrichtiger Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuererklärungen für die Jahre 2012 bis 2014 die Verkürzung von - Umsatzsteuer 2012 iHv € 3.311,28 - Umsatzsteuer 2013 iHv € 9.740,99 - Umsatzsteuer 2014 iHv € 8.692,40 - Körperschaftsteuer 2012 iHv € 4.467,00, - Körperschaftsteuer 2013 iHv € 12.568,00 und - Körperschaftsteuer 2014 iHv € 4.992,00 bewirkt hat und dadurch die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit a FinStrG sowie das Finanzvergehen nach § 34 Abs. 1 FinStrG begangen hat. Aus der diesbezüglichen Vorlage des Finanzamtes als Finanzstrafbehörde an den Spruchsenat geht hervor, dass der Beschwerdeführer im haftungsgegenständlichen Zeitraum nicht alle Erlöse und Einnahmen in der Buchhaltung der ***2*** GmbH erfasste, obwohl er diese Beträge (als Person) erhielt. Durch diese Vorgangsweise verkürzte er Umsatz- und Körperschaftsteuer. Da die nicht erfassten Beträge dem Beschwerdeführer zugeflossen sind, er nicht nur Geschäftsführer sondern auch Gesellschafter war, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor und er verkürzte daher auch die Kapitalertragsteuer. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat legte der Bf. ein Geständnis. Die im Erkenntnis des Spruchsenates genannten Beträge (strafbestimmende Wertbetrag) betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer für die Jahre 2013 und 2014 decken sich mit den Feststellungen der Betriebsprüfung und wurden die USt, KöSt und KESt in den verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheiden durch die belangte Behörde entsprechend festgesetzt. Die Höhe der Beträge wurde durch den Bf. nicht bestritten. Die festgesetzten Anspruchszinsen ergeben sich aus dem Differenzbetrag zwischen dem vorgeschriebenen Betrag und der Festsetzung hinsichtlich der Körperschaftsteuer 2013 und 2014. Bestritten wird die Höhe insofern, als den Beschwerden gegen die diesen Bescheiden zugrundliegenden Abgaben (KöSt) nach Ansicht des Bf. stattzugeben wäre. Die Säumniszuschläge (betreffend USt 2012-2014 und KESt 2013 und 2014) wurden in Höhe von 2% von den im Bescheid angeführten Abgabenschuldigkeiten, welche nicht innerhalb der Frist entrichtet wurden, festgesetzt. Die Nichteinhaltung der Fristen blieb unbestritten, bestritten wurde die Höhe insofern, als den Beschwerden gegen die diesen Bescheiden zugrundliegenden Abgaben (USt, KEst) nach Ansicht des Bf. stattzugeben wäre. Im Erkenntnis des BFG vom 3.9.2021, RV/5101229/2019, wurde die Beschwerde des Bf. gegen den Haftungsbescheid gem. § 9 BAO iVm § 80ff BAO wegen Geschäftsführerhaftung als unbegründet abgewiesen und die Haftung für aushaftende Abgabenschuldigkeiten betreffend die Primärschuldnerin ***2*** GmbH mit einem Betrag von € 57.732,64 bestätigt. Damit liegt auch eine Legitimation des Bf. zur Beschwerdeerhebung gegen die diesem Haftungsbescheid zugrundeliegenden Abgabenbescheide vor. Mit Erkenntnis des BFG vom 18.4.2025 (RV/7100828/2024) wurde die Beschwerde des Bf. vom 22.1.2024 gegen den Bescheid des Finanzamtes Österreich vom 191.2024 betreffend Entlassung aus der Gesamtschuld nach § 237 BAO wegen Geschäftsführerhaftung als unbegründet abgewiesen. Die verfahrensgegenständlichen Bescheide entsprechen allen formellen Erfordernissen. Die Beschwerde des Bf. hinsichtlich des Vorliegens von Nichtbescheiden wegen fehlerhafter Signaturen der Bescheide wurde durch den Bf. zurückgenommen. 2. Beweiswürdigung Gemäß § 167 Abs 1 BAO bedürfen Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, keines Beweises. Gemäß § 167 Abs 2 BAO hat die Abgabenbehörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die Abgabenbehörde muss dieser Rechtsprechung zufolge den Bestand einer Tatsache nicht im naturwissenschaftlich-mathematisch exakten Sinn nachweisen (vgl zB VwGH 31.5.2017, Ro 2014/13/0025; Ritz/Koran, BAO7 § 167 Rz 8 mwN). Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich im Wesentlichen aus dem, dem Bundesfinanzgericht vorgelegten, Verwaltungsakt, insbesondere aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung und dem Bericht über die Außenprüfung vom 7.4.2017, den umfangreichen Ausführungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung, sowie dem Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.8.2025. Zudem nahm das Gericht Einsicht in das Firmenbuch, das Abgabeninformationsystem des Bundes sowie die Entscheidung des BFG vom 3.9.2021, GZ RV/5101229/2019 in der Beschwerdesache des Bf. betreffend Haftungsbescheid vom 11.3.2019 und das Erkenntnis des Spruchsenates vom 4.4.2019, GZ ***3***. Hinsichtlich der anfänglich strittigen Frage des Vorliegens von Nichtbescheiden, schränkte der Bf. seine Beschwerde in der Stellungnahme vom 4.6.2025 in diesem Punkt ein. Auch das BFG kann nach Prüfung der Bescheide hinsichtlich der Formalvoraussetzungen und im Hinblick auf die Judikate des VwGH vom 29.5.2025, 2012/17/0197 und VwGH vom 13.10.2022, Ra 2022/15/0016 keine formellen Mängel der Bescheide erkennen. Diese sind ordnungsgemäß ergangen und stellen keine Nichtbescheide dar. Zur Wiederaufnahme betreffend USt und KöSt 2013 Gegenständlich ist strittig, ob die durch die belangte Behörde vorgenommene Wiederaufnahme der Verfahren zur Umsatzsteuer 2013 und Körperschaftsteuer 2013 zulässig war. Die Feststellungen zur Wiederaufnahme ergeben sich aus dem Bericht über die Außenprüfung sowie den Bescheiden über die Wiederaufnahme. Dass die Buchhaltung im verfahrensrelevanten Zeitraum von dem Bf. selbst erstellt wurde, ergibt sich aus dem Prüfbericht (Tz8.) Die erlassenen Wiederaufnahmebescheide vom 11.4.2017 verweisen in der Begründung auf die dem Bf. zu diesem Zeitpunkt bereits vorliegende Niederschrift und Prüfungsbericht, datiert mit 7.4.2017. Die Wiederaufnahmebescheide ergingen somit nicht begründungslos. Bereits im Außenprüfungsbericht wird die Wiederaufnahme gem. § 303 Abs. 1 BAO genannt. In Ergänzung dazu wird auf einzelne Punkte (Tz 2,3 zur Umsatzsteuer bzw. 6,9,10 zur Körperschaftsteuer) im Prüfbericht verwiesen, aus denen sich die Gründe für die Wiederaufnahme ergeben. Sieht man sich diese Punkte näher an, so geht daraus klar hervor, dass es sich bei den dort getätigten Feststellungen um solche handelt, die im Zuge der Prüfung aufgrund der erstmalig vorgelegten Unterlagen bekannt wurden. Beispielsweise "nicht als Erlös erfasse Zahlungseingänge" (Tz2); "Buchungen am Verrechnungskonto ***6***… Einbuchung eines tatsächlich nicht existierenden Aufwandes" (Tz10d), "…die am Verrechnungskonto ***6*** erfasste Forderung an Bf. um € 11.194,36 reduziert… Eingangsrechnung [...]konnte nicht vorgelegt sowie die Begleichung der Rechnung nicht nachgewiesen werden (Tz10c).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Senat - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7100322/2024
ECLI
ECLI:AT:BFG:2025:RV.7100322.2024
Stammnummer
149568
Gültig
07.10.2025 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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