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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSL RV/1143-L/02

Mittelpunkt der Lebensinteressen einer für ein deutsches Luftfahrtunternehmen tätigen Flugbegleiterin, die in Österreich Sprachkurse abhält

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1143-L/02vom 26.04.2005Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Das Ausstellungsdatum sei nicht gleich dem Flugdatum. Es handle sich um SB-Tickets. Wenn ein Ticket L. - F.(BRD) -Malaga (und retour) ausgestellt wurde, so hieße das nicht, dass diese Strecke an einem Tag geflogen wurde. Dass die Berufungswerberin am 1. August auf Urlaub gefahren sei, widerspreche all dem auch nicht. | 5) | Aus Gründen der schnelleren Weiterleitung hätte die Berufungswerberin diese Unterlagen direkt an meine Zweitadresse schicken lassen. (Die Weiterleitung sei dann innerhalb Österreichs erfolgt.) Am 10. August 2004 wurde von der Berufungswerberin per e-mail noch eine Zusatzerklärung abgegeben: "Zusatzerklärung zu Brighton 1995: In Brighton habe ich einen Sprachkurs "Medical English" vom 24.7. - 4.8.95 besucht und als Fortbildungskosten in der Steuererklärung 1995 (Österreich) beantragt. Dieser Sprachkurs überschnitt sich z.T. mit dem dienstlichen (Lu.) Aufenthalt in Brighton. Es handelte sich um Einzel-Sprachtraining - Stunden nach Vereinbarung. vom 24.7. - 28.7. Abendkurs (Überschneidung mit LH-Dienst / tagsüber) vom 31.7. - 4.8. Tageskurs. Dienstliche Weiterbildung vom 17.7.95 - 28.8.95 Beginn am 17. in Frankfurt (Anreise nach Brighton) Ende am 28. in Brighton." Dem Finanzamt wurde das Vorhalteverfahren mit Schreiben vom 24. August 2004 zur Kenntnis gebracht. Im e-mail vom 27. August 2004 teilte der Vertreter des Finanzamtes mit, dass keine Stellungnahme eingebracht wird. Im Antwortschreiben der Berufungswerberin fänden sich lediglich Behauptungen, die jeder objektiven Grundlage entbehrten. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 1 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988) sind unbeschränkt steuerpflichtig jene natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle inländischen und ausländischen Einkünfte. Gemäß § 26 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) hat einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Innehaben iSd. § 26 Abs. 1 BAO bedeutet, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können. Maßgebend ist die tatsächliche Gestaltung der Dinge. Die Wohnung muss nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bilden. Man kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben. Eine ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung ist nicht nötig. Es reicht aus, wenn die Wohnung jährlich mehrere Wochen (2 - 3 Monate) benützt wird, wie es zB der Fall ist, wenn sich die Person anlässlich eines Inlandsbesuches aufhält (vgl. Ritz, BAO-Kommentar2, § 26 Tz 4 ff). Die Berufungswerberin führte in ihrer gegenständlichen Berufung einerseits an, dass sie sich lediglich wenige Tage pro Jahr am Wohnsitz ihres Ehegatten aufgehalten hat, andererseits räumt sie jedoch ein, dass sich die Aufenthaltszeit in Österreich auf ca. drei bis vier Monate pro Jahr belaufen hat, wobei sie bei ihren Aufenthalten gelegentlich auch bei ihrer Mutter wohnte. Das Finanzamt hat festgestellt, dass die Berufungswerberin zu 50 % Eigentümerin jenes Einfamilienhauses ist, welches auch der Wohnsitz ihres Ehegatten und des gemeinsamen Kindes ist. Aus den Ausführungen in der Berufung, wonach sich die Berufungswerberin drei bis vier Monate pro Jahr in Österreich aufhalte, wobei sie gelegentlich bei ihrer Mutter wohne und den Feststellungen des Finanzamtes, wonach sie Miteigentümerin jener Liegenschaft ist, die dem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind als Wohnsitz dient und auch dort polizeilich gemeldet ist, ergibt sich, dass die Berufungswerberin einen inländischen Wohnsitz innehat. Sie kann nämlich über die in ihrem Miteigentum stehende Wohnung tatsächlich und rechtlich verfügen und jederzeit für ihren eigenen Wohnbedarf nützen, was sie auch nach den Ausführungen in der gegenständlichen Berufung tatsächlich gemacht hat. Da die Berufungswerberin einen inländischen Wohnsitz hat, ist von der unbeschränkten Steuerpflicht iSd. § 1 Abs. 2 EStG 1988 auszugehen. Nach Art. 1 Abs. 2 des Abkommens vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (DBA-BRD) hat eine natürliche Person einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens in dem Vertragsstaat, in dem sie eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird. Diese Bestimmung ist identisch mit der Bestimmung des § 26 Abs. 1 BAO. Da bereits festgestellt wurde, dass die Berufungswerberin einen Wohnsitz iSd. § 26 Abs. 1 BAO in Österreich hat, ist dieser Wohnsitz auch als Wohnsitz iSd. Art. 1 Abs. 2 DBA-BRD anzusehen. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in den Erkenntnissen vom 10.3.1961, 1942/1960, vom 7.4.1961, 1744/1960, und vom 30.3.1962, 757/1960, die Auffassung, dass den im Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen Bestimmungen über den Begriff "Wohnsitz" keine über eine bloße Zuteilungsregel hinausgehende Bedeutung für das innerstaatliche Steuerrecht zukomme. Sofern nach innerstaatlichem österreichischen Steuerrecht die Voraussetzungen der §§ 26 und 27 BAO für die Annahme der unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich erfüllt sind, sind die steuerpflichtigen mit den in Österreich zu versteuernden Einkünfte nach den steuerlichen Vorschriften zu behandeln, die für unbeschränkt Steuerpflichtige gelten. Aus dieser Rechtslage ergibt sich, dass grundsätzlich das gesamte Welteinkommen der Berufungswerberin in Österreich zu versteuern ist und eine Ausnahme von der Besteuerung nur gegeben ist, wenn sich in den Bestimmungen des DBA-BRD besondere Zuteilungsregeln finden. Die Berufungswerberin hat in den strittigen Jahren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (als Flugbegleiterin bei einem deutschen Luftfahrtunternehmen) erzielt. Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die in dem anderen Staat ausgeübt wird, so hat gem. Art. 9 Abs. 1 DBA-BRD der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, soweit nicht Art. 10 (Einkünfte aus öffentlichen Kassen) etwas anderes bestimmt. Tätigkeitsstaat ist grundsätzlich jener Staat anzusehen, in dem der Arbeitnehmer zur Erfüllung seiner dienstlichen Obliegenheiten körperlich anwesend ist. Dieser Staat ist auch jener, dem für Zwecke der Abkommensanwendung die "Quelle" der Arbeitseinkünfte zugeordnet wird (vgl. Loukota-Jirousek, Leitfaden zum revidierten österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, Ueberreuter-Verlag, Wien 1994). Da die Berufungswerberin glaubhaft dargelegt hat, dass sie ihre Tätigkeit als Flugbegleiterin überwiegend von F.(BRD) aus begonnen hat, geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass als Tätigkeitsstaat die Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist und daher ihr das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit der Berufungswerberin zusteht. Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte aus selbständiger Arbeit, die in dem anderen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist, so hat gem. Art. 8 Abs. 1 DBA-BRD der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehören insbesondere die Einkünfte aus freien Berufen. Die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Staate liegt gem. Art. 8 Abs. 2 DBA-BRD nur dann vor, wenn der freiberuflich Tätige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt. Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für eine freiberuflich ausgeübte, künstlerische, vortragende, sportliche oder artistische Tätigkeit. Eine unterrichtete Tätigkeit ist nicht als Vortragstätigkeit iSd. der Ausnahmeregelung des Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz DBA-BRD anzusehen. In einer Verständigungsvereinbarung gemäß Art. 21 DBA-BRD wurde zwischen der österreichischen und der deutschen Finanzverwaltung das Einvernehmen darüber erzielt (vgl. AÖFV 1984/184), Einkünfte aus einer freiberuflich ausgeübten Lehrtätigkeit, die naturgemäß eine über den bloßen Vortrag hinausgehende pädagogische Ausrichtung erfordert, gemäß Art. 8 DBA-BRD nur dann im Tätigkeitsstaat der Einkommensbesteuerung unterliegt, wenn die Tätigkeit unter Benutzung einer dem freiberuflich Tätigen dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausgeübt wird. Räumlichkeiten einer Bildungseinrichtung sind nicht als ständige Einrichtung iSd Art. 8 Abs. 2 DBA-BRD anzusehen, so dass in diesem Fall das Besteuerungsrecht dem Wohnsitzstaat zusteht. Die Berufungswerberin hat Sprachkurse durchgeführt. Die Durchführung von Sprachkursen erfordert in der Regel eine besondere pädagogische Fähigkeit, die über die bloße Vortragstätigkeit hinausgeht. Aus diesem Grunde steht das Besteuerungsrecht auf Grund der Bestimmung des Art. 8 DBA-BRD dem Wohnsitzstaat zu. Wenn eine Person in jeden der Vertragsstaaten einen Wohnsitz hat, so ist gem. Art. 16 DBA-BRD, soweit sich das Besteuerungsrecht nach dem Wohnsitz richtet, der Wohnsitz maßgebend, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Wenn dies nicht festzustellen ist, werden die obersten Finanzbehörden der Vertragsstaaten sich nach Art. 21 DBA-BRD verständigen. Da die Berufungswerberin in den strittigen Veranlagungszeiträumen sowohl in Österreich als auch in der Bundesrepublik Deutschland einen Wohnsitz hatte, war zu ermitteln, wo der Mittelpunkt der Lebensinteressen lag. Für die Beurteilung der Frage, wo jemand den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat, ist insbesondere das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ausschlaggebend. Den wirtschaftlichen Beziehungen kommt idR eine geringere Bedeutung zu als den persönlichen Beziehungen (vgl. Loukota-Jirousek, Leitfaden zum revidierten österreichisch-deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, Ueberreuter-Verlag, Wien 1994, Rz. 451). Unter persönlichen Beziehungen sind all jene zu verstehen, die einen Menschen aus in seiner Person liegenden Gründen mit jenem Ort verbinden, an dem er seinen Wohnsitz innehat. Bei von der Familie getrennter Haushaltsführung kommt es auf die Umstände der Lebensführung, wie etwa eine eigene Wohnung, einen selbständigen Haushalt, gesellschaftliche Bindungen, aber auch auf den Pflichtenkreis einer Person und hier insbesondere auf ihre objektive und subjektive Beziehung zu diesem an (vgl. VwGH 27. 6. 1991, 91/16/0036, 19. 9. 1979, Zlen. 2365/78, 2051/79, Slg. Nr. 5401/F, und 20. 6 1990, 90/16/0032). Auf Grund der Ermittlungen ergibt sich, dass die Berufungswerberin in Österreich die Hälfte-Eigentümerin eines Einfamilienhauses ist, das sowohl ihr inländischer Wohnsitz als auch der Wohnsitz der einzigen minderjährigen Tochter ist. Weiters lebt ihre Mutter in Österreich, in deren Haus für sie ein Zimmer eingerichtet ist, das sie regelmäßig benutzt. Auch ihre Geschwister leben in Österreich, zu denen sie Kontakt pflegt. Wenn die Berufungswerberin in den gegenständlichen Vorbringen ihren Schwerpunkt der persönlichen Beziehungen im Ausland ortet und auf ihren Freundeskreis im Ausland Bezug nimmt, dann können die verwandtschaftlichen Beziehungen und insbesondere die Sorgepflichten gegenüber der Tochter nicht vernachlässigt werden. Nach allgemeinem Verständnis sind verwandtschaftliche Beziehungen zur eigenen Tochter bzw. zur Mutter und den Geschwistern doch bedeutender, als freundschaftliche Beziehungen zu Arbeitskollegen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Berufungswerberin von ihrem Ehegatten dauernd getrennt lebt. Insbesondere die geschilderten Wohnverhältnisse geben ein Bild wieder, aus dem geschlossen werden kann, wo sich tatsächlich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet. Während der Berufungswerberin in F.(BRD) lediglich ein Zimmer mit ca. 18 m² zur Verfügung gestanden ist und sie Bad und Küche der 80 m² großen Wohnung einer Arbeitskollegin mitbenutzen konnte, standen ihr bei ihren Inlandsaufenthalten alle Räumlichkeiten des in ihrem Miteigentum stehenden Einfamilienhauses, ausgenommen eines ihrem Gatten vorbehaltenen Zubaus, sowie ein Zimmer in der Wohnung ihrer Mutter zur Verfügung. Die Berufungswerberin hat für die Wohnung in F.(BRD) weder Miete noch Betriebskosten bezahlt, sondern die befreundete Wohnungsinhaberin gelegentlich zum Essen eingeladen. Dies spricht objektiv betrachtet für eine sehr untergeordnete Benutzung der Wohnung in Deutschland. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist es unglaubwürdig, dass eine Wohnung bzw. ein Untermietzimmer über Jahre hinweg lediglich gegen gelegentliche Essenseinladungen überlassen wird. Falls dies so war, dann ist dies nur dadurch erklärbar, dass die Wohnung in Frankfurt der Berufungswerberin von einer befreundeten Arbeitskollegin pro forma zur Verfügung gestellt wurde, um den Anforderungen im Arbeitsvertrag mit ihrem Arbeitgeber (Wohnsitzverpflichtung in der Nähe des Flughafens) gerecht zu werden. Zu beachten ist, dass die Berufungswerberin für den Anteil am Einfamilienhaus in Österreich für die Hälfte der laufenden Betriebskosten und die Hälfte der Rückzahlungsraten für das Hypothekardarlehen aufgekommen ist. Wenn die Berufungswerberin in diesem Zusammenhang angibt, dass die Vermögenserhaltung für die Tochter im Vordergrund stehe, so mag dies vielleicht für die Rückzahlung des Hypothekardarlehens gelten. Ungewöhnlich ist aber, dass die laufenden Betriebskosten für jenen Wohnsitz getragen werden, der angeblich nur sehr untergeordnet genützt wird, während die Berufungswerberin für die Wohnung in Frankfurt, die angeblich der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist, gar keine Betriebskosten trägt. Auffallend ist auch, dass die Berufungswerberin so alltägliche Angelegenheiten, wie die Uniformreinigung in den Jahren 1996 bis 1999 ausschließlich in Österreich durchführen ließ. Gegenüber den deutschen Finanzbehörden wurde im Jahr 1999 als Zustelladresse der österreichische Wohnsitz angegeben und dies mit der schnelleren Weiterleitung (Die Weiterleitung sei dann innerhalb Österreichs erfolgt.) begründet. Sehr ungewöhnlich ist auch, dass die Berufungswerberin in Österreich eine nebenberufliche Tätigkeit als Englischlehrerin an diversen Bildungseinrichtungen begonnen hat und das, obwohl diese Bildungseinrichtungen mehr als 550 km von jenem Ort entfernt sind, wo angeblich ihr Mittelpunkt der Lebensinteressen ist. Bemerkenswert ist auch, dass die Berufungswerberin für das Jahr 1998 Betriebsausgaben für Büromöbel geltend macht hat, obwohl ihr in F.(BRD) lediglich eine 18 m² großes Zimmer, das bereits mit Kasten und Bett ausgestattet war, zur Verfügung stand. Auch wurde 1995 ein Kopierer angeschafft. Auf Grund dieser im Berufungsverfahren hervorgekommenen Lebensumstände und Tatsachen geht der Unabhängige Finanzsenat in freier Beweiswürdigung davon aus, dass sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen der Berufungswerberin in den Jahren 1995 bis 1999 in Österreich befunden hat. Der Einwand der Berufungswerberin, dass zur Bundesrepublik Deutschland eine stärkere wirtschaftliche Beziehung bestand, ändert daran nichts, zumal dies nur bedingt zutrifft und subsidiär für die Beurteilung des Mittelpunktes der Lebensinteressen heranzuziehen ist. Tatsache ist, dass die Berufungswerberin für ein deutsches Luftfahrtunternehmen als Flugbegleiterin tätig war und die aus dieser Tätigkeit erzielten Einkünfte den größten Teil ihres Welteinkommens ausmachten. Während die Tätigkeit als Englischlehrerin die regelmäßige Anwesenheit an der jeweiligen österreichischen Bildungseinrichtung erforderte, war nach den Angaben der Berufungswerberin bei der Tätigkeit als Flugbegleiterin der Heimatflughafen in FT lediglich der Ausgangspunkt der Tätigkeit. Die Tätigkeit selbst wurde überwiegend wo anders nämlich im Flugzeug ausgeübt. Somit bestand der wirtschaftliche Anknüpfungspunkt zu Deutschland hauptsächlich darin, dass der Arbeitgeber der Berufungswerberin dort seinen Sitz hatte. Die tatsächlichen Arbeitsumstände sprechen eher gegen enge wirtschaftliche Beziehungen zu Deutschland, bestehen diese doch vornehmlich zu örtlich gebundenen Tätigkeiten (vgl. Vogel, DBA-Kommentar (München 1983), Art 4, Rz 72). Der Schwerpunkt der Tätigkeit einer Flugbegleiterin ist nicht am Heimatflughafen, sondern dort, wo sie sich gerade auf Flugeinsatz befindet. In diesem Zusammenhang ist noch zu beachten, dass nach den eigenen Angaben der Berufungswerberin die Anzahl jener Tage, an denen sie Bodendienst am Heimatflughafen verrichtete im Verhältnis zu den Flugeinsatztagen relativ gering war. Aus den Angaben der Berufungswerberin zur Frage, wie viele Tage pro Jahr sie sich an den einzelnen Orten aufgehalten hat, ist nichts für sie zu gewinnen, sprechen die getroffenen Feststellungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen doch gegen die Richtigkeit der Aufstellungen der Berufungswerberin. Die Berufungswerberin hat im Wesentlichen nur jene Inlandsaufenthalte zugestanden, die ihr auf Grund von vorliegenden Unterlagen (Kurspläne der Bildungseinrichtungen) nachgewiesen wurden. Außerdem ist der gewöhnliche Aufenthalt von untergeordneter Bedeutung, wenn sich bereits auf Grund besteherner persönlicher und wirtschaftlicher Beziehungen ein Mittelpunkt der Lebensinteressen ergibt. Auf Grund dieser Umstände geht der Unabhängige Finanzsenat von einem inländischen Besteuerungsrecht aus. Hinsichtlich der Einkommensteuer für 1995, 1997 und 1998 ergibt sich keine Änderung gegenüber dem angefochtenen Bescheiden. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 1996 werden die von der Berufungswerberin im Berufungsverfahren glaubhaft gemachten Betriebsausgaben von 23.191,40 S berücksichtigt und somit die Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit mit 18.775,00 S angesetzt. Weiters werden auf Grund des im Berufungsverfahren hervorgekommenen deutschen Einkommensteuerbescheides für 1996 die ausländischen Einkünfte mit 397.860,00 S berücksichtigt. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 1999 werden auf Grund des im Berufungsverfahren hervorgekommenen deutschen Einkommensteuerbescheides für 1999 die ausländischen Einkünfte mit 375.995,00 S berücksichtigt. Die Festsetzung erfolgt endgültig, da die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Ungewissheit (Höhe der ausländischen Einkünfte) weggefallen ist. Da Berufungsentscheidungen den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern können, darf in der Berufungsentscheidung ein vorläufiger Bescheid endgültig erklärt werden (vgl. Ritz, BAO-Kommentar², § 289 Tz. 6, VwGH 26. 1. 1994, 92/13/0097). Der Antrag der Berufungswerberin diverse Flugkosten als Betriebsausgaben anzuerkennen wurde mit Schreiben vom 13. Februar 2004 zurückgezogen, sodass auf diesen Berufungspunkt nicht mehr näher einzugehen war. Beilage: 2 Berechnungsblätter Linz, am 26. April 2005

Normen und Schlagworte

selbstständige TätigkeitSprachkursUnterrichtunterrichtende Tätigkeitpädagogische FähigkeitenMittelpunkt der Lebensinteressenpersönliche Beziehungenwirtschaftliche Beziehungengetrennte Haushaltsführungselbstständiger Haushalt

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1143-L/02
Stammnummer
15601
Gültig
26.04.2005 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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