Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0324-G/08
Wurde Familienbeihilfe objektiv zu Unrecht bezogen, hat die Rückforderung unabhängig von subjektiven Momenten zu erfolgen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0324-G/08vom 26.08.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin., vom 29. Mai 2008,
gerichtet gegen die Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 2. Mai 2008,
betreffend die Rückforderung der für das Kind, für den Zeitraum
vom 1. Juli 2007 bis 31. März 2008 ausgezahlten
Familienbeihilfe und der entsprechenden Kinderabsetzbeträge im Gesamtbetrag
von 1.751,40 Euro, entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Im Zug der Überprüfung des Beihilfenanspruchs
für das im Spruchgenannte Kind gelangte das Finanzamt zur Auffassung, dass
dieses seit 1. Juli 2007 nicht mehr dem Haushalt der Berufungswerberin
angehöre. Mit Bescheiden vom 2. Mai 2008 wurden daher die für die
Monate Juli 2007 bis März 2008 bereits ausgezahlte Familienbeihilfe
zurückgefordert.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt der Vertreter der Berufungswerberin aus:
"Die Berufungswerberin
ist die Mutter und alleinige Obsorgeberechtigte des mj. C. welcher bis dato im
gemeinsamen Haushalt in ... A. wohnhaft
war.
Der mj. C. hat seit
01.07.07 sich überwiegend bei seinem Vater p. A. T. in
B. aufgehalten, wobei dies nur für
die ´großen Ferien´ geplant war, da eine Lehrstelle für
C. ab Herbst in A. beabsichtigt
war.
Der Aufenthalt beim
Kindsvater, welcher nicht obsorgeberechtigt ist, ist ein ausschließlich
vorübergehender, wobei der Wohnsitz in ...
A. nach wie vor
besteht.
Obgleich die
Kindesmutter die alleinige Obsorgeberechtigte ist musste sie nunmehr Ende April
2008 in Erfahrung bringen, dass der Kindesvater den mj. C. ohne ihr Wissen und
ohne ihre Zustimmung von der Anschrift ...
A. abgemeldet hat.
...
Der ordentliche Wohnsitz des
C. befindet sich sohin nach wie vor in ...
A. im gemeinsamen Haushalt der
Kindesmutter, welche auch sämtliche Wohnkosten für den mj. C. sowie
die private Krankenzusatzversicherung,
bezahlt
Obwohl der mj. C. sich
in den letzten Monaten vornehmlich - entgegen dem Willen der obsorgeberechtigten
Berufungswerberin - beim Kindesvater in B.
, ... aufgehalten hat, trägt die
Berufungswerberin nach wie vor die überwiegenden Unterhaltskosten für
den mj. C.
Selbst ausgehend
davon, dass in rechtlicher Hinsicht die Haushaltszugehörigkeit des mj. C.
zur Berufungswerberin zu verneinen wäre, welcher Umstand ausdrücklich
bestritten wird, wäre die Rückforderung
unbillig.
Die Berufungswerberin
verfügt lediglich über ein Pensionseinkommen in Höhe von €
914,00 monatlich, mit welchem sie sämtliche Wohnkosten, auch für den
mj. C. bestreiten muss.
Die
ausbezahlten Beträge wurden daher gutgläubig
verbraucht."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe
für ein im Abs. 1 genanntes Kind die Person, zu deren Haushalt das
Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die
jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat
dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten
Satz anspruchsberechtigt ist.
§ 2 Abs. 5 FLAG 1967 lautet: Zum Haushalt
einer Person gehört ein Kind dann, wenn es bei einheitlicher
Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die
Haushaltszugehörigkeit gilt nicht als aufgehoben, wenn
a) sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der
gemeinsamen Wohnung aufhält,
b) das Kind für Zwecke der Berufsausübung
notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung
eine Zweitunterkunft bewohnt,
c) sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht
nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten
des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind
beiträgt; handelt es sich um ein erheblich behindertes Kind, erhöht
sich dieser Betrag um den Erhöhungsbetrag für ein erheblich
behindertes Kind (§ 8 Abs. 4).
Ein Kind gilt bei beiden Elternteilen als
haushaltszugehörig, wenn diese einen gemeinsamen Haushalt führen, dem
das Kind angehört.
Es besteht nach der Aktenlage und bestätigt durch die
Angaben in der Berufungsschrift nicht der geringste Zweifel, dass das Kind der
Berufungswerberin in dem hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. Juli 2007
bis (zumindest) 31. März 2008 keine gemeinsame Wohnung mit der
Berufungswerberin geteilt hat und dass auch keine einheitliche
Wirtschaftsführung bestand. Dabei handelte es sich ohne jeden Zweifel nicht
um einen bloß vorübergehenden Aufenthalt des Kindes außerhalb
des Haushaltes der Berufungswerberin im Sinn des § 2 Abs. 5 lit. a
FLAG 1967. Dies schon deshalb, weil das Kind, wiederum bestätigt durch die
Berufungsschrift, in dieser Zeit zum Haushalt seines Vaters gehörte.
Der Frage, ob die Mutter allenfalls die Unterhaltskosten für das
Kind überwiegend getragen hat, was nach ihren eigenen Angaben in der
Berufungsschrift jedoch wohl ebenfalls zu verneinen wäre, kann daher nach
der eindeutigen Anordnung in § 2 Abs.2 FLAG 1967 keine Bedeutung
zukommen. Ebenso wenig kann den Umständen entscheidungswesentliche
Bedeutung zukommen, ob die gemeinsame Haushaltsführung von Vater und Kind
tatsächlich im Einverständnis mit der obsorgeberechtigten Mutter
erfolgte oder nicht.
Zu der vom Berufungswerber relevierten Unbilligkeit der
Rückforderung muss auf § 26 Abs.1 FLAG 1967 hingewiesen werden,
wonach, wer Familienbeihilfe objektiv zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden
Beträge zurückzuzahlen hat, soweit (was im gegenständlichen Fall
nicht gegeben ist) der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich
durch eine unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 FLAG 1967 genannte
Gebietskörperschaft oder gemeinnützige Krankenanstalt (einen so
genannten "Selbstträger") verursacht worden ist.
Diese Bestimmung normiert eine objektive Erstattungspflicht
desjenigen, der Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, ohne Rücksicht
darauf, ob die bezogenen Beträge gutgläubig empfangen wurden oder ob
die Rückzahlung eine Härte bedeutete. Die Verpflichtung zur
Rückerstattung unrechtmäßiger Beihilfenbezüge ist von
subjektiven Momenten unabhängig. Entscheidend ist nur, ob der
Empfänger die Beträge objektiv zu Unrecht erhalten hat (vgl. z.B. VwGH
31.10.2000, 96/15/0001, VwGH 13.3.1991, 90/13/0241).
Da die angefochtenen Bescheide der bestehenden Rechtslage
entsprechen, musste der Unabhängige Finanzsenat die dagegen gerichtete
Berufung, wie im Spruch geschehen, als unbegründet abweisen.
Nach § 26 Abs. 4 sind die Oberbehörden
ermächtigt, in Ausübung des Aufsichtsrechtes die nachgeordneten
Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des
unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung
unbillig wäre. Eine derartige Maßnahme fällt in den
Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie
und Jugend. Es liegt an der Berufungswerberin, sich mit einer entsprechenden
Anregung an dieses Ministerium zu wenden. Es muss aber beachtet werden, dass es
sich dabei um eine Maßnahme des Aufsichtsrechtes handelt, auf die kein
Rechtsanspruch besteht.
Weiters wird auf die Möglichkeit hingewiesen, beim
Finanzamt einen Antrag gemäß
§ 212 BAO auf
Zahlungserleichterung und gemäß
§ 236 BAO auf Nachsicht
einzubringen.
Graz, am 26.
August 2008
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0324-G/08
- Stammnummer
- 36412
- Gültig
- 26.08.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF