…FLAG keinen Anspruch auf Familienbeihilfe haben, verbleibt zu prüfen, inwieweit die Staatsbürgerschaft des Ehegatten der Bw. gem dem oben zitierten § 3 Abs 3 FLAG zu einer Familienbeihilfe verhilft. Diese Bestimmung verweist auf den oben zitierten § 2 a Abs 1 FLAG, die von einem gemeinsamen Haushalt…
…keinen Grund. Weiters ist zu berücksichtigen, dass Dr. D. mit seinem Jahreseinkommen zwischen 70.000 €/80.000 € den Hauptteil des Familieneinkommens erzielte. Daher beschränkte sich die Höhe meines finanziellen Beitrages zur gemeinsamen Haushaltsführung auf die Bereiche "Küche" und "Kind" neben der doppelten Haushaltsführung…
…zur Überzeugung, dass die Bw. im berufungsgegenständlichen Zeitraum mit Dr. D. keinen gemeinsamen Familienwohnsitz und keine gemeinsame Haushaltsführung in B. unterhalten hat und sie zumindest ab dem Berufungszeitraum ihren Familienwohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen an ihren Beschäftigungsort in H. verlegt hat. Die Bw. behauptete zwar…
…davon aus, dass B. als gemeinsamer Familienwohnsitz für Mag. K., E.1 und Dr. M.D. ausscheidet, da lt. vorliegendem Sachverhalt keine gemeinsame Haushaltsführung im Prüfungszeitraum vorlag. Vielmehr aufgrund der privaten Umstände des mittlerweile geschiedenen Ehegatten eine jederzeitige Benutzung der Wohnung durch Mag. D.K…
…und H.D. gewohnt hat. Daraus ist klar erkennbar, dass keine gemeinsame Haushaltsführung zwischen Mutter und Tochter in diesem Zeitraum vorlag. Die von der Bw. ins Treffen geführten Zuwendungen (Übergabe der gesamten Ausstattung an die Pflegemutter) vermögen an der Wirtschafts- und Wohngemeinschaft im Haushalt der…
…ins Leere. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die Kinder M. und ZP nicht dem Haushalt des Bw. angehörten. Im Berufungsfall bestand im Streitzeitraum keine gemeinsame Haushaltsführung somit ergibt sich aus dem Zusammenhalt der o.a. Bestimmungen, dass noch zu prüfen war, ob der Bw…
…Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Ihr Sohn lebt im Haushalt der Kindesmutter, Ihr Antrag war abzuweisen." Über Vorladung des Finanzamtes gaben die Kindesmutter und der gemeinsame Sohn A. am 17. September 2002…
…und keine gemeinsame Haushaltsführung. Es ist auch falsch, das sie von Fr. bis Mo. Anwesend war wie Sie bzw. der Sohn behauptet. Sie kam Samstags Mittag und fuhr Sonntag spätestens um 18:00 Uhr, da sie immer Angst hatte bei der Wohnung in Wien keinen…
…für die gemeinsame Tochter hat (vorläufig bis Ende des Schuljahres 2004/05). Unbestritten ist weiters, dass das Kind der Bw. gemäß der unbedenklichen Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Tulln zumindest seit Beginn des Rückforderungszeitraumes beim Kindesvater lebt. Daraus ist klar erkennbar, dass keine gemeinsame Haushaltsführung zwischen Mutter…
…gemeinsame Wohnung mit seiner Tochter. Während er seinen Wohnsitz nach Österreich verlegt hat, blieb sie in Deutschland und lebt dort unabhängig von ihm in ihrer eigenen Wohnung. Da es sich diesbezüglich offensichtlich um eine Dauerlösung handelt, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine gemeinsame Haushaltsführung…
…vom finanziellen Aspekt und andererseits auch vom zeitlichen Engagement einnehmen. Die Berufungswerberin hätte zu Österreich nur eingeschränkte persönliche Beziehungen. Es existiere keine gemeinsame Haushaltsführung mit ihrem Gatten. Der Freundeskreis sei überwiegend in Deutschland beheimatet und ergebe sich in erster Linie aus dem Kreis der Arbeitskollegen…
…In diesem Fall - keine gemeinsame Haushaltsführung, überwiegende Unterhaltsleistung - kann der Anspruch des Bw auf Familienbeihilfe nicht nur aus den Bestimmungen der VO, sondern darüber hinaus auch aus der Bestimmung des § 2 Abs 2 FLAG 1967 (siehe oben) abgeleitet werden, da keine andere Person nach FLAG…
…dem innerhalb offener Vorlageantragsfrist eingebrachten Vorlageantrag vom 21. Dezember 2007 angefochten. Begründend wurde auf das bisherige Berufungsvorbringen verwiesen und dieses Berufungsvorbringen ergänzend vorgebracht: Seit der Eheschließung habe keine gemeinsame Lebensführung stattgefunden. In RZ 779 der Lohnsteuerrichtlinie werde gesagt, dass gegenseitige Besuche nicht die Annahme einer…
…auf Behauptungsebene gebliebenen Einwendung, er habe sich bis zu seiner Heirat überwiegend an seinem Hauptwohnsitz in L aufgehalten und dort habe sich der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befunden, sodass im strittigen Zeitraum keine gemeinsame Haushaltsführung vorgelegen habe, lässt sich nichts für den Standpunkt des Bw. gewinnen…
…Aufstellung bestätigen diese Sachverhaltsdarstellung. Vom Bw. wurde dieser Sachverhalt nicht bestritten. Daraus ist klar erkennbar, dass keine gemeinsame Haushaltsführung zwischen dem Bw. und der Tochter in diesem Zeitraum vorlag. Der Bw. führte in der Berufung weiters aus, dass eine Vereinbarung vorliegt, dass das Kind probeweise…
…der Sohn der Bw. im streitgegenständlichen Zeitraum bei seinem Vater gewohnt hat. Daraus ist klar erkennbar, dass keine gemeinsame Haushaltsführung zwischen Mutter und Sohn in diesem Zeitraum vorlag. Die von der Bw. ins Treffen geführten Zuwendungen (Unterhaltsleistungen) an das Kind (Zahlungen für Betreuung, Essen etc.…
…kann darin keine gemeinsame Haushaltsführung und Wirtschaftsgemeinschaft gesehen werden. Von einer Wirtschaftsgemeinschaft spricht die Judikatur dann, wenn die Bedürfnisse des täglichen Lebens auf gemeinsame Rechnung bestritten werden, dh die Mittel zur Haushaltsführung gemeinschaftlich aufgewendet werden und der Ehegatte den anderen an seinen Gütern teilnehmen lässt…
…Bw. noch einige Wochen - nämlich bis zum Zeitpunkt des Einzuges der Untermieterin Z3 im Juli 2007 - in der Wohnung TM-6 hätte wohnen können. Ab dem Zeitpunkt der gänzlichen Untervermietung kann in der Wohnung keine gemeinsame Haushaltsführung mehr vorgelegen haben. Dies schon allein aus Platzgründen…
…sieht es als erwiesen an, dass eine gemeinsame Haushaltsführung zwischen dem Berufungswerber sowie dem anderen Elternteil und dem Sohn im Streitzeitraum nicht bestanden hat. Der Sohn bewohnte eine eigene Wohnung in der BRD. Im Berufungsfall bestand im Streitzeitraum keine gemeinsame Haushaltsführung. Somit ergibt sich aus…
…in § 2 Abs.2 FLAG 1967 keine Bedeutung zukommen. Ebenso wenig kann den Umständen entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen, ob die gemeinsame Haushaltsführung von Vater und Kind tatsächlich im Einverständnis mit der obsorgeberechtigten Mutter erfolgte oder nicht. Zu der vom Berufungswerber relevierten Unbilligkeit der Rückforderung muss auf …