Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1143-L/02
Mittelpunkt der Lebensinteressen einer für ein deutsches Luftfahrtunternehmen tätigen Flugbegleiterin, die in Österreich Sprachkurse abhält
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1143-L/02vom 26.04.2005Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, wo jemand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, ist das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ausschlaggebend. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt idR eine geringere Bedeutung zu als den persönlichen. Unter persönlichen Beziehungen sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er seinen Wohnsitz innehat. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an.
Eine selbständig ausgeübte unterrichtente Tätigkeit ist nicht als Vortragstätigkeit im Sinne des Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz DBA-BRD anzusehen. Die Durchführung von Sprachkursen erfordert eine über den bloßen Vortrag hinausgehende Ausrichtung und unterliegt als freiberufliche Tätigkeit nur dann im Tätigkeitsstaat der Einkommensbesteuerung, wenn sie unter Benutzung einer dem freiberuflich Tätigen dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausgeübt wird. Räumlichkeiten einer Bildungseinrichtung sind nicht als ständige Einrichtung anzusehen, so dass in diesem Fall das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zusteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch WTM Maas
Steuerberatungsges.m.b.H., 4020 Linz, Breitwiesergutstraße 23-25, vom
21. Dezember 2000 gegen die Bescheide des Finanzamtes Urfahr, vertreten
durch Mag. Jürgen Großschedl, vom 10. November 2000 betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999
entschieden:
Der Berufung wird teilweise
stattgegeben. Die Bescheide betreffend die Einkommensteuer 1995, 1997 und 1998
bleiben unverändert. Die Bescheide betreffend die Einkommensteuer 1996 und
1999 werden abgeändert. Die Festsetzung der Einkommensteuer für 1999
erfolgt gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO endgültig. Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden für 1996 und 1999 angeführten Abgaben
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
|
Höhe
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1996
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inländisches Einkommen
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17.137,00 S
|
Einkommensteuer
|
4.726,00 S
|
ergibt folgende
festgesetzte Einkommensteuer für 1996
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343,45
€
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1999
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inländisches Einkommen
|
115.471,00 S
|
Einkommensteuer
|
36.454,00 S
|
ergibt folgende
festgesetzte Einkommensteuer
|
2.649,22
€
Die Berechnung der Bemessungsgrundlagen und der Höhe
der Abgaben sind den als Anlage angeschlossenen Berechnungsblättern zu
entnehmen. Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten
Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin übte in den Jahren 1995 bis 1999
die Tätigkeit einer Flugbegleiterin für ein deutsches
Luftfahrtunternehmen aus. Weiters war sie für diverse österreichische
Bildungseinrichtungen als Vortragende tätig, für die sie für die
Jahre 1995, 1997, 1998 und 1999 folgende Einnahmen- Ausgabenrechnungen dem
Finanzamt vorgelegt hat:
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1995
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Einnahmen
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Ausgaben
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WIFI und BBRZ
|
108.058,28
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Büromaterial
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6.294,20
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Fahrten zum Dienst
|
|
4.636,80
|
Postgebühren
|
|
89,50
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Fachliteratur
|
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18.727,84
|
Berufliche Weiterbildung
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19.525,83
|
Telefonpauschale
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|
2.000,00
|
1997
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Einnahmen
|
Ausgaben
|
WIFI und BBRZ
|
128.991,52
|
|
Büromaterial
|
|
6.864,42
|
Fahrten zum Dienst
|
|
12.436,20
|
Postgebühren/Pauschale
|
|
500,00
|
Fachliteratur
|
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1.907,76
|
Berufliche Weiterbildung
|
|
9.991,82
|
Telefonpauschale
|
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2.800,00
|
1998
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Einnahmen
|
Ausgaben
|
WIFI und BBRZ
|
157.314,96
|
|
Büromaterial
|
|
1.907,90
|
Fahrten zum Dienst
|
|
16.209,20
|
Postgebühren
|
|
500,00
|
Fachliteratur
|
|
2.447,50
|
Telefonpauschale
|
|
2.800,00
|
Büromöbel
|
|
14.428,00
|
Taggeld
|
|
2.280,00
|
1999
|
Einnahmen
|
Ausgaben
|
WIFI und BBRZ
|
171.912,92
|
|
Büromaterial
|
|
10.706,70
|
Fahrten zum Dienst
|
|
19.051,20
|
Postgebühren
|
|
500,00
|
Fachliteratur
|
|
15.425,70
|
Telefonpauschale
|
|
2.800,00
|
Arbeitsmittel/Computer
|
|
7.570,70
|
Taggeld
|
|
3.240,00
Mit dem
Einkommensteuerbescheid für 1995 vom 10. November 2000 setzte das
Finanzamt die Einkommensteuer mit 19.899,00 S fest. Bei der
Einkommensteuerfestsetzung wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit
iHv. 77.910,00 S berücksichtigt. Nach Abzug des Pauschbetrages
für Sonderausgaben iHv. 1.638,00 S ergab sich ein Einkommen von
76.272,00 S. Die Einkommensteuer wurde unter Berücksichtigung der
deutschen Einkünfte als Flugbegleiterin iHv. 299.826,00 S ermittelt
(Progressionsvorbehalt). Ähnlich wurde die Einkommensteuer für das
Jahr 1996 mit 11.401,00 S festgesetzt. Es wurden die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit iHv. 41.996,00 S der Einkommensteuerfestsetzung
zugrunde gelegt. Da die Berufungswerberin keine Einnahmen- Ausgabenrechnung
vorgelegt hat, hat das Finanzamt für 1996 keine Betriebsausgaben
berücksichtigt. Nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben ergab
sich ein Einkommen von 40.358,00 S. Die Einkommensteuer wurde unter
Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte iHv.
394.960,00 S ermittelt. Auch für das Jahr 1997 wurde die
Einkommensteuer mit Bescheid vom 10. November 2000 mit 24.476,00 S
festgesetzt. Hier wurden Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv.
94.491,00 S berücksichtigt. Nach Abzug des Pauschbetrages für
Sonderausgaben ergab sich ein Einkommen von 93.672,00 S. Die
Einkommensteuer wurde unter Berücksichtigung der in der Bundesrepublik
Deutschland erzielten Einkünfte iHv. 255.645,00 S ermittelt. Für
das Jahr 1998 wurde die Einkommensteuer mit Bescheid vom 10. November 2000
mit 38.125,00 S festgesetzt. Der Festsetzung lagen Einkünfte aus
selbständiger Arbeit iHv. 131.967,00 S zugrunde. Das Einkommen hat
nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben 131.148,00 S
betragen. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer wurden auch die
ausländischen Einkünfte iHv. 282.714,00 S berücksichtigt.
Die Einkommensteuer für 1999 wurde mit Bescheid vom 10. November 2000
vorläufig mit 32.840,00 S festgesetzt. Bei der Festsetzung wurden
Einkünfte aus selbständiger Arbeit iHv. 116.290,00 S
berücksichtigt. Nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben ergab
sich ein Einkommen von 115.471,00 S. Die Einkommensteuer wurde unter
Berücksichtigung der ausländischen Einkünfte iHv.
282.714,00 S ermittelt. In der zu den Einkommensteuerbescheiden für
1995 - 1999 ergangenen gesonderten Bescheidbegründung vom
10. November 2000 wurde Folgendes angeführt:
1995 - 1998: Die
ausländischen Einkünfte für den Progressionsvorbehalt seien aus
den vorgelegten Unterlagen (deutsche Steuerbescheide) entnommen worden.
1995: Der Englischkurs, der in
Brighton stattfand, hätte nicht anerkannt werden können, da zum einen
eine private Mitveranlassung (Betreuung für Tochter) gegeben war und zum
anderen es sich hierbei um ein Mischprogramm gehandelt hätte. Kosten
für Reisen, deren Gegenstand ein Mischprogramm ist, seien der privaten
Lebensführung zuzuordnen. Für die Frage, ob ein Mischprogramm
vorliegt, sei nicht entscheidend, ob der Arbeitgeber einen Teil der Reisekosten
ersetzt oder nicht. Ist ein Mischprogramm anzunehmen, so seien auch jene
Reisekosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte
entfallen, nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Eine Studienreise mit
einem verhältnismäßig kurzen Auslandsaufenthalt könne nicht
als ausschließlich berufsbedingte Reise angesehen werden, wenn sie von
vornherein so programmiert war, dass durch Wochenenden und/oder Feiertage und zu
Lasten der Tage mit beruflichen Veranstaltungen mehrere Tage für allgemein
interessierende Programmpunkte zur Verfügung stehen (VwGH 21.10.1986,
86/14/0031). Da der Kurs zwei Wochen dauerte, aber nur acht Stunden pro Woche
unterrichtet wurde, könne nicht von einer berufsbedingten Reise gesprochen
werden. Von den Anschaffungskosten für den Kopierer wurde ein Privatanteil
von 40 % ausgeschieden. Der Gewinn betrage daher 77.910,00 S.
1996: Die Einkünfte aus
selbständiger Arbeit seien lt. den Angaben der Berufungswerberin mit
41.995,60 S festgesetzt worden.
1998: CD's seien gem.
§ 20 EStG nicht abzugsfähige Aufwendungen. Bei den Postkarten
handle es sich um keine Fachliteratur iSd. EStG 1988. Büromöbel seien
nur in Verbindung mit der Gewährung eines Arbeitszimmers absetzbar. Ein
Arbeitszimmer stehe aufgrund der Tätigkeit (BFI- und WIFI-Trainer) nicht
zu, da der Tätigkeitsmittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers liege.
Der Gewinn sei daher um 15.225,00 S erhöht worden.
1999: Von den
Anschaffungskosten für den PC wurde ein Privatanteil iHv. 40 %
ausgeschieden. Die jährliche AfA betrage daher 3.340,00 S.
Fachliteratur: Wörterbücher seien keine Fachliteratur iSd. EStG 1988,
da es sich hierbei um Literatur von allgemeinem Interesse handle. Der Gewinn
wurde um 3.672,00 S erhöht. Da für 1999 noch kein deutscher
Steuerbescheid vorhanden sei, wurden die Einkünfte einstweilen lt. dem
Vorjahr angesetzt (vorläufig).
Mit dem Anbringen vom
11. Dezember 2000 beantragte die Berufungswerberin die Verlängerung
der Rechtsmittelfrist bis 21. Dezember 2000. In der gegenständlichen
Berufung vom 21. Dezember 2000 führte die Berufungswerberin an, in den
angefochtenen Bescheiden seien für die Jahre 1995 - 1998 die
ausländischen Einkünfte für Zwecke des Progressionsvorbehaltes
anhand der deutschen Steuerbescheide herangezogen und für 1999 mangels
Steuerbescheides die Einkünfte des Jahres 1998 zugrunde gelegt worden.
Gegen die Einbeziehung der deutschen Einkünfte für Progressionszwecke
richte sich das Berufungsbegehren. Die Berufungswerberin sei seit dem Jahr 1978
als Dienstnehmerin bei einem deutschen Luftfahrtunternehmen in Frankfurt
tätig und hätte seit diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in F.(BRD). Sie
sei als Flugbegleiterin des deutschen Luftfahrtunternehmens zwischen 15 und
20 Tage pro Monat im weltweiten Flugeinsatz unterwegs. Seit der Aufnahme
ihrer Tätigkeit im Jahr 1978 werde die Berufungswerberin beim Finanzamt
Frankfurt am Main II als unbeschränkt Steuerpflichtige zur
Einkommensteuer veranlagt und somit als in Deutschland ansässige Person
gem. Art. DBA mit Deutschland behandelt. Der Art. 4 des
Doppelbesteuerungsabkommens mit Deutschland besage, dass der Ausdruck "eine in
einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person bezeichne, die nach dem
Recht dieses Staates dort aufgrund ihres Wohnsitzes steuerpflichtig ist. Ist
eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gelte
Folgendes: Die Person gelte als nur in dem Staat ansässig, in dem sie
über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in
beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gelte sie als
nur in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Die
Berufungswerberin sei zwar polizeilich gemeldet am Wohnsitz ihres Ehegatten in
P., halte sich dort aber lediglich wenige Tage pro Jahr auf. Ihre gesamte
Aufenthaltsdauer in Österreich belaufe sich auf ca. drei bis vier Monate
pro Jahr, wobei sie bei ihren Aufenthalten gelegentlich auch bei ihrer Mutter in
L. wohne. Als "persönliche und wirtschaftliche Beziehungen" einer Person
seien "ihre familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre berufliche,
politische, kulturelle und sonstige Tätigkeit, ... und Ähnliches zu
berücksichtigen" (Artikel Beiser in ÖStZ 1989, S 243 f).
Entscheidend sei das Gesamtbild der Lebensverhältnisse. Bei der
Berufungswerberin stelle sich das so dar, dass ihre wirtschaftlichen Beziehungen
aufgrund der langjährigen Tätigkeit in F.(BRD) fast gänzlich auf
Deutschland gerichtet sind. Die Sprachkurse, die sie in L. hält, stellten
geringfügige Nebentätigkeiten dar, die von der Wertigkeit im Bereich
der Wirtschaftsbeziehungen eine absolut untergeordnete Rolle einerseits vom
finanziellen Aspekt und andererseits auch vom zeitlichen Engagement einnehmen.
Die Berufungswerberin hätte zu Österreich nur eingeschränkte
persönliche Beziehungen. Es existiere keine gemeinsame
Haushaltsführung mit ihrem Gatten. Der Freundeskreis sei überwiegend
in Deutschland beheimatet und ergebe sich in erster Linie aus dem Kreis der
Arbeitskollegen. Das einzige Kind lebe bei ihrem Mann und stelle natürlich
einen Bereich ihrer persönlichen Beziehung zu Österreich dar. Bei der
Betrachtung sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Tochter, sofern es
der schulische Bereich erlaubt, ihre Mutter in F.(BRD) besucht. Bei der
Betrachtung des Gesamtbildes der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse komme man zu dem Ergebnis, dass Deutschland der Staat ist, zu
dem die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen, und
somit die Position des Wohnstaates in Bezug auf das Doppelbesteuerungsabkommen
mit Deutschland einnimmt. Seit Beginn ihrer Tätigkeit in F.(BRD) im Jahr
1978 werde die Mandantin als unbeschränkt Steuerpflichtige in Deutschland
behandelt. Österreich falle somit die Rolle des Quellenstaates zu, womit
das Besteuerungsrecht auf die inländischen Quellen beschränkt ist. Die
Berufungswerberin hätte in den Jahren 1995 - 1999 Einkünfte aus
selbständiger Arbeit erzielt. Sie hätte Englischkurse abgehalten und
wäre unterrichtend tätig gewesen. Gemäß dem
Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland dürften Einkünfte, die eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
einer sonstigen selbständigen Tätigkeit bezieht, nur im
Ansässigkeitsstaat besteuert werden, es sei denn, der Person stehe im
anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit eine feste
Einrichtung zur Verfügung. Im Tätigkeitsstaat würden
gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland lediglich
Vortragende versteuert. Vortragende Tätigkeiten würden explizit in
einem Verständigungsverfahren mit Deutschland auf Vorträge
beschränkt, die keinen Unterrichtscharakter aufweisen. Von einer festen
Einrichtung könne aufgrund der temporären
Verfügungsmöglichkeit über Unterrichtsräumlichkeiten
sicherlich nicht gesprochen werden. Österreich als Quellenstaat hätte
in Hinblick auf die Abkommensbestimmungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit
Deutschland betreffend unterrichtende Tätigkeit kein Besteuerungsrecht auf
die von der Berufungswerberin in Österreich erzielten Einkünfte. Die
Einreichung von Abgabenerklärungen durch die Berufungswerberin sei in
Unkenntnis der rechtlichen Situation erfolgt.
Das Finanzamt hat sich in
weiterer Folge an die Bildungseinrichtungen gewendet für die die
Berufungswerberin als Vortragende tätig war. Es wurde ersucht, für die
Jahre 1995 - 1999 die Kursprogramme vorzulegen, aus denen ersichtlich
wird, an welchen bzw. an wie vielen Tagen in jedem einzelnen Jahr die
Berufungswerberin vorgetragen hat. Entsprechende Unterlagen der befragten
Bildungseinrichtungen wurden dem Finanzamt vorgelegt.
Mit den
Berufungsvorentscheidungen vom 17. Mai 2001 wurde die gegenständliche
Berufung abgewiesen. In der gesondert ergangenen Begründung zu den
Berufungsentscheidungen betreffend Einkommensteuer 1995 - 1999 hat das
Finanzamt ausgeführt, einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften
hätte jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die
darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird
(§ 26 Abs. 1 BAO). Natürliche Personen, die in
Österreich einen Wohnsitz haben, seien in Österreich unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 2 EStG 1988). Die
Berufungswerberin sei zu 50 % Eigentümerin des Einfamilienhauses,
welches sich an der Adresse des angegebenen inländischen Wohnsitzes
befinde. Polizeilich sei sie unter dieser Adresse gemeldet. In der Berufung
werde ausgeführt, dass das der Berufungswerberin zur Hälfte
gehörende Haus auch von ihr benutzt wird. Es stehe daher außer
Zweifel, dass die Berufungswerberin in Österreich einen Wohnsitz hatte und
hat. Laut ihren Ausführungen hätte sie auch in Deutschland einen
Wohnsitz. Die Zuteilungsregeln des internationalen Steuerrechts sehen im Falle
eines Doppelwohnsitzes vor, dass eine Person in dem Staat als ansässig
gilt, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). So auch Art. 16 des Abkommens
zwischen Österreich und Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung,
der besage, wenn eine Person in jeden der Vertragsstaaten einen Wohnsitz hat, so
sei, soweit sich das Besteuerungsrecht nach dem Wohnsitz richtet, der Wohnsitz
maßgebend, zu dem die stärksten persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Als
persönliche und wirtschaftliche Beziehungen einer Person seien ihre
familiären und gesellschaftlichen Beziehungen, ihre berufliche, politische,
kulturelle und sonstige Tätigkeit, der Ort ihrer
Geschäftstätigkeit, der Ort von wo aus sie ihr Vermögen verwaltet
und Ähnliches zu berücksichtigen. Diese Umstände seien als Ganzes
zu prüfen. Die in der Berufung vorgebrachten Behauptungen stellten nach
Ansicht der Abgabenbehörde I. Instanz aus folgenden Gründen
lediglich Schutzbehauptungen, die jeglicher Grundlage entbehren, dar:
Wirtschaftliche Beziehungen bestehen vornehmlich zu örtlich gebundenen
Tätigkeiten, dazu zählt zB der Arbeitsort. Laut aufliegenden
Unterlagen sei die Berufungswerberin als Flugbegleiterin bei einem deutschen
Luftfahrtunternehmen in F.(BRD) tätig. Da die Berufungswerberin im
weltweiten Flugeinsatz und nicht nur in F.(BRD) tätig sei, könne von
einer fixen örtlich gebundenen Tätigkeit, die nur von F.(BRD) aus
ausgeübt werde, nicht gesprochen werden. In den Jahren 1995 - 1999
wäre sie als Vortragende für Bildungseinrichtungen tätig gewesen,
sodass auch zu Österreich wirtschaftliche Beziehungen vorlagen. Eine
absolut untergeordnete Rolle dieser Wirtschaftsbeziehungen in finanzieller und
zeitlicher Hinsichtlich könne nicht erblickt werden. Denn im Jahr 1997
hätte sie an insgesamt 118 Tagen, im Jahr 1998 an 123 Tagen und
im Jahr 1999 an 131 Tagen an diesen beiden Bildungseinrichtungen
vorgetragen. In finanzieller Hinsicht machte das inländische Einkommen,
sprich die Vortragstätigkeit, in den letzten Jahren rd. 30 % des
gesamten Welteinkommens aus. Diese Tatsachen würden deutlich zeigen, dass
in Österreich wirtschaftliche Beziehungen bestanden haben, die nicht von
untergeordneter Bedeutung waren. Die Berufungswerberin sei verheiratet und
hätte ein Kind, das im Jahr 1986 geboren wurde. Laut aufliegender
Meldebestätigung sei die Berufungswerberin seit 27. Juni 1990 unter
der Inlandsadresse gemeldet. Dies sei auch ihr Hauptwohnsitz. Das
Einfamilienhaus gehöre der Berufungswerberin und ihrem Gatten je zur
Hälfte. Auch auf einer Bestätigung der H-Bank über ein
aufgenommenes Darlehen würde die Berufungswerberin neben ihrem Gatten als
Adressat aufscheinen. Diese Umstände sprächen eindeutig dafür,
dass die Berufungswerberin starke persönliche Beziehungen zu
Österreich hatte und hat. Die gegenteiligen Behauptungen in der Berufung
könnten von der Berufungswerberin nicht durch schlüssige Argumente
untermauert werden. Dass eine Frau, Mutter und Einfamilienhausbesitzerin, deren
Mann und Kind in Österreich leben und deren Eigentum sich ebenfalls in
Österreich befinde, zu Österreich nur eingeschränkte
persönliche Beziehungen haben soll, könne aufgrund der vorliegenden
Tatsachen nicht nachvollzogen werden und widerspräche jeder
Lebenserfahrung. Die Berufungswerberin hätte in ihrer Berufung
ausdrücklich ausgeführt, dass mit ihrem Gatten keine gemeinsame
Haushaltsführung existiere. Dieser Behauptung wurde entgegengehalten, dass
im deutschen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1995 ua. Werbungskosten
für doppelte Haushaltsführung berücksichtigt wurden. Das bedeute,
dass es in Österreich einen Haushalt gegeben hat. Des Weiteren dränge
sich die Frage auf, wieso die im Jahr vorgelegten Vergütungsabrechnungen
des deutschen Arbeitgebers die Inlandsadresse aufweisen, wenn zu Österreich
kaum Beziehungen bestanden haben. Betrachte man abschließend das
Gesamtbild der Lebensverhältnisse, auf der einen Seite starke, enge
persönliche und wirtschaftliche Beziehungen zu Österreich, die nicht
geleugnet werden können, und auf der anderen Seite zum Teil wirtschaftliche
Anknüpfungspunkte in Deutschland, so liege der Mittelpunkt der
Lebensinteressen ohne Zweifel in Österreich.
Die Berufungswerberin
beantragte die Verlängerung der Frist zur Einbringung eines Antrages auf
Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweite Instanz bis 31. Juli
2001. Mit dem Anbringen vom 31. Juli 2001 wurde ein Vorlageantrag
eingebracht. In einer ergänzenden Begründung führte die
Berufungswerberin an, dass sie seit dem Jahr 1978 bei dem deutschen
Luftfahrtunternehmen in F.(BRD) im Dienstverhältnis beschäftigt sei.
Mit diesem Dienstverhältnis sei eine durch das deutsche
Luftfahrtunternehmen auferlegte Wohnsitzverpflichtung gekoppelt, die besage,
dass im Umkreis von 50 km vom Tätigkeitsort Flughafen F.(BRD) ein
Wohnsitz einzurichten und aufrecht zu erhalten ist. Der seit 1978 existierende
Wohnsitz in F.(BRD) sowie die mit dem Dienstverhältnis verbundene
überwiegende Aufenthaltsdauer pro Kalenderjahr in F.(BRD) führe zu
einer Beurteilung durch das Finanzamt Frankfurt am Main II als
unbeschränkt steuerpflichtige bzw. als in Deutschland ansässige Person
lt. DBA. In der Berufungsvorentscheidung sei ausgeführt worden, dass
wirtschaftliche Beziehungen vornehmlich zu örtlich gebundenen
Tätigkeiten existieren und dies für die Tätigkeit der
Berufungswerberin als Flugbegleiterin nicht anzuerkennen sei. Diesen
Ausführungen könne nicht gefolgt werden, nachdem sich die
Einkünfte in Österreich im Verhältnis zum Welteinkommen in den
Jahren 1997 - 1999 lediglich mit 30 %, 1995 mit 20 % und 1996
sogar nur mit 9 % niederschlugen. Im laufenden Jahr würde die
Tätigkeit im Auftrag der Linzer Bildungseinrichtungen fast zur Gänze
eingestellt (Jahresumsatz 2001 voraussichtlich 16.400,00 S). Das bedeute,
dass wirtschaftliche Beziehungen mittlerweile fast ausschließlich in
Deutschland existieren. Im Übrigen wurde auf die Ausführungen in der
Berufung vom 21. Dezember 2000 verwiesen. Ergänzend führte die
Berufungswerberin an, dass bei der Gewinnermittlung der Jahre 1995 - 1999
bzw. bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung der betreffenden Jahre
kein Ansatz von Fahrtkosten F.(BRD) - H. - F.(BRD) erfolgt sei. Zur
Abhaltung der Kurse in den Li. Bildungseinrichtungen erfolge die Anreise aus
F.(BRD) und wieder retour von H. nach F.(BRD). Aus den vorgelegten Flugtickets
der Jahre 1996 bis 1998 würden sich folgende Ausgaben ergeben:
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1996
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1.741,00 DM
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22 Tickets
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1997
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1.966,05 DM
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24 Tickets
|
1998
|
1.793,00 DM
|
22 Tickets
Dabei handle es sich um
verbilligte Flugtickets für die Flüge nach L. und retour. In den
Jahren 1995 und 1999 könne ebenfalls mit Kosten iHv. zumindest
1.800,00 DM gerechnet werden. Es wurde der Antrag gestellt, die bisher
nicht geltend gemachten Fahrtkosten im Berufungsverfahren zu
berücksichtigen.
Im Vorhalt vom 13. August 2001
wurde die Berufungswerberin vom Finanzamt ersucht, hinsichtlich der in der
Berufung vom 31. Juli 2001 angeführten Flugkosten einen entsprechenden
Nachweis dieser Kosten nachzureichen. Insbesondere wurde auch um den Nachweis
des Datums der jeweiligen Flüge ersucht.
Unter Bezugnahme auf den
Vorhalt vom 13. August 2001 übermittelte die Berufungswerberin als
Beilage zum Schreiben vom 1. Oktober 2001 die Flugtickets für die
Jahre 1996, 1997 und 1998. Die Berufungswerberin führte an, dass die
Tickets zwar das Ausstellungsdatum beinhalten, jedoch keinen Hinweis auf das
Flugdatum geben würden.
Die Berufung wurde im August 2002 der Finanzlandesdirektion
für Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Da die
Finanzlandesdirektion die Berufung nicht erledigt hat, ging die
Entscheidungskompetenz auf Grund des Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetzes,
BGBl I 2002/97, mit 1. Jänner 2003 an den Unabhängigen
Finanzsenat über.
Der zuständige Referent
hat die Berufungswerberin mit dem Vorhalt vom 21. Juli 2003 ersucht,
nachstehende Fragen zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen:
|
"1.
|
Aus den vorliegenden Akten (Ablichtung des Reisepasses,
Meldebestätigung vom 25. Juli 2000) geht hervor, dass Sie
österreichische Staatsbürgerin sind. Haben Sie neben der
österreichischen Staatsbürgerschaft auch eine andere
Staatsbürgerschaft? Wenn ja, wäre ein entsprechender Nachweis zu
erbringen.
|
2.
|
Im Zusammenhang mit Ihren Ausführungen betreffend
den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen werden Sie eingeladen, unter Bekanntgabe
der genauen Adresse darzulegen, wie die Wohnung in F.(BRD) ausgestattet ist.
Dazu wären ein Wohnungsplan, Miet- bzw. Betriebskostenabrechnungen aus den
Jahren 1995 bis 1999 und Ähnliches vorzulegen. Gegebenenfalls möge
bekannt gegeben werden, ob diese Wohnung in den Jahren 1995 bis 1999 neben Ihnen
auch von anderen Personen (Namen und Anschriften der Mitbewohner) benützt
wurde. In diesem Zusammenhang möge auch aufgeklärt werden, wer JS, W.
ist. An deren Adresse hat das Finanzamt
F.die
Einkommensteuerbescheide für 1997 und 1998, StNr.: 012 448 03258, vom 5.
Jänner 2000 und 7. Juli 2000 zugestellt. Da allenfalls eine
Zeugeneinvernahme erforderlich ist, möge die genaue Adresse von JS bekannt
gegeben werden.
|
3.
|
Aus den Einkommensteuerbescheiden für 1997 und
1998 des Finanzamtes F., StNr.: 012 448 03258, vom 5. Jänner 2000 und 7.
Juli 2000 geht hervor, dass für das Jahr 1997 für 28 Tage und für
das Jahr 1998 für 23 Tage Werbungskosten im Zusammenhang mit Fahrten
zwischen Wohnung (offensichtlich in F.(BRD)) und Arbeitsstätte anerkannt
wurden. Wenn Sie Ihre überwiegenden Lebensinteressen auf Grund Ihrer
hauptberuflichen Tätigkeit in Frankfurt haben, stellt sich die Frage, warum
nur an so wenigen Tagen Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
durchgeführt wurden. In diesem Zusammenhang mögen Sie darlegen, wo
üblicherweise der Ausgangspunkt für Ihre Tätigkeit als
Flugbegleiterin war. Dazu mögen Sie Ihre Dienstpläne insbesondere die
Flüge (Abflughafen/Zielflughafen), die Sie begleitet haben, für die
Jahre 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 bekannt geben.
|
4.
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In Ihrer Berufung behaupten Sie, dass
keine gemeinsame Haushaltsführung
mit Ihrem Gatten existiere. Warum haben Sie in den vorliegenden
Einkommensteuererklärungen betreffend die strittigen Jahre jeweils nicht
angeführt, dass Sie von Ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben, obwohl ein
entsprechendes Feld auf Seite 1 der Erklärung für diese Angabe
vorgesehen ist? Wenn Sie dauernd von Ihrem Ehegatten getrennt leben, stellt sich
die Frage, ob es eine Vereinbarung über die Besuchszeiten, Übernahme
von Sorgepflichten oder Ähnliches betreffend Ihre bei Ihrem Gatten lebende
gemeinsame Tochter gibt. Diese Vereinbarung wäre gegebenenfalls vorzulegen
oder falls lediglich eine mündliche Vereinbarung besteht, möge deren
Inhalt kurz dargestellt werden.
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5.
|
Ihre gesamte Aufenthaltsdauer in Österreich
beträgt laut Ihren Berufungsausführungen ca. 3 bis 4 Monate pro Jahr,
Sie würden sich "lediglich wenige Tage pro Jahr" in Pu., aufhalten.
"Gelegentlich" würden Sie bei Ihrer Mutter wohnen. Wo wohnen Sie
während Ihrer Inlandsaufenthalte, wenn sie nicht die "wenigen Tage" (Wie
viele Tage?) in dem zu 50 % in Ihrem Eigentum stehenden Einfamilienhaus
bzw. "gelegentlich" (Wie oft und wie lange?) bei Ihrer Mutter in Linz wohnen?
Geben Sie zur Glaubhaftmachung Ihrer Behauptungen die genaue Adresse bekannt, wo
Sie während Ihrer Inlandsaufenthalte sonst noch wohnen, oder legen Sie dar,
wie die von Ihnen verwendeten unbestimmten Begriffe "wenige Tage" und
"gelegentlich" konkret zu verstehen sind. Weiters mögen Sie den Namen und
die Adresse Ihrer Mutter bekannt geben, damit diese falls erforderlich als
Zeugin befragt werden kann.
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6.
|
In Ihrem Vorlageantrag vom 31. Juli 2001 führten
Sie aus, zur Abhaltung der Kurse im BFI und WIFI sei die Anreise aus F.(BRD)
erfolgt. Dazu legten Sie für das Jahr 1995 keine Flugtickets, für das
Jahr 1996 22 Tickets, für das Jahr 1997 24 Tickets, für das Jahr 1998
22 Tickets und für das Jahr 1999 keine Tickets vor. Im Jahr 1995 haben Sie
laut beiliegender Aufstellung des Wirtschaftsförderungsinstitut der
Wirtschaftskammer Oberösterreich an 9 verschiedenen Tagen, im Jahr 1996 an
30 verschiedenen Tagen, im Jahr 1997 an 51 verschiedenen Tagen, im Jahr 1998 an
55 verschiedenen Tagen und im Jahr 1999 an 70 verschiedenen Tagen WIFI-Kurse
geleitet. Weiters haben Sie laut Auskunft des BBRZ Berufliches Bildungs- und
Rehabilitätszentrum in Linz im Jahr 1995 an 33 verschiedenen Tagen, im Jahr
1996 an 47 verschiedenen Tagen, im Jahr 1997 an 52 verschienenen Tagen, im Jahr
1998 an 45 verschiedenen Tagen und im Jahr 1999 an 81 verschiedenen Tagen Kurse
abgehalten. Die Kurse fanden teilweise abends bzw. vormittags an aufeinander
folgenden Tagen statt. Wo haben Sie in der Regel an jenen Tagen, an denen Sie
Kurse abgehalten haben, gewohnt? Wie oft bzw. in welchen Abständen sind Sie
an Ihren Wohnsitz in F.(BRD) zurückgekehrt? Sie werden eingeladen, zur
Glaubhaftmachung Ihrer Behauptungen die konkreten Flugdaten jener Flüge
bekannt zu geben, die Sie benützt haben, um eigens zur Abhaltung von BFI
und WIFI Kursen aus Frankfurt anzureisen. Haben Sie im Zuge dieser Reisen nach
Linz auch Ihre Familie (Ehegatte, Kind, Mutter) besucht? Gegebenfalls wäre
darzulegen, wie lange diese Familienbesuche in Relation zu Ihrer Tätigkeit
bei den Bildungseinrichtungen gedauert haben.
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7.
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Welche Art von Kursen haben Sie in den Jahren 1995 bis
1999 konkret abgehalten. Dazu werden Sie eingeladen, den Inhalt der Kurse und
den Teilnehmerkreis kurz zu beschreiben. Weiters wäre darzulegen, ob mit
den einzelnen Kursen ein bestimmtes Lernziel verbunden war bzw. welche konkreten
Kenntnisse oder Fertigkeiten vermittelt wurden.
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8.
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Sie werden eingeladen, für das Jahr 1999 einen
Einkommensnachweis über die im Jahr 1999 erzielten Einkünfte aus
nichtselbstständiger Arbeit vorzulegen. Bei Nichtvorlage des
Einkommensnachweises besteht für den Fall, dass dieses Einkommen für
die Bemessung der Einkommensteuer für 1999 zu berücksichtigen ist,
eine Schätzungsberechtigung (§ 184 BAO). Die
Berufungsbehörde beabsichtigt bei einer Schätzung wie folgt
vorzugehen: Es werden die ausländischen Einkünfte der Jahre 1995,
1996, 1997 und 1998 betrachtet und ein Mittelwert dieser vier vorangegangenen
Jahre ermittelt. Die daraus ergebenden geschätzten ausländischen
Einkünfte für das Jahr 1999 würden nach dieser Methode
S 308.296,00 (€ 22.404,04) betragen. Bisher wurden im
angefochtenen Bescheid des Finanzamtes ausländische Einkünfte in
Höhe von S 282.714,00 (€ 14.731,81)
berücksichtigt."
In der Stellungnahme vom 30.
September 2003 teilte die Berufungswerberin dazu Folgendes mit:
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1.
|
Sie hätte keine andere
Staatsbürgerschaft.
|
2.
|
Bei der Wohnung in der W. handle es sich um eine
3-Zimmerwohnung mit ca. 80 m² Wohnfläche. Wohnungseigentümerin
sei AS. Der Berufungswerberin sei ein Zimmer während der Aufenthaltstage in
F.(BRD) kostenlos zur Verfügung gestellt worden. Frau Sw. sei ebenfalls bei
der Lu. im Fliegereinsatz tätig und somit Arbeitskollegin und Freundin der
Berufungswerberin. Sie sei mit 1. November 2002 nach FN. übersiedelt. Ein
Wohnungsplan betreffend die Wohnung in der W. stehe der Berufungswerberin nicht
zur Verfügung.
|
3.
|
Fahrten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte in
F.(BRD) würden teils mit dem PKW und teils mit öffentlichem
Verkehrsmittel zurückgelegt. Der übliche Ausgangspunkt der
Tätigkeit sei der Flughafen F.(BRD). Mit dem Dienstverhältnis zur Lu.
sei eine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines Wohnsitzes während der
Beschäftigungsdauer im Umkreis von 50 km zum Flughafen verbunden. Die
Dienstpläne der Jahre 1995 bis 1995 seien wahrscheinlich nicht mehr
vollständig. Die Berufungswerberin werde diese nachliefern.
|
4.
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Die Einkommensteuererklärungen der strittigen Jahre
seien durch die Berufungswerberin erstellt worden. Zur Frage, warum auf der
Seite 1 das entsprechende Feld nicht angekreuzt wurde, brachte sie vor, dass sie
es offenbar übersehen hat. Die Regelung der Besuchszeiten sei mündlich
getroffen worden und funktioniere komplikationslos. Je nach Aufenthalt der
Berufungswerberin in Österreich sei ihr ein Besuchsrecht eingeräumt
worden.
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5.
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Die Berufungswerberin schätze den Aufenthalt in P. im
Ausmaß von 2/3 der Anwesenheitstage. Bei dem Haus in P. handle es sich um
ein Doppelhaus mit zwei getrennten Eingängen (Wohnhaus und Atelierhaus).
Die Mutter sei in St. wohnhaft.
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6.
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Die konkreten Flugdaten könnten noch nicht eruiert
werden. Im Zug dieser Reisen nach L. sei auch die Familie besucht wurden. Zum
Teil hätte die Berufungswerberin in P. oder S. genächtigt. Eine
detaillierte Darstellung könne letztendlich nur anhand der Dienstpläne
der betreffenden Jahre erstellt werden.
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7.
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Sie hätte Englischkurse für berufstätige
Erwachsene abgehalten.
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8.
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Der Einkommensteuerbescheid 1999 des Finanzamtes F.(BRD)
sei angefordert worden.
Mit Vorhalt vom 17. Oktober
2003 wurde die Berufungswerberin ersucht, die mit Vorhalt vom 21. Juli 2003,
GZ.: RV/1143-L/02 bereits angeforderten Dienstpläne für die Jahre 1995
bis 1999 sowie die Aufstellung bzw. Flugdaten jener Flüge zu
übermitteln. Auch der Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes F.(BRD)
für das Jahr 1999 wurde neuerlich angefordert. Dem Finanzamt wurde das
bisherige Ermittlungsergebnis zur Kenntnis gebracht.
Mit Schreiben vom 3. November 2003 übermittelte die
Berufungswerberin die Dienstpläne der Jahre 1995 bis 1999. Die
Dienstpläne seien nicht ganz vollständig und die fehlenden Monate nur
mehr schwer reproduzierbar. Die Berufungswerberin übermittelte auch eine
Übersicht über die An- und Abreise sowie die Aufenthaltstage in
Österreich. Daraus seien auch die Tage ersichtlich, an denen lediglich
für Kurszwecke die Anreise erfolgte. Die Flugnummern würden sich nicht
mehr eruieren lassen. Die Berufungswerberin hätte zur Anreise häufig
die Abendmaschine (23 Uhr) und zur Rückreise die Frühmascine (7 Uhr)
benützt. Eine Ablichtung des Einkommensteuerbescheides für 1999 des
Finanzamtes F. wurde vorgelegt. Daraus gehe hervor, dass der Gesamtbetrag der
deutschen Einkünfte 54.492,00 DM betragen hat.
Im Zuge des am 15. Dezember 2003 durchgeführten
Erörterungsgespräches, zu dem beide Parteien des Berufungsverfahrens
geladen waren, wurde folgende Niederschrift aufgenommen:
"1) Persönliche
Beziehungen im Berufungszeitraum 1995 bis 1999 (Familienstand, Kinder, Eltern,
Freundeskreis, Vereine, ....):
Die Berufungswerberin war im Zeitraum von 1995 bis 1999
mit Herrn Horst Lh. verheiratet. Die Ehe ist noch aufrecht. Sie haben eine
gemeinsame Tochter, geboren 1986, welche im Berufungszeitraum die Volksschule in
P. und ein Gymnasium in L. besuchte. Die Berufungswerberin hat auch bei ihrer
Mutter Frau Barbara WS, wohnhaft in St. ein Zimmer zur Verfügung. Der Vater
ist bereits verstorben. Der Freundeskreis befindet sich großteils in
Deutschland im Bereich der Arbeitskollegen, teilweise auch im Ausland zB. in
Madrid. Die Berufungswerberin hat auch einen Freundeskreis in Österreich
(Jugendfreunde). Die Berufungswerberin gibt an, dass sie sehr selten Kontakt hat
zu den Jugendfreunden hat, höchstens einmal im Jahr. Die Berufungswerberin
ist in Österreich nicht bei Vereinen tätig, dennoch in der BRD bei
einem Hilfsprojekt im Rahmen der Lu.. Schwerpunkt der persönlichen
Beziehungen sei außerhalb von Österreich. Die Berufungswerberin hat 4
Geschwister (3 Brüder, 1 Schwester). Zwei Brüder wohnen in S. und ein
Bruder und eine Schwester wohnen in L.. Sie hätte gute Beziehungen zu den
Geschwistern, jedoch seltenen persönlichen Kontakt. Der Gatte der
Berufungswerberin sei selbstständig als freischaffender Künstler
tätig.
2) Zur Größe
und Ausstattung des Zimmers in
FW:
Das Zimmer in Frankfurt hätte ca. 18 m²
umfasst und wäre mit Bett und Kasten ausgestattet gewesen. Das Bad und die
Küche wären mit der Arbeitskollegin Frau De Sw. geteilt worden. Die
Wohnung sei ca. 80 m² groß gewesen und hätte 3 Zimmer und
zusätzlich Flur, Küche, Bad und Balkon umfasst. Außer Frau De
Sw. und der Berufungswerberin hätte in dieser Wohnung niemand gewohnt. Es
sei keine Miete bezahlt worden. Die Betriebskosten hätte Frau De Sw.
bezahlt. Die Berufungswerberin hätte gelegentlich Frau De Sw. zum Essen
eingeladen (freundschaftliche Beziehung). Im Berufungszeitraum hätte die
Berufungswerberin in dieser Wohnung den Hauptwohnsitz gehabt. In Deutschland sei
kein weiterer Wohnsitz unterhalten worden. Der Heimatflughafen sei im
Berufungszeitraum F.(BRD) gewesen. Eine arbeitsvertragliche Bedingung der Lu.
sei gewesen, dass ein Wohnsitz im Radius von 50 km unterhalten wird. Derzeit sei
der Heimatflughafen M und in M werde vorübergehend eine Pension bewohnt.
Die Berufungswerberin sei von 1978 bis 2003 bei der Lu. als Flugbegleiterin
tätig. Frau De Sw. sei auch bei der Lu. im Flugbetrieb tätig und daher
an vielen Tagen außerhalb der Wohnung, das gelte auch für die
Berufungswerberin.
3) Zu den
Räumlichkeiten und deren Ausstattung in St.
:
Die Mutter der Berufungswerberin hätte eine
Erdgeschosswohnung von ca. 90 bis 100 m². Dies wäre eine
Drei-Zimmer-Wohnung. Zusätzlich beinhalte diese eine Küche, ein
Badezimmer, den Flur und ein WC. Es stehe der Berufungswerberin ein Zimmer von
ca. 18 m² zur Verfügung. Das Zimmer werde bei ihrem Aufenthalt in
S. benutzt. Die Mutter sei 1921 geboren und wohne seit ca. 20 Jahren in S..
Eigentümer des Hauses sei der Bruder der Berufungswerberin. Ein dingliches
Wohnrecht der Berufungswerberin bestehe nicht, es bestehe auch kein Belastungs-
und Veräußerungsverbot zugunsten der Berufungswerberin.
4) Zur Behauptung, es
liege keine gemeinsame Haushaltsführung mit dem Ehegatten in dem im
gemeinsamen Eigentum stehenden Einfamilienhaus in
Pfl vor:
Der Berufungswerberin und dem Vertreter des Finanzamtes
wird aus dem Einheitswertakt des Finanzamtes der Einreichplan des
Einfamilienhauses in P., Pf vom 23. März 1988 vorgelegt bzw. eine
Ablichtung des Planes ausgehändigt. Weiters wird den Parteien aus dem
Einheitswertakt des Finanzamtes die Erklärung zur Feststellung des
Einheitswertes bebauter Grundstücke vorgelegt.
Im Einreichplan zeichnet die Berufungswerberin die
erfolgten Zubauten ein und zwar ein Zubau im Obergeschoss oberhalb des im
Einreichplan bezeichneten Ateliers. Die Berufungswerberin kann keine
näheren Angaben dazu machen, wann die Zubauten erfolgt sind. Sie gibt
jedoch an, dass diese Zubauten vorwiegend durch Eigenleistungen des Gatten
innerhalb der letzten 10 Jahre erfolgt sind. Die Berufungswerberin benützt
während ihrer Anwesenheit in P. alle Räumlichkeiten außer dem
Atelierhaus (siehe gekennzeichneter gelber Bereich lt. Plan). Die
Berufungswerberin und ihr Gatte benützen gemeinsam: Bad, WC und Küche.
Im Atelierhaus befinden sich Dusche und WC. Der Essplatz wird von der
Berufungswerberin und deren Gatten benutzt und es werde darauf geachtet, dass
dieser zu unterschiedlichen Zeiten benutzt wird. Das gemeinsame Einfamilienhaus
wird im gemeinsamen Besitz aus dem Grund behalten, um der Tochter eine Basis
für ihr künftiges Leben zu erhalten. Die eheliche Lebensgemeinschaft
werde nur pro forma aufrechterhalten, tatsächlich finde diese nicht statt.
Die Berufungswerberin wird in Deutschland seit 25 Jahren als
"unbeschränkt steuerpflichtig" steuerlich veranlagt und so
behandelt wie eine unverheiratete Person ohne Kind. Die Berufungswerberin
schläft bei ihren Aufenthalten in P. im grün gekennzeichneten Raum.
Die Berufungswerberin zeichnet im Plan noch ein wo das Kind ihren Wohnbereich
hat. Der von der Berufungswerberin überarbeitete Plan wird zum Akt
genommen.
Die Berufungswerberin trägt zur Hälfte die
Strom-, Wasser- und sonstigen Betriebskosten des Wohnbereiches (ausgenommen
Atelierhaus). Auch das Hypothekardarlehen wird zur Hälfte von der
Berufungswerberin getragen. Im Vordergrund stehe das Interesse der
Vermögenserhaltung insbesondere zu Gunsten der Tochter.
5) Beziehung zur
Tochter:
Über Befragung des Finanzamtvertreters gibt die
Berufungswerberin an, dass ihr die Beziehung zu ihrer Tochter sehr wichtig ist.
Auf Grund ihrer laufenden Auslandsaufenthalte sei es ihr nicht möglich, in
F.(BRD) der Tochter ein stabiles Lebensumfeld zu schaffen. Weiters sei es der
Berufungswerberin sehr wichtig, dass die Tochter eine sehr gute Beziehung zu
ihrem Vater hat. Die Berufungswerberin hat persönlichen Kontakt zu ihrer
Tochter, auch wenn sie sich nicht in Österreich aufhält zB. bei
Auslandsaufenthalten bzw. Dienstflügen ins Ausland ist die Tochter manchmal
auch mit dabei. Auch Ferienreisen und Sprachreisen unternimmt die
Berufungswerberin gemeinsam mit ihrer Tochter. Im Berufungszeitraum war die
Berufungswerberin auf Langstreckenflügen tätig.
6) Erstellung einer
Liste über die tatsächlichen Aufenthalte:
Die Berufungswerberin sagt zu, bis 16. Feburar 2004
eine Darstellung der jeweiligen tatsächlichen Aufenthalte anhand einer
Tabelle vorzulegen. Insbesondere wird diese Tabelle auf Grund der
Flugpläne, der Unterlagen über die Kurstermine (WIFI und BBRZ) und
allfälliger sonstiger Unterlagen erstellt. Ausschlaggebend sind dabei die
tatsächlichen Aufenthalte, insbesondere auch außerhalb von
Deutschland zB. auf Dienstreisen.
7) Gewinnermittlung
1996:
Referent an
Finanzamtsvertreter:
Für das Jahr 1996 wurden die Einkünfte aus
selbstständiger Arbeit mit 41.996 S angesetzt. Im Jahr 1996 sind
Honorarüberweisungen in Höhe von 41.995,60 S erfolgt. Warum
wurden keine Betriebsausgaben angesetzt bzw. geschätzt?
Stellungnahme des
Finanzamtsvertreters:
Für 1996 seien keine Betriebsausgaben geltend
gemacht worden und daher wären diese außer Ansatz
geblieben.
Der Referent schlägt - insbesondere aus
Gründen der Gleichmäßigkeit der Besteuerung - vor,
allfällige Betriebsausgaben zu schätzen (§ 184 BAO).
Die Steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin wird
einen Vorschlag bezüglich der Anerkennung der Betriebsausgaben bis 16.
Februar 2004 vorlegen, der dann Basis für die weitere Diskussion
ist.
8) Geltendmachung der
Flugkosten F.(BRD) -L.
-F.(BRD)
als Betriebsausgaben:
Referent:
Können Sie glaubhaft machen, dass die im
Vorlageantrag vom 31. Juli 2001 geltend gemachten Flugkosten
ausschließlich im Zusammenhang mit der Vortragstätigkeit stehen oder
handelt es sich dabei um Familienheimfahrten, die eigentlich mit der
Tätigkeit als Flugbegleiterin in Zusammenhang stehen?
Stellungnahme der
Berufungswerberin:
Die steuerliche Vertreterin der Berufungswerberin wird
diesbezüglich noch ein ergänzendes Berufungsvorbringen bis 16. Februar
2004 vorlegen.
9) Umfang der
Vortragstätigkeit der Berufungswerberin:
Frage des
Finanzamtsvertreters
:
Sie haben in ihrem Vorlageantrag vom 31. Juli 2001
vorgebracht, im laufenden Jahr (2001) seien die Tätigkeiten im Auftrag vom
BFI und WIFI fast zur Gänze eingestellt worden (Jahresumsatz 2001
voraussichtlich 16.400,00 S). Das bedeute, dass wirtschaftliche Beziehungen fast
ausschließlich in Deutschland existieren. In den Gewinnermittlungen
für die Jahre 2000 und 2001, die der Finanzamtsvertreter dem Referenten zur
Kenntnis bringt, seien jedoch zum Teil höhere Einnahmen verzeichnet als in
den Vorjahren. Zusätzlich zu den Auftraggebern WIFI und BFI seien auch die
SÖ und die Ä. in Wien als Auftraggeber hinzugekommen.
Stellungnahme der
Berufungswerberin:
Der Auftrag für die Ä. sei eine einmalige
Angelegenheit gewesen. Im Jahr 2002 wurde keine Tätigkeit für diese
Auftraggeberin ausgeübt. Weiters gibt die Vertreterin der Berufungswerberin
an, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Vorlageantrages noch kein genauer
Überblick über die tatsächlichen Einnahmen bestanden haben, sonst
hätte die Berufungswerberin es nicht so ausgeführt.
Frage des
Finanzamtsvertreters
:
Wie sind Sie zu den neuen Aufträgen
gekommen?
Antwort der
Berufungswerberin:
Sie sei angerufen worden. Wer Sie weitervermittelt hat,
könne sie nicht angeben.
Finanzamtsvertreter:
Auf dem in Ablichtung übermittelten
Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes F. vom 31. Oktober 2000 scheint keine
Adresse der Berufungswerberin auf.
Der Referent ersucht die Berufungswerberin den Bescheid
im Original vorzulegen (Frist bis 16. Februar 2004).
10) Ausfertigung der
Niederschrift:
Mit den Parteien wird vereinbart, dass eine schriftliche
Ausfertigung der Niederschrift über den Erörterungstermin zugestellt
wird. Dies ermöglicht den Parteien ein allfälliges ergänzendes
Vorbringen zur Niederschrift."
Die Berufungswerberin hat mit der Stellungnahme vom 13.
Februar 2004 eine Aulistung ihrer Aufenthalte die Jahre 1995 bis 1999 betreffend
vorgelegt. Daraus sei ersichtlich, dass 1995 184, 1996 190, 1997 159,5 1998
151,5 und 1999 194,5 Tage in F.(BRD) verbracht wurden, während umgekehrt
die Anwesenheit in Linz sich als sehr untergeordnet darstellt. Zur
Gewinnermittlung für 1996 ersuchte die Berufungswerberin folgende
Betriebsausgaben nachträglich zu berücksichtigen:
|
Büromaterial
|
6.500,00
|
Km-Geld (77 Kurseinheiten à 18 km x
4,90)
|
6.791,40
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Postgebühren (Pauschale)
|
500,00
|
Fachliteratur
|
6.600,00
|
Telefonpauschale
|
2.800,00
|
|
23.191,40
Bezüglich der Geltendmachung der Flugkosten L. -
F.(BRD) - L. hat die Berufungswerberin bekannt gegeben, dass dieses
Berufungsbegehren zurückgezogen wird. Sämtliche anderen Punkte
würden aufrecht bleiben.
Der Referent hat das Finanzamt F. am 6. Mai 2004 um
Übermittlung der Einkommensteuerbescheide und die
Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1995, 1996, 1997, 1998 und
1999 in Ablichtung ersucht. Diese Unterlagen wurden am 18. Mai 2004 dem
Unabhängigen Finanzsenat übermittelt.
Im Schreiben vom 21. Mai 2004 wurde der Berufungswerberin
dazu Folgendes vorgehalten:
"Aus den vom Finanzamt FM übermittelten Unterlagen
gehen nach Ansicht des Referenten Zweifel an Ihrer bisherigen Darstellung, dass
Sie den Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in FT (Bundesrepublik Deutschland)
hatten, hervor. Sie werden ersucht, zu folgenden Fragen eine Stellungnahme
abzugeben:
|
1)
|
Aus den Beilagen zur Einkommensteuererklärungen
1996 bis 1999 geht hervor, dass Sie die Uniformreinigungen ausschließlich
in Österreich vorgenommen haben. Es wurden Beträge in
österreichischen Schillingen angeführt und für das Jahr 1997
sogar eine Rechnung einer Textilpflegefirma in Linz vorgelegt, aus der
hervorgeht, Uniformreinigungen durchwegs in Linz vorgenommen
wurden.
Warum haben Sie die Uniformreinigungen
ausschließlich in Österreich vornehmen lassen, wenn der Mittelpunkt
der Lebensinteressen nach Ihren Angaben eigentlich in FT ist ?
|
2)
|
Im Jahr 1996 haben Sie laut Aktenlage des Finanzamtes
FM beginnend mit 6. Dezember 1996 einen Sprachkurs (Französisch -
Superlearning 3) im NOVOTEL L. besucht. Dieser Kurs hatte 25 Trainingseinheiten
und Sie haben auch 25 mal die Fahrtkosten (offensichtlich P. - L. -
P.) geltend gemacht. Ausgangspunkt für die Anreise zum Sprachkurs war also
offensichtlich Ihr Wohnsitz in P. und nicht der behauptete Mittelpunkt der
Lebensinteressen in F.(BRD). Außerdem haben Sie sich laut Ihrer
Stellungnahme vom 13. Februar 2004 am 6. Dezember 1996 angeblich auf
Flugeinsatz befunden oder in F.(BRD) aufgehalten. Im Akt des Finanzamtes F.(BRD)
liegt jedoch eine Teilnahmebestätigung über den am 6. Dezember
1996 beginnenden Kurs vor.
Sie werden ersucht darzulegen, an welchen Tagen dieser
Kurs stattgefunden hat.
Warum haben Sie gerade einen an 25 verschiedenen
Terminen stattfindenden Fortbildungskurs ca. 600 km entfernt vom behaupteten
Mittelpunkt der Lebensinteressen besucht?
|
3)
|
Vom 23. Juli 1995 bis 4. August 1995 haben Sie sich
gemeinsam mit Ihrer Tochter in Brighton (England) zur Absolvierung eines
Sprachkurses aufgehalten. Die Anreise wurde von L. aus angetreten. Zumindest ist
Ihnen so das Flugticket ausgestellt worden (vgl. vorgelegte Bestätigung,
Einkommensteuerakt des Finanzamtes Urfahr). Laut Ihrer Stellungnahme vom 13.
Februar 2004 hätten Sie vom 16. Juli 1997 bis 1. August 1997 durchgehend in
F.(BRD) aufgehalten (F.(BRD)-Bodendienst, F.(BRD); Aufenthalt zu 100 %).
Erst am 1. August 1997 hätten Sie von F.(BRD) aus Ihren Urlaub im Ausland
angetreten.
Wie können Sie diese widersprüchlichen Angaben
erklären?
|
4)
|
Vom 21. Juli 1997 bis 1. August 1997 haben Sie nach den
vorliegenden Unterlagen im Einkommensteuerakt des Finanzamtes FM einen
Sprachkurs "Spanisch - Intensiv" in Malaga absolviert. Die Anreise hatte
in L. ihren Ausgangpunkt und Sie kehrten auch nach L. wieder zurück. Laut
Ihrer Stellungnahme vom 13. Februar 2004 hätten Sie vom 14. Juli 1997 bis
1. August 1997 durchgehend in Frankfurt aufgehalten (F.(BRD)-Bodendienst,
F.(BRD); Aufenthalt zu 100 %). Erst am 1. August 1997 hätten Sie von
F.(BRD) aus Ihren Urlaub im Ausland angetreten.
Wie können Sie diese widersprüchlichen Angaben
erklären?
Auffällig ist, dass der Ausgangspunkt der Reise in
P. (vgl. Fahrtkosten vom/zum Flughafen) war und nicht der von Ihnen behauptete
Mittelpunkt der Lebensinteressen (F.(BRD)).
Wie erklären Sie diesen Umstand?
|
5)
|
In der am 22. Dezember 1999 beim Finanzamt F.
eingebrachten Einkommensteuererklärung für 1998 und in der am 12.
September 2000 beim Finanzamt F. eingebrachten Einkommensteuererklärung
für 1999 wurde als Zustelladresse Ihr Wohnsitz in P.
angeführt.
Warum wurde von Ihnen die Zustellung der deutschen
Einkommensteuerbescheide an Ihren österreichischen Wohnsitz begehrt, wenn
Sie sich nach Ihren Angaben lediglich im untergeordneten Ausmaß am
österreichischen Wohnsitz aufgehalten haben und der Mittelpunkt Ihrer
Lebensinteressen in F.(BRD) ist?
Bei einer allfälligen Einkommensteuerfestsetzung
wird von folgenden ausländischen Einkünften ausgegangen:
|
Jahr
|
Betrag in
DM
|
Betrag in
ATS
|
1995
|
43.453,00
|
299.826,00
|
1996
|
57.661,00
|
397.860,00
|
1997
|
37.050,00
|
255.645,00
|
1998
|
40.973,00
|
282.714,00
|
1999
|
54.492,00
|
375.995,00"
In der Stellungnahme vom 29. Juli 2004 teilte die
Berufungswerberin dazu Folgendes mit:
|
1)
|
Die Uniform-Reinigungen seien zu einem großen
Teil am Zweitwohnsitz vorgenommen worden, da dies für die Berufungswerberin
in Hinblick auf Preis- und Abwicklung vorteilhafter war. (Reinigungen seien zum
Wochenende geschlossen und deshalb sei sie auf die Hilfe von dritten Personen
angewiesen, um sie auch immer rechtzeitig zur Verfügung zu haben.
Unterstützung sei ihr in Linz durch ihren Bruder bzw. ihre Mutter zu Teil
geworden.
|
2)
|
Sprachkurs Französisch Superlearning / Novotel 6.
- 8. Dez. 96. Dies sei eine beruflich bedingte sprachliche Weiterbildung
gewesen. In der Aufstellung sei dies als Dienst im Ausland angeführt. Die
Absolvierung dieses Kurses sei kein Widerspruch, denn es handle sich um einen
Dienst (in Österreich). Auch andere dienstliche Weiterbildungseinsätze
hätten die Berufungswerberin ins Ausland geführt.
|
3)
|
Wie Punkt 2) wäre dies eine dienstliche
Weiterbildung (=Bodendienst) gewesen, die am 17. Juli in F.(BRD) begonnen
hätte und in Brighton weitergeführt worden wäre. Da die
Berufungswerberin ihre Tochter mit auf diesen Einsatz genommen hätte,
hätte sie sie selbstverständlich in L. abholen
müssen.
|
4)
|
wie Punkt 2) und 3). Die Berufungswerberin sei
nicht nach Linz zurückgekehrt, denn die Tickets seien variabel einsetzbar.
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 16 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
selbstständige TätigkeitSprachkursUnterrichtunterrichtende Tätigkeitpädagogische FähigkeitenMittelpunkt der Lebensinteressenpersönliche Beziehungenwirtschaftliche Beziehungengetrennte Haushaltsführungselbstständiger Haushalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1143-L/02
- Stammnummer
- 15601
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF