Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1143-L/02
Mittelpunkt der Lebensinteressen einer für ein deutsches Luftfahrtunternehmen tätigen Flugbegleiterin, die in Österreich Sprachkurse abhält
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1143-L/02vom 26.04.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Das Ausstellungsdatum sei nicht gleich dem Flugdatum. Es handle sich um
SB-Tickets. Wenn ein Ticket L. - F.(BRD) -Malaga (und retour) ausgestellt
wurde, so hieße das nicht, dass diese Strecke an einem Tag geflogen wurde.
Dass die Berufungswerberin am 1. August auf Urlaub gefahren sei, widerspreche
all dem auch nicht.
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Aus Gründen der schnelleren Weiterleitung
hätte die Berufungswerberin diese Unterlagen direkt an meine Zweitadresse
schicken lassen. (Die Weiterleitung sei dann innerhalb Österreichs
erfolgt.)
Am 10. August 2004 wurde von der Berufungswerberin per
e-mail noch eine Zusatzerklärung abgegeben:
"Zusatzerklärung zu Brighton 1995:
In Brighton habe ich einen Sprachkurs "Medical English"
vom 24.7. - 4.8.95 besucht und als Fortbildungskosten in der
Steuererklärung 1995 (Österreich) beantragt.
Dieser Sprachkurs überschnitt sich z.T. mit dem
dienstlichen (Lu.) Aufenthalt in Brighton. Es handelte sich um
Einzel-Sprachtraining - Stunden nach Vereinbarung.
vom 24.7. - 28.7. Abendkurs (Überschneidung mit
LH-Dienst / tagsüber) vom 31.7. - 4.8. Tageskurs.
Dienstliche Weiterbildung vom 17.7.95 -
28.8.95 Beginn am 17. in Frankfurt (Anreise nach Brighton) Ende am
28. in Brighton."
Dem Finanzamt wurde das Vorhalteverfahren mit Schreiben vom
24. August 2004 zur Kenntnis gebracht. Im e-mail vom 27. August 2004 teilte der
Vertreter des Finanzamtes mit, dass keine Stellungnahme eingebracht wird. Im
Antwortschreiben der Berufungswerberin fänden sich lediglich Behauptungen,
die jeder objektiven Grundlage entbehrten.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 1 Abs.
2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sind unbeschränkt
steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte
Steuerpflicht erstreckt sich auf alle inländischen und ausländischen
Einkünfte.
Gemäß
§ 26 Abs.
1 der Bundesabgabenordnung (BAO) hat einen Wohnsitz im Sinn der
Abgabenvorschriften jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter
Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung
beibehalten und benutzen wird. Innehaben iSd. § 26 Abs. 1 BAO
bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen
zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen
zu können. Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge.
Die Wohnung muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden. Man kann
gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben. Eine ununterbrochene tatsächliche
Benützung der Wohnung ist nicht nötig. Es reicht aus, wenn die Wohnung
jährlich mehrere Wochen (2 - 3 Monate) benützt wird, wie es zB
der Fall ist, wenn sich die Person anlässlich eines Inlandsbesuches
aufhält (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar2, § 26
Tz 4 ff).
Die Berufungswerberin
führte in ihrer gegenständlichen Berufung einerseits an, dass sie sich
lediglich wenige Tage pro Jahr am Wohnsitz ihres Ehegatten aufgehalten hat,
andererseits räumt sie jedoch ein, dass sich die Aufenthaltszeit in
Österreich auf ca. drei bis vier Monate pro Jahr belaufen hat, wobei sie
bei ihren Aufenthalten gelegentlich auch bei ihrer Mutter wohnte. Das Finanzamt
hat festgestellt, dass die Berufungswerberin zu 50 % Eigentümerin
jenes Einfamilienhauses ist, welches auch der Wohnsitz ihres Ehegatten und des
gemeinsamen Kindes ist. Aus den Ausführungen in der Berufung, wonach sich
die Berufungswerberin drei bis vier Monate pro Jahr in Österreich aufhalte,
wobei sie gelegentlich bei ihrer Mutter wohne und den Feststellungen des
Finanzamtes, wonach sie Miteigentümerin jener Liegenschaft ist, die dem
Ehegatten und dem gemeinsamen Kind als Wohnsitz dient und auch dort polizeilich
gemeldet ist, ergibt sich, dass die Berufungswerberin einen inländischen
Wohnsitz innehat. Sie kann nämlich über die in ihrem Miteigentum
stehende Wohnung tatsächlich und rechtlich verfügen und jederzeit
für ihren eigenen Wohnbedarf nützen, was sie auch nach den
Ausführungen in der gegenständlichen Berufung tatsächlich gemacht
hat.
Da die Berufungswerberin einen
inländischen Wohnsitz hat, ist von der unbeschränkten Steuerpflicht
iSd. § 1 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen. Nach Art. 1
Abs. 2 des Abkommens vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik
Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom
Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (DBA-BRD) hat
eine natürliche Person einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem
Vertragsstaat, in dem sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf
schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.
Diese Bestimmung ist identisch mit der Bestimmung des § 26 Abs. 1
BAO. Da bereits festgestellt wurde, dass die Berufungswerberin einen Wohnsitz
iSd. § 26 Abs. 1 BAO in Österreich hat, ist dieser Wohnsitz
auch als Wohnsitz iSd. Art. 1 Abs. 2 DBA-BRD anzusehen. Der
Verwaltungsgerichtshof vertritt in den Erkenntnissen vom 10.3.1961, 1942/1960,
vom 7.4.1961, 1744/1960, und vom 30.3.1962, 757/1960, die Auffassung, dass den
im Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Bestimmungen über den Begriff
"Wohnsitz" keine über eine bloße Zuteilungsregel hinausgehende
Bedeutung für das innerstaatliche Steuerrecht zukomme. Sofern nach
innerstaatlichem österreichischen Steuerrecht die Voraussetzungen der
§§ 26 und 27 BAO für die Annahme der unbeschränkten
Steuerpflicht in Österreich erfüllt sind, sind die steuerpflichtigen
mit den in Österreich zu versteuernden Einkünfte nach den steuerlichen
Vorschriften zu behandeln, die für unbeschränkt Steuerpflichtige
gelten. Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass grundsätzlich das gesamte
Welteinkommen der Berufungswerberin in Österreich zu versteuern ist und
eine Ausnahme von der Besteuerung nur gegeben ist, wenn sich in den Bestimmungen
des DBA-BRD besondere Zuteilungsregeln finden.
Die Berufungswerberin hat in
den strittigen Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (als
Flugbegleiterin bei einem deutschen Luftfahrtunternehmen) erzielt. Bezieht eine
natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit, die in dem anderen Staat ausgeübt wird,
so hat gem. Art. 9 Abs. 1 DBA-BRD der andere Staat das Besteuerungsrecht
für diese Einkünfte, soweit nicht Art. 10 (Einkünfte aus
öffentlichen Kassen) etwas anderes bestimmt. Tätigkeitsstaat ist
grundsätzlich jener Staat anzusehen, in dem der Arbeitnehmer zur
Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten körperlich anwesend ist.
Dieser Staat ist auch jener, dem für Zwecke der Abkommensanwendung die
"Quelle" der Arbeitseinkünfte zugeordnet wird (vgl.
Loukota-Jirousek, Leitfaden zum
revidierten österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen,
Ueberreuter-Verlag, Wien 1994). Da die Berufungswerberin glaubhaft dargelegt
hat, dass sie ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin überwiegend von
F.(BRD) aus begonnen hat, geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass
als Tätigkeitsstaat die Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist und daher
ihr das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit der Berufungswerberin zusteht.
Bezieht eine natürliche
Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte aus
selbständiger Arbeit, die in dem anderen Staat ausgeübt wird oder
ausgeübt worden ist, so hat gem. Art. 8 Abs. 1 DBA-BRD der andere
Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Zu den
Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören insbesondere die
Einkünfte aus freien Berufen. Die Ausübung eines freien Berufes in dem
anderen Staate liegt gem. Art. 8 Abs. 2 DBA-BRD nur dann vor, wenn der
freiberuflich Tätige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort
regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung
ausübt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für eine
freiberuflich ausgeübte, künstlerische, vortragende, sportliche oder
artistische Tätigkeit. Eine unterrichtete Tätigkeit ist nicht als
Vortragstätigkeit iSd. der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz
DBA-BRD anzusehen. In einer Verständigungsvereinbarung gemäß
Art. 21 DBA-BRD wurde zwischen der österreichischen und der deutschen
Finanzverwaltung das Einvernehmen darüber erzielt (vgl. AÖFV
1984/184), Einkünfte aus einer freiberuflich ausgeübten
Lehrtätigkeit, die naturgemäß eine über den bloßen
Vortrag hinausgehende pädagogische Ausrichtung erfordert, gemäß
Art. 8 DBA-BRD nur dann im Tätigkeitsstaat der Einkommensbesteuerung
unterliegt, wenn die Tätigkeit unter Benutzung einer dem freiberuflich
Tätigen dort regelmäßig zur Verfügung stehenden
ständigen Einrichtung ausgeübt wird. Räumlichkeiten einer
Bildungseinrichtung sind nicht als ständige Einrichtung iSd Art. 8 Abs. 2
DBA-BRD anzusehen, so dass in diesem Fall das Besteuerungsrecht dem
Wohnsitzstaat zusteht. Die Berufungswerberin hat Sprachkurse durchgeführt.
Die Durchführung von Sprachkursen erfordert in der Regel eine besondere
pädagogische Fähigkeit, die über die bloße
Vortragstätigkeit hinausgeht. Aus diesem Grunde steht das Besteuerungsrecht
auf Grund der Bestimmung des Art. 8 DBA-BRD dem Wohnsitzstaat
zu.
Wenn eine Person in jeden der
Vertragsstaaten einen Wohnsitz hat, so ist gem. Art. 16 DBA-BRD, soweit
sich das Besteuerungsrecht nach dem Wohnsitz richtet, der Wohnsitz
maßgebend, zu dem die stärksten persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Wenn
dies nicht festzustellen ist, werden die obersten Finanzbehörden der
Vertragsstaaten sich nach Art. 21 DBA-BRD verständigen. Da die
Berufungswerberin in den strittigen Veranlagungszeiträumen sowohl in
Österreich als auch in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatte,
war zu ermitteln, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen lag.
Für die Beurteilung der
Frage, wo jemand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, ist insbesondere
das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen
ausschlaggebend. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt idR eine geringere
Bedeutung zu als den persönlichen Beziehungen (vgl.
Loukota-Jirousek, Leitfaden zum
revidierten österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen,
Ueberreuter-Verlag, Wien 1994, Rz. 451). Unter persönlichen Beziehungen
sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden
Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er seinen Wohnsitz innehat. Bei von
der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der
Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen
Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer
Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu
diesem an (vgl. VwGH 27. 6. 1991, 91/16/0036, 19. 9. 1979, Zlen. 2365/78,
2051/79, Slg. Nr. 5401/F, und 20. 6 1990, 90/16/0032).
Auf Grund der Ermittlungen
ergibt sich, dass die Berufungswerberin in Österreich die
Hälfte-Eigentümerin eines Einfamilienhauses ist, das sowohl ihr
inländischer Wohnsitz als auch der Wohnsitz der einzigen
minderjährigen Tochter ist. Weiters lebt ihre Mutter in Österreich, in
deren Haus für sie ein Zimmer eingerichtet ist, das sie
regelmäßig benutzt. Auch ihre Geschwister leben in Österreich,
zu denen sie Kontakt pflegt. Wenn die Berufungswerberin in den
gegenständlichen Vorbringen ihren Schwerpunkt der persönlichen
Beziehungen im Ausland ortet und auf ihren Freundeskreis im Ausland Bezug nimmt,
dann können die verwandtschaftlichen Beziehungen und insbesondere die
Sorgepflichten gegenüber der Tochter nicht vernachlässigt werden. Nach
allgemeinem Verständnis sind verwandtschaftliche Beziehungen zur eigenen
Tochter bzw. zur Mutter und den Geschwistern doch bedeutender, als
freundschaftliche Beziehungen zu Arbeitskollegen. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass die Berufungswerberin von ihrem Ehegatten dauernd getrennt
lebt.
Insbesondere die geschilderten
Wohnverhältnisse geben ein Bild wieder, aus dem geschlossen werden kann, wo
sich tatsächlich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.
Während der Berufungswerberin in F.(BRD) lediglich ein Zimmer mit ca. 18
m² zur Verfügung gestanden ist und sie Bad und Küche der 80
m² großen Wohnung einer Arbeitskollegin mitbenutzen konnte, standen
ihr bei ihren Inlandsaufenthalten alle Räumlichkeiten des in ihrem
Miteigentum stehenden Einfamilienhauses, ausgenommen eines ihrem Gatten
vorbehaltenen Zubaus, sowie ein Zimmer in der Wohnung ihrer Mutter zur
Verfügung. Die Berufungswerberin hat für die Wohnung in F.(BRD) weder
Miete noch Betriebskosten bezahlt, sondern die befreundete Wohnungsinhaberin
gelegentlich zum Essen eingeladen. Dies spricht objektiv betrachtet für
eine sehr untergeordnete Benutzung der Wohnung in Deutschland. Nach der
allgemeinen Lebenserfahrung ist es unglaubwürdig, dass eine Wohnung bzw.
ein Untermietzimmer über Jahre hinweg lediglich gegen gelegentliche
Essenseinladungen überlassen wird. Falls dies so war, dann ist dies nur
dadurch erklärbar, dass die Wohnung in Frankfurt der Berufungswerberin von
einer befreundeten Arbeitskollegin pro forma zur Verfügung gestellt wurde,
um den Anforderungen im Arbeitsvertrag mit ihrem Arbeitgeber
(Wohnsitzverpflichtung in der Nähe des Flughafens) gerecht zu werden. Zu
beachten ist, dass die Berufungswerberin für den Anteil am Einfamilienhaus
in Österreich für die Hälfte der laufenden Betriebskosten und die
Hälfte der Rückzahlungsraten für das Hypothekardarlehen
aufgekommen ist. Wenn die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang angibt, dass
die Vermögenserhaltung für die Tochter im Vordergrund stehe, so mag
dies vielleicht für die Rückzahlung des Hypothekardarlehens gelten.
Ungewöhnlich ist aber, dass die laufenden Betriebskosten für jenen
Wohnsitz getragen werden, der angeblich nur sehr untergeordnet genützt
wird, während die Berufungswerberin für die Wohnung in Frankfurt, die
angeblich der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist, gar keine Betriebskosten
trägt. Auffallend ist auch, dass die Berufungswerberin so alltägliche
Angelegenheiten, wie die Uniformreinigung in den Jahren 1996 bis 1999
ausschließlich in Österreich durchführen ließ.
Gegenüber den deutschen Finanzbehörden wurde im Jahr 1999 als
Zustelladresse der österreichische Wohnsitz angegeben und dies mit der
schnelleren Weiterleitung (Die Weiterleitung sei dann innerhalb Österreichs
erfolgt.) begründet. Sehr ungewöhnlich ist auch, dass die
Berufungswerberin in Österreich eine nebenberufliche Tätigkeit als
Englischlehrerin an diversen Bildungseinrichtungen begonnen hat und das, obwohl
diese Bildungseinrichtungen mehr als 550 km von jenem Ort entfernt sind, wo
angeblich ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen ist. Bemerkenswert ist auch, dass
die Berufungswerberin für das Jahr 1998 Betriebsausgaben für
Büromöbel geltend macht hat, obwohl ihr in F.(BRD) lediglich eine
18 m² großes Zimmer, das bereits mit Kasten und Bett
ausgestattet war, zur Verfügung stand. Auch wurde 1995 ein Kopierer
angeschafft. Auf Grund dieser im Berufungsverfahren hervorgekommenen
Lebensumstände und Tatsachen geht der Unabhängige Finanzsenat in
freier Beweiswürdigung davon aus, dass sich der Mittelpunkt der
Lebensinteressen der Berufungswerberin in den Jahren 1995 bis 1999 in
Österreich befunden hat.
Der Einwand der
Berufungswerberin, dass zur Bundesrepublik Deutschland eine stärkere
wirtschaftliche Beziehung bestand, ändert daran nichts, zumal dies nur
bedingt zutrifft und subsidiär für die Beurteilung des Mittelpunktes
der Lebensinteressen heranzuziehen ist. Tatsache ist, dass die Berufungswerberin
für ein deutsches Luftfahrtunternehmen als Flugbegleiterin tätig war
und die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte den
größten Teil ihres Welteinkommens ausmachten. Während die
Tätigkeit als Englischlehrerin die regelmäßige Anwesenheit an
der jeweiligen österreichischen Bildungseinrichtung erforderte, war nach
den Angaben der Berufungswerberin bei der Tätigkeit als Flugbegleiterin der
Heimatflughafen in FT lediglich der Ausgangspunkt der Tätigkeit. Die
Tätigkeit selbst wurde überwiegend wo anders nämlich im Flugzeug
ausgeübt. Somit bestand der wirtschaftliche Anknüpfungspunkt zu
Deutschland hauptsächlich darin, dass der Arbeitgeber der Berufungswerberin
dort seinen Sitz hatte. Die tatsächlichen Arbeitsumstände sprechen
eher gegen enge wirtschaftliche Beziehungen zu Deutschland, bestehen diese doch
vornehmlich zu örtlich gebundenen Tätigkeiten (vgl.
Vogel, DBA-Kommentar (München
1983), Art 4, Rz 72). Der Schwerpunkt der Tätigkeit einer
Flugbegleiterin ist nicht am Heimatflughafen, sondern dort, wo sie sich gerade
auf Flugeinsatz befindet. In diesem Zusammenhang ist noch zu beachten, dass nach
den eigenen Angaben der Berufungswerberin die Anzahl jener Tage, an denen sie
Bodendienst am Heimatflughafen verrichtete im Verhältnis zu den
Flugeinsatztagen relativ gering war.
Aus den Angaben der
Berufungswerberin zur Frage, wie viele Tage pro Jahr sie sich an den einzelnen
Orten aufgehalten hat, ist nichts für sie zu gewinnen, sprechen die
getroffenen Feststellungen über die persönlichen und wirtschaftlichen
Beziehungen doch gegen die Richtigkeit der Aufstellungen der Berufungswerberin.
Die Berufungswerberin hat im Wesentlichen nur jene Inlandsaufenthalte
zugestanden, die ihr auf Grund von vorliegenden Unterlagen (Kurspläne der
Bildungseinrichtungen) nachgewiesen wurden. Außerdem ist der
gewöhnliche Aufenthalt von untergeordneter Bedeutung, wenn sich bereits auf
Grund besteherner persönlicher und wirtschaftlicher Beziehungen ein
Mittelpunkt der Lebensinteressen ergibt.
Auf Grund dieser Umstände
geht der Unabhängige Finanzsenat von einem inländischen
Besteuerungsrecht aus. Hinsichtlich der Einkommensteuer für 1995, 1997 und
1998 ergibt sich keine Änderung gegenüber dem angefochtenen
Bescheiden. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 1996 werden die von
der Berufungswerberin im Berufungsverfahren glaubhaft gemachten Betriebsausgaben
von 23.191,40 S berücksichtigt und somit die Einkünfte aus
selbstständiger Tätigkeit mit 18.775,00 S angesetzt. Weiters
werden auf Grund des im Berufungsverfahren hervorgekommenen deutschen
Einkommensteuerbescheides für 1996 die ausländischen Einkünfte
mit 397.860,00 S berücksichtigt. Bei der Festsetzung der
Einkommensteuer für 1999 werden auf Grund des im Berufungsverfahren
hervorgekommenen deutschen Einkommensteuerbescheides für 1999 die
ausländischen Einkünfte mit 375.995,00 S berücksichtigt. Die
Festsetzung erfolgt endgültig, da die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde
liegende Ungewissheit (Höhe der ausländischen Einkünfte)
weggefallen ist. Da Berufungsentscheidungen den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abändern können, darf in der Berufungsentscheidung ein
vorläufiger Bescheid endgültig erklärt werden (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar², § 289
Tz. 6, VwGH 26. 1. 1994, 92/13/0097). Der Antrag der Berufungswerberin diverse
Flugkosten als Betriebsausgaben anzuerkennen wurde mit Schreiben vom 13. Februar
2004 zurückgezogen, sodass auf diesen Berufungspunkt nicht mehr näher
einzugehen war.
Beilage:
2 Berechnungsblätter
Linz, am 26.
April 2005
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Art. 8 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- Art. 16 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
- § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
selbstständige TätigkeitSprachkursUnterrichtunterrichtende Tätigkeitpädagogische FähigkeitenMittelpunkt der Lebensinteressenpersönliche Beziehungenwirtschaftliche Beziehungengetrennte Haushaltsführungselbstständiger Haushalt
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1143-L/02
- Stammnummer
- 15601
- Gültig
- 26.04.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF