Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW FSRV/0188-W/07
Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG - subjektive Tatseite.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)FSRV/0188-W/07vom 15.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Finanzstrafsenat (Wien) 2 als Organ des Unabhängigen
Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den
Vorsitzenden Hofrat Dr. Karl Kittinger, das sonstige hauptberufliche Mitglied
Hofrat Mag. Gerhard Groschedl sowie die Laienbeisitzer Dr. Wolfgang Seitz
und Mag. Dr. Jörg Krainhöfner als weitere Mitglieder des Senates in
der Finanzstrafsache gegen Bw., vertreten durch Rechtsanwaltspartnerschaft (KEG)
Dr. Karl CLAUS & Mag. Dieter BERTHOLD, 2130 Mistelbach, Hauptplatz
1, wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die
Berufung des Beschuldigten vom 12. November 2007 gegen das Erkenntnis des
Spruchsenates beim Finanzamt Wien 1/23 als Organ des Finanzamtes
Gänserndorf Mistelbach vom 13. September 2007, SpS, nach der am
15. April 2008 in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers,
des Amtsbeauftragten AB sowie der Schriftführerin M. durchgeführten
Verhandlung
zu
Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben, das angefochtene Erkenntnis, welches darüber hinaus
unverändert aufrecht bleibt, im Strafausspruch aufgehoben und im Umfang der
Aufhebung in der Sache selbst erkannt:
Gemäß
§ 33 Abs. 5
FinStrG, unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG, wird über
den Bw. eine Geldstrafe in Höhe von € 4.800,00 und eine
gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall der
Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer
von 12 Tagen verhängt.
II. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates vom 13. September
2007, SpS, wurde der Bw. der Abgabenhinterziehung nach § 33
Abs. 2 lit. a FinStrG für schuldig erkannt, weil er als
Geschäftsführer der Fa. A-GmbH vorsätzlich, unter Verletzung
der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden
Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für
die Monate 7,11,12/2005 in Höhe von € 2.348,68, 3-12/2006 in
Höhe von € 18.899,31 und für 2/2007 in Höhe von
€ 1.446,23 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern
für gewiss gehalten habe.
Gemäß
§ 33 Abs. 5 FinStrG wurde
über den Bw. deswegen eine Geldstrafe in Höhe von € 6.400,00
und eine gemäß
§ 20 Abs. 1 FinStrG für den Fall
der Uneinbringlichkeit an deren Stelle tretende Ersatzfreiheitsstrafe in der
Dauer von 16 Tagen verhängt.
Gemäß
§ 185 Abs. 1 lit. a
FinStrG wurden die vom Bw. zu ersetzenden Kosten des Finanzstrafverfahrens mit
€ 363,00 bestimmt.
Zur Begründung wurde seitens des Spruchsenates
ausgeführt, dass der Bw. seit 28. Juni 1997
Geschäftsführer der Fa. A-GmbH gewesen sei. Seit dem Jahre 2002
wären nur noch Umsätze aus dem Tankstellenbetrieb mit Geschäft
und aus dem Kfz-Werkstättenbetrieb erzielt worden, im ursprünglichen
Geschäftszweig Autohandel seien keine Umsätze mehr angefallen.
Über die näheren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse sei dem Senat nichts bekannt. Am
21. Juni 2004 sei dem Bw. seitens der zuständigen
Finanzstrafbehörde erster Instanz wegen des Finanzvergehens der
Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1
lit. a FinStrG (Nichtbezahlung von Umsatzsteuer in mehreren Monaten
des Jahres 2003 in Höhe von € 10.553,33) eine Verwarnung erteilt
worden.
Der Spruchsenat stellte fest, dass dem Bw. aufgrund
mehrjähriger wirtschaftlicher Tätigkeit sowie der Vorverurteilung die
für den Bereich dieses Verfahrens maßgeblichen steuerlichen
Bestimmungen bekannt gewesen seien.
Für die Monate 7,11,12/2005 im Gesamtbetrag von
€ 2.348,68 habe der Bw. als Geschäftsführer die
Umsatzsteuervoranmeldungen vorsätzlich verspätet abgegeben,
nämlich erst am 4. Oktober 2005 sowie am 15. März und am
21. März 2006 eingebracht. Die Entrichtung sei durch
Gutschriftbuchungen resultierend aus Umsatzsteuerüberschüssen und auch
durch gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO zu verbuchende
Zahlungseingänge erfolgt.
Für die Monate 3-12/2006 habe der Bw. vorsätzlich
weder Umsatzsteuervoranmeldungen eingereicht noch die Vorauszahlungen im
Gesamtbetrag von € 18.899,31 entrichtet. Diese Beträge seien erst
nach verspäteter Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen im Zuge der
Wiederaufnahme korrigiert worden.
Schließlich habe der Bw. die Umsatzsteuervoranmeldung
2/2007 vorsätzlich verspätet, nämlich erst am 25. April 2007
mit einer Zahllast in Höhe von € 1.446,23 eingereicht.
Aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage habe der Bw.
eine Verkürzung an Steuerleistung bei all seinen Fehlhandlungen durch sein
Verhalten nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten.
Diese Feststellungen würden sich auf entsprechende
realistische finanzbehördliche Erhebungen gründen.
Vorsatz nehme der Spruchsenat deshalb an, da der Bw. die
Verpflichtung zur Meldung und Zahlung monatlicher Umsatzsteuer zu den bestimmten
Terminen gekannt habe, aber - offenbar aufgrund wirtschaftlicher Probleme oder
wegen Differenzen mit dem Steuerberater, wie aus dem im Strafakt erliegenden
Schreiben vom 20. Juni 2007 angeführt - in Kenntnis der rechtlichen
Verpflichtung diese nicht eingehalten habe.
Eine Behauptung, dass die Umsatzsteuervoranmeldungen
ausschließlich durch ein Verhalten des Steuerberaters verspätet
eingebracht worden wären, sei nicht vorgebracht worden, wäre
allerdings auch gar nicht realistisch.
Rechtlich erfülle somit das Verhalten des Bw. nach den
Feststellungen zur subjektiven und objektiven Tatseite das Tatbild des
Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach dem § 33 Abs. 2
lit. a FinStrG.
Bei der Strafbemessung sah der Spruchsenat als mildernd das
Geständnis und die teilweise Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen
den längeren Zeitraum der Tatbegehung an.
Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die
vorliegende frist- und formgerechte Berufung des Bw. vom 12. November 2007,
mit welcher die Aufhebung bzw. Abänderung des angefochtenen Erkenntnisses,
insbesonders auch hinsichtlich der Strafhöhe beantragt wird.
Zur Begründung wird ausgeführt, dass der
Spruchsenat auch ohne mündliche Berufungsverhandlung verpflichtet gewesen
wäre, alle Umstände zu ermitteln und festzustellen, welche für
die Verhängung einer Strafe in der auferlegten Höhe maßgeblich
sind. Dazu würden auch die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. und der Fa. A-GmbH gehören, die - wie
ausdrücklich im Erkenntnis des Spruchsenates zugegeben - diesem nicht
bekannt gewesen seien. Damit alleine sei das Verfahren grob mangelhaft
geblieben.
Selbst wenn man davon ausgehen könnte, dass der Bw.
eine vorsätzliche Abgabenverkürzung zu verantworten habe, was
bestritten werde, wäre die Strafe nicht angemessen, da die wirtschaftlichen
Verhältnisse des Bw. und auch die der Fa. A-GmbH als sehr angespannt
anzusehen seien, was sich indirekt ohnedies aus dem Erkenntnis ergebe. Der Bw.
nehme daher nicht einmal die ihm zustehende
Geschäftsführervergütung in Anspruch. Eine Strafe in der
auferlegten Höhe wäre für ihn und seine Familie (Gattin und ein
Kleinkind) geradezu existenzgefährdend und könnte auch von der Firma
nur schwer finanziert werden. Auf diese Umstände nehme das Erkenntnis
keinerlei Bedacht.
Eine vorsätzliche Abgabenverkürzung laut Spruch
des Erkenntnisses könne nicht angenommen werden und sei auch nicht
ausreichend begründet worden. Der Bw. habe zumindest einige der Gründe
für die nicht fristgerechten Umsatzsteuerzahlungen an das Finanzamt mit
Schreiben vom 10. Juli 2007 mitgeteilt. Dieses Schreiben werde im
Erkenntnis mit Ausnahme des darin erklärten Verzichtes auf eine
mündliche Verhandlung nicht erwähnt und berücksichtigt, was eine
weitere Mangelhaftigkeit des Verfahrens darstelle.
Bei Berücksichtigung dieser Umstände hätte
eine vorsätzliche Abgabenverkürzung nicht angenommen werden
können. Es sei zwar unbestritten, dass die verfahrensgegenständlichen
Umsatzsteuerbeträge nicht fristgerecht bezahlt worden seien, was aber in
diesem Schreiben zumindest teilweise begründet worden wäre. Es
hätten daher weitere Erhebungen über die Gründe der
verzögerten Zahlung durchgeführt werden müssen.
Dies umso mehr, als im Zeitpunkt der Verhängung dieser
Strafe unter Berücksichtigung aller zwischenzeitig geleisteten Zahlungen
nicht nur kein Umsatzsteuerrückstand angenommen werden könne, sondern
sogar ein Umsatzsteuerguthaben festzustellen sei. Vom derzeitigen Stand
beurteilt seien daher keine Zahlungsrückstände festzustellen, womit
auch kein durch Abgabenhinterziehung entstandener Schaden anzunehmen sei.
Da die Verzögerungen der Umsatzsteuervorauszahlungen
durch besondere Umstände entstanden seien (Probleme mit dem eigenen
Steuerberater bzw. ein finanzieller Engpass bei der Firma) könne
äußersten Falls eine fahrlässig verschuldete Verzögerung
von Abgabenzahlungen angenommen werden, wofür die verhängte Strafe
jedenfalls nicht angemessen wäre.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich einer
Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes
entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer
(Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur möglich,
sondern für gewiss hält.
Unstrittig ist im gegenständlichen Berufungsverfahren
die im erstinstanzlichen Erkenntnis festgestellte objektive Tatseite dahingehend
geblieben, dass die verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen
verspätet bei der Abgabenbehörde erster Instanz zu den genannten
Terminen eingereicht wurden und auch der Umstand, dass durch die nicht
zeitgerechte Entrichtung dieser Umsatzsteuervorauszahlungen zu den jeweiligen
Fälligkeitstagen eine Verkürzung im Sinne des § 33
Abs. 3 lit. b FinStrG bewirkt wurde.
In Abrede gestellt wird jedoch mit der
gegenständlichen Berufung eine vorsätzliche Abgabenverkürzung
durch den Bw.
Wesentliche Tatbestandsmerkmale einer Abgabenhinterziehung
nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sind in subjektiver
Hinsicht das Vorliegen von zumindest Eventualvorsatz hinsichtlich der
Unterlassung der Abgabe von dem § 21 des UStG entsprechenden
(rechtzeitigen, richtigen, vollständigen) Voranmeldungen und von
Wissentlichkeit im Bezug auf die nicht zeitgerechte Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen.
In der gegenständlichen Berufung wird zur subjektiven
Tatseite vorgebracht, dass der Bw. der Finanzstrafbehörde erster Instanz
mit Schreiben vom 10. Juli 2007 zumindest einige der Gründe für
die nicht fristgerechten Umsatzsteuervorauszahlungen mitgeteilt habe, dieses
Schreiben aber im Erkenntnis des Spruchsenates mit Ausnahme des darin
erklärten Verzichtes auf eine mündliche Verhandlung nicht erwähnt
und berücksichtigt worden sei und bei Berücksichtigung dieser
Umstände eine vorsätzliche Abgabenverkürzung nicht angenommen
hätte werden können. Es sei zwar unbestritten, dass diese
Umsatzsteuerbeträge nicht fristgerecht bezahlt worden seien, was aber in
diesem Schreiben zumindest teilweise begründet worden wäre.
Dazu ist auszuführen, dass das in der Berufung
zitierte Schreiben des Bw. vom 10. Juli 2007 lediglich folgenden Inhalt
hat: "Nach erteilter Rechtsbelehrung durch die
Leiterin der Amtshandlung ziehe ich die als Einspruch bezeichnete Beschwerde
gegen den Einleitungsbescheid vom 22. Mai 2007 zurück. Weiters
verzichte ich auf die mündliche Verhandlung des Spruchsenates."
Ein inhaltliches Vorbringen des Bw. zur subjektiven
Tatseite wurde entgegen den Berufungsausführungen in diesem Schreiben nicht
erstattet.
Zu Recht hat der Spruchsenat zur Begründung der
subjektiven Tatseite ausgeführt, dass der Bw. mit Verwarnung
gemäß
§ 25 Abs. 1 FinStrG vom 21. Juni 2004 bereits
einmal des Finanzvergehens der Finanzordnungswidrigkeit gemäß
§ 49 Abs. 1 lit. a FinStrG für schuldig erkannt wurde,
weil er vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate
3,8,11/2003 nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit
entrichtet hat. Im Rahmen einer schriftlichen Rechtfertigung im Rahmen dieses
vorangegangenen Finanzstrafverfahrens vom 16. Juni 2004, verfasst durch die
steuerliche Vertretung Fa. V-KEG, wird neben den Gründen für die
nicht zeitgerechte Meldung und Entrichtung der genannten
Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2003 der Finanzstrafbehörde erster
Instanz auch bekannt gegeben, dass ab Jänner 2004 die Meldungen der
Umsatzsteuervorauszahlungen rechtzeitig erfolgen würden und der Bw. seitens
der steuerlichen Vertretung auch genauestens über die Folgen der nicht
rechtzeitigen monatlichen Meldung unterrichtet worden sei.
Der Spruchsenat ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass
der Bw. Kenntnis von der Verpflichtung zur Abgabe von zeitgerechten monatlichen
Umsatzsteuervoranmeldungen sowie zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen
bis zu den jeweiligen monatlichen Fälligkeitstagen hatte. Auf diese
Kenntnis kann darüber hinaus auch aus der zeitgerechten Abgabe der
Umsatzsteuervoranmeldungen sowie auch aus der pünktlichen Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen in anderen, nicht vom gegenständlichen
Finanzstrafverfahren betroffenen Monaten geschlossen werden.
Ursache und Motiv für die nicht zeitgerechte Abgabe
der verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen waren nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zweifelsfrei die in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat dargestellten Probleme mit
dem eigenen Steuerberater und finanzielle Engpässe der Fa. A-GmbH.
Wegen offener Honorarrückstände und Differenzen
mit dem Steuerberater über die Höhe der verrechneten Honorare ist
für die verfahrensgegenständlichen Zeiträume die Berechnung der
Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zeitgerecht erfolgt. Dem Bw., welcher die
Umsatzsteuervoranmeldungen nach firmenmäßiger Unterfertigung selbst
an das Finanzamt übermittelte, war daher der Umstand, dass es zu einer
verspäteten Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen kam, zweifelsfrei
bekannt.
Auch hat er aufgrund der selbst dargestellten
wirtschaftlichen Probleme zweifelsfrei gewusst, dass die
verfahrensgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen nicht zeitgerecht
bis zu den jeweiligen Fälligkeitstagen entrichtet werden konnten, weswegen
der Spruchsenat im erstinstanzlichen Erkenntnis auch zu Recht von einer
wissentlichen Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen ausgegangen ist.
Beim Umsatzsteuervorauszahlungsdelikt des § 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG ist nämlich eine wissentliche Verkürzung von
Umsatzsteuervorauszahlungen, entsprechend der Bestimmung des § 33
Abs. 3 lit. b FinStrG, bereits dann bewirkt, wenn diese nicht
spätestens bis zum Fälligkeitstag entrichtet werden. Ein auf
endgültige, dauerhafte Abgabenvermeidung gerichteter Vorsatz ist daher
für die Verwirklichung einer Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG nicht erforderlich; es reicht
vielmehr das Wissen um eine verspäteten Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen, welches im gegenständlichen Fall zu den
jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten zweifelsfrei gegeben war.
Das Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist daher auch
in subjektiver Hinsicht zweifelsfrei verwirklicht.
Entsprechend der Bestimmung des § 23 FinStrG ist
Grundlage für die Bemessung der Strafe die Schuld des Täters, wobei
Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen sind, und
bei der Bemessung der Geldstrafe auch auf die persönlichen
Verhältnisse sowie auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des
Täters Rücksicht zu nehmen ist.
Ausgehend von den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen
der Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a
FinStrG und einem auf temporäre Abgabenverkürzung gerichteten Vorsatz
sah der Unabhängige Finanzsenat als mildernd die offene geständige
Rechtfertigung des Bw. sowie die mittlerweile erfolgte gänzliche
Schadensgutmachung und auch den Umstand an, dass der Bw. aus einer
unverschuldeten wirtschaftlichen Notsituation des Unternehmens heraus gehandelt
hat. Als erschwerend wurde hingegen der mehrmalige Tatentschluss über einen
längeren Zeitraum angesehen.
Zu Recht bringt der Bw. in der gegenständlichen
Berufung vor, dass seitens des Spruchsenates keine Feststellungen zu den
persönlichen Verhältnissen und zur wirtschaftlichen
Leistungsfähigkeit seiner Person getroffen wurden. Ausgehend von einer
eingeschränkten wirtschaftlichen Situation des Bw. (monatliches
Geschäftsführergehalt von netto € 800 monatlich, kein
Vermögen, keine nennenswerten persönlichen Schulden) und von
Sorgepflichten für eine in Karenz befindliche Lebensgefährtin und
für ein Kind und unter weiterer Berücksichtigung der zwischenzeitig
erfolgten vollen Schadensgutmachung sowie des weiteren zusätzlich zu
berücksichtigenden Milderungsgrundes des in einer wirtschaftlichen
Notsituation der GmbH begründenden Handelns des Bw., erscheint die aus dem
Spruch ersichtliche reduzierte Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Auch die gemäß
§ 20 Abs. 1
FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit zwingend zu verhängende
Ersatzfreiheitsstrafe entspricht dem festgestellten Verschulden des Bw. unter
Berücksichtigung der obgenannten Milderungs- und Erschwerungsgründe.
Bedenkt man, dass im gegenständlichen Fall der
gesetzliche Strafrahmen bis zu € 45.388,00 beträgt, so wird
deutlich, dass die äußerst eingeschränkte wirtschaftliche
Situation des Bw. bei der Strafbemessung gravierend zu seinen Gunsten ins
Kalkül gezogen wurde und auch die bestehenden Sorgepflichten sowie die
festgestellten überwiegenden Milderungsgründe Berücksichtigung
fanden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 15.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
EventualvorsatzWissentlichkeitUmsatzsteuervorauszahlungenUmsatzsteuervoranmeldungenfinanzieller EngpassProbleme mit Steuerberater.
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat)
- Geschäftszahl
- FSRV/0188-W/07
- Stammnummer
- 34196
- Gültig
- 15.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF