Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0474-S/08
Vorliegen einer Lebensgemeinschaft
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0474-S/08vom 05.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des
Finanzamtes Salzburg-Land vom 11. April 2008 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Aufgrund der Übermittlung eines berichtigten
Lohnzettels nahm das Finanzamt mit Bescheid vom 11. April 2008 das Verfahren
betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 wieder auf. Gegen den
nach der Wiederaufnahme ergangenen Einkommenbescheid erhob der Bw. Berufung und
beantragte erstmals die Berücksichtigung des Unterhaltsabsetzbetrages
für seine beiden Kinder S und M für den Zeitraum Jänner bis Juni
2007. Beigelegt war eine Bestätigung seiner Ehegattin, wonach der Bw.
monatlich 300 € an Alimenten bezahlt habe.
Mit der Begründung, der Bw. und seine Gattin A seien
laut Melderegister unter der gleichen Adresse gemeldet, wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab.
Daraufhin beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an
die Abgabenbehörde II. Instanz. Laut beiliegenden Meldebestätigungen
(vom 4. Mai 2005 und 22. April 2005) handle es sich bei der Adresse Adresse1 um
einen Nebenwohnsitz, sein Hauptwohnsitz befinde sich in Adresse2, wo er sich bis
zu seiner Heirat am 8. Juli 2007, u.a. auch aus beruflichen Gründen,
überwiegend aufgehalten habe. Dort habe sich der Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen befunden, sodass eine gemeinsame Haushaltsführung im
relevanten Zeitraum nicht vorgelegen habe und deshalb der Anspruch auf den
Unterhaltsabsetzbetrag gegeben sei.
Mittels Ergänzungsersuchen vom 15. Juli 2008 forderte
das Finanzamt den Bw. auf, eine Kopie der Heiratsurkunde vorzulegen sowie eine
Stellungnahme dazu abzugeben, dass er sowohl in seinen Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung 2005, 2006 und 2007 als auch in den Anträgen
betreffend Pendlerpauschale als Wohnanschrift Adresse1 angegeben habe, obwohl er
im Vorlageantrag behaupte, dort keinen Haushalt geführt zu haben.
Nachdem das Ergänzungsersuchen des Finanzamtes
unbeantwortet blieb, forderte der Unabhängige Finanzsenat den Bw. erneut
auf, seine im Vorlageantrag vorgebrachten Einwendungen zu konkretisieren und
unter Beweis zu stellen. Auch dieser nachweislich zugestellte Vorhalt wurde vom
Bw. nicht beantwortet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988
steht einem Steuerpflichtigen, der für ein Kind, das nicht seinem Haushalt
angehört (§ 2 Abs. 5 Familienlastenausgleichsgesetz 1967) und für
das weder ihm noch seinem von ihm nicht dauernd getrennt lebenden (Ehe)Partner
Familienbeihilfe gewährt wird, den gesetzlichen Unterhalt leistet, ein
Unterhaltsabsetzbetrag von 25,50 € monatlich zu. Leistet er für mehr
als ein nicht haushaltszugehöriges Kind den gesetzlichen Unterhalt, so
steht ihm für das zweite Kind ein Absetzbetrag von 38,20 € monatlich
und für jedes weitere Kind ein Absetzbetrag von 50,90 € monatlich zu.
Nach § 34 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 sind
Unterhaltsleistungen für ein Kind durch die Familienbeihilfe sowie
gegebenenfalls durch den Kinderabsetzbetrag gem. § 33 Abs. 4 Z 3
lit. a EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der
Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender
(Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) Anspruch auf diese Beträge hat.
Leben die Eltern in einer Lebensgemeinschaft und ist das
gemeinschaftliche Zusammenleben auf Dauer angelegt, steht für das im
gemeinsamen Haushalt lebende Kind kein Unterhaltsabsetzbetrag zu. Indizien
für eine Lebensgemeinschaft sind zB die polizeiliche Meldung an ein und
demselben Wohnort sowie das Vorliegen einer Geschlechts-, Wohnungs- und
Wirtschaftsgemeinschaft. Es kann aber auch, wie bei einer Ehe, bei der die
Ehegatten nach § 91 ABGB die eheliche Gemeinschaft mit
Rücksichtnahme aufeinander einvernehmlich gestalten sollen, das eine oder
andere Merkmal weniger ausgeprägt sein oder ganz fehlen
(vgl.VwGH 16.12.2003,
2000/15/0101).
Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob der Bw. im
Jahr 2007 bereits vor seiner Eheschließung am 8. Juli mit seiner
nunmehrigen Ehegattin in einer Lebensgemeinschaft gelebt hat.
Der Bw. ist laut Zentralem Melderegister seit 4. Mai 2005
in Adresse1 gemeldet. Diese Adresse ist als sein Nebenwohnsitz ausgewiesen,
Unterkunftgeberin ist seine Gattin A, die seit 14. Februar 2005 mit
Hauptwohnsitz an dieser Adresse gemeldet ist. Dies ist auch der Hauptwohnsitz
der beiden Kinder S und M . Laut Meldebescheinigung des Einwohnermeldeamtes der
Stadt L vom 22. April 2005 ist der Bw. seit dem 27. August 1999 in Adresse2, mit
alleiniger Wohnung gemeldet. In seinen Erklärungen zur
Arbeitnehmerveranlagung 2005 (beim Finanzamt eingelangt am 5. Mai 2006) und 2006
(eingelangt am 31. Jänner 2007) hat der Bw. als seine derzeitige
Wohnanschrift Adresse1, angegeben, ebenso auf seinen Anträgen auf
Berücksichtigung des Pendlerpauschales während seiner
Beschäftigungsverhätnisse bei der Fa. X (Jänner bis Oktober 2006)
sowie bei der Fa. Y (Jänner bis August 2007).
Nachdem sämtliche Familienmitglieder seit dem Jahr
2005 an derselben Adresse wohnhaft gemeldet sind, der Bw. in seinen im Mai 2006
und Jänner 2007 beim Finanzamt eingelangten Anträgen auch diese
Adresse als seine Wohnanschrift angegeben hat und die jeweiligen Arbeitgeber den
Bw. als in Österreich lohnsteuerpflichtig behandelt haben, ist der
Unabhängige Finanzsenat zur Auffassung gelangt, dass der Bw. bereits vor
der Verehelichung im Juli 2007 mit seiner nunmehrigen Ehegattin, in einer
Lebensgemeinschaft gelebt hat. Aus der auf Behauptungsebene gebliebenen
Einwendung, er habe sich bis zu seiner Heirat überwiegend an seinem
Hauptwohnsitz in L aufgehalten und dort habe sich der Mittelpunkt seiner
Lebensinteressen befunden, sodass im strittigen Zeitraum keine gemeinsame
Haushaltsführung vorgelegen habe, lässt sich nichts für den
Standpunkt des Bw. gewinnen. Der Aufforderung, seine gegenteilige Meinung zu
konkretisieren und zu beweisen, ist der Bw. nicht nachgekommen.
Die Tatbestandsvoraussetzung des § 33 Abs. 4 Z 3
lit. b EStG 1988 - nämlich, dass die Eltern dauernd getrennt leben - war
nach der Aktenlage im strittigen Zeitraum nicht erfüllt, sodass das
Finanzamt den Unterhaltsabsetzbetrag zu Recht nicht gewährt hat.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
5. Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 3 lit. b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0474-S/08
- Stammnummer
- 38006
- Gültig
- 05.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF