Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS FSRV/0017-S/02
Berufung gegen Erkenntnis wegen Abgabenhinterziehung und Finanzordnungswidrigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0017-S/02vom 05.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
bBerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Dr. Peter Meister, in der
Finanzstrafsache gegen den Bw. wegen Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a und Finanzordnungswidrigkeit gem. § 51 Abs. 1
lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des
Beschuldigten vom 31. Oktober 2002 gegen das Erkenntnis vom
26. September 2002 des Finanzamtes Salzburg-Stadt ohne mündliche
Verhandlung, weil eine solche gemäß
§ 160 Abs. 1 lit. b FinStrG
nicht beantragt worden ist
zu
Recht erkannt: Der Berufung wird teilweise Folge gegeben und der
angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über Schuld, die Strafe und
hinsichtlich der Bestimmung über die Verfahrenskosten wie folgt
abgeändert:
Der Schuldspruch ist auf Umsatzsteuervoranmeldungen
für den Zeitraum 1-11/01 einzuschränken. Die verkürzten Abgaben
an Umsatzsteuer verringern sich auf € 9.669,06 (bisher €
11.039,13).
Gemäß den §§ 33 Abs. 5, 21 und 23
FinStrG wird über den Beschuldigten eine Geldstrafe in Höhe von
€
1.900,-- verhängt. gemäß
§ 20 FinStrG wird
die für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe an deren Stelle
tretende Ersatzfreiheitsstrafe mit zehn Tagen festgesetzt.
Gemäß
§ 185 FinStrG sind die Kosten des
Strafverfahrens in Höhe von € 190,-- und die Kosten des Strafvollzuges
zu ersetzen.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis vom
26. September 2002, SNr. 842/4912, hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als
Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bw. nach § 33 Abs. 2 lit. a
und § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er beim
Finanzamt Salzburg-Stadt zu StNr. 842/4912 a) vorsätzlich unter
Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des
Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch
verspätete Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen für die
Zeiträume 01-12/2001 eine Verkürzung von Umsatzsteuer für diese
Zeiträume in Höhe von S 151.909,86 (in € 11.039,72) wissentlich
bewirkt;
b) vorsätzlich die
abgabenrechtliche Offenlegungspflicht durch Nichtabgabe der
Abgabenerklärungen (Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuererklärung)
für das Jahr 1993 verletzt habe.
Aus diesem Grund wurde über ihn eine Geldstrafe in
Höhe von € 2.500,--verhängt und für den Fall der
Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen
ausgesprochen. Die Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a FinStrG pauschal mit € 250,--,
bestimmt.
Gegen dieses Erkenntnis erhob die Bw. mit Schriftsatz vom
31.Oktober 2002 das Rechtsmittel der Berufung. Das Erkenntnis der Behörde
der ersten Instanz sei unrichtig. In der Begründung führt der
Bw. im Wesentlichen aus: Es mangle an tauglichen, gesetzmäßigen
Grundlagen ebenso, wie an richtigen Feststellungen und rechtlichen
Beurteilungen, eingeschlossen jener über die gesetzlich normierte
Schuldform. Vielmehr stellten sich die Darlegungen im angefochtenen Erkenntnis
in entscheidungswesentlichen Punkten gleichsam lediglich als Wiedergabe der
"verba legalia" dar. Vor allem gelte dies für die unrichtige Annahme
des Vorliegens der gesetzlich geforderten Schuldform der Wissentlichkeit. Die
Annahme des gesetzlich geforderten dolus Prinzipalis sei jedenfalls
auszuschließen.
Wenn die Behörde der ersten Instanz eine Geldstrafe in
Höhe von Euro 2.500,-- verhängt habe, so sei diese keinesfalls schuld
- und tatangemessen.
Verfahrensgrundsätze ebenso wie Grundlagen der
Strafbemessung seien nicht gehörig beachtet, die Strafbefugnis
überschritten und beim Ausspruch über die Strafe bei der
Strafbemessung maßgebende, entscheidende Tatsachen offenbar unrichtig
beurteilt oder in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die
Strafbemessung verstoßen worden.
Es werde daher die Stattgabe der Berufung beantragt und
möge a) das Erkenntnis aufgehoben bzw. dahingehend abgeändert
werden, dass er vom erhobenen Schuldvorwurf freigesprochen werde; b) in
eventu, die Strafe schuld - und tatangemessen herabgesetzt oder eine bedingte
Strafnachsicht gewährt werde.
Aus dem Akteninhalt werden folgende Feststellungen
getroffen:
Eine Vorverlegung des Fälligkeitstages für das
Jahr 2001 ist nicht erfolgt. Die Fälligkeit der Voranmeldung für 12/01
ist mit dem 15.2.2002 gegeben. Die Umsatzsteuervoranmeldung für 12/01 wurde
zusammen mit den Voranmeldungen für die Zeiträume 7-11/01 auf dem
Abgabenkonto des Bw. am 28.1.2002 verbucht.
Über
die Entscheidung wurde erwogen:
Der Abgabenhinterziehung gem. § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG macht sich schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer bewirkt und
dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss
hält.
Gem. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG macht sich einer
Finanzordnungswidrigkeit schuldig, wer ohne hiedurch den Tatbestand eines
anderen Finanzvergehens zu erfüllen, vorsätzlich
a) eine abgaben - oder monopolrechtliche Anzeige
- Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht verletzt.
Gem. § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer
einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht;
dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet (dolus
eventualis).
Zur teilweisen Stattgabe der Berufung ist auszuführen,
dass die Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 12/01 vor dem
Fälligkeitstag dem 15.2.2002 eingereicht und auf dem Abgabenkonto verbucht
wurde. Damit ist der Bw. seiner Offenlegungspflicht nachgekommen. Diese
Voranmeldung im Betrag von € 1.314,27 ist daher vom Strafvorwurf
auszunehmen (bisheriger Strafbestimmender Wertbetrag € 11.039,13 minus
€ 1.314,27 ergibt € 9.724,86).Die Umsatzsteuervoranmeldungen für
den Zeitraum 1-11/01, welche alle verspätet eingereicht wurden, ergeben
Zahllasten in Höhe von € 9.669,06. Der Differenzbetrag zu den oben
festgestellten
€ 9.724,86 in Höhe von € 55,80 ist nicht
erklärbar und ist auch für diesen Betrag der Berufung teilweise Folge
zu geben. Es ist daher von einem strafbestimmenden Wertbetrag in Höhe von
€ 9.669,06 auszugehen. Für die verbleibenden Zeiträume
1-11/2001 ist die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes durch den
Akteninhalt gedeckt. Die jeweils vor Beginn der Umsatzsteuerprüfungen
eingereichten Ust-Voranmeldungen wurden zwar als Selbstanzeigen gewertet, denen
mangels gleichzeitiger Entrichtung der verkürzten Beträge zu Recht die
strafbefreiende Wirkung im Sinne des § 29 FinStrG nicht zuerkannt
wurde.
Das Berufungsvorbringen des Bw., wonach es an richtigen
Feststellungen mangle ohne auszuführen worin diese Mängel bestehen,
geht daher ins Leere.
Zur subjektiven Tatseite, ist auszuführen, dass der
Bw. hiezu ebenfalls nur allgemein ausführt, dass lediglich die "verba
legalia" angeführt wurden und damit nicht dargelegt werde warum
Wissentlichkeit vorliege. Eine weitere Begründung, warum Vorsatz in Form
der Wissentlichkeit nicht vorliege, erfolgte nicht.
Damit können aber die Feststellungen des Finanzamtes
als Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht entkräftet werden. Wenn
das Finanzamt davon ausging, dass der Bw. um seine umsatzsteuerlichen
Verpflichtungen zur zeitgerechten Meldung und Abfuhr der Umsatzsteuer wusste
(Anmerkung der Bw. ist von Beruf Rechtsanwalt) und dass der Bw. bereits
einschlägig wegen Umsatzsteuervoranmeldungen finanzstrafrechtlich
vorbestraft ist, ist damit für die Rechtsmittelbehörde der Vorsatz in
Form der Wissentlichkeit ausreichend begründet.
Bezüglich der vorgeworfenen Finanzordnungswidrigkeit
gem. § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG ist sowohl der objektive Sachverhalt als
auch die subjektive Tatseite durch die Aktenlage gedeckt, wobei auch zu diesem
Punkt seitens des Bw. keine konkreten Einwendungen erstattet
wurden.
Bei der Strafbemessung die gem. § 33 Abs. 5 iVm.
§ 21 Abs. 2 § 23 FinStrG vorzunehmen war, ist die Minderung des
strafbestimmenden Wertbetrages um € 1.370,07, sowie der Umstand das die
Selbstanzeigen nur aufgrund der Nichtentrichtung keine strafbefreiende Wirkung
entfalten konnten (somit Milderungsgrund), bei der Herabsetzung der Strafe zu
berücksichtigen. Die bereits vom Finanzamt festgestellten Milderungs
- und Erschwerungsgründe bleiben ebenfalls aufrecht.
Bei Abwägung dieser Umstände wird die
Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von € 1.900,-- (bisher €
2.500,--) für schuldangemessen gehalten. Für eine weitere
Strafreduzierung liegen nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde keine
Gründe vor und wurden vom Bw. keine weiteren Gründe
vorgebracht.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war
daher ebenfalls herabzusetzen und mit 10 Tagen (bisher 13 Tage) zu bemessen. Der
Ausspruch der Kosten stellt eine Folge des § 185 FinStrG dar.
Insgesamt war der Berufung, wie
im Spruch dargestellt, daher teilweise stattzugegeben.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof
eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe von € 1.900,-- und die
ziffernmäßig mit € 190,-- festgesetzten Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels des gesondert zugehenden Erlagscheines des
Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung
durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die dafür
festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Salzburg,
5. Februar 2004
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0017-S/02
- Stammnummer
- 8894
- Gültig
- 05.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF