…Abs. 1 FinStrG gerade für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe gesetzlich vorgesehen ist. Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FinStrG eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen, nicht jedoch im finanzbehördlichen Finanzstrafverfahren vorgesehen ist, konnte dem dahingehenden Berufungsantrag des Bw…
…Existenzverlust nach sich ziehende Strafe weder tat- noch schuldangemessen. Im Übrigen hätte angesichts der Unbescholtenheit des Beschuldigten die bei verfassungskonformer Interpretation des § 26 FinStrG auch für das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren geltende bedingte Strafnachsicht zur Anwendung gelangen müssen. Es werde daher beantragt, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern…
…eine drückende Notlage zu ersehen. In der Situation der Beschuldigten könne es keine generalpräventiven Überlegungen geben. In spezialpräventiver Hinsicht wäre eine Verwarnung der Beschuldigten ausreichend gewesen, wozu anzumerken sei, dass eine Verwarnung im Wesentlichen einer bedingten Strafnachsicht im gerichtlichen Finanzstrafverfahren gleichkomme. Es sei aber eigentlich…
…weil im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren eine bedingte Strafnachsicht nicht vorgesehen ist. Als rechtliche Konsequenz auf Darstellung und Gewichtung der Strafzumessungsgründe waren die Berufungen des Beschuldigten und des Amtsbeauftragten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates vom Finanzamt Linz als Organ des Finanzamtes Linz als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom…
…Der Vollständigkeit halber werde eingewendet, dass die Strafe zu hoch bemessen sei. Mit der Frage der bedingten Strafnachsicht habe sich die Erstinstanz überhaupt nicht auseinandergesetzt. Es werde daher beantragt, das angefochtene Erkenntnis zu beheben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen, in eventu die Angelegenheit…
…ist ebenfalls nicht berechtigt, weil die rechtlichen Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht (§§ 43 ff StGB) einerseits und für eine Abgabennachsicht andererseits in keiner Weise miteinander vergleichbar sind. Rückschlüsse aus der gerichtlichen Strafrechtspflege auf das Vorliegen eines abgabenrechtlich relevanten Nachsichtstatbestandes ergeben sich somit keinesfalls. 2.5…
…die verhängte Strafe nicht lediglich bedingt oder teilbedingt verhängt worden sei, zumal im Finanzstrafgesetz auch die Bestimmungen der §§ 43 und 43a StGB anzuwenden seien, so ist diesbezüglich auf die Bestimmung des § 26 FinStrG zu verweisen, nach welcher eine bedingte Strafnachsicht ausschließlich im gerichtlichen Finanzstrafverfahren und…
…12.2007 jene Unterlagen dem Unabhängigen Finanzsenat, die der Bw im Zuge seiner Beschwerde an das Bundesministerium für Finanzen vorgelegt hatte: eine Urkunde über die bedingte Strafnachsicht des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 06.02.2006 Herrn KB betreffend, eine Niederschirft der Bundespolizeidirektion Wien vom…
…und es würden ihn keine Sorgepflichten treffen. Bei Durchsicht des Abgabenkontos der Fa. HF-GmbH sei festgestellt worden, dass die im Spruch angeführten Umsatzsteuervorauszahlungen nicht ordnungsgemäß entrichtet worden seien. Der Bw. habe in seiner Rechtfertigung angeführt, dass er aufgrund organisatorisch bedingter finanzieller Schwierigkeiten nicht in…
… 19 Abs. 5 FinStrG sind im Verfahren keine Gründe hervorgekommen. Hinsichtlich der Ausmessung der diesbezüglichen Ersatzfreiheitsstrafe ist auf die obigen Ausführungen zu verweisen. Da nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung des § 26 Abs. 1 FinStrG eine bedingte Strafnachsicht nur in gerichtlichen, nicht jedoch im finanzbehördlichen…
…weiteren Strafherabsetzung vorzugehen. Die vom Bw. unter Bezugnahme auf § 26 Abs. 1 FinStrG begehrte bedingte Strafnachsicht ist nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren nicht möglich, sondern bezieht sich ausschließlich auf das gerichtliche Finanzstrafverfahren. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 185 Abs. 1 lit…
…Abs. 4 FinStrG übrigens auch ohne Einfluss, dass die vorangegangenen Bestrafungen durch ein Gericht erfolgt sind und die nunmehrige Zusatzstrafe im verwaltungsbehördlichen Verfahren zu verhängen ist. Eine bedingte Strafnachsicht im verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen. Hinsichtlich der Strafbemessung ist inhaltlich anzumerken, dass gemäß …
…für gerechtfertigt. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Berufung der Beschuldigten vom 13. Jänner 2003 mit dem Antrag, das angefochtene Erkenntnis in seinem Spruch durch Gewährung einer bedingten Strafnachsicht abzuändern, in eventu die verhängte Geldstrafe schuld- und unrechtsangemessen auf 1.000,00 € herabzusetzen…
… b) in eventu, die Strafe schuld - und tatangemessen herabgesetzt oder eine bedingte Strafnachsicht gewährt werde. Aus dem Akteninhalt werden folgende Feststellungen getroffen: Eine Vorverlegung des Fälligkeitstages für das Jahr 2001 ist nicht erfolgt. Die Fälligkeit der Voranmeldung für 12/01 ist mit dem 15.2…
…62 Abs. 1 FinStrG). Da daher in diesem Verfahren kein Gericht im Sinne der Bestimmung des § 26 FinStrG tätig war, kann eine Anwendung der Bestimmungen über die bedingte Strafnachsicht im Sinne der angesprochenen Gesetzesstelle nicht ins Auge gefasst werden (siehe auch VwGH vom 6. Dezember…
…62 Abs. 1 FinStrG). Da daher in diesem Verfahren kein Gericht im Sinne der Bestimmung des § 26 FinStrG tätig war, kann eine Anwendung der Bestimmungen über die bedingte Strafnachsicht im Sinne der angesprochenen Gesetzesstelle nicht ins Auge gefasst werden (siehe auch VwGH vom 6. Dezember…
…zu Schulden kommen habe lassen, von besonderem Gewicht erwiesen habe. Für eine - von der Genannten ohnehin nicht angestrebte - bedingte oder teilbedingte Strafnachsicht habe hingegen keine Veranlassung bestanden, werde doch durch die beharrliche Tatbegehung über längere Tatzeiträume eine kriminelle Energie offenkundig, der mit der bloßen Androhung…
…überwiegend Barzahlung) Bargeld zur Begleichung der "Nettolöhne" der Arbeiter "freigespielt" worden seien. Die eigenen Arbeitnehmer seien bei diesen "Subfirmen" zum Schein beschäftigt, wobei die betreffenden Firmen keine Lohnabgaben, sowie Sozialversicherungsbeiträge entrichteten. Auf Grund verschärfter Kontrollen der KIAB seien daraufhin eigene Firmen (meist GmbHs) für die…
…Auch eine bedingte, teilbedingte Strafnachsicht wäre schuld- und tatangemessen gewesen, zumal weder general- noch spezialpräventive Gründe dagegen sprächen und die bloße Androhung der Vollziehung allein genügen werde, um den Bw. von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, da er kein selbständiges Einkommen mehr beziehe. Zur Entscheidung wurde…
…zu einer großteils weit verspäteten nachträglichen Entrichtung führt - wenngleich eine solche als strafmildernder Umstand wie im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen ist. Die Voraussetzungen zur Anwendung der Bestimmungen des § 25 Abs.1 FinStrG sind daher nicht vorgelegen. Hinsichtlich des Berufungsbegehrens einer bedingten Strafnachsicht gemäß § 26 Abs…