…Da die Bw. eine Personengesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit ist, hätte die Bescheidzustellung an den ausgewiesenen Zustellungsbevollmächtigten, der auf diesen Zustellmangel in einem Ergänzungsschreiben zur Berufung hinwies, durchgeführt werden sollen. Diese Bescheide entfalteten somit keine Wirksamkeit, da sie nicht an den von der Bw. nominierten Zustellungsbevollmächtigten zugestellt…
…nicht. Es entfaltet damit die Erledigung des Finanzamtes auch der Geschäftsherrin gegenüber ungeachtet der korrekten Anführung ihrer firmenmäßigen Bezeichnung keine Wirksamkeit. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt im Grunde des § 190 Abs 1 zweiter Satz BAO auch für den Bescheid, mit…
…nicht. Es entfaltet damit die Erledigung des Finanzamtes auch der Geschäftsherrin gegenüber ungeachtet der korrekten Anführung ihrer firmenmäßigen Bezeichnung keine Wirksamkeit. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt im Grunde des § 190 Abs 1 zweiter Satz BAO auch für den Bescheid, mit…
…nicht. Es entfaltet damit die Erledigung des Finanzamtes auch der Geschäftsherrin gegenüber ungeachtet der korrekten Anführung ihrer firmenmäßigen Bezeichnung keine Wirksamkeit. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt im Grunde des § 190 Abs 1 zweiter Satz BAO auch für den Bescheid, mit…
…191 Abs. 1 lit c BAO genannten Adressaten nicht ergangen, und entfaltet damit auch dem Geschäftsherrn gegenüber ungeachtet der Anführung der firmenmäßigen Bezeichnung keine Wirksamkeit. Da somit kein wirksam ergangener erstinstanzlicher Bescheid vorliegt, erweist sich die gegenständlich erhobene Berufung mangels Anfechtungsgegenstand als unzulässig. Es liegt…
…und vom 5. Februar 2001 deshalb keine Wirksamkeit zu entfalten, weil in deren Adrema der Verstorbene angeführt wird und weil - insbesondere - der betreffende Einkünfteanteil an die Verlassenschaft zugeteilt wurde. Hinsichtlich des Feststellungsverfahrens für 1999 liegt kein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren im Sinne des § 303 Abs…
…nicht. Es entfaltet damit die Erledigung des Finanzamtes auch der Geschäftsherrin gegenüber ungeachtet der korrekten Anführung ihrer firmenmäßigen Bezeichnung keine Wirksamkeit. Die Einheitlichkeit als Wesensmerkmal des Feststellungsbescheides nach § 188 BAO gilt im Grunde des § 190 Abs 1 zweiter Satz BAO auch für den Bescheid, mit…
…Adr | 54.138,56 € | 2005 06.11.2006 | FO. u Mitbes Adr. | 35.502,3 €6 In diesen als "Bescheid" bezeichneten Erledigungen des Finanzamtes, die keinen Hinweis iSd § 101 Abs. 3 BAO enthielten, wurden jeweils erklärungsgemäß trotz Anwendung…
…der Heilung des Zustellmangels durch das tatsächliche Zukommen des Bescheides an ihn, lässt sich nichts gewinnen, weil der Bw. nicht zum Vertreterkreis des § 80 Abs. 3 BAO gehört, an den nach Auflösung der Gesellschaft zugestellt hätte werden müssen. Darüber hinaus wäre auch zutreffendenfalls keine Heilung…
…Ausfertigung eines Bescheides nicht für zwei Adressaten bestimmt sein kann, vermochte die formelle Adressierung der Erledigungen der Abgabenbehörden an zwei Personen allenfalls für einen von ihnen Wirksamkeit zu entfalten (vgl. VwGH 24. Mai 1996, 94/17/0320). Eine Heilung eines Zustellmangels aus dem Grunde des …
…Die Berufung ist zu begründen". Dieser Bescheid wurde aufgrund der Aktenlage der "Fa S.A.undK. " zugestellt. Weiters ist nicht ersichtlich, an welche Person der Bescheid zugestellt wurde. Es liegt nur eine Zweitschrift im Akt. Der Bescheid enthält weiters keinen Hinweis gemäß der Bestimmung des …
…2002 betreffend den Zeitraum Juli 2001 bis April 2002 wurde eine Berufung nicht eingebracht.) Da die zeitliche Wirksamkeit eines den Beihilfenantrag ab einem bestimmten Monat abweisenden Bescheides sich nur auf den Zeitraum bis zum Eintritt einer Änderung der Sach- oder Rechtslage erstreckt (siehe VwGH 2000…
…Seit 8 od 9/11 besteht kein gemeinsames Kto mehr, bis dahin ging FB auf gemeinsames Kto. Aufenthaltsort Fr. L. + C.: A1 Aufenthaltsort Gatte: A2 Wegweisungsbescheid wird am 21.1.13 vorgelegt." Über die Berufung wurde erwogen: 1. Wirksamkeit des Rückforderungsbescheides 1.1 Gesetzliche Bestimmungen…
…der Sache, obwohl die bekämpfte Erledigung keine Wirksamkeit erlangt hat, handelt die Behörde außerhalb ihrer Zuständigkeit (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. September 2007, 2004/13/0097). Die Unzuständigkeit der belangten Behörde war vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmen." Mit Bescheid vom 21. Jänner…
…Bescheid vom 26.8.2009 die Umsatzsteuer 2007 jeweils unter Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gemäß § 184 BAO fest. Die Zustellung dieser Bescheide wurde mit Internationalem Rückschein an den Sitz der Berufungswerberin in Passau veranlasst. In einem solchen Fall richten sich die Voraussetzungen und die Wirksamkeit des…
…die Schenkungssteuer mit € 52.908,44 festgesetzt. Dem Einwand auf Unwirksamkeit des Bescheides wurde entgegnet, dass sich der Steuerberater auf die Bevollmächtigung berufen könne und kein Anlass zur Anzweiflung einer entsprechenden Bevollmächtigung bestand. Mit Vorlageantrag vom 1. August 2005 wurde das Berufungsvorbringen mit den…
…die Schenkungssteuer mit € 52.908,44 festgesetzt. Dem Einwand auf Unwirksamkeit des Bescheides wurde entgegnet, dass sich der Steuerberater auf die Bevollmächtigung berufen könne und kein Anlass zur Anzweiflung einer entsprechenden Bevollmächtigung bestand. Mit Vorlageantrag vom 1. August 2005 wurde das Berufungsvorbringen mit den…
…Dagegen brachte der Bw. Berufung mit folgender Begründung ein: "Der Antrag auf Erlassung neuer Bescheide gem. § 295 BAO wird ausdrücklich aufrechterhalten, da im gegenständlichen fall bis heute keine neuen rechtswirksamen Feststellungsbescheide ergangen sind. Die Behörde begründet ihre Entscheidung damit, dass die Tatbestandsmerkmale des § 295 BAO…
…1.4.1 unter der Überschrift "Nicht-Bescheide 1997" die folgende Textierung auf: Wie oben nachgewiesen, sind die Feststellungsbescheide [...], die infolge der Betriebsprüfung [...] erlassen wurden, nicht rechtswirksam ergangen, da die Voraussetzungen [...] hinsichtlich der korrekten Benennung des Bescheidadressaten nicht erfüllt sind. Damit bestehen keine Zweifel daran…
…Sinne des Artikels 244 Abs.1 ZK durch die Einbringung einer Berufung, die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt werden würde. Da keine die Einbringung hemmenden Anträge vorliegen würde, wäre die Vorschreibung der Säumniszinsen zu Recht erfolgt. Dagegen erhob der Bf., unter sinngemäßer Wiederholung des…