Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0075-W/03
Bemessung der Geld- und Wertersatzstrafe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0075-W/03vom 26.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der gemeine Wert bei der Festsetzung einer Wertersatzstrafe bezüglich geschmuggelter Zigaretten ist mit dem Kleinverkaufspreis nach § 44 Abs.2 lit. c FinStrG gleichzusetzen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat
durch den Vorsitzenden Hofrat Mag. Leopold Lenitz, das sonstige hauptberufliche
Mitglied Hofrat Dr. Josef Lovranich sowie die Laienbeisitzer Dagmar Deutsch und
Reinhold Haring als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen
der Bw., vertreten durch Dr. Wolfgang Kunert, wegen der Finanzvergehen des
gewerbsmäßigen Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffes in
die Rechte des Tabakmonopoles gemäß
§§ 35 Abs. 1 lit.
a, 38 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 1 lit. b des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Berufung des Beschuldigten vom 28. April 2003 gegen das
Erkenntnis des Spruchsenates beim Hauptzollamt Wien vom 2. Juli
2002, nach der am 25. November 2003 in Anwesenheit des Beschuldigten und
seines Verteidigers Mag. Gerhard Holzer, des Amtsbeauftragten Oberrat Dr. Gerold
Teibinger sowie der Schriftführerin Karin Nowotny durchgeführten
mündlichen Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben und der angefochtenen Bescheid in seinem Ausspruch über die
Strafe wie folgt abgeändert: Die Geldstrafe wird gem. §§
35 Abs. 4, 38 Abs. 1 und 44 Abs. 2 FinStrG mit € 7000.-, die
Ersatzfreiheitsstrafe gem. § 20 FinStrG mit 35 Tagen
festgesetzt.
Hinsichtlich der vom
Schuldspruch erfaßten und nicht für verfallen erklärten
Zigaretten wird gem. § 19 Abs. 1 lit. a, Abs. 5 und Abs. 6 FinStrG eine
anteilige Wertersatzstrafe von € 4000,-, Eratzfreiheitsstrafe 20 Tage,
verhängt.
II. Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Der Spruchsenat beim
Hauptzollamt Wien erkannte am 7. Juli 2002 zur Zl. 100/91.434/2001-Str.IV/Kol
den Bw. des Finanzvergehens des gewerbsmäßigen Schmuggels und des
vorsätzlichen Eingriffes in die Rechte des Tabakmonopols nach den
§§ 35 Abs. 1 lit. a, 38 Abs. 1 lit. a und 44
Abs. 1 lit. b FinStrG für schuldig. Er hat von März 2001 bis
zum 10. Juli 2001 anlässlich der gemeinsamen Einreisen mit AK
über die Zollämter Kleinhaugsdorf, Mitterretzbach und Laa an der Thaya
insgesamt 44.880 Stück Zigaretten vorsätzlich als
eingangsabgabepflichtige Waren und Monopolgegenstände vorschriftswidrig in
das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht und vorsätzlich dem
monopolrechtlichen Einfuhrverbot zuwider eingeführt, um sich durch
wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Der Spruchsenat verhängte
über den Bw. gemäß
§§ 21, 35 Abs. 4 in
Verbindung mit 38 Abs. 1 und 44 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe von
€ 10.000,-- und setzte eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen fest.
Weiters erklärte er gemäß
§§ 17, 35 Abs. 4
und 44 Abs. 3 FinStrG 5.880 Stück beschlagnahmte Zigaretten und den
für den zum Schmuggel verwendeten, mit besonderen Vorrichtungen versehenen
Pkw der Marke Mazda 626 erlegten Geldbetrag von ATS 5.000,-- für
verfallen. Hinsichtlich der weiteren vom Schuldspruch erfassten Zigaretten
erkannte der Senat statt auf Verfall gemäß
§ 19 FinStrG auf
anteiligen Wertersatz von € 6.900,-- und setzte die
Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Tagen fest.
Schließlich wurden die
Verfahrenskosten mit € 363,-- festgesetzt.
Dagegen erhob der nunmehr durch
seinen Verteidiger vertretend Bw. das Rechtsmittel der Berufung worin er
ausführte:
"Nach den Bestimmungen der
§§ 23 Abs. 2 und 26 Abs. 1 FinStrG haben im
Finanzstrafverfahren u.a. die Bestimmungen der §§ 32 - 35,
43, 43a, sowie 48 StGB sinngemäß Anwendung zu finden. Darüber
hinaus sind gem. § 23 Abs. 3 FinStrG die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen. In Anbetracht dieser Bestimmungen ist das
angefochtene Erkenntnis der Finanzstrafbehörde I. Instanz
unvollständig geblieben.
Bei der Strafbemessung wurden
die bisherige Unbescholtenheit sowie das Geständnis, welches auch zur
Wahrheitsfindung zusätzlich beigetragen hat, als mildernd, als erschwerend
demgegenüber kein Umstand gewertet. Im Rahmen einer rechtsrichtigen
Strafzumessung wären noch weitere Milderungsgründe zu
berücksichtigen gewesen.
Bislang wurde die Tatsache,
dass es teilweise lediglich beim Versuch geblieben ist, § 34
Abs. 1 Z. 13 StGB, sowie die Tatsache, dass ausschließlich
aufgrund der Angaben der Beschuldigten auch die Zigaretten im Versteck
sichergestellt werden konnten, sohin die Tatsache, dass trotz Gelegenheit die
Zufügung eines größeren Schadens verhindert wurde, bzw. ein
solcher freiwillig gutgemacht wurde, § 34 Abs. 1 Z. 14 StGB,
nicht berücksichtigt. Darüber hinaus wäre nach Auffassung der
Rechtsmittelwerberin aufgrund der unverschuldeten angespannten finanziellen
Verhältnisse auch der Milderungsgrund des § 34 Abs. 1
Z. 10 anzunehmen gewesen.
Gesamt gesehen ist daher das
verhängte Ausmaß der Geldstrafe in Gesamthöhe von
€ 16.900,-- weder schuld- noch tatangemessen.
Weiters wurden unter
Bedachtnahme auf die finanzielle Situation der Beschuldigten, deren
Einkommensverhältnisse, der bestehenden Sorgepflicht für ein Kind,
sowie der Tatsache, dass die Beschuldigten bereits mit Bescheid vom 27.7.2001
zur Nachzahlung der Einfuhrabgaben in Gesamthöhe von € 15.347,41
verpflichtet wurden, weder die persönlichen Verhältnisse noch die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Beschuldigten ausreichend
berücksichtigt worden; § 23 Abs. 3 FinStrG.
Unter Berücksichtigung
dieser Umstände wäre eine deutlich geringere Geldstrafe bzw.
Ersatzfreiheitsstrafe zu verhängen gewesen.
Weiters wird gerügt, dass
die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu unrecht von den Bestimmungen der
§§ 43, 43a und 48 StGB keinen Gebrauch gemacht hat. Auch wenn
generalpräventive Überlegungen grundsätzlich für die
Verhängung einer Geldstrafe sprechen, so müssen doch - schon in
Anbetracht des Unrechtsgehaltes der verwirklichten Gesetzesverletzungen -
spezialpräventive Überlegungen berücksichtigt werden. In
Anbetracht der Tat, der Person der Beschuldigten, ihres Vorlebens und des
Verhaltens nach der Tat ist davon auszugehen, dass es keines Vollzuges der
verhängten Geldstrafe bedarf, um die Beschuldigten vor der Begehung
weiterer derartiger Taten abzuhalten. Die Beschuldigten sind bisher unbescholten
und es bestehen keinerlei stichhaltige Gründe dafür, von einer
bedingten Nachsicht keinen Gebrauch zu machen. In Anbetracht der Höhe der
Geldstrafe - € 16.900,-- - ist davon auszugehen, dass bereits die
Androhung dieses Übels hinreichend sein wird, um die Beschuldigten vor der
Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Das drohende Übel ist auch unter
Berücksichtigung generalpräventiver Überlegungen ausreichend.
Weiters darf in diesem
Zusammenhang nicht übersehen werden, dass die Beschuldigten ohnehin zur
Rückzahlung der Einfuhrabgaben in Gesamthöhe von € 15.347,41
verhalten wurden und dass eine Bezahlung der hinterzogenen Abgaben nur durch die
Aufnahme eines Kredites möglich gewesen ist, die finanzielle Situation
hinsichtlich beider Beschuldigter daher äußerst angespannt ist, beide
Beschuldigte eine Sorgepflicht für ein minderjähriges Kind haben und
damit die äußerste Belastungsgrenze erreicht ist. Aufgrund dieser
Verpflichtungen wird es den Beschuldigten nicht möglich sein, die nunmehr
verhängte Geld- bzw. Wertersatzstrafe in Höhe von jeweils
€ 16.900,-- zurückzubezahlen, weshalb der Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe zu befürchten ist. Durch den Vollzug der
Ersatzfreiheitsstrafe werden jedoch weder die Interessen der Beschuldigten bzw.
die Tatsache, dass sie für jeweils ein minderjähriges Kind
sorgepflichtig sind, als auch die Interessen der Allgemeinheit nicht
berücksichtigt. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von
jeweils 80 Tagen ist dem Unrechtsgehalt der Tat keinesfalls entsprechend.
Beweis: Kreditverträge.
Es wäre daher unter
sinngemäßer Anwendung der Bestimmung des § 43 StGB mit
einer bedingten Strafnachsicht vorzugehen gewesen.
Es werden daher gestellt
nachstehende
A
n t r ä g e
Die Finanzlandesdirektion
für Wien, NÖ und Burgenland als Finanzstrafbehörde II. Instanz
möge:
1. meiner Berufung Folge geben,
das angefochtene Erkenntnis des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde
I. Instanz - Spruchsenat aufheben und die verhängte Geld- und
Wertersatzstrafe sowie die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe unter
Berücksichtigung des Schuldgehaltes der Tat, unserer persönlichen
Verhältnisse und unserer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
entsprechend herabsetzen;
2. meiner Berufung Folge geben
und die verhängte bzw. herabgesetzte Geld- und Wertersatzstrafe unter
Bestimmung einer Probezeit bedingt nachsehen;
3. in eventu unter
sinngemäßer Anwendung des § 43 a StGB einen Teil der
verhängten bzw. herabgesetzten Geld- und Wertersatzstrafe unter Bestimmung
einer Probezeit bedingt nachsehen."
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 23
Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die
Schuld des Täters.
Gemäß Abs. 2
leg.cit. sind bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und die
Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen,
gegeneinander abzuwägen. Im Übrigen gelten die §§ 32
bis 35 StGB sinngemäß.
Gemäß Abs. 3
leg.cit sind bei Bemessung der Geldstrafe auch die persönlichen
Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 35 Abs.
4 FinStrG wird der Schmuggel mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen des auf die
Waren entfallenden Abgabenbetrages geahndet.
Gemäß
§ 38 Abs.
1 lit. a FinStrG ist mit einer Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach
dem sich sonst die Strafdrohung richtet, zu bestrafen, wer einen Schmuggel
begeht, wobei se ihm darauf ankommt, sich durch wiederkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen ( gewerbsmäßige Begehung
).
Gemäß
§ 44 Abs.
2 lit. c FinStrG wird der vorsätzliche Eingriff in die Rechte des
Tabakmonopoles für Monopolgegenstände, für die ein
Kleinverkaufspreis festgesetzt ist, nach diesem errechnet.
Der Strafrahmen der sich aus
der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 35
Abs. 4, 38 Abs. 1 lit. a und 44 Abs. 2 lit. c FinStrG
ergibt, lässt sich wie folgt berechnen:
|
Zoll
|
€
|
3.477,76
|
|
EUSt
|
€
|
3.532,12
|
|
TS
|
€
|
8.150,72
|
|
Summe
|
€
|
15.160,60
|
x 3
|
|
€
|
45.481,80
|
|
Bemessungsgrundlage nach § 44 Abs. 2 lit.
c
|
€
|
14.806,46
|
|
Gesamtbetrag
|
€
|
60.288,26
|
Der Strafrahmen
läßt sich unter Hinweis auf § 21 FinStrG sohin mit einem Betrag
in der Höhe von € 60.288,--begrenzen.
Als Schuldform kann direkter
Vorsatz konstatiert werden. Der Bw. hat die Finanzvergehen wissentlich und
willentlich über einen zumindest mehrmonatigen Zeitraum begangen um daraus
einen wirtschaftlichen Vorteil zu erlangen.
Als Milderungsgründe nahm
der Spruchsenat beim Hauptzollamt Wien zu Recht die finanzstrafrechtliche
Unbescholtenheit des Bw. und sein Geständnis an bzw. nahm zu Recht keine
erschwerenden Umstände an.
Zu den in der Berufung
vorgebrachten Milderungsgründen ist auszuführen:
Es kann dem Akt nicht entnommen
werden, dass es teilweise beim Versuch der Finanzvergehen geblieben wäre.
Bei den am 10. Juli 2001 - beim Anlassfall - entdeckten vier
Stangen der hier verfahrensgegenständlichen Zigaretten handelte es sich um
hinter dem Handschuhfach und an der Bodenplatte des Pkw versteckte Zigaretten.
Da diese Zigaretten nicht gestellt worden sind, waren sie im Zeitpunkt der
Entdeckung bereits vorschriftswidrig in das Zollgebiet vertracht worden und das
Finanzvergehen des Schmuggels diesbezüglich war bereits vollendet.
Dass 25,4 Stangen bereits
eingeschmuggelter Zigaretten auf Grund der Angaben des Bw. vor dem Weiterverkauf
aufgefunden werden konnten, ist nach Ansicht des Berufungssenates bereits beim
Milderungsgrund des umfassendes Geständnisses berücksichtigt worden
und ist nicht geeignet als eigener Milderungsgrund der Schadensgutmachung
bewertet zu werden. Obwohl in der Berufung nicht vorgebracht, sieht der
Berufungssenat allerdings es als mildernd an, dass die Schadensgutmachung
gegenüber der Abgabenbehörde durch Entrichtung der entstandenen
Eingangsabgaben durch den Bw. bereits erfolgt ist (§ 34 Abs. 1
Ziffer 14 StGB).
Die Behauptung, dass der Bw.
auf Grund seiner angespannten finanziellen Verhältnisse im Sinne des
§ 34 Abs. 1 Ziffer 10 StGB durch eine drückende Notlage
zur Tat bestimmt worden sei, kann nicht nachvollzogen werden. Er brachte
immerhin nach seinen eigenen Angaben S 12.000,-- monatlich ins Verdienen
und hatte mit seiner Lebensgefährtin im gemeinsamen Haushalt insgesamt
jedenfalls S 20.000,-- monatlich netto zur Verfügung. Mit dieser Summe
lassen sich nach Ansicht des Senates jedenfalls die notwendigen
Lebenshaltungskosten bestreiten und es kann daraus keine drückende Notlage
konstruiert werden.
Bei den persönlichen
Verhältnissen des Bw. und seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
war von einem derzeitigen monatlichen Nettoverdienst von ca. € 945.-
aus seinem Beruf als Lieferwagenlenker und Haustechniker und von seiner
Sorgepflicht für ein mittlerweile siebenjähriges Kind auszugehen.
Weiters wurde im Zuge des Rechtsmittelverfahrens die Durchschrift eines
Abstattungskreditvertrages über € 15.988,-- vorgelegt, mit
welchem Betrag der Bw. seine Eingangsabgabenschuld betreffend die
verfahrensgegenständlichen Zigaretten zur Gänze bezahlte. Im
Zusammenhang mit seiner wohl begrenzten potenziellen weiteren
Verdienstmöglichkeit als Lieferwagenfahrer kann nach Ansicht des Senates
bei Beurteilung aller genannten Umstände eine Reduktion der Geldstrafe von
€ 10.000,-- auf € 7.000,--, dass sind ca. 11,6 % des
Strafrahmens, begründet werden.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war
entsprechend auf 35 Tage zu kürzen.
Eine weitere Verringerung der
Geldstrafe ist sowohl als general- als auch aus spezialpräventiven
Gründen nicht möglich.
Zur Höhe der Strafe des
Wertersatzes ist auszuführen:
Gemäß
§ 19
Abs. 3 FinStrG entspricht die Höhe des Wertersatzes dem gemeinen Wert,
den die dem Verfall unterliegenden Gegenstände im Zeitpunkt der Begehung
des Finanzvergehens hatten; ist dieser Zeitpunkt nicht feststellbar, so ist der
Zeitpunkt der Aufdeckung des Finanzvergehens maßgebend. Soweit der Wert
nicht ermittelt werden kann, ist auf Zahlung eines den vermutlichen Wert
entsprechenden Wertersatzes zu erkennen.
Gemäß
§ 19
Abs. 4 FinStrG ist der Wertersatz allen Personen, die als Täter,
andere an der Tat beteiligte oder Hehler vorsätzlich Finanzvergehen
hinsichtlich der dem Verfall unterliegenden Gegenstände begangen haben,
anteilsmäßig aufzuerlegen.
Stünde gemäß
Abs. 5 leg.cit. der Wertersatz oder der Wertersatzanteil zur Bedeutung der Tat
oder zu dem den Täter treffenden Vorwurf außer Verhältnis, so
ist von seiner Auferlegung ganz oder teilweise abzusehen.
Ist gemäß
Abs. 6 leg.cit. der Wertersatz aufzuteilen oder ist vom Wertersatz ganz
oder teilweise abzusehen, so sind hiefür die Grundsätze der
Strafbemessung (§ 23) anzuwenden.
Wie oben bereits festgehalten,
ist der Wertersatz in der Höhe von insgesamt € 13.800,-- zwischen
dem Bw. und AK im Verhältnis 1:1 bzw. mit einem jeweiligen Betrag von
€ 6.900,-- aufgeteilt worden. Da der Bw. und AK die streitverfangenen
Zigaretten jeweils gemeinsam eingeschmuggelt hatten, ist diese Aufteilung auch
im Hinblick auf die Ausführungen zur Höhe der Geldstrafe in dieser
Entscheidung als gerechtfertigt anzusehen.
Der gemeine Wert besteht bei
eingeführten Waren nicht nur aus dem Sachwert sondern erhöht sich um
die Eingangsabgaben, allfällige sonstige Abgaben, die Transportkosten und
die Handelsspanne. Er entspricht im Wesentlichen auch bei geschmuggelten und
verhehlten Zigaretten dem inländischen Detailverkaufspreis (z.B. VwGH vom
25. September 1997, Zl. 97/16/0067) und ist nach Ansicht des Senates mit
dem Kleinverkaufspreis nach § 44 Abs.2 lit. c FinStrG gleichzusetzen. Wie
den im Akt liegenden unbedenklichen Berechnungsblättern zu entnehmen ist,
beträgt dieser Kleinverkaufspreis für die
verfahrensgegenständlichen für den Wertersatz in Frage kommenden 476
Stangen Zigaretten € 13.945,-. Tatsächlich war ein Wertersatz
von € 13.800,-- verhängt worden. Der Spruchsenat beim
Hauptzollamt Wien hat sohin bereits teilweise von der Verhängung der Strafe
des Wertersatzes abgesehen.
Unter Berücksichtigung der
oben zur Höhe der Geldstrafe erfolgten Beachtung der Grundsätze
für die Strafbemessung nach § 23 FinStrG - die
gemäß
§ 17 Abs. 6 FinStrG auch hier
anzuwenden sind - ist nach Ansicht des Senates eine Herabsetzung der
Wertersatzstrafe des Bw. von € 6.900.- auf € 4.000,-- vertretbar.
Die Ersatzfreiheitsstrafe war
entsprechend auf 20 Tage zu kürzen.
Bei der Beurteilung des
Antrages des Bw. auf Verhängung einer bedingten Geld- bzw. Wertersatzstrafe
ist die gesetzliche Regelung des § 26 Abs. 1 FinStrG zu beachten.
Demnach gelten für die bedingte Nachsicht der durch die Gerichte für
Finanzvergehen verhängte u.a. Geld- und Wertersatzstrafen die
§§ 43, 43a und 44 Abs. 1 StGB sinngemäß. Die
Strafe des Verfalles darf nicht bedingt nachgesehen werden.
Gemäß
§ 53
Abs. 6 FinStrG sind Finanzvergehen, deren Ahndung nicht dem Gericht
zukommt, von den Finanzstrafbehörden zu ahnden.
Eine Besonderheit des
Finanzstrafverfahrens ist es sohin, dass es zwei verschiedene Verfahrensarten
und zwei verschiedene Rechtsträger dieser Verfahren gibt:
Einerseits das Verfahren vor
einer Finanzstrafbehörde und damit vor einer Verwaltungsstrafbehörde
und andererseits das Verfahren vor dem Gericht. Dazu ist zunächst
festzustellen, dass im gegenständlichen Fall keine sich aus den
Absätzen 1 bis 4 des § 53 ergebende gerichtliche
Zuständigkeit ergibt. Beim Spruchsenat des Hauptzollamtes Wien der hier in
der Sache entschieden hat, handelt es sich um ein Organ der
Finanzstrafbehörde erster Instanz (§ 58 Abs. 2 FinStrG).
Beim erkennenden Berufungssenat handelt es sich um ein Organ des
unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
(§ 62 Abs. 1 FinStrG).
Da daher in diesem Verfahren
kein Gericht im Sinne der Bestimmung des § 26 FinStrG tätig war,
kann eine Anwendung der Bestimmungen über die bedingte Strafnachsicht im
Sinne der angesprochenen Gesetzesstelle nicht ins Auge gefasst werden (siehe
auch VwGH vom 6. Dezember 1990, Zl. 90/16/0180). Die unterschiedliche
Behandlung der bedingten Strafnachsicht im gerichtlichen und
verwaltungsbehördlichen Verfahren ist sowohl vom Obersten Gerichtshof als
auch vom Verfassungsgerichtshof als unbedenklich bestätigt worden ( Siehe
auch Reger / Hacker / Kneidinger, Das Finanzstrafgesetz, RZ 1 zu § 26
FinStrG ).
Es war sohin
spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe, die Wertersatzstrafe und die Kosten des
Finanzstrafverfahrens sind gemäß
§ 171 Abs. 1 und
§ 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser
Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines
auf das Postsparkassenkonto des Hauptzollamtes Wien zu entrichten,
widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit
der Geldstrafe bzw. der Wertersatzstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe/n vollzogen
werden müssten.
Wien,
25. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 23 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 19 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 44 Abs. 2 lit. c FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0075-W/03
- Stammnummer
- 6923
- Gültig
- 26.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF