…2004, 2003/13/0153). Der angefochtene Haftungsbescheid bzw. die Berufungsvorentscheidung enthält nun keinerlei Feststellungen über die Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Fa. I ; so wurden beispielsweise keine Feststellungen über Aktiva in den gegenständlichen Bescheiden getroffen. Laut Firmenbuchauszug vom 2.7.2007 wurde auch nicht der…
…da man bis zur Berufungsentscheidung von dessen Richtigkeit überzeugt war. Er als Geschäftsführer sei rechtlich nicht dazu in der Lage gewesen, den einmal vereinbarten Aufteilungsschlüssel zu ändern. Der Berufungswerber wendet weiters ein, dass der angefochtene Bescheid keine definitiven Feststellungen zur Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin enthalte…
…eindeutigen Feststellungen zur Uneinbringlichkeit der Abgaben "bei der GmbH als Abgabenschuldnerin" getroffen, weshalb der Haftungsbescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet sei. Der bloße Hinweis im Haftungsbescheid, wonach Einbringungsmaßnahmen bei der KG erfolglos verlaufen seien, sei nicht ausreichend. Weiters habe das Finanzamt keine Feststellungen…
…sich keine Feststellungen zur Frage, welche konkreten Einbringungsmaßnahmen gegenüber dieser gesetzt worden seien, bzw. inwieweit diese erfolgreich gewesen seien. Richtig sei zwar, dass über das Vermögen der Primärschuldnerin ein Konkursverfahren abgewickelt worden sei, dieser Umstand alleine reiche jedoch nicht für die Annahme der vollständigen Uneinbringlichkeit…
…vor, dass bei der erstinstanzlichen Strafbemessung der Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen Tatzeitraum von drei Jahren unberücksichtigt blieb, hat doch der Spruchsenat keine erschwerenden Umstände berücksichtigt. Zudem unterblieben im erstinstanzlichen Verfahren und im angefochtenen Erkenntnis des Spruchsenates Feststellungen zu der gemäß § 23 Abs. 3…
…nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit überhaupt keine Zahlungen mehr geleistet habe. Daher sei auch der Abgabengläubiger nicht schlechter als andere Gläubiger behandelt worden. Im Haftungsbescheid seien weder Feststellungen zur Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Steuerschulden bei der persönlich haftenden Komplementärin noch Feststellungen bezüglich der Ausschüttung einer Konkursquote…
…der erstinstanzlich nicht festgestellte und daher unberücksichtigt gebliebene Erschwerungsgrund des oftmaligen Tatentschlusses über einen Tatzeitraum von mehr als einem Jahr. Keine Feststellungen sind dem erstinstanzlichen Erkenntnis in Bezug auf die gemäß § 23 Abs. 3 FinStrG zu berücksichtigenden persönlichen Verhältnisse und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Bw…
…hätte, welche Umstände sie zur Feststellung der Uneinbringlichkeit veranlasst hätten, muss beigepflichtet werden, da der Haftungsbescheid darüber keinerlei Angaben enthält und auch die Ausführung in der Berufungsvorentscheidung entgegen ihrem Wortlaut keinen konkreten Bezug zur gegenständlichen Causa herstellt. Dennoch steht im gegenständlichen Fall die Uneinbringlichkeit fest…
…sachlich geeignet gewesen wären, eine Feststellung der (vollständigen) Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der S. GmbH zu tragen, bedarf keiner Untersuchung, weil diese Sachverhalte dem Beschwerdeführer vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht zur Kenntnis gebracht worden waren, wobei nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Falle…
…Bp daher wegen völliger Uneinbringlichkeit mit 30.9.1996 zur Gänze ausgebucht: Abschreibung Verrechnungskonto Ye GmbH 1996: ATS -6.604.724,66 Abschreibung Zinsen Ye GmbH 1996: ATS -2.783.186,00 ..." Diese Feststellungen führten nach Ansicht des Finanzamtes zu keiner steuerlichen Auswirkung bei der…
…Einhebungsverjährungsfrist (§ 238 BAO) zulässig sei. Der Bw. sei mit dem angefochtenen Haftungsbescheid zur Haftung für die Umsatzsteuer der Jahre 1997, 1998 und 1999 sowie für die Körperschaftsteuer 1997 herangezogen worden. Der angefochtene Bescheid treffe keine Feststellungen zur Frage der Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO. Die belangte…
…könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden. Selbst unter der Annahme einer dem Bw. anlastbaren - wenn auch für diesen in keiner Weise ersichtlichen - schuldhaften Pflichtverletzung in Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der GmbH hätte diese nicht zur Uneinbringlichkeit der verfahrensgegenständlichen Abgabenschulden geführt, weil diese auch ohne eine solche…
…dass seitens des Spruchsenates keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit seiner Person getroffen wurden. Ausgehend von einer eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. (monatliches Geschäftsführergehalt von netto € 800 monatlich, kein Vermögen, keine nennenswerten persönlichen Schulden) und von Sorgepflichten für eine in…
…vorzugehen. Auch die gemäß § 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe war an die verminderten Verkürzungsbeträge, unter Einbeziehung der Feststellungen zur Schuld des Bw. und zu den Erschwerungsgründen entsprechend neu festzusetzen. Die gegenständliche Strafe stellt, wie im Erkenntnis des Spruchsenates…
…und BB sowie CC. Die Indizienkette sei lückenlos und die Beweislage erdrückend. Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien aus dem objektiv dargestellten Sachverhalt abzuleiten. Im Zweifel sei jedoch eine Gewerbsmäßigkeit nicht festzustellen gewesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die Berufung des Bw., mit welchem er…
…zur gesetzmäßigen Begründung des Erkenntnisses. Auch bei Berücksichtigung von Spruch und Entscheidungsgründen bleibe es völlig im Dunklen, wie die Erstbehörde die nicht entrichteten bzw nicht abgeführten Abgaben berechnet habe. Sie habe mit keinem Wort ausgeführt, auf welche konkreten Beweismittel sie den Spruch und die Feststellungen…
…Zur Begründung wurde dazu seitens des Spruchsenates ausgeführt, der Bw. sei im inkriminierten Zeitraum als Baumeister, Versicherungsvertreter, Vortragender und Betreiber einer Segelschule tätig gewesen. Hierbei sei er immer als Einzelunternehmer tätig gewesen. Der Bw. sei verheiratet. Er weise keine finanzstrafbehördlichen Vorstrafen auf. Aufgrund der Feststellungen…
…die Behörde keine Feststellungen zur wesentlichen Frage getroffen, ob der Bw. überhaupt für die Uneinbringlichkeit der im Haftungsweg geltend gemachten Abgaben ursächlich gewesen wäre. Es stehe in keiner Weise fest, dass ohne das von der Behörde vorgeworfene schuldhafte Verhalten des Bw. die Uneinbringlichkeit der Abgaben…
…die Behörde keine Feststellungen zur wesentlichen Frage getroffen, ob die Bw. überhaupt für die Uneinbringlichkeit der im Haftungsweg geltend gemachten Abgaben ursächlich gewesen wäre. Es stehe in keiner Weise fest, dass ohne das von der Behörde vorgeworfene schuldhafte Verhalten der Bw. die Uneinbringlichkeit der Abgaben…
…keine ordnungsgemäße Feststellung der strafbestimmenden Wertbeträge vorgenommen, sondern vielmehr ungeprüft die vom Sachverständigen im gerichtlichen Strafverfahren genannten Beträge übernommen. Hierbei sei übersehen worden, dass im Gerichtsverfahren keine abschließende Berechnung allfälliger Verkürzungsbeträge erfolgt sei und der Sachverständige das schriftliche Gutachten in der Hauptverhandlung nicht mehr zur…