Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0136-W/05
Rückforderung von Familienbeihilfe wegen mangelnder Haushaltszugehörigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0136-W/05vom 16.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln betreffend Rückforderung von
Familienbeihilfe für den Zeitraum 1. April 2004 bis 30. November
2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Strittig ist im vorliegenden Fall, ob die Familienbeihilfe
und der Kinderabsetzbetrag für den Zeitraum April bis November 2004 von der
Berufungswerberin (Bw.) zu Recht zurückgefordert wird.
Die Bw. bezog für ihre Tochter Tochter die
Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag bis November 2004.
Laut Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln vom 13. September
2004 kommt die Obsorge allein dem Kindesvater - vorläufig bis Ende
des Schuljahres 2004/05 - zu.
Die Begründung des Beschlusses lautet:
"Die
Minderjährige befindet sich bereits seit geraumer Zeit in faktischer
Betreuung des Kindesvaters. Die einvernehmlich zustande gekommene
Besuchsrechtsregelung wird zum Wohle der Minderjährigen gelebt und
praktiziert. Aus dem nämlichen maßgeblichen Motiv heraus - den
schlüssigen und daher nachvollziehbaren Empfehlungen der Gutachten Dris ...
sowie Dris ... folgend - ist sohin im Einvernehmen mit den Kindeseltern
spruchgemäß zu entscheiden."
In einem an das Finanzamt gerichteten Schreiben
bestätigt die Bezirkshauptmannschaft Tulln, dass die Tochter der Bw. seit
26.3.2003 (Anm.: gemeint offenbar 2004) beim Kindesvater lebt.
Das Finanzamt erließ am 22. November 2004 einen
Rückforderungsbescheid für den Zeitraum 1. April 2004 bis 30.
November 2004 und begründete dies mit der Haushaltszugehörigkeit des
Kindes beim Kindesvater seit April 2004.
Die Bw. erhob mit Schreiben vom 11. Dezember 2004 gegen
obigen Bescheid Berufung und führte dazu aus:
"Besitz
der Familienkarte
Nebenwohnsitz
meiner Tochter TochterÖ.Gasse
Trennung
einvernehmlich
Nebenwohnsitz
und Hauptwohnsitz in der Nähe
Selbständige
Entwicklung des Kindes möglich, da die väterliche wie mütterliche
Basis nicht mit immensen Wegaufwand verbunden ist.
Instandsetzung
der groben Altschäden Ö.Gasse
Sorgerecht
vorübergehend in väterlicher Richtung aufgrund der notwendigen
Sanierungsarbeiten.
Geregelter
14-tägiger Rhythmus der Wochenendgestaltung
Falls
erforderlich Wegbegleitung für die selbständige Entwicklung des Kindes
und nur dann.
Eventuell
Teilung der Familienbeihilfe, da die positive und konstruktive Entwicklung in
Zukunft weiter vorangehen soll."
Die Berufung hat somit nicht den inhaltlichen
Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 BAO entsprochen. Das Finanzamt erteilte
daher der Bw. den Auftrag, die Mängel der Berufung zu beheben.
Die Bw. entsprach dem Mängelbehebungsauftrag wie
folgt:
"Bezeichnung
des Bescheides: über die Rückzahlung zu Unrecht bezogener
Beträge
Rückzahlung
nicht gerechtfertigt.....
Haushaltszugehörigkeit
weiterhin: ad. 1 II. Wohnsitz meiner Tochter ...
Fortsetzung
beruflicher Weiterbildung
Änderung der
gesetzlichen Lage
da die
mütterliche wie väterliche Grundvoraussetzung für eine gute
Entwicklung des Kindes gewährleistet ist und in der Richtung weiter
vorangetrieben werden soll. Sprich Selbständigkeit des Kindes in Zukunft
weiterhin möglich, da beide Seiten sowohl mütterliche wie
väterliche sich gut entwickeln und somit Aufteilung der KAB + FB
wünschenswert wäre. Sorgerecht bei beiden."
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung
vor.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Aus der ergänzten Berufung
ist gerade noch erkennbar, dass der Rückforderungsbescheid offenbar deshalb
angefochten wird, weil beiden geschiedenen Ehegatten das Sorgerecht zusteht und
daher eine Aufteilung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen begehrt
wird. Deshalb wird über die Berufung materiell entschieden.
Haushaltszugehörigkeit
und Unterhaltsleistungen als Voraussetzungen für die Gewährung von
Familienbeihilfe
Gemäß
§ 2
Abs. 2 FLAG hat die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört,
Anspruch auf Familienbeihilfe. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht
gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend
trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person
nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist. Gemäß Abs. 5
dieser Bestimmung gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es
bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person
teilt.
Haushaltszugehörigkeit
Das Gesetz räumt den
Anspruch auf Familienbeihilfe primär demjenigen ein, zu dessen Haushalt das
Kind gehört. Voraussetzung für eine solche Haushaltszugehörigkeit
ist eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.
Die Haushaltszugehörigkeit
gilt gemäß
§ 2 Abs. 5 FLAG u. a. dann nicht als
aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur
vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der
Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der
Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.
Sachverhaltsmäßig
ist unbestritten, dass der Kindesvater laut Beschluss des Bezirksgerichtes Tulln
vom 13. September 2004 das alleinige Obsorgerecht für die gemeinsame
Tochter hat (vorläufig bis Ende des Schuljahres 2004/05). Unbestritten ist
weiters, dass das Kind der Bw. gemäß der unbedenklichen
Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Tulln zumindest seit Beginn des
Rückforderungszeitraumes beim Kindesvater lebt.
Daraus ist klar erkennbar, dass
keine gemeinsame Haushaltsführung zwischen Mutter und Tochter vorliegt.
Daran kann auch ein "geregelter 14-tägiger Rhythmus der
Wochenendgestaltung" nichts ändern. Dies wird auch von der Bw. in
ihren Eingaben keineswegs behauptet.
Da somit
Haushaltszugehörigkeit der Tochter zum Vater gegeben ist, sind bei der Bw.
die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von
Familienbeihilfe nicht erfüllt.
Es ist daher ohne jede
Bedeutung, wer von den Elternteilen tatsächlich überwiegenden
Unterhalt leistet, da eine Anspruchsberechtigung aus dem Titel der
überwiegenden Unterhaltsleistung nur dann möglich wäre, wenn
keiner Person wegen Haushaltszugehörigkeit Familienbeihilfe
zustünde.
Eine Teilung von
Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen, wie sie der Bw. offenbar
vorschwebt, ist im Familienlastenausgleichsgesetz nicht vorgesehen. Was im
Übrigen eine derartige Teilung von Familienbeihilfe mit einer
"positiven und konstruktiven Entwicklung" des Kindes zu tun haben
soll, ist für den unabhängigen Finanzsenat in keiner Weise
erkennbar.
Wien, am 16.
Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0136-W/05
- Stammnummer
- 14108
- Gültig
- 16.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF