…15/0211 bzw 24.4.2002, 98/13/0193) zu nicht abzugsfähigen Aufwendungen, weil keine betriebliche oder berufliche Tätigkeit vorliegt. Sie umfasst somit nicht die im zweiten Satz geregelte Ausnahme vom allgemeinen Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit d EStG. Betriebliche Tätigkeiten sind…
…betriebliche bzw berufliche Nutzung und entsprechende Einrichtung. (Vgl Zorn in Hofstätter/Reichel, § 20 Tz 5 "Arbeitsraum(zimmer)", Tz 6.1). Unstrittig erscheint, dass für die selbständige Tätigkeit des Bw zumindest die betriebliche Mitnutzung des ggstdl - jedoch nach Ansicht der Berufungsbehörde (s unten) gemischt privat/betrieblich…
…dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ist, sondern zugleich für verschiedene betriebliche bzw berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen…
…Berufungsfall ist zu beachten, dass die o.a. gesetzlichen Bestimmungen des § 16 EStG 1988 nur auf betriebliche bzw. berufliche Tätigkeiten abstellen. Betriebliche Tätigkeiten sind solche, die zu Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb führen und deren Ergebnis ein nach den §…
…Eine ausschließliche betriebliche Notwendigkeit sei daher gegeben und die Kosten daher zur Gänze als Betriebsausgaben absetzbar. Der Besuch der NLP-Kurse sei als Betriebsausgabe anzuerkennen, da dieser für die berufliche und betriebliche Tätigkeit notwendig sei. Die Einkommensteuerrichtlinien würden kein absolutes Abzugsverbot vorsehen. Da im Rahmen…
…betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung. Dem Abgrenzungskriterium der Notwendigkeit eines Aufwandes ist dann keine entscheidende Bedeutung beizumessen, wenn ein Aufwand seiner Art nach nur eine berufliche…
…die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässlichste Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (s. VwGH 27.6.00…
…die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen würden. Die Notwendigkeit biete in derartigen Fällen ein verlässliches Indiz der beruflichen bzw betrieblichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096). Im vorliegenden Fall könne diese Notwendigkeit nicht erblickt werden, die berufliche Situation…
…betrieblich bzw beruflich genutzt wird. Nach der zur Rechtslage vor dem Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl Nr 201/1996, ergangenen ständigen Rechtsprechung des VwGH durften Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer nur dann steuerlich berücksichtigt werden, wenn nach der Tätigkeit des Steuerpflichtigen die betriebliche…
…berufliche Tätigkeit unter keinen Umständen ohne Einsatz des Computers denkbar wäre (Hier: Einsatz eines Computers durch einen Betriebsprüfer als "Schreibgerät" insbesondere für die Berichtsverfassung)." Wie oben bereits ausgeführt, hat die Bw. nicht eine Aktentasche, sondern eine Damenhandtasche angeschafft und diese darüber hinaus nicht laufend betrieblich…
…die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (s VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096…
…die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (s VwGH 27.6.2000, 2000/14/0096…
…Anhaltspunkt dafür sein, dass Aufwendungen nicht beruflich veranlasst sind. Bei Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, dürfe die Veranlassung durch die Einkunftserzielung jedoch nur angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit…
…wurde ausgeführt, dass Werbungskosten für ein Arbeitszimmer (Einrichtung) nur dann vorlägen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Antragstellers bilde. Diese Voraussetzungen seien beim Berufungswerber (Bw) nicht gegeben. Gegen den Bescheid erhob der Bw fristgerecht Berufung und wendete ein, das…
…ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe legen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Nicht abzugsfähig sind jedenfalls alle Bildungsmaßnahmen, die auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem…
…Nach der Auffassung des VwGH (26.9.2000, 98/13/0092) sei unter dem Begriff der Werbung eine Produkt- und Leistungsinformation zu verstehen, also eine auf die betriebliche bzw. berufliche Tätigkeit bezogene Informationserbringung. Diese juristische (enge) Auslegung des Begriffes Werbung greife bei betriebswirtschaftlicher Interpretation nicht…
…würden daher keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mehr bestehen. Im Schriftsatz vom 8. Jänner 2003 teilten die Berufungswerber mit, dass die Vermietungstätigkeit an die Firma SS KEG eingestellt worden sei. Die Büroräumlichkeiten würden seit 2001 von Herrn Bw. für die eigenen beruflichen Tätigkeiten genützt…
…die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit biete in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (zB VwGH 30.05.2001, 2000/13/0163; vgl Doralt EStG13, § 20 Tz 22/1 mwN). Für die berufliche Notwendigkeit…
…vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die betriebliche bzw berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der betrieblichen bzw beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (vgl VwGH 28.10.1997, 93/14/0087 mwA…
…wichtigen Persönlichkeiten der Sportszene sprechen zu können, für die schriftstellerische Tätigkeit eines Sportjournalisten insofern von Nutzen sei, als der Bw. hierdurch in Kenntnis von Informationen gelange, die schriftstellerisch verwertbar seien, und insofern eine betriebliche bzw. berufliche Mitveranlassung gegeben bzw. eine solche glaubhaft gemacht worden sei…