Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0350-I/04
1.) Wiederaufnahme des Verfahrens bei vermeintlichem res iudicata 2.) Abgabenfestsetzung bei Schuldenregulierungsverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0350-I/04vom 03.03.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Mit Aufhebung eines Wiederaufnahmebescheides tritt das Besteuerungsverfahren gemäß § 307 Abs. 3 BAO wieder in die Lage zurück, in der es sich vor der verfügten Wiederaufnahme befunden hat. Wird das Verfahren vom Finanzamt neuerlich wiederaufgenommen, so liegt keine res iudicata vor, wenn die neuerliche Wiederaufnahme aus anderen Gründen als aus jenen in dem ursprünglich aufgehobenen Bescheid verfügt wird.
Einer ungekürzten Abgabenfestsetzung steht ein nach rechtskräftiger Bestätigung eines angenommenen Zahlungsplanes aufgehobenes Schuldenregulierungsverfahren nicht entgegen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch
Rechtsanwälte, vom 28. Juni 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes,
vertreten durch Finanzanwalt, vom 7. Juni 2004 betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 sowie Umsatzsteuer für das Jahr 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber betrieb den Betrieb. Mit Schreiben vom
8. März 2001 teilte der damalige steuerliche Vertreter des
Berufungswerbers, die Steuerberaterin, der Abgabenbehörde mit, dass der
Berufungswerber seinen Betrieb ab 9. März 2001 beende. Im Fragebogen
anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
vom 19. März 2001 erklärte der Berufungswerber eigenhändig,
dass er das Anlagevermögen seines Betriebes zu Buchwerten an seinen
Rechtsnachfolger, übergeben habe. Mit Beschluss und Edikt vom
27. Dezember 2001 wurde vom Bezirksgericht zur GZ.1 das
Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Berufungswerbers
eröffnet. Nachdem der Abgabepflichtige beim Finanzamt lediglich die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar, März und April
2001, jedoch keine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2001 einreichte,
bedurfte es einer bescheidmäßigen amtlichen Schätzung der
Umsatzsteuer durch die Abgabenbehörde. Unter Zugrundelegung der obigen
Erklärung des Berufungswerbers im Fragebogen anlässlich der
Betriebsaufgabe (unentgeltliche Betriebsübergabe an den Rechtsnachfolger zu
Buchwerten) sowie der Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar, März und
April 2001 schätze das Finanzamt den steuerbaren Umsatz des
Berufungswerbers im Jahr 2001 in Höhe von 200.000,00 S, ging
demzufolge von einer Kleinunternehmereigenschaft des Berufungswerbers
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 aus und schrieb
die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 im Bescheid vom 4. April 2002 mit
0,00 S vor.
Nachdem in Folge die Abgabenbehörde von Verkäufen
von Anlagevermögen durch den Berufungswerber an den Nachfolger (vgl. die im
Jänner 2003 von der Steuerberaterin an die Abgabenbehörde
übermittelten Rechnungen vom 16. März und 7. August 2001, in
welchen der Berufungswerber Umsatzsteuer auswies) im Gesamtbetrag von brutto
287.500,00 S Kenntnis erlangte, nahm diese mit Bescheid vom
28. Jänner 2003 das Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer für das
Jahr 2001 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und
erließ einen neuen (Sach)Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das
Jahr 2001 (Ausfertigungsdatum 28. Jänner 2003). Anlässlich der
gegen obige Bescheide fristgerecht erhobenen Berufung vom 26. Februar 2003
legte der Berufungswerber der Abgabenbehörde das Buchungsjournal für
das Jahr 2001 sowie die Kontoblätter Nr. 9065 Verrechnung Losungen,
Nr. 80001 Erlöse Küche, Nr. 8101 Erlöse Eis,
Nr. 8104 Erlöse Kaffee, Tee, Nr. 8110 Erlöse Bier,
Nr. 8111 Erlöse Wein, Nr. 8112 Erlöse Sekt, Nr. 8113
Erlöse Spirituosen sowie Nr. 8114 Erlöse Alkoholfreie
Getränke vor. Mit Berufungsvorentscheidung (mit Ausfertigungsdatum
19. Mai 2003) wurde der Berufung gegen die Umsatzsteuer für das Jahr
2001 teilweise Folge gegeben (berichtigte Berechnung der Umsatzsteuerzahllast),
wogegen vom Berufungswerber wiederum fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht
wurde. Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, gab mit
Berufungsentscheidung zur GZ.2 vom 8. März 2004 der Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2001
auf Grund fehlender dezitierter Benennung der Wiederaufnahmegründe Folge
(fehlende Angabe der "neu hervorgekommenen neuen Tatsachen" sowie des "sonstigen
Ergebnisses des Verfahrens"), hob diesen angefochtenen Bescheid (mit
Ausfertigungsdatum 28. Jänner 2003) auf und wies die Berufung gegen
die Umsatzsteuer für das Jahr 2001 als unzulässig zurück.
In Folge der Entscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates nahm das Finanzamt mit Bescheid vom 7. Juni 2004 das
Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 2001 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder auf und erließ einen (neuen)
Umsatzsteuerbescheid 2001 (Ausfertigungsdatum 7. Juni 2004), in welchem die
Umsatzsteuer mit 3.155,16 € (43.416,00 S) vorgeschrieben wurde.
Zur Begründung der Wiederaufnahme des Verfahrens
führte die Abgabenbehörde im Bescheid aus wie folgt:
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens erfolgte gemäß
§ 303
Abs. 4 BAO, weil Tatsachen neu hervorgekommen sind, die im abgeschlossenen
Verfahren nicht geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte."
"Die
Wiederaufnahme des Verfahrens war vorzunehmen, weil im Nachhinein gegenüber
dem am 4.4.2002 im Schätzungsweg erstellten Erstbescheid betreffend die
Umsatzsteuer 2001 Tatsachen neu hervorgekommen sind. Die Kenntnis von diesen
Umständen zum Zeitpunkt der Erstellung des Erstbescheides hätte zu
einem anders lautenden Bescheid geführt. Hinsichtlich der Art dieser neu
hervorgekommenen Tatsachen wird auf die Bescheidbegründung zum mit gleichem
Datum ergangenen Sachbescheid verwiesen."
In der Begründung zum Umsatzsteuerbescheid 2001
(Ausfertigungsdatum 7. Juni 2004) verwies die Abgabenbehörde ua.
darauf, man habe anlässlich der Erlassung des (ersten)
Umsatzsteuerbescheides 2001 mit Ausfertigungsdatum 4. April 2002 mangels
Einreichung einer Erklärung die Besteuerungsgrundlagen betreffend die
Umsatzsteuer 2001 im Schätzungsweg ermitteln müssen. Als Grundlage
für diese Schätzung seien ua. der am 20. März 2001 beim
Finanzamt eingereichte Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen
oder beruflichen Tätigkeit, in dem die "Betriebsübergabe zu
Buchwerten" bekannt gegeben worden wäre, herangezogen worden. Da in diesem
Fragebogen kein Veräußerungserlös erklärt worden sei, sei
man bei der Schätzung von einem unentgeltlichen Vorgang und dem Vorliegen
einer Kleinunternehmereigenschaft (Jahresumsatz übersteige nicht den Betrag
von 22.000,00 €) ausgegangen. Dieser Sachverhalt sei dem am
4. April 2002 erlassenen Umsatzsteuerbescheid 2001 zugrunde gelegt worden.
Erstmals im Jahr 2003 habe das Finanzamt festgestellt, dass im Zusammenhang mit
der Beendigung der gewerblichen Tätigkeit an den Betriebsübernehmer
zwei Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis gestellt worden seien. Dieser
Veräußerungserlös sei jedoch weder aus den eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die Monate Februar, März und April
des Jahres 2001 noch aus dem Fragebogen hervorgegangen. Diese neu
hervorgekommene Tatsache hätte zum Verlust der Kleinunternehmereigenschaft
für das Jahr 2001 geführt. Der laufende Umsatz sowie die Vorsteuer
seien entsprechend dem am 10. April 2003 vorgelegtem Buchungsjournal
angesetzt worden.
Die gegen obige Bescheide fristgerecht erhobene Berufung
(vgl. Schreiben vom 28. Juni 2004) begründete der Berufungswerber ua.
damit, eine Wiederaufnahme des Verfahrens sei auf Grund fehlender neu
hervorgekommener Tatsachen oder Beweise nicht zulässig. Richtig sei
vielmehr eine völlig korrekte Beantwortung des Fragebogens im Hinblick
darauf, dass das Betriebsvermögen zum Buchwert an den Betriebsnachfolger
übergeben worden wäre, sodass die diesbezüglichen Angaben nicht
als "neue" Tatsache für ein Wiederaufnahmeverfahren
herangezogen werden könnten. Die von der belangten Behörde
vorgebrachten Tatsachen würden wiederum jenen im Vorverfahren entsprechen
und verstöße deshalb die Wiederaufnahme gegen die
Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft der Vorentscheidung, da mit
Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle
Innsbruck, vom 8. März 2004, GZ.2, der Berufung gegen die
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2001 Folge gegeben und
der angefochtene Wiederaufnahmebescheid ersatzlos behoben worden wäre.
Während des vorliegenden Abschöpfungsverfahrens sei eine
Exekutionssperre zu Lasten aller Konkursgläubiger aufrecht, sodass die
geltend gemachte Umsatzsteuerzahllast nicht als neue Forderung zu qualifizieren
sei, zumal die Nichtanmeldung dieser Forderung im Konkursverfahren zur GZ.1 des
Bezirksgerichtes als Verzicht derer zu werten sei. Gemäß
§ 197 KO hätten Konkursgläubiger, die ihre Forderungen bei
Abstimmung über den Zahlungsplan nicht angemeldet hätten, Anspruch auf
die nach dem Zahlungsplan zu zahlende Quote nur insoweit, als diese der
Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspreche. Da dem
Berufungswerber im Rahmen des Abschöpfungsverfahrens lediglich das
Existenzminimum verbleiben würde und sohin ein Zahlungsanspruch über
die, nach dem pfändbaren Einkommensteil, zu zahlende Quote nicht entstehen
könne, sei die gegenständliche Forderung nicht zu
berücksichtigen. Vielmehr sei der Berufungswerber in der
Erfüllungsphase voll angespannt und außerstande, weitere Forderungen
über den gesamten Abschöpfungszeitraum zusätzlich zu bedienen.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat direkt
ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorerst ist dem Berufungswerber zu Punkt 1 seiner
Berufungsausführungen vom 28. Juni 2004 entgegenzuhalten, dass es sich
bei dem streitgegenständlichen Bescheid betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer für das Jahr 2001 mit
Ausfertigungsdatum 7. Juni 2004 um keinen "bloß am
Umsatzsteuervorschreibungsbetrag" korrigierten, "im übrigen aber -
insbesondere auch was die standardisierte Begründung darstellt - mit
den bisher unter dem Titel "Umsatzsteuerbescheid 2001" ergangenen Bescheiden"
identen Bescheid handelt. Wie vom Berufungswerber in seiner Berufung zutreffend
ausgeführt wurde, schied mit der durch den Unabhängigen Finanzsenat
zur GZ.2 vom 8. März 2004 erfolgten Aufhebung des Bescheides
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2001 (mit
Ausfertigungsdatum 28. Jänner 2003) der Umsatzsteuerbescheid für
das Jahr 2001 (mit Ausfertigungsdatum 28. Jänner 2003) aus dem
Rechtsbestand aus. Das Verfahren trat sohin gemäß
§ 307
Abs. 3 BAO wieder in die Lage zurück, in der es sich vor seiner
Wiederaufnahme befunden hat, sodass der (ursprüngliche)
Umsatzsteuerbescheid 2001 (mit Ausfertigungsdatum 4. April 2002) wieder
auflebte. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid (mit Ausfertigungsdatum
7. Juni 2004) wurde nunmehr das Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer
2001 wieder aufgenommen und der Umsatzsteuerbescheid 2001 (mit
Ausfertigungsdatum 4. April 2002) durch den strittigen Umsatzsteuerbescheid
2001 (mit Ausfertigungsdatum 7. Juni 2004) ersetzt. Bei dem strittigen
Umsatzsteuerbescheid 2001 (mit Ausfertigungsdatum 7. Juni 2004) handelt es
sich sohin um einen eigenständigen, von den bisherigen Bescheiden
losgelösten Bescheid, sodass der Aussage des Berufungswerbers sohin nicht
gefolgt werden kann, der bekämpfte Bescheid sei ein mit dem unter dem Titel
ergangener "Umsatzsteuerbescheid 2001" (mit Ausfertigungsdatum 4. April
2002 bzw. 28. Jänner 2003) identer Bescheid.
Auf Grund eines Versehens führte der bekämpfte
Bescheid betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2001
nicht den tatsächlich betroffenen Umsatzsteuerbescheid 2001 mit dem
Ausfertigungsdatum 4. April 2002, sondern einen mit 29. April 2004
datierten - und nie ergangenen - Umsatzsteuerbescheid 2001 an. Aus der
fehlerhaften Datierung des Umsatzsteuerbescheides 2001 ergibt sich jedoch weder
ein Zweifel am Bescheidcharakter noch am eindeutigen normativen
(rechtsgestaltenden) Inhalt des bekämpften Wiederaufnahmebescheides
hinsichtlich Umsatzsteuer 2001. Der Berufungswerber selbst erkannte die
offensichtliche falsche Datierung als Schreibfehler der Abgabenbehörde und
erhob keine Bedenken hieran, dass es sich bei dem von der Wiederaufnahme
betroffenen Bescheid um den (zum damaligen Zeitpunkt als einzigen in
Rechtsbestand stehenden) Umsatzsteuerbescheid 2001 handeln würde (vgl.
Berufung vom 28. Juni 2004). Der bekämpfte Bescheid betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2001 (mit
Ausfertigungsdatum 7. Juni 2004) unterliegt demzufolge keinem
(Formal)Mangel.
1.) Berufung betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens
hinsichtlich Umsatzsteuer 2001:
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO ist eine
Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen der
Abs. 1 lit a und c und in allen Fällen zulässig, in denen
Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend
gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Einen Wiederaufnahmegrund bilden somit lediglich neu
hervorgekommene "Tatsachen oder Beweismittel". Tatsachen im Sinne dieser
Bestimmung sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen
Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände; also
Sachverhaltselemente, die bei entsprechender Berücksichtigung zu einem
anderen Ergebnis (als vom Bescheid zum Ausdruck gebracht) geführt
hätten, etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften (VwGH
16.2.1994, Zl. 90/13/0011,0013). War hingegen der Abgabenbehörde im
abgeschlossenen Verfahren der Sachverhalt so ausreichend bekannt, dass sie schon
in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wiederaufzunehmenden Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können, ist eine Wiederaufnahme dieses Verfahrens unzulässig (vgl.
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar³, Tz. 7 ff zu § 303,
Seite 937f). Eine andere (geänderte, wenn auch richtige) rechtliche
Beurteilung des schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein begründet
sohin keine Wiederaufnahme des Verfahrens (VwGH 21.4.1980, Zl. 2967/79; VwGH
5.11.1981, Zl. 3143 f/80).
Die Abgabenbehörde begründet durch ihren Verweis
in der (händischen) Begründung des Bescheides betreffend
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2001 (mit
Ausfertigungsdatum 7. Juni 2004) auf den Bescheid betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 2001 (mit Ausfertigungsdatum 7. Juni 2004) die strittige
Wiederaufnahme mit zwei Rechnungen (mit Umsatzsteuerausweis) des
Berufungswerbers vom 16. März und 7. August 2001, von deren
Existenz die Abgabenbehörde erstmals im Jahr 2003 Kenntnis erlangt
hätte. Der sich hieraus ergebende Veräußerungserlös sei
weder aus den eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend die Monate
Februar, März und April des Jahres 2001 noch aus dem Fragebogen
anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit
vom 19. März 2001 hervorgegangen, weshalb dieser eine neu
hervorgekommene Tatsache darstellen würde.
Für den Referenten steht sohin außer Zweifel,
dass Entscheidungsgrundlage für die Abgabenbehörde bei der Erlassung
des Bescheides betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 (mit
Ausfertigungsdatum 4. April 2002) - mangels Einreichung einer Gewinn-
und Verlustrechnung 2001 (samt Anlagenverzeichnis) sowie von Einkommen- und
Umsatzsteuerklärungen 2001 - lediglich die Kenntnis der Betriebsaufgabe des
Berufungswerbers zum 9. März 2001 (vgl. Schreiben vom
8. März 2001), eine Übergabe des Betriebes zu Buchwerten an den
Nachfolger (vgl. Fragebogen anlässlich der Aufgabe einer gewerblichen oder
beruflichen Tätigkeit vom 19. März 2001) sowie ein sich aus den
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Monate Februar 2001, März 2001 und
April 2001 ergebender Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen
Leistungen und Eigenverbrauch in Höhe von 123.482,49 S (Februar 2001:
94.374,39 S März 2001: 29.108,10 S; April 2001: 0,00 S) war.
Weitere Unterlagen standen der Abgabenbehörde nicht zur Verfügung.
Nach Ansicht des Referenten reichte der vorliegende
Kenntnisstand der Abgabenbehörde nicht aus, dieser eine endgültige und
zutreffende Berechnung der Umsatzsteuer für das Jahr 2001 zu
ermöglichen. Der Abgabenbehörde wurde erstmals durch Übermittlung
der beiden Rechnungen des Berufungswerbers vom 16. März 2001 sowie
7. August 2001 im Jänner 2003 (vgl. Telefax von der Steuerberaterin
vom 17. Jänner 2003) bekannt, dass der Berufungswerber an Nachfolger
Betriebsvermögen im Gesamtbetrag von brutto 287.500,00 S (inklusive
ausgewiesener Umsatzsteuer im Betrag von 47.916,67 S) veräußert
hat. Die Abgabenbehörde erlangte damit erstmals hiervon Kenntnis, dass die
vom Berufungswerber in den Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr 2001
ausgewiesenen Umsätze nicht den Tatsachen entsprachen, sondern um ein
vielfach Höheres anzusetzen seien. Dies wurde in Folge auch durch die vom
Berufungswerber vorgelegten Buchungsjournale vom 7. April 2003 sowie der
Kontoblätter bestätigt, mit Hilfe welcher der Abgabenbehörde
erstmals ermöglicht wurde, den tatsächlich zutreffenden Gesamtbetrag
der steuerpflichtigen Lieferungen, sonstigen Leistungen und Eigenverbrauch sowie
den Gesamtbetrag der Vorsteuern des Jahres 2001 zu ermitteln und die zutreffende
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 vorzuschreiben. Die Feststellungen der
Abgabenbehörde anlässlich der Übermittlung obiger Rechnungen
führten erstmals zu diesen neuen entscheidungsrelevanten Tatsachen, weshalb
die Wiederaufnahme der Verfahren gemäß
§ 303 BAO
gerechtfertigt ist.
Das Vorbringen des Berufungswerbers, in
materiell-rechtlicher Hinsicht seien keine Tatsachen oder Beweismittel neu
hervorgekommen, da der Abgabenbehörde aus der völlig korrekten
Beantwortung des Fragebogens vom 19. März 2001 die Übergabe des
Betriebsvermögens an den Betriebsnachfolger zu Buchwerten mitgeteilt worden
wäre, kann den Referenten nicht zu einer abweichenden Rechtsansicht hiervon
veranlassen. Der Abgabenbehörde war bei Erlassung des
Umsatzsteuerbescheides 2001 (mit Ausfertigungsdatum 4. April 2002) mangels
Einreichung von Steuererklärungen 2001 samt Gewinn- und Verlustrechnungen
mit Anlagenverzeichnis für das Jahr 2001 weder der Umfang des Betriebs-
bzw. Anlagevermögens noch die Höhe der Buchwerte bekannt. Auf Grund
der fehlenden weiteren Unterlagen konnte daher die Abgabenbehörde aus den
unvollständigen Angaben des Berufungswerbers im Fragebogen vom
19. März 2001 keine zutreffende Feststellung der Höhe der hiermit
verbundenen Umsätze des Berufungswerbers bzw. der Jahresumsätze 2001
tätigen und war damit auf die vorliegenden, jedoch - wie sich erst im
Jänner 2003 herausstellte - unrichtigen Erklärungen des
Berufungswerbers (Umsatzsteuervoranmeldungen für Februar, März und
April 2001) angewiesen. Erst mit Übermittlung der gegenständlichen
Rechnungen des Berufungswerbers im Jänner 2003 erlangte die
Abgabenbehörde vom Umfang und der Höhe des dem Rechtsnachfolger
veräußerten Betriebs- und Anlagenvermögens Kenntnis. Des
weiteren erfuhr die Abgabenbehörde hierdurch erstmals, dass die
Umsatzsteuervoranmeldung für März 2001 (datiert mit 15. Mai 2001)
vom Berufungswerber unrichtig erstellt worden war und die Rechnung des
Berufungswerbers vom 16. März 2001 (Lieferung von Waren in Höhe
von brutto 250.000,00 S inklusive USt. in Höhe von 41.666,67 S)
nicht beinhaltete (der Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage für
Lieferungen, sonstige Leistungen und den Eigenverbrauch einschließlich
Anzahlungen wurden vom Berufungswerber in der Umsatzsteuervoranmeldung für
März 2001 mit lediglich 29.108,10 S ausgewiesen).
Ermittelt die Abgabenbehörde (anlässlich der
Erstbescheid-Erlassung) abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen nicht oder nicht
vollständig, weil sie den erhobenen Sachverhalt für ausreichend und
weitere Tatsachenfeststellungen für unmaßgebend oder bedeutungslos
hält, bildet das spätere Hervorkommen neuer entscheidungsbedeutsamer
Tatsachen oder Beweismittel in Bezug auf diesen Sachverhalt nach herrschender
Rechtsprechung einen Wiederaufnahmegrund, und zwar dann, wenn bisher unbekannt
gebliebene Sachverhalte überhaupt oder in ihrem vollem Ausmaß erst
später bewusst und bekannt werden (VwGH 14.3.1990, 88/1311). Selbst wenn
der Behörde ein Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgeblichen
Tatsachen oder Beweismittel im Erstverfahren vorzuwerfen ist, bildet die
spätere Feststellung einen Wiederaufnahmegrund (VwGH 5.5.1982, 81/13/174,
82/13/29f). Auf Grund obiger Ausführungen kann sohin dem Finanzamt -
entgegen der Rechtsansicht des Berufungswerbers in seiner Berufung vom
28. Juni 2004 - eine Unterlassung von Ermittlungen zur Bereinigung
etwaig vorliegender Unklarheiten vor Vornahme der Schätzung und Erlassung
des (wiederaufgenommenen) Erstbescheides nicht vorgeworfen werden, sodass diese
einer Wiederaufnahme des Verfahrens nicht entgegenstehen.
Das Vorbringen des Berufungswerbers, die von der
Abgabenbehörde angeführten Wiederaufnahmegründe (Verlust der
Kleinunternehmereigenschaft auf Grund zweier im Jahr 2003 erstmals
festgestellter Rechnungen des Berufungswerbers mit Umsatzsteuerausweis) seien
nicht seit der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zur
GZ.2 vom 8. März 2004 neu hervorgekommen und würden den von der
belangten Behörde im Vorverfahren vorgebrachten Tatsachen entsprechen,
sodass die gegenständliche Wiederaufnahme gegen die Einmalwirkung der
materiellen Rechtskraft der Vorentscheidung verstoßen würde, kann der
Berufung zu keinem Erfolg verhelfen. Entgegen der Ausführungen des
Berufungswerbers stellten die obig angeführten neuen Tatsachen keinen
Gegenstand der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom
8. März 2004, GZ.2, dar. Der Unabhängige Finanzsenat sprach in
seiner Berufungsentscheidung nämlich nicht darüber ab, dass die obigen
gegenständlichen Tatsachen die Abgabenbehörde nicht zu einer
Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 303 BAO berechtigen würden,
sondern viel mehr lediglich darüber, dass in dem (aufgehobenen) Bescheid
betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatzsteuer 2001 (mit
Ausfertigungsdatum 28. Jänner 2003) keine Gründe für eine
Wiederaufnahme des Verfahrens angegeben wären. Entgegen der Auffassung des
Berufungswerbers wurde die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Umsatzsteuer 2001 im (aufgehobenen) Bescheid (mit Ausfertigungsdatum
28. Jänner 2003) nicht mit den Rechnungen des Berufungswerbers vom
16. März und 7. August 2001 als neu hervorgekommene Tatsache
begründet, sondern hatte die Abgabenbehörde hierin verabsäumt,
überhaupt "neu hervorgekommene Tatsachen" dezidiert zu benennen und diese
auszuführen (vgl. Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates
vom 8. März 2004, GZ.2). Die Angaben des Berufungswerbers in seiner
Berufung vom 28. Juni 2004 sind sohin nicht zutreffend, da die im
bekämpften Bescheid zugrunde liegende Begründung der Wiederaufnahme
nicht "den von der belangten Behörde im Vorverfahren vorgebrachten
Tatsachen" entspricht. Die Rechnungen des Berufungswerbers vom
16. März und 7. August 2001 wurden erstmals im
gegenständlichem Bescheid der Wiederaufnahme zugrunde gelegt, sodass der
vom Berufungswerber behauptete Verstoß gegen die Einmaligkeitswirkung der
materiellen Rechtskraft der Berufungsentscheidung des Unabhängigen
Finanzsenates vom 8. März 2004, GZ.2, im bekämpften Bescheid
nicht erblickt werden kann.
Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers ist des Weiteren
nicht auf den Kenntnisstand der Abgabenbehörde zum Zeitpunkt der
Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zur GZ.2 am 8. März
2004, sondern ausschließlich auf den Kenntnisstand der Abgabenbehörde
zum Zeitpunkt der Erlassung des wiederaufgenommenen Bescheides, sohin zum
4. April 2002, abzustellen. Zum damaligen Zeitpunkt waren der
Abgabenbehörde entscheidungswesentliche Tatsachen nicht bekannt und sind
seit diesem Zeitpunkt neu hervorgekommen. Da die Berufungsentscheidung des
Unabhängigen Finanzsenates vom 8. März 2004 zur GZ.2 von der
streitgegenständlichen Wiederaufnahme nicht umfasst ist, war der zu diesem
Zeitpunkt gegebene Kenntnisstand der Abgabenbehörde für die strittige
Wiederaufnahme von keinem Belang.
Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass mit
Aufhebung eines Wiederaufnahmebescheides das Besteuerungsverfahren
gemäß
§ 307 Abs. 3 BAO wieder in die Lage
zurücktritt, in der es sich vor der verfügten Wiederaufnahme befunden
hat. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass das Finanzamt nicht neuerlich die
Wiederaufnahme des Verfahrens verfügen darf. Res iudicata liegt nicht vor,
wenn die neuerliche Wiederaufnahme aus anderen Gründen verfügt wird
als aus jenen in dem aufgehobenen Bescheid.
Die Verfügung der Wiederaufnahme des Verfahrens von
Amts wegen gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO liegt im Ermessen
der Abgabenbehörde. Ermessensentscheidungen sind nach Billigkeit und
Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht
kommenden Umstände zu treffen (§ 20 leg.cit.). Im Hinblick auf
die den Erstbescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 anhaftende,
nicht bloß geringfügige Rechtswidrigkeit wurde nach Ansicht des
Referenten durch die Verfügung der Wiederaufnahme dieses Verfahrens von dem
durch § 303 Abs. 4 BAO eingeräumten Ermessen im Sinne des
Gesetzes Gebrauch gemacht, weshalb die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid
als unbegründet abzuweisen war.
2.) Berufung gegen die Umsatzsteuer 2001:
Gemäß
§ 1 Abs. 1 UStG 1994
unterliegen die folgenden Umsätze der Umsatzsteuer:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein
Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt, 2. der Eigenverbrauch im Inland und 3. die Einfuhr
von Gegenständen (Einfuhrumsatzsteuer).
Von den unter § 1 Abs. 1 Z 1 UStG
fallenden Umsätzen sind gemäß
§ 6 Abs. 1
Z 27 UStG 1994 die Umsätze der Kleinunternehmer steuerfrei.
Kleinunternehmer ist ein Unternehmer, der im Inland einen Wohnsitz oder Sitz hat
und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 leg.cit.
im Veranlagungszeitraum 300.000,00 S (22.000,00 €) nicht
übersteigen.
Aus den vorgelegten Unterlagen, insbesondere aus den
Kontoblättern Nr. 9065 Verrechnung Losungen, Nr. 80001 Erlöse
Küche, Nr. 8101 Erlöse Eis, Nr. 8104 Erlöse Kaffee, Tee, Nr. 8110
Erlöse Bier, Nr. 8111 Erlöse Wein, Nr. 8112 Erlöse Sekt, Nr. 8113
Erlöse Spirituosen sowie Nr. 8114 Erlöse Alkoholfreie Getränke,
sowie den beiden Rechnungen vom 16. März und 7. August 2001,
ergibt sich, dass der Berufungswerber im strittigen Jahr steuerbare Umsätze
nach § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 im Gesamtbetrag von
472.574,38 S erwirtschaftet hat. Der Eigenverbrauch des Berufungswerbers
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 wurde von der
Abgabenbehörde - unter Heranziehung der Steuererklärungen der
Vorjahre (insbesondere der Jahre 1998 und 1999) - mit 13.000,00 S (hiervon
entfallend 5.000,00 S auf die 20 %igen Umsätze und 8.000,00 S auf
die 10 %igen Umsätze) geschätzt. Die Schätzung wurde vom
Berufungswerber weder dem Grunde noch der Höhe nach bekämpft, sodass
diese außer Streit steht. Der Referent erhebt gegen die Schätzung des
Eigenverbrauches keine Bedenken und übernimmt diese als
zutreffend.
Die Umsätze des Berufungswerbers beliefen sich im
streitgegenständlichen Veranlagungszeitraum sohin - unstrittig - auf
485.574,38 S und überstiegen somit erheblich die
Kleinunternehmer-Umsatzgrenze von 300.000,00 S. Die gegenständlichen
Umsätze unterliegen daher nicht der Steuerbefreiung des § 6
Abs. 1 Z 27 UStG 1994, sodass die Vorschreibung der Umsatzsteuer durch
die Abgabenbehörde im bekämpften Bescheid zu Recht vorgenommen wurde.
Die Einwendungen des Berufungswerbers in seiner Berufung
vom 28. Juni 2004, während des vorliegenden
Abschöpfungsverfahrens sei in Folge der beschlussmäßigen
Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens eine Exekutionssperre zu Lasten
aller Konkursgläubiger aufrecht und die Nichtanmeldung der
gegenständlichen Forderung im Konkursverfahren des Bezirksgerichtes zur
GZ.1 sei als Verzicht derer zu werten, können dieser zu keinem Erfolg
verhelfen.
Ein Abgabenanspruch bzw. die Abgabenschuld entsteht
allgemein gemäß
§ 4 Abs. 1 BAO mit Verwirklichung des
Tatbestandes, an den das Gesetz die Abgabepflicht knüpft. Der Zeitpunkt der
Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist nach § 4
Abs. 4 BAO ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches. Die
Spezialbestimmung des Umsatzsteuergesetzes im § 19 Abs. 2 UStG
1994 sieht vor, dass in den Fällen der Besteuerung nach vereinnahmten
Entgelten (§ 17 leg.cit.) die Umsatzsteuerschuld für Lieferungen
und sonstige Leistungen mit Ablauf des Kalendermonates, in dem die Entgelte
vereinnahmt worden sind, (Istbesteuerung) und für Umsätze
gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 mit Ablauf des
Kalendermonates, in dem die Aufwendungen im Sinne des § 1 Abs. 1
Z 2 UStG 1994 getätigt worden sind, eintritt.
Wie sich aus den vorgelegten Kontoblättern ergibt hat
der Berufungswerber seine Umsätze (überwiegend) bis zum Kalendermonat
März 2001 getätigt; lediglich die Veräußerung des
Pizzaofens, der Teigmaschine sowie der Saladette erfolgte mit Rechnung vom
7. August 2001. Der (gesamte) strittige Abgabenanspruch des Bundes
gegenüber dem Berufungswerber entstand daher gemäß
§ 19 UStG 1994 spätestens Ende August 2001.
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes vom 27. Dezember
2001 zur GZ.1 wurde das Schuldenregulierungsverfahren über das
Vermögen des Berufungswerbers eröffnet sowie mit Beschluss vom
1. Juli 2002 wiederum aufgehoben. Es steht sohin fest, dass die Entstehung
des Abgabenanspruches zeitlich vor den obigen Beschlüssen des
Bezirksgerichtes zur GZ.1 sowohl über die Eröffnung als auch über
die Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens erfolgte.
Der Abgabenanspruch gründet sich gemäß
§ 19 Abs. 2 UStG 1994 nicht erst auf den erlassenen
Abgabenbescheid, sondern entsteht ex lege mit der Verwirklichung eines vom
Gesetz als relevant erklärten Sachverhaltes. Grund der Abgabenschuld ist
daher ein bestimmtes, in der Vergangenheit liegendes reales Geschehen, das
allerdings zur Durchsetzung des damit entstandenen Abgabenanspruches in der
Regel der Feststellung einer konkreten Verwirklichung in einem Abgabenbescheid
bedarf (OGH 21.11.1991, 14 Os 127/90).
Ungeachtet des Umstandes, dass der Abgabenanspruch
gemäß
§ 4 BAO regelmäßig entsteht, sobald der
Tatbestand verwirklicht ist, an den das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft,
tritt eine Verpflichtung zur Bezahlung von Abgaben, die bescheidmäßig
festzusetzen sind, grundsätzlich erst mit Erlassung des betreffenden
Abgabenbescheides ein. Diese Zahlungsverpflichtung (=Leistungsgebot) betrifft
stets den materiell rechtlichen Abgabenanspruch. Dieser ist Gegenstand der
Abgabenfestsetzung. Die Prüfung der Frage, ob und in welcher Höhe der
Abgabenanspruch zum Zeitpunkt der Abgabenfestsetzung noch aushaftet bzw.
inwieweit er bereits durch Zahlungen befriedigt wurde (zum Beispiel durch
Vorauszahlungen oder durch Verrechnung mit Abgabenvorschriften), erfolgt
hingegen nicht im Abgabenfestsetzungsverfahren, in dem die Abgabenverrechnung
unberücksichtigt bleiben muss, sondern erst im Abgabeneinhebungsverfahren.
Da nur aushaftende Verbindlichkeiten von einem Zwangsausgleich betroffen sein
können, entfaltet letztere seine Rechtswirkungen gemäß
§ 156 Konkursordnung auch nur im Abgabeneinhebungsverfahren.
Für diese Rechtsaufassung sprechen auch die
Bestimmungen des § 156 Abs. 4 und Abs. 5 Konkursordnung,
wonach der "Nachlass und die sonstigen Begünstigungen, die der Ausgleich
gewährt", hinfällig werden, soweit der Schuldner mit der
Erfüllung des Ausgleiches in Verzug gerät. Absatz 5 der zitierten
Bestimmung spricht in diesem Zusammenhang ausdrücklich von der "Wirkung des
Wiederauflebens". Wieder aufleben kann aber ein Leistungsgebot begrifflich nur
dann, wenn es zu einem früheren Zeitpunkt bereits bestanden hat. Da das
Leistungsgebot bei Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen sind,
grundsätzlich erst mit der Erlassung eines Abgabenbescheides entsteht,
setzt das "Wiederaufleben" des Leistungsgebotes voraus, dass dieses bereits in
der Vergangenheit durch Erlassung eines Abgabenbescheides entstanden war.
Auch daraus folgt, dass ein rechtskräftig
bestätigter Zwangsausgleich der bescheidmäßigen Festsetzung des
ungekürzten Abgaben-Leistungsgebotes nicht entgegensteht (vgl. VwGH
27.2.1990, 89/13/0085).
Obige Ausführungen gelten auch analog für den
Privatkonkurs. Dies ergibt sich ua. auch daraus, dass gemäß
§ 211 Abs. 1 Konkursordnung in der Fassung der
Konkursordnungs-Novelle 1993, BGBl. 1993/974, das Gericht auf Antrag das
Abschöpfungsverfahren vorzeitig einzustellen hat, wenn der Schuldner eine
seiner Obliegenheiten verletzt und dadurch die Befriedigung der
Konkursgläubiger beeinträchtigt (Z 2). Gerät der Schuldner
auch nur mit einer einzigen Zahlungsverpflichtung in Verzug, so kommt eine
Restschuldbefreiung nicht in Betracht. Mit dem rechtskräftigen Widerruf
werden die Wirkungen der Restschuldbefreiung gemäß
§ 211
Abs. 5 KO hinfällig und die Rechte der Konkursgläubiger leben
wieder neu auf (Hübner, Privatkonkurs, Rechtsgrundlagen -
Verfahrenspraxis, Seiten 104, 106, 1995). Ein nach rechtskräftiger
Bestätigung eines angenommenen Zahlungsplanes aufgehobenes
Schuldenregulierungsverfahren steht sohin auch nicht der
bescheidmäßigen Festsetzung des ungekürzten
Abgaben-Leistungsgebotes entgegen.
Den vom Berufungswerber in seiner Berufung vom
28. Juni 2004 ausgeführten Abgabeneinhebungshindernissen, insbesondere
die eingewendete rechtskräftige Aufhebung des
Schuldenregulierungsverfahrens (Beschluss des Bezirksgerichtes zur GZ.1 vom
1. Juli 2002 ) verbunden mit einer Einleitung des
Abschöpfungsverfahrens samt Exekutionssperre zu Lasten der
Konkursgläubiger, ist sohin erst im Abgabeneinhebungsverfahren Rechnung zu
tragen. Hierin wird sodann zu prüfen sein, in welchem Ausmaß die
Abgabenforderung beim Berufungswerber noch eingefordert werden kann.
Im gegenständlichen Abgabenfestsetzungsverfahren sind
hingegen die diesbezüglichen Einwendungen des Berufungswerbers ohne Belang,
da diese auf Grund obiger Ausführungen auf die Festsetzung der strittigen
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 keine Auswirkungen haben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 3. März 2006
Normen und Schlagworte
- § 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 1 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme des Verfahrensres iudicataneue TatsachenFestsetzungAbgabenAbgabenfestsetzungSchuldenregulierungsverfahrenAbgabenanspruchInsolvenz
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0350-I/04
- Stammnummer
- 21209
- Gültig
- 03.03.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF