Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2556-W/02
Bindung der Finanzverwaltung an rechtskräftige Urteile von Strafgerichten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2556-W/02vom 10.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden rechtskräftigen Strafurteiles bzw. an die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleichkommen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Vertreter, vom
22. März 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23.
Bezirk, St.Nr., vom 18. bzw. 20. Dezember 2000 betreffend
Umsatzsteuer für die Jahre 1995 und 1996 sowie Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995, 1996,
1997, 1998 und 1999 entschieden:
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 1995 und 1996 wird teilweise Folge
gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995 und 1996
wird Folge gegeben.
Der Berufung
gegen die Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997 und 1998
wird teilweise Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die getroffenen
Feststellungen sowie die Aufteilung der festgestellten Einkünfte auf die
Gesellschafter sind den folgenden Entscheidungsgründen zu entnehmen und
bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Berufung
gegen den Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 1999 wird als
unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Jänner
1995 errichtet. Persönlich haftende Gesellschafterin ohne
Vermögenseinlage war die E-GmbH. Kommanditistin mit einer
Vermögenseinlage von ATS 5.000,-- war Frau IB. Die Komplementärin
E-GmbH fungierte seit der Gründung der Bw. als selbständig
vertretungsbefugte Geschäftsführerin und wurde bis zum
16. Juni 1995 durch den selbständig vertretungsbefugten
Geschäftsführer Herrn IEZ und ab diesem Datum durch die
selbständig vertretungsbefugte Geschäftsführerin Frau EF -
später Frau Elisabeth TZ - vertreten. Firmengegenstand der Bw. war das
Gewerbe der Elektrotechnik.
Am 30. Juni 1999 wurde über das Vermögen der Bw.
der Konkurs eröffnet und am 1. Juli 1999 eine Masseverwalterin
bestellt. Am 10. Juli 2001 wurde der über das Vermögen der Bw.
eröffnete Konkurs nach Verteilung gemäß
§ 139 KO aufgehoben
und die Masseverwalterin ihres Amtes enthoben. Die Eintragung der amtswegigen
Löschung der Bw. im Firmenbuch erfolgte am 15. Jänner 2003.
Vom UFS wird angemerkt, dass
im den Konkurs der Bw. betreffenden Verteilungsentwurf der Masseverwalterin, der
mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien, GzKonkurs vom 15. November 2002
genehmigt wurde, Forderungen in nachfolgender Höhe aufschienen:
|
Gläubiger
|
festgestellte Forderung in €
|
Finanzamt
|
928.744,67
|
Ö
|
118,46
|
MA
|
154,28
|
WK
|
7.539,08
|
AFBM
|
3.557,83
|
Krankenkasse
|
29.194,27
|
Krankenkasse
|
24.228,31
Im Zuge einer den Zeitraum Februar 1995 bis November 1996
betreffenden UVA-Prüfung stellte die BP u. a. fest, dass von der Bw.
für die Zeiträume 12/1995 und 1-3/1996 keine Umsatzsteueranmeldungen
abgegeben worden seien. Für die übrigen Voranmeldungszeiträume
seien Umsatzsteuervoranmeldungen vorgelegen.
Weiters wurde von der BP festgestellt, dass bei acht
Ausgangsrechnungen an Auftraggeber von der Bw. Gutschriften entweder zu hoch
oder zu Unrecht ausgestellt worden seien. Von der BP wurden diesbezüglich
nicht gerechtfertigte Umsatzminderungen in Höhe von ATS 3,718.788,20
ermittelt.
Außerdem stellte die BP fest, dass von der Bw.
nachweislich Rechnungsnummern doppelt vergeben worden seien und dass in diesen
Fällen von dieser jeweils die Rechnung mit dem niedrigeren Betrag in die
Umsatzsteuervoranmeldungen aufgenommen worden sei. Die diesbezüglichen
Feststellungen seien im Zuge von bei den Auftraggebern der Bw. erfolgten
Erhebungen getroffen worden. Diese hätten naturgemäß nur bei
jenen Geschäftspartnern durchgeführt werden können, von denen die
BP Kenntnis erlangt habe. Daher könne angenommen werden, dass nicht
sämtliche Fälle einer doppelten Vergabe von Rechnungsnummern durch die
BP aufgedeckt werden hätten können. In Summe seien aus diesem Titel im
Prüfungszeitraum nachweislich Umsätze in Höhe von ATS
1,346.825,77 nicht erklärt worden. Außerdem seien im
Prüfungszeitraum auf Grund von nicht berücksichtigten Gutschriften
Vorsteuern in Höhe von ATS 1,128.860,14 unberechtigt in Anspruch
genommen worden.
Weiters sei in der Umsatzsteuervoranmeldung März 1997
- dies betreffe Belege, die zwar im Prüfungszeitraum ausgestellt worden
seien, die diesbezüglichen Beträge seien jedoch in in nachfolgenden
Umsatzsteuervoranmeldungszeiträumen zu versteuern gewesen - ein
Gesamtbetrag der Entgelte in Höhe von ATS 168.633,60 verkürzt worden.
Im Zuge der Prüfungshandlungen seien ehemalige
Arbeitnehmer der Bw. als Auskunftspersonen befragt worden. Die Ergebnisse dieser
Befragungen seien niederschriftlich festgehalten worden. Die befragten Personen
hätten Aussagen dahingehend getätigt, dass es bei der Bw. Usus gewesen
sei, ganztägig beschäftigte Arbeitnehmer nur als Teilzeitkräfte
zu melden. Neben dem offiziellen Lohn seien namhafte Beträge in bar
ausbezahlt worden. Diese seien auf den Lohnkonten nachweislich nicht erfasst
worden. Die gleiche Vorgangsweise sei hinsichtlich geleisteter Überstunden
an den Tag gelegt worden. Diese Behauptungen würden durch den Umstand
gestützt, dass laut Lohnkonto auch an langjährige Mitarbeiter zum Teil
unglaubwürdig niedrige Beträge - teilweise weniger als
ATS 4.000,--/Monat - ausbezahlt worden seien, was die Frage aufwerfe, wie
diese Arbeitnehmer ihren Lebensunterhalt hätten bestreiten können.
Zwei der befragten Personen hätten unabhängig von einander angegeben,
dass sowohl die Bw. als auch deren Vorgängerin - die Firma EnGmbH - deren
Schätzungen zufolge ca. 50 bis 100 nicht angemeldete Arbeitskräfte
beschäftigt hätten.
Unter Hinweis auf die Bestimmung des § 184 Abs 1 BAO
sowie auf die obigen Feststellungen nahm die Betriebsprüfung eine
Schätzung der Gesamtumsätze für den Prüfungszeitraum vor.
Dabei ging die BP hinsichtlich der Erlöse aus Arbeitsleistungen
grundsätzlich von den im Prüfungszeitraum angemeldeten
Arbeitskräften laut Arbeitgeberkartei des Finanzamtes aus, wobei jedoch auf
Grund der obigen Darstellungen Halbtagskräfte als ganztägig
beschäftigt beurteilt wurden und zwischen Elektrikern, Helfern und
Lehrlingen differenziert wurde. Weiters beruhte diese Schätzung auf der
Annahme, dass zumindest ein Drittel des auf dem Personaleinsatz beruhenden
Umsatzes mit nicht gemeldeten Arbeitskräften erwirtschaftet worden worden
sei. Die Betriebsprüfung gelangte für den Zeitraum Oktober bis
Dezember/1995 zu einem Arbeitsleistungserlös i. H. von ATS 9,272.138,--
(Elektriker: Stundensatz ATS 400,--, geleistete Arbeitsstunden 6.265, Helfer:
Stundensatz ATS 350,--, geleistete Arbeitsstunden 8.106, Lehrlinge: Stundensatz
ATS 150,--, geleistete Arbeitsstunden 2.168, Zuschläge für
Überstunden 10 % sowie Erhöhung für nicht gemeldete Arbeitnehmer
im Ausmaß von 50%). Für den Zeitraum Jänner bis November 1996
ermittelte die Betriebsprüfung einen Arbeitsleistungserlös i. H. von
ATS 35.717.853,-- (Kalkulationsgrundlagen wie für 1995 mit Ausnahme der
Leistungsstunden (Elektriker 24.984, Helfer 31.364, Lehrlinge 4.508).
Die Ermittlung des Materialeinsatzes erfolgte auf Basis der
in den UVA´s gemeldeten Vorsteuerbeträge, die um die o. e.
unberechtigt in Anspruch genommenen Vorsteuern vermindert wurden. Die BP
führte diesbezüglich weiters aus, dass eine stichprobenartige
Prüfung der Vorsteuern ergeben habe, dass die nicht auf Wareneingänge
entfallenden Beträge als vernachlässigbar zu beurteilen seien und dass
von der Annahme, dass der so ermittelte Wareneinsatz mit einem Aufschlag von 10
% an die Leistungsempfänger weiterfakturiert worden sei, ausgegangen werde.
Die BP gelangte für den Zeitraum Oktober bis Dezember/1995 zu einem
Materialeinsatz i. H. von ATS 7,873.450,69 und für den Zeitraum Jänner
bis November 1996 zu einem solchen i. H. von ATS 16,435.188,88.
Auf Grund dieser Kalkulationen ermittelte die BP folgende
Gesamtumsätze:
Zeitraum 10 - 12/1995: ATS 17,923.933,--
Zeitraum 1 - 11 1996: ATS 53,796.561,--.
Im Zuge einer die Monate Jänner bis November 1997
betreffenden UVA-Prüfung nahm die BP Vorsteuerkorrekturen sowie wiederum
eine Schätzung des in diesem Zeitraum von der Bw. erzielten Gesamtbetrages
der Entgelte vor.
Das Finanzamt erließ die Bescheide betreffend
Umsatzsteuer der Jahre 1995 und 1996 sowie Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995 und 1996 am
18. Dezember 2000 sowie jene betreffend Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1997 bis 1999 am 20. Dezember
2000. In der diesbezüglich gesondert ergangenen Begründung führte
es aus, dass in sämtlichen angeführten Jahren keine Erklärungen
eingebracht worden seien und dass die Besteuerungsgrundlagen aus diesem Grund
gemäß der Bestimmung des § 184 BAO geschätzt werden
hätten müssen. Dabei seien die eingereichten
Umsatzsteuervoranmeldungen, die Betriebsprüfungen für die
Zeiträume September 1995 bis November 1996 und Jänner 1997 bis
November 1997 sowie der Schriftverkehr zwischen der Masseverwalterin und der
Finanzlandesdirektion der Schätzung zugrunde gelegt worden.
Hinsichtlich des vom Finanzamt erwähnten
Schriftverkehrs mit der Masseverwalterin wird vom UFS angemerkt, dass ein
solcher in den Akten der Bw. nicht vorgefunden wurde. Aus diesem Grund wurde die
Masseverwalterin vom Referenten diesbezüglich telefonisch befragt. Diese
gab bekannt, dass in ihren Akten ebenfalls kein Schriftverkehr mit der
Finanzlandesdirektion aufscheine.
Hinsichtlich der Schätzung der Umsatzsteuer für
das Jahr 1995 führte das Finanzamt u. a. begründend aus, dass die
Schätzung der Umsätze dieses Jahres unter Zugrundelegung des
Wareneinkaufes und nicht wie bei der Betriebsprüfung des Personaleinsatzes
erfolgt sei. Bei der Erstellung der weiteren gegenständlichen Bescheide
ging das Finanzamt von folgenden Berechnungen bzw. Erwägungen aus:
|
Einkünfte
1995:
|
|
|
Umsatz 09-12/95
|
ATS
|
18.067.000,00
|
Materialaufwand
|
ATS
|
7.479.778,00
|
Personalaufwand
|
ATS
|
7.226.800,00
|
Div. Kosten (10 % v. Umsatz)
pauschal
|
ATS
|
1.806.700,00
|
ergibt einen errechneten Gewinn
von
|
ATS
|
1.553.722,00
|
Gewinnschätzung lt.
Fragebogen bei Beginn
|
|
|
eingereicht (5 % des
Umsatzes)
|
ATS
|
903.350,00
|
Mittelwert (errechneter +
geschätzter Gewinn : 2 und gerundet
|
ATS
|
1.229.000,00
|
Umsatzsteuer
1996:
|
|
|
Umsatz 01-11
|
ATS
|
37.713.000,00
|
Umsatz 12 lt. UVA
|
ATS
|
3.231.319,00
|
ergibt Jahresumsatz
|
ATS
|
40.944.319,08
|
Vorsteuer 01-11 lt. BP
|
ATS
|
3.287.037,78
|
Vorsteuer 12 lt. UVA
|
ATS
|
255.299,37
|
ergibt gesamte Vorsteuer
|
ATS
|
3.542.337,15
|
Einkünfte
1996:
|
|
|
Umsatz 01-12:
|
ATS
|
40.944,319,00
|
Materialaufwand
|
ATS
|
15.613.430,00
|
Personalaufwand
|
ATS
|
15.085.200,00
|
10 % diverse Kosten
pauschal
|
ATS
|
3.771.300,00
|
1/12 der Ausgaben 01-11 pauschal
für Dez.
|
ATS
|
2.872.494,00
|
ergibt einen errechneten Gewinn
96
|
ATS
|
3.601.895,00
|
lt. Fragenbogen 5 % Gewinn v.
Ums.
|
ATS
|
2.047.216,00
|
Mittelwert (errechneter +
geschätzter Gewinn : 2
|
|
|
ergibt Gewinn 96 gerundet:
|
ATS
|
2.825.000,00
Einkünfte
1997:
Der
Mittelwert des Gewinnes im Verhältnis zu den Umsätzen habe in den
Jahren 1995 und 1996 ca. 7 % betragen. Der selbe Wert sei für das Jahr
1997 angenommen worden: Umsätze 1997: ATS 13.626.922 (Summe Umsatz
Jänner bis November 1997 lt. Prüfung: ATS 13,126.922,47 sowie
Umsatz Dezember 1997 lt. Vorauszahlung ATS 500.000,--) davon 7 % ergebe gerundet
ATS 954.000,00
Einkünfte
1998:
Analog zu
1997. 7 % des Umsatzes, davon aber nur mehr 50 % wegen des Konkurses Mitte des
Jahres 1999 Umsatz ATS 4.989.133,-- (Umsätze laut UVA´s)
davon 7 % : 2 = ATS 175.000,00
Einkünfte
1999:
Wegen des
Konkurses zum 30. Juni 1999: ATS
0,00
In der Berufung gegen die o. a. Bescheide brachte die Bw.
u. a. vor, dass die Behauptung der Beschäftigung von Schwarzarbeitern
vollkommen unerwiesen sei. Es sei zwar nichts dagegen einzuwenden, wenn bei der
Schätzung vom Materialumsatz ausgegangen werde, diesbezügliche
Branchenstatistiken wären jedoch mit einem hohen Unsicherheitsgrad
behaftet, da diese die spezifischen Gegebenheiten eines Unternehmens nicht
berücksichtigten. Im gegenständlichen Verfahren lägen Unterlagen
vor, die eine Schätzung nach dem inneren Betriebsvergleich
ermöglichten. Dabei handle es sich einerseits um Projektabrechnungen, die
bei der BP des Vorunternehmens ausgewertet worden seien und andererseits um
Feststellungen die bei der USt-Revison der Bw. für den Zeitraum Jänner
bis November 1997 getroffen worden seien. Betreffend des Materialeinsatzes
beantragte die Bw. dem Sachverständigengutachten, das in der Strafsache
gegen Frau EF - später Frau Elisabeth TZ - erstellt wurde, zu
folgen.
Hinsichtlich des kalkulatorischen Gesamtumsatzes beantragte
die Bw. der Prüfung bei der Vorgängergesellschaft und den dort
analysierten Objektabrechnungen zu folgen. Aus diesen habe sich ein
Materialanteil am Umsatz von rund 70 % ergeben. Weiters beantragte die Bw. das
ertragsteuerliche Ergebnis der Jahre 1995 bis 1999 im Hinblick auf deren
offensichtlichen wirtschaftlichen Misserfolg der Bw. mit Null
festzusetzen.
Vom UFS wird an dieser Stelle angemerkt, dass die Bw. im
gesamten berufungsgegenständlichen Zeitraum mit Ausnahme der erwähnten
Umsatzsteuervoranmeldungen keine Erklärungen abgab.
In dem oben angesprochenen Gutachten wurde u. a.
ausgeführt, dass auf Grund der festgestellten Mängel der Bücher
und Aufzeichnungen der Bw. nach Judikatur und Lehre eindeutig die
Schätzungsbefugnis gem. § 184 gegeben sei. Sämtliche von der BP
aufgezeigten Mängel seien aus dem Arbeitsbogen nachvollziehbar. Diesen
Feststellungen seien weder von der Bw. noch von Frau EF - später Frau
Elisabeth TZ - stichhaltige Einwendungen entgegengebracht worden. Eine allgemein
umfassende Gesamtschätzung sei somit unausweichlich gewesen. Die im
konkreten Fall gewählte kalkulatorische Schätzungsmethode beurteilte
der Sachverständige als zulässig und prinzipiell auch als richtige
Schätzungsmethode.
In einer kritischen Würdigung der einzelnen Parameter
dieser Schätzung führte der Sachverständige weiters aus, dass der
Ansicht der Betriebsprüfung, dass jene Vorsteuerbeträge, die nicht auf
Wareneingänge entfallen seien, als vernachlässigbar zu beurteilen
gewesen seien, nicht gefolgt werden könne, da bei einem neu
gegründeten Unternehmen auch das Erfordernis bestünde, eine
Grundausstattung bei Werkzeugen und Maschinen anzuschaffen. Außerdem habe
die Bw. über ein Büro verfügt. Ebenso müssten
Beratungskosten mit Vorsteuern zu verzeichnen gewesen seien. Mangels Vorliegens
der Buchhaltung bzw. der Belege der Bw. erachtete es der Gutachter als
angemessen, von den nach den Feststellungen der BP adaptierten Vorsteuern einen
Abschlag von 10 % für die genannten Aufwendungen vorzunehmen. Die weitere
Annahme der BP, wonach der Materialeinsatz mit einem Aufschlag im Ausmaß
von 10 % zur Weiterverrechnung gelangt sei, erachtete der Gutachter als moderat
und plausibel, zumal da eine vorgelagerte Betriebsprüfung bei der
Vorgängergesellschaft ebenfalls zu diesem Ergebnis gelangt sei. Weiters kam
der Gutachter zum Schluss, dass ein ungefährer Inventurbestand von 5 % des
Wareneinsatzes branchenüblich sei.
Der kalkulatorische Umsatz aus dem festgestellten
Materialeinkauf für Variante 1 und Variante 2 - auf diese wird im
Folgenden näher eingegangen - ermittle sich daher wie folgt:
|
|
9-12/95
|
1-11/96
|
Vorsteuern laut UVA
|
2,695.990
|
3,294.498
|
Kürzung laut BP
|
-1,121.300
|
-7.460
|
Vorsteuern laut BP
|
1,574.690
|
3,287.038
|
10 % Abschlag für Vst sonstiger
Aufwand
|
-157.469
|
-328.704
|
Vorsteuern aus Materialeinkauf
|
1,417.221
|
2,958.334
|
Materialeinkauf (=Vorsteuern : 0,2)
|
7,086.105
|
14,791.670
|
Inventur von MEK 1-12/96
|
-816.636
|
|
Materialeinsatz
|
6,269.469
|
14,791.670
|
10 % Rohaufschlag auf Material
|
626.947
|
1,479.167
|
Kalkulatorischer Materialumsatz netto
|
6,896.416
|
16,270.837
Der Gutachter führte weiters aus, dass hinsichtlich
des Personaleinsatzes aus sachverständiger Sicht nicht beurteilt werden
könne, ob tatsächlich neben den angemeldeten Arbeitskräften noch
weitere nicht angemeldete Arbeitskräfte bei der Leistungserbringung der Bw.
eingesetzt worden seien. Dies stelle eine Frage der Beweiswürdigung dar die
dem Gericht obliege. Gleiches gelte für die Frage, ob neben dem von der Bw.
angegebenen Arbeitseinsatz des gemeldeten Personals weitere Arbeitseinsätze
in Form von Über- oder Mehrstunden erfolgt seien. Da der
diesbezüglichen Beweiswürdigung des Gerichtes nicht vorgegriffen
werden könne, erfolge die Erstellung eines Alternativgutachtens, wobei
Variante 1 davon ausginge, dass neben dem gemeldeten Personal kein weiteres
Personal beschäftigt worden sei und dass das gemeldete Personal lediglich
in dem von der Bw. angegebenen Ausmaß tätig gewesen sei. In Variante
2 werde unterstellt, dass die Behauptungen der Betriebsprüfung hinsichtlich
des nicht gemeldeten Personals und der Über- bzw. Mehrstunden zutreffend
seien.
Der Gutachter ermittelte folgende
Arbeitsleistungsumsätze:
|
10-12/95
|
Elektriker
|
Helfer
|
Lehrlinge
|
Variante 1:Umsatz Arbeitsleistung
|
1,775.616
|
959.616
|
103.680
|
Variante 2: Umsatz Arbeitsleistung
|
2,929.766
|
3,317.530
|
171.072
|
1-11/96
|
Elektriker
|
Helfer
|
Lehrlinge
|
Variante 1:Umsatz Arbeitsleistung
|
7,081.984
|
5,314.176
|
479.232
|
Variante 2: Umsatz Arbeitsleistung
|
11,685.274
|
12,835.469
|
790.733
Zusammengefasst ergaben sich für die beiden Varianten
folgende kalkulatorische Umsätze:
Variante 1:
|
|
10-12/95
|
1-11/96
|
Materialumsatz
|
6,896.416
|
16,270.837
|
Arbeitsleistungsumsatz
|
2,838.912
|
12,875.392
|
kalkulatorischer Gesamtumsatz
|
9,735.328
|
29,146.229
|
lt. UVA erklärter Umsatz
|
1,068.596
|
22,107.646
Variante 2:
|
|
10-12/95
|
1-11/96
|
Materialumsatz
|
6,896.416
|
16,270.837
|
Arbeitsleistungsumsatz
|
6,418.368
|
25,311.476
|
kalkulatorischer Gesamtumsatz
|
13,314.784
|
41,582.313
|
lt. UVA erklärter Umsatz
|
1,068.596
|
22,107.646
Die Ermittlung des strafbestimmenden Wertbetrages nahm der
Sachverständige wie folgt vor:
Variante 1:
|
|
9-12/95
|
1-11/96
|
kalkulatorischer Gesamtumsatz
|
9,735.328
|
29,146.229
|
abzügl. fehlender Steuerschuld
|
|
-2,649.657
|
Vereinbarte/vereinnahmte Entgelte
|
9,735.328
|
26,496.657
|
davon 20 % Umsatzsteuer
|
1,947.066
|
5,299.314
|
abzügl. Vorsteuern lt. BP
|
-1,574.690
|
-3,287.038
|
Zahllast
|
372.376
|
2,012.276
|
Zahllast lt. UVA
|
-2,482.271
|
1,121.032
|
Differenz = strafbestimmender Wertbetrag
|
2,854.647
|
891.244
Variante 2:
|
|
9-12/95
|
1-11/96
|
kalkulatorischer Gesamtumsatz
|
13,314.784
|
41,582.313
|
abzügl. fehlender Steuerschuld
|
|
-3,780.210
|
Vereinbarte/vereinnahmte Entgelte
|
13,314.784
|
37,802.103
|
davon 20 % Umsatzsteuer
|
2,662.957
|
7,560.421
|
abzügl. Vorsteuern lt. BP
|
-1,574.690
|
-3,287.038
|
Zahllast
|
1,088.267
|
4,273.383
|
Zahllast lt. UVA
|
-2,482.271
|
1,121.032
|
Differenz = strafbestimmender Wertbetrag
|
3,570.538
|
3,152.351
Hinsichtlich der fehlenden Steuerschuld wurde im
gegenständlichen Gutachten u. a. ausgeführt, dass die
Betriebsprüfung unterstellt habe, dass die Steuerschuld hinsichtlich des
von ihr kalkulatorisch auf Grund des Material- und Personaleinsatzes ermittelten
Gesamtumsatzes gleichmäßig verteilt über die einzelnen
UVA-Perioden entstanden sei. Der Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld sei
im Umsatzsteuerrecht von mehreren Faktoren abhängig. So entstehe die
Steuerschuld bei der im Falle der Bw. anzuwendenden Sollbesteuerung
gemäß
§ 19 Abs 2 Z 1 UStG mit Ablauf des Kalendermonats, in dem
die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt worden sei. Der Zeitpunkt
der Entstehung der Steuerschuld verschiebe sich jedoch dann um einen Monat, wenn
die Rechnungsausstellung erst nach Ablauf des Monates erfolge, in dem die
Lieferung oder sonstige Leistung erbracht werde. Dabei sei zu beachten, dass
eine sonstige Leistung erst dann erbracht sei, wenn die Leistung - bzw. im Falle
von abgrenzbaren Teilleistungen - die Teilleistung vollendet sei. Im Falle der
Vereinnahmung von Akontozahlungen entstünde die Steuerschuld bezüglich
dieser vereinnahmten Akontozahlungen bereits mit Ablauf des
Voranmeldungszeitraumes, in dem die Akontozahlung vereinnahmt werde. Der
Sachverständige erachtete es daher als angemessen, ein Elftel mangels
entstandener Steuerschuld aus der Bemessungsgrundlage und somit aus dem
strafbestimmenden Wertbetrag auszuscheiden.
Am 18. Jänner 2006, wurde Frau EF - später Frau
Elisabeth TZ - mit Urteil des Landesgericht für Strafsachen Wien, GZ, wegen
des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG
verurteilt und über diese eine Geldstrafe in Höhe von Euro 50.000,--
bzw. im Falle der Uneinbringlichkeit des genannten Betrages eine
Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen verhängt.
In diesem Urteil wurde Frau Elisabeth TZ für schuldig
erkannt, als Geschäftsführerin der geschäftsführenden
Komplementärgesellschaft E-GmbH für die Bw. vorsätzlich unter der
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1972 (gemeint
wohl 1994) entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung der selbst zu
berechnenden Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und dies nicht nur für
möglich sondern für gewiss gehalten zu haben, indem sie keine bzw. zu
geringe Umsatzsteuervorauszahlungen gemeldet bzw. entrichtet habe bzw.
unrechtmäßige Gutschriften bewirkt habe und zwar für die Monate
9 - 12/ 1995 Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt ATS
372.376,-- (€ 27.061,62) und für die Monate 1 - 11/1996 in
Höhe von insgesamt ATS 2,012.276,-- (€ 146.237,80).
(Strafbestimmender Wertbetrag beträgt insgesamt €
173.303,19).
Frau Elisabeth TZ habe hiedurch das Finanzvergehen der
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG begangen und werde unter
Anwendung des § 21 Abs 1 und 2 FinStrG nach dem § 33 Abs 5 FinsStrG zu
einer Geldstrafe in der Höhe von Euro 50.000,--, an deren Stelle im Falle
der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 6 (sechs)
Wochen zu treten habe, sowie gemäß
§ 389 StPO zum Ersatz der
Kosten des Strafverfahrens verurteilt.
In der Begründung führte das Landesgericht
für Strafsachen Wien im Wesentlichen aus:
Frau Elisabeth TZ sei im gesamten
verfahrensgegenständlichen Zeitraum für sämtliche steuerliche
Agenden der Bw. alleine verantwortlich gewesen. Die Buchhaltung sei in der Firma
gemacht worden, die Buchhalterinnen hätten Anweisungen von der Genannten
erhalten. Diese sei für die Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen und die
Entrichtung der entsprechenden Umsatzsteuervorauszahlungen verantwortlich
gewesen.
Im Streben nach wirtschaftlichem Vorteil habe sich Frau
Elisabeth TZ dazu entschlossen, nicht die tatsächlichen Umsätze der
Bw. dem Finanzamt bekannt zu geben und in der Folge Umsatzsteuer zu
verkürzen. In weiterer Folge seien für die Monate September bis
November 1995 UVA´s mit ungerechtfertigt hohen Gutschriften abgegeben
worden (September 1999 - gemeint wohl 1995 - minus ATS 774.356,--, Oktober 1995
minus ATS 364.440,--, November 1995 minus ATS 351.054,--). Für die
Zeiträume 12/1995 und 1-3/1996 seien von dieser überhaupt keine
UVA´s abgegeben worden, ab März 1996 wiederum UVA´s bis
inklusive November 1996, in denen teilweise hohe Gutschriften zu Unrecht geltend
gemacht worden seien.
Die vorsätzlichen Umsatzsteuerverkürzungen
resultierten einerseits aus dem Nichtabgeben und Nichtentrichten von UVA´s
bzw. Umsatzsteuervorauszahlungen, des weiteren hätte sich Verkürzungen
daraus ergeben, dass Frau Elisabeth TZ zu den Ausgangsrechnungen der
Gesellschaften Gutschriften entweder zu hoch oder überhaupt zu Unrecht
ausgestellt habe. Die Rechnungsempfänger hätten von den
gutgeschriebenen Beträgen keine Kenntnis gehabt. In der Folge sei es - wie
von Frau Elisabeth TZ beabsichtigt - zu einer eingetragenen Minderung der
Umsatzsteuerbemessungsgrundlage der Bw. gekommen.
Des weiteren habe Frau Elisabeth TZ mit
Abgabenhinterziehungsvorsatz veranlasst, dass Rechnungsnummern doppelt vergeben
worden seien, wobei jeweils nur die Rechung mit dem niedrigeren Betrag in die
Umsatzsteuervoranmeldung aufgenommen worden sei.
Überdies sei der Vorsteuerabzug der Bw. von der
Genannten bei diversen Gutschriften zu Eingangsrechnungen nicht korrigiert
worden. Die Gutschriften hätten keinen Eingang in die Belegsammlung
gefunden.
Frau Elisabeth TZ habe ihre Verpflichtung, sämtliche
Umsätze dem Finanzamt bekannt zu geben und korrekte
Umsatzsteuervorauszahlungen zu entrichten, gekannt. Sie habe gewusst, dass durch
ihr Verhalten Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt worden seien. Ihre
Hoffnungen, dass ihr "steuerschonendes"
Agieren nicht entdeckt werde, hätten sich nicht erfüllt.
Aufgrund einer am 14. Februar 1996 erfolgten Anzeige einer
anonym bleiben wollender Person seien vom Finanzamt für den 4., 5. und 10.
Bezirk in Wien als Finanzstrafbehörde 1. Instanz
finanzstrafbehördliche Ermittlungen gegen die Bw. geführt worden. Da
sich bei den Ermittlungen in der Folge herausgestellt habe, dass die
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer nachweislich durch
ungerechtfertigte bzw. überhöhte Gutschriften auf Ausgangsrechnungen
einseitig gemindert worden sei, Erlöse nicht erklärt und Vorsteuern
durch die Nichterfassung von Gutschriften auf Eingangsrechnungen wiederholt
geltend gemacht worden seien, sei die Finanzbehörde davon ausgegangen, dass
die vorliegenden Unterlagen nicht vollständig gewesen seien. Sie habe sich
dazu gezwungen gesehen, die fiskalisch relevanten Vorgänge auf andere Weise
zu rekonstruieren, nämlich eine Schätzung im Sinne des § 184 BAO
durchzuführen.
Im Zweifel sei davon auszugehen, dass Frau Elisabeth TZ
für die Monate 9-12/1995 Umsatzsteuervorauszahlungen in Höhe von ATS
372.376,-- und für die Monate 1-11/1996 in Höhe von ATS 2,012.276,--
wissentlich verkürzt habe. Der strafbestimmende Wertbetrag betrage
insgesamt ATS 2,384.652,-- (€ 173.303,19).
Diese Feststellungen gründeten (im Wesentlichen) auf
folgender Beweiswürdigung:
Frau Elisabeth TZ habe sich zuletzt in der Verhandlung
nicht schuldig bekannt. Sie habe zwar zugegeben, dass Fehler passiert seien, sie
habe jedoch weder vorsätzlich noch wissentlich hinterzogen. Dass sie
für die steuerlichen Agenden verantwortlich gewesen sei und dass die
Buchhalterinnen auf ihre Weisungen hin agiert hätten, sei von ihr selbst
zugegeben worden. Ihrer nunmehr leugnenden Verantwortung sei zunächst ihre
ursprüngliche Aussage, mit der sie sich im Sinne der Variante 1 des
Sachverständigengutachtens schuldig bekannt habe, entgegenzuhalten. Auf
ihre früheren Aussagen angesprochen habe Frau Elisabeth TZ vermeint, dass
sie damals anwaltlich schlecht beraten gewesen sei. Sie habe nocheinmal
nachgedacht und sich nunmehr überhaupt nicht schuldig bekannt. Die Fehler
seien nur "passiert".
Weiters sei Frau Elisabeth TZ entgegenzuhalten, dass schon
aus der Art der Tathandlungen, nämlich dem
"Erfinden" von Gutschriften und dem
doppelten Vergeben von Rechnungsnummern unter Heranziehung des jeweils
niedrigeren und steuerschonenderen Betrages ein Abgabenhinterziehungsvorsatz, ja
sogar eine wissentliche Vorgangsweise in Bezug auf die Verkürzung der
Umsatzsteuervorauszahlungen abzuleiten sei. Es spreche gegen jede
Lebenserfahrung, dass in wiederholten Fällen irrtümlich
umsatzmindernde Gutschriften in die Buchhaltung Eingang fänden bzw. rein
zufällig Rechnungsnummern doppelt vergeben werden würden und wiederum
rein zufällig nur die niedrigeren Beträge in die UVA´s
aufgenommen werden würden. Es liege auf der Hand, dass Frau Elisabeth TZ
gewusst habe, dass durch ihr Verhalten die Umsatzsteuervorauszahlungen zu gering
ausgefallen seien. Auch die Tatsache, dass sie für die Zeiträume
12/1995 und 1-3/1996 überhaupt keine UVA´s abgegeben habe,
ließe auf Abgabenhinterziehungsvorsatz schließen. Dass sie ihre
steuerlichen Verpflichtungen nicht gekannt habe, sie von ihr nicht einmal
behauptet worden. Man brauche im übrigen keine
"Fachkenntnisse", um die Folgen des
Bekanntgebens zu geringer Umsätze gegenüber dem Finanzamt zu kennen.
Wenn Frau Elisabeth TZ immer wieder vermeine, ihr
wären die Fehler später aufgefallen und sie hätte in weiterer
Folge die Buchungen korrigiert, so sei ihr entgegenzuhalten, dass die
Umsatzsteuervorauszahlungsverkürzungen bereits in dem Zeitpunkt bewirkt
worden seien, in dem die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht oder nicht in
korrekter Höhe bezahlt worden seien.
Wenn behauptet werde, dass für die Monate 12/1995 und
1-3/1996 sehr wohl UVA´s eingereicht worden seien, sei darauf zu
verweisen, dass die Voranmeldungen unbestrittener Weise zu spät und nicht
für die Bw, sondern für deren Komplementärin überdies beim
falschen Finanzamt eingereicht worden seien.
Was die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages
betreffe, sei im Zweifel zugunsten von Frau Elisabeth TZ von der
günstigsten Variante des Sachverständigengutachtens ausgegangen
worden. Die Schätzungen des Finanzamtes seien von diesem einer Prüfung
unterzogen worden. Im Zweifel seien auch die Zahllasten laut UVA bei der
Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages nicht berücksichtigt worden,
zumal diese nicht die Bw. betroffen hätten. Der Sachverständige sei
zur Ansicht gelangt, dass die von den Finanzbehörden gewählte
kalkulatorische Schätzungsmethode als zulässig und richtige
Schätzungsmethode anzusehen sei.
Rechtlich ergebe sich aus dem festgestellten Sachverhalt:
Da die Finanzbehörde zu Recht davon ausgegangen sei, dass die Bücher
und Aufzeichnungen der Bw. sachlich nicht richtig und unvollständig seien,
sei die Finanzbehörde berechtigt gewesen, die tatsächliche Höhe
der Steuern gemäß
§ 184 BAO durch Schätzung zu ermitteln.
Wie festgestellt, habe Frau Elisabeth TZ gewusst, dass durch ihr Verhalten
Umsatzsteuervorauszahlungen verkürzt worden seien. Dies sei auch von ihrem
Vorsatz umfasst gewesen. Sie habe sohin sowohl in objektiver als auch in
subjektiver Hinsicht das Finanzvergehen nach § 33 Abs 2 lit a FinStrG zu
verantworten.
Frau Elisabeth TZ legte gegen dieses Urteil
Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung ein. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde mit
Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes vom 14. Juni 2006, GZ OGH
zurückgewiesen.
Am 20. September 2006 wurde der Berufung der Genannten mit
in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Oberlandesgerichtes Wien, GZ OLG Folge
gegeben und die verhängte Geldstrafe auf € 30.000,-- herabgesetzt,
wobei im Falle der Uneinbringlichkeit an Stelle der verhängten Geldstrafe
eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Wochen trat. In diesem Urteil
wurde u. a. ausgeführt, dass der Milderungsgrund der gänzlichen
Schadensgutmachung, in Verbindung mit der langen Verfahrensdauer und der seit
der Tatbegehung vergangenen Zeitspanne, in der sich Frau Elisabeth TZ nichts zu
Schulden kommen habe lassen, von besonderem Gewicht erwiesen habe. Für eine
- von der Genannten ohnehin nicht angestrebte - bedingte oder teilbedingte
Strafnachsicht habe hingegen keine Veranlassung bestanden, werde doch durch die
beharrliche Tatbegehung über längere Tatzeiträume eine kriminelle
Energie offenkundig, der mit der bloßen Androhung des Vollzuges nicht in
geeigneter Weise entgegengewirkt werden könne.
Der steuerliche Vertreter der Bw. brachte im Laufe des
Berufungsverfahrens eine von ihm erstellte Kalkulation der Umsätze bzw.
ertragsteuerlichen Ergebnisse der Bw. betreffend die Jahre 1995 bis 1999 bei.
Aus diesen ergab sich ein in diesen Jahren erzielter Gesamtverlust der Bw. in
Höhe von insgesamt ATS 9,149.895,--. Hinsichtlich des Grundes der
Zahlungsunfähigkeit der Bw. sowie des Umstandes, dass im
Anmeldungsverzeichnis zu deren Konkurs keine Forderungen privater Gläubiger
bzw. von Banken aufschienen, gab der steuerliche Vertreter der Bw. an, dass
ständige Pfändungen seitens des Finanzamtes dazu geführt
hätten, dass die Bw. an kein Fremdkapital herangekommen sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Umsatzsteuer 1995 und
1996
Gemäß
§ 116 Abs 1 BAO sind die
Abgabenbehörden, sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen,
berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen
von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden
wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse
gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese
Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung
sind Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als
Hauptfragen entschieden wurden, von der Abgabenbehörde im Sinne des Abs 1
leg. cit. zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem
gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der
Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die
Abgabenbehörde an die im Spruch des die Partei betreffenden
rechtskräftigen Strafurteiles festgestellten Tatsachen bzw. an die
tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieser Spruch beruht, gebunden
(vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom 24. September 1996, Zl.
95/13/0214 und vom 30. März 1998, Zl. 95/16/0324). Mit
Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2002/16/0006, hat der VwGH ausgesprochen,
dass ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren zu Lasten der
Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen
Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung
durch die Verwaltung gleichkommen würde.
Aus dem oben Gesagten folgt, dass der UFS an den dem
Strafurteil GZ zugrunde gelegten Sachverhalt gebunden ist. In diesem Urteil ging
das Landesgericht für Strafsachen Wien unter Zugrundelegung des o. e.
Sachverständigengutachtens davon aus, dass die Bw. im Zeitraum September
1995 bis Dezember 1995 sowie Jänner 1996 bis November 1996 die oben
dargestellten Umsätze erzielt hat. Aufgrund der beschriebenen
Bindungswirkung war dem Berufungsbegehren, insoweit sich dieses auf die
Ermittlung des kalkulatorischen Gesamtumsatzes der Bw. bezieht, nicht zu
entsprechen. Der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide der Jahre 1995 und
1996 war somit teilweise Folge zu geben. Die Berechnung der Umsatzsteuer des
Jahres 1995 ist daher in ATS wie folgt, vorzunehmen:
|
Kalkulatorischer Gesamtumsatz lt.
Gutachten
|
9,735.328
|
davon 20 % Umsatzsteuer
|
1,947.066
|
abzügl. Vorsteuern lt. BP
|
-1,574.690
|
Zahllast
|
372.376
Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ergibt sich
folgende Berechnung der Umsatzsteuer für 1996 in ATS:
|
Kalkulatorischer Gesamtumsatz 1-11/96 lt.
Gutachten
vermindert um die fehlende Steuerschuld
|
26,496.572,00
|
Umsatz 12 lt. UVA
|
3,231.319,00
|
Ergibt Jahresumsatz
|
29,727.891,00
|
davon 20 % Umsatzsteuer
|
5,945.578,20
|
abzügl. Vorsteuern lt. BP 1-11/96
|
-3,287.038,00
|
abzügl. Vorsteuer 12 lt. UVA
|
-255.299,37
|
Zahllast
|
2,403.240,83
2.) Einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1995 und
1996
Da das o. a. Urteil des Landesgerichtes für
Strafsachen Wien auf dem Gutachten des Sachverständigen basiert, ist dessen
Bindungswirkung auch in ertragsteuerlicher Hinsicht - in diesem Gutachten wurden
die entsprechenden Material- und Arbeitsleistungsumsätze, die
kalkulatorischen Gesamtumsätze, die Materialeinsätze und
Rohaufschläge sowie die jeweiligen sonstigen Aufwendungen der Bw. errechnet
- beachtlich. Aus der Aktenlage ergibt sich, dass die Bw. im Jahre 1995
lediglich in den Monaten September bis Dezember Umsätze tätigte. Daher
waren die Kalkulationsgrundlagen des Gutachtens für dieses Jahr
unverändert zu übernehmen. Im Jahre 1996 erstreckten sich die
Ermittlungen des Sachverständigen auf die Monate Jänner bis November.
Die den Monat Dezember 1996 betreffende Kalkulation erfolgte auf Basis der
diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldung analog der vom
Sachverständigen gewählten Vorgangsweise. Der Berufung gegen die
Bescheide betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von
Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die Jahre 1995 und 1996
war daher Folge zu geben.
Vom UFS wird angemerkt, dass der Personalaufwand in den
beiden nachfolgenden Berechnungen den Arbeitsleistungsumsätzen gleich
gesetzt wurde obwohl der Ansatz eines diesbezüglichen Rohaufschlages in der
Branche der Bw. durchaus üblich ist und eine derartige Vorgangsweise auch
dem obigen Gutachten nicht widerspräche.
Die Berechnung der ertragsteuerlichen Ergebnisse der Jahre
1995 und 1996 ist daher in ATS wie folgt vorzunehmen:
1995:
|
Kalkulatorischer Gesamtumsatz lt.
Gutachten
|
9,735.328,00
|
- Materialeinsatz laut Gutachten
|
6,269.469,00
|
- Personalaufwand (= Arbeitsleistungsumsatz lt.
Gutachten)
|
2,838.912,00
|
- sonstiger Aufwand (10% Abschlag für VSt
sonst. Aufw. lt. Gutachten)
|
787.345,00
|
Verlust
|
130.398,00
1996:
|
Kalkulatorischer Gesamtumsatz 1-11/96 lt.
Gutachten
|
|
29,146.229,00
|
Umsatz 12/96 lt. UVA
|
|
3,231.319,00
|
Gesamtumsatz 1-12/96
|
|
32,377.548,00
|
- Materialeinsatz 1-11/96 laut Gutachten
|
14,791.670,00
|
|
- Personalaufwand (= Arbeitsleistungsumsatz
1-11/96
lt. Gutachten)
|
12,875.392,00
|
|
- Materialeinsatz 12/96 (Berechnung analog
Gutachten)
|
1,628.585,00
|
|
- Personalaufwand 12/96 (Berechnung analog
Gutachten)
|
1,421.780,00
|
|
- sonstiger Aufwand 1-11/96 (10% Abschlag
für VSt sonst. Aufw. lt. Gutachten)
|
1,643.520,00
|
|
- sonstiger Aufwand 12/96 (10% Abschlag für
VSt sonst. Aufw. analog Gutachten)
|
127.650,00
|
|
Summe Aufwendungen
|
32,488.597,00
|
32,488.597,00
|
Verlust
|
|
111.049,00
Die Verluste der Bw. der Jahre 1995 und 1996 werden zur
Gänze deren Komplementärin, der E-GmbH , St.Nr, zugewiesen. Die
Einkünfte der Kommanditistin der Bw., Frau IB , StNr werden in den Jahren
1995 und 1996 in Höhe von ATS/€ 0,-- festgestellt.
Diesbezüglich wird vom UFS angemerkt, dass die
persönlich haftende Gesellschafterin der Bw., die E-GmbH , laut Punkt 10
des o. e. Gesellschaftsvertrages vom 2. Jänner 1995 - berichtigt
am 10. Juni 1996 - für ihre Arbeitsleistung 100 % des erwirtschafteten
Gewinnes der Bw. für Geschäftsführung sowie für Haftung und
Vergütung ihrer Kosten der Geschäftsführung erhält und dass
diese an eventuellen Verlusten der Bw. zur Gänze beteiligt ist. Vom UFS
wird in diesem Zusammenhang weiters angemerkt, dass die auf den
berufungsgegenständlichen Feststellungsbescheiden vom 18. bzw. 20. Dezember
2000 fußende Zuweisung von 97 % der Gewinne der Bw. an deren
Kommanditistin auf Grund der am 10. Juni 1996 erfolgten Berichtigung des o. e.
Gesellschaftsvertrages als gegenstandslos zu betrachten ist. Die auf Grundlage
der gegenständlichen Feststellungsbescheide betreffend die Kommanditistin
ergangenen Einkommensteuerbescheide der Jahre 1995 bis 1998 vom 13. Februar 2001
wurden vom Finanzamt am 15. März 2001 gem. § 293 b BAO
entsprechend berichtigt.
3.) Einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften für die Jahre 1997 und
1998
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist gem. Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere
dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Nach
Abs. 3 leg.cit. hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die
Abgabenerhebung zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder
Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht
vorlegt oder wenn die Bücher sachlich unrichtig sind oder solche formellen
Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der
Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.
Gegenstand der Schätzung sind die
Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die
Abgabenhöhe.
Die Befugnis (und die Verpflichtung) zur Schätzung
beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der
Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen
(Stoll, BAO-Kommentar, 1912).
Die Schätzung ist ein Akt der Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie
ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter
Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine
Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der
Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (vgl. das
Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/16/0143).
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl
der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen
frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis,
das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der
Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
18. Juli 2001, Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist, den
wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 27. April 1994, Zl. 92/13/0011, vom
10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0011, vom 22. April 1998,
Zl. 95/13/0191 und vom 10. September 1998,
Zl. 96/15/0183).
W. o. ausgeführt, gab die Bw. im gesamten
berufungsgegenständlichen Zeitraum mit Ausnahme der o. e.
Umsatzsteuervoranmeldungen keine Steuererklärungen ab. Der
Sachverständige kam diesbezüglich zum Schluss, dass die
Schätzungsbefugnis gem. § 184 BAO auf Grund der
festgestellten Mängel der Bücher und Aufzeichnungen der Bw. nach
Judikatur und Lehre eindeutig gegeben sei. In diesem Sinne sprach auch das
Landesgericht für Strafsachen Wien aus, dass die Finanzbehörde auf
Grund des Umstandes, dass die Bücher und Aufzeichnungen der Bw. sachlich
nicht richtig und unvollständig gewesen seien, berechtigt gewesen sei, die
tatsächliche Höhe der Steuern gemäß
§ 184 BAO durch
Schätzung zu ermitteln.
Im Sinne der Ausführungen des letzten Absatzes sowie
im Hinblick auf den Umstand, dass im o. e. Anmeldungsverzeichnis hinsichtlich
des Konkurses der Bw. weder Forderungen von Bankinstituten noch solche von
privaten Gläubigern aufscheinen - sämtliche offene Forderungen
betreffen Gebietskörperschaften, Krankenkassen sowie die gesetzliche
Berufsvertretung der Bw. - kommt der UFS in freier Beweiswürdigung unter
Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach es genügt, von mehreren
Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen
anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die
Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder
mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich
erscheinen läßt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des VwGH vom
25. April 1996, Zl. 95/16/0244, vom 19. Februar 2002, Zl. 98/14/0213 und
vom 9. September 2004, Zl. 99/15/0250) zum Schluss, dass die Bw. in den
Jahren 1997 und 1998 einen Betriebserfolg in Höhe von 2,5 % der von ihr
erzielten Umsätze verzeichnete. Dies bereits auf Grund des Umstandes, dass
der weitaus überwiegende Teil - 93,48 % - der im o. e.
Anmeldungsverzeichnis aufscheinenden Forderungen solche des Finanzamtes betrifft
und dass die übrigen diesbezüglichen Forderungen ebenfalls nicht von
Banken bzw. von Lieferanten der Bw. stammten. Daher sowie im Hinblick auf die
teilweise beträchtliche Höhe der von der Bw. erzielten Umsätze
und darauf, dass die Bw. diese über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren
tätigte und in diesem auf dem Markt existieren konnte sowie weiters unter
Berücksichtigung des Vorbringens der Bw. in ihrer Berufung, dass das
ertragsteuerliche Ergebnis nach dem Abzug von Finanzierungskosten von rund 2 %
bei bestenfalls 1 % liegen könne, Finanzierungskosten jedoch offensichtlich
nicht angefallen sind, ist der Ansatz eines Betriebserfolges in den Jahren 1997
und 1998 im obigen Ausmaß als durchaus mit der Lebenserfahrung sowie den
obigen die Schätzung betreffenden Ausführungen in Einklang stehend
anzusehen. Aus den genannten Gründen war der o. e. Kalkulation sowie dem
übrigen Berufungsvorbringen des steuerlichen Vertreters der Bw. nicht zu
folgen.
In diesem Zusammenhang wird letztlich darauf hingewiesen,
dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass
gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es
im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten
Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem
mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise
das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1995, Zl. 97/17/0140). Der
Berufung gegen die Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte
Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für die
Jahre 1997 und 1998 war daher teilweise Folge zu geben.
Die Berechnung der ertragsteuerlichen Ergebnisse (Gewinne)
der Jahre 1997 und 1998 ist daher wie folgt vorzunehmen:
1997: Umsätze
laut Prüfung (Jänner bis November 1997) sowie laut UVA (Dezember
1997): ATS 13,626.922,47 X 2,5 % =
ATS 340.673,--
1998: Umsätze
laut UVA´s: ATS 4,989.132,89 X 2,5 % =
ATS 124.728,32
Die Gewinne der Bw. der Jahre 1997 und 1998 werden zur
Gänze deren Komplementärin, der E-GmbH , St.Nr , zugewiesen. Die
Einkünfte der Kommanditistin der Bw., Frau IB , StNr werden in den Jahren
1997 und 1998 in Höhe von ATS/€ 0,-- festgestellt.
4.) Einheitliche und
gesonderte Feststellung von Einkünften für das Jahr 1999
Da die Einkünfte der Bw. mit Bescheid vom 20. Dezember
2000 vom Finanzamt in Höhe von ATS 0,-- festgestellt wurden und da der
Berufungsantrag das ertragsteuerliche Ergebnis dieses Jahres in dieser Höhe
festzusetzen, war das diesbezügliche Berufungsbegehren als unbegründet
abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
4 Berechnungsblätter
Wien, am 10.
Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 116 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2556-W/02
- Stammnummer
- 28393
- Gültig
- 10.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF