…der Einhebung am 23. März 2005 bekannt und können nicht im Nachhinein als Begründung für eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse verwendet werden. Da jedoch nachträgliche Änderungen der Rechtsauffassung keine auf § 294 BAO gestützte Maßnahmen rechtfertigen (Stoll, BAO, 2841), im vorliegenden Fall nicht einmal eine Änderung…
…1 lit. a BAO ist eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides…
… 294 Abs. 1 BAO: Eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde ist - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - nur zulässig, a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des…
…wäre. Jedoch wäre auch dies nicht der Fall, da seit der Bewilligung vom 7. Februar 2002 keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse stattgefunden hätte. Abschließend wandte die steuerliche Vertretung ein, dass im Übrigen, wie in den Berufungen auch ausgeführt, keine Rechtsgrundlage für eine Besteuerung der Bw…
…Wertfortschreibungsbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen hiefür nach den bewertungsrechtlichen Vorschriften vorliegen. § 193 Abs. 2 BAO sieht die Möglichkeit der Antragstellung auf Erlassung eines solchen Fortschreibungsbescheides vor. Fortschreibungen dienen der Berücksichtigung von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse oder der Fehlerberichtigung (vgl. Ritz, BAO, Kommentar, 2.Auflage…
…von der laut Finanzamt von vornherein nicht realitätsnah erstellten Prognose wesentlich abweichen würden, wären bereits bei Erlassen des Einkommensteuerbescheides 2004 vom 28.4.2005 und erst Recht in den Folgejahren 2005 und 2006 möglich gewesen. Eine Prognose, die in keiner Weise an die tatsächlichen Verhältnisse…
…Um für die Bewertung aller in der Natur tatsächlich vorkommenden landwirtschaftlichen Betriebe innerhalb des Bundesgebietes die Gleichmäßigkeit zu sichern und Grundlagen durch feststehende Ausgangspunkte zu schaffen, stellt das Bundesministerium für Finanzen für bestimmte Betriebe (Vergleichsbetriebe) nach Beratung im Bewertungsbeirat mit rechtsverbindlicher Kraft das Verhältnis fest…
…aber nicht her. Es erlaube daher keine Rückschlüsse für die Zurechnung des Leasingobjektes. Für Zwecke der Umsatzsteuer gebe es keine anderen Wiederaufnahmegründe. Daher erweise sich diese Maßnahme als unzulässig, zumal dem Übergabeprotokoll eben gerade nicht zu entnehmen sei, wem das Leasingobjekt tatsächlich zuzurechnen sei. …
…eine allenfalls analoge Anwendung der Bestimmungen dennoch bejahen, so sei festzuhalten, dass in diesen Bestimmungen nur Berichtigungen offenkundiger Fehler Deckung finden würden, nicht jedoch die Änderung von begünstigenden Bescheiden, die in Ermangelung von vorliegenden Voraussetzungen im Rahmen einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse auch nicht nach…
…das der Bw. bereits im dem Zahlungserleichterungsbescheid vom 24. Jänner 2003 zu Grunde gelegenen Ratenansuchen vom 9. Jänner 2003 gemacht hat. Im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt kann somit auch keine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen auf Grund eines zum Vorbescheid nunmehr gravierend abweichenden Antragsbegehrens festgestellt werden…
…zu legen. In der dagegen erhobenen Berufung wurde vorgebracht, die Voraussetzungen für eine Bescheidberichtigung gem. § 293b BAO seien nicht gegeben, da seit Bescheiderlassung am 11. Juli 2005 keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten sei. In der Abgabenerklärung seien auch keine unrichtigen oder irreführenden Angaben gemacht…
…der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt hat, dass die Entscheidung über die (Nicht-)Gewährung der Familienbeihilfe ein zeitraumbezogener Abspruch ist. Dieser gelte mangels eines im Bescheid festgelegten Endzeitpunktes für den Zeitraum, in dem die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse keine Änderung erfahren haben, jedenfalls aber bis zum Zeitpunkt der…
…BewG dienen nicht nur der Berücksichtigung von Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die während der Dauer des jeweiligen Hauptfeststellungszeitraumes eintreten; auch Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen, unzutreffende Tatsachen- und Werturteile, die in frühere, in Rechtskraft erwachsene Feststellungsbescheide eingeflossen sind, können mit Hilfe von Fortschreibungen der fehlerhaften Feststellungsbescheide auf…
…als erwiesen an, dass es sich bei Frau H bereits in der Zeit seiner Abwesenheit um seine Lebensgefährtin oder Freundin gehandelt habe und er die inländische Wohnung jederzeit für den eigenen Wohnbedarf hätte benutzen können. Dies entspreche jedoch nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Frau H sei…
…keine der in den Vorjahren geltend gemachten Aufwendungen (GwG, Grundsteuer, Telefon, Mitgliedsbeitrag, Instandhaltung, sonstige Werbungskosten). so dass sie auch aus diesem Grund unrealistisch ist. . Des Weiteren sind keinerlei Flugkostenenthalten. Auch wenn das Vorbringen des Bw. glaubhaft ist, dass er sich aufgrund der zwischenzeitig geregelten Verhältnisse…
…an die Realität anzupassen. Auch der später 2. nachgereichten Prognoserechnung liegen nicht die vorstehend angeführten Voraussetzungen zugrunde. Die Einnahmen wurden geplant, jedoch die Maßnahmen, die zu diesen Einnahmen führen würden, wurden nicht näher ausgeführt. Zur Steigerung der Einnahmen liegt keine Änderung der Bewirtschaftung zu Grunde…
…Denn wenn der Bw. tatsächlich von diesem Schalter Gebrauch gemacht haben sollte, ist entgegen seinen Angaben jedenfalls davon auszugehen, dass auch die erzielten Erlöse entsprechend "adaptiert" (nämlich "gekürzt") wurden. Dabei ist auch zu bedenken, dass für diese Jahre keine Grundaufzeichnungen (mehr) vorhanden sind und daher…
…die Abzeichnung durch den Geschäftsführer. Dieser Umstand stellt jedoch keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zwischen Bescheiderlassung am 25. Jänner 2010 und neuerlichem Antrag am 31. März 2010 dar. Es wäre ohne unzumutbaren Aufwand zu bewerkstelligen gewesen, den bereits fertigen Entwurf der Berufung fristgerecht am 31…
…rechnen ist, ohne auf die tatsächlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, bedürfte es keines Beobachtungszeitraumes, innerhalb dessen die Richtigkeit der Prognose zu prüfen ist (VwGH 28.6.2006, 2002/13/0036). Lediglich Unwägbarkeiten bleiben bei der Prognoserechnung außer Betracht. Wie der Verwaltungsgerichtshof u.a. in den…
…des Finanzamtes eine Änderung der Bewirtschaftung vor, ohne deren Auswirkung die Erzielung eines Gesamtüberschusses nicht möglich gewesen wäre. Anzuführen ist auch, dass hinsichtlich der sonstigen Kosten und der Beratungskosten keine realistischen Ansätze in der Prognoserechnung gewählt worden sind. So weichen die tatsächlichen sonstigen Kosten von…