Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2526-W/08
Mit der Fortschreibung erfolgte eine Berichtigung der Zurechnung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2526-W/08vom 03.12.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn J.K., S., gegen den Bescheid
des Finanzamtes Waldviertel vom 9. Mai 2008 betreffend
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2008,
Zurechnungsfortschreibung (§ 21 Abs. 4 BewG) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Herr J.K., der Berufungswerber, ist grundbücherlicher
Eigentümer der Grundstücke Nr. xy und Nr. yx der
Katastralgemeinde xxx. Neben diesen Grundstücken hat die Gemeinde im Jahr
1978 einen Kindergarten errichtet. Auf der anderen Seite des Grundstückes
sind nach einem Weg ein Parkplatz und der Bahnhof.
Für diese Grundstücke wurde der Einheitswert zum
1. Jänner 1973 mit Wirksamkeit ab 1. 1. 1974 als
Geschäftsgrundstück mit S 110.000,-- (entspricht
€ 7.994,01) festgestellt. Zugerechnet wurden diese Grundstücke
dem Berufungswerber und Frau M.K. je zur Hälfte, also mit jeweils
S 55.000,--, obwohl der Berufungswerber Alleineigentümer dieser
Grundstücke war. Auf den 1. Jänner 1975 erfolgte eine
Wertfortschreibung und wurde der Einheitswert für diese Grundstücke
als Geschäftsgrundstück mit S 150.000,-- (entspricht
€ 10.900,93) festgestellt. Die Zurechnung erfolgte wieder für den
Berufungswerber und Frau M.K. je zur Hälfte.
Mit Feststellungsbescheid vom 18. November 1977
erfolgte für diese Grundstücke eine Wertfortschreibung zum
1. Jänner 1977. Der Einheitswert wurde für diese
Grundstücke als Geschäftsgrundstück mit S 266.000,--
(entspricht € 19.330,97) festgestellt und auch wieder dem
Berufungswerber und Frau M.K. je zur Hälfte zugerechnet. Mit Bescheid
über die Erhöhung des Einheitswertes gemäß Artikel III der
Bewertungsgesetznovelle 1972 auch vom 18. November 1977 wurde der
Einheitswert mit Wirkung ab 1. Jänner 1977 auf S 292.000,--
(entspricht € 21.220,47) erhöht. Die weiteren Erhöhungen mit
Wirkung ab dem 1. Jänner 1980 auf S 319.000,-- (entspricht
€ 23.182,63) und mit Wirksamkeit ab dem 1. Jänner 1983
auf S 359.000,-- (entspricht € 26.089,55) erfolgten mit
Bescheiden vom 19. März 1980 beziehungsweise vom
16. März 1983.
Da die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt im
Einheitswertbescheid festgestellten Art abgewichen ist, wurde mit
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 1987 vom
21. Dezember 1987 der Einheitswert neu festgestellt. Die Art des
Steuergegenstandes ist ab dem 1. Jänner 1987 nicht mehr
Geschäftsgrundstück, sondern sonstiges bebautes Grundstück. Der
Einheitswert wurde für die gegenständlichen Grundstücke als
sonstiges bebautes Grundstück mit S 227.000,-- (entspricht
€ 16.496,73) festgestellt sowie der um 35 v.H. erhöhte
Einheitswert mit S 306.000,-- (entspricht € 22.237,89). Auch hier
wurden die Grundstücke dem Berufungswerber und Frau M.K. je zur Hälfte
zugerechnet, obwohl der Berufungswerber Alleineigentümer dieser
Grundstücke war.
Sämtliche bisher angeführten Bescheide wurden
rechtskräftig.
Mit dem Feststellungsbescheid vom 9. Mai 2008
wurden diese Grundstücke dem Berufungswerber zur Gänze zugerechnet.
Eine Änderung in der Art des Steuergegenstandes als sonstiges bebautes
Grundstück und in der Höhe des Einheitswertes (nicht erhöht
€ 16.496,73 und erhöht € 22.237,89) erfolgte mit diesem
Bescheid nicht. Dieser Bescheid enthält folgende Begründung:
"Die Feststellung war wegen Änderung in
der steuerlichen Zurechnung (Änderung der Eigentumsverhältnisse)
erforderlich."
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde
vorgebracht, dass seit dem Grundstückskauf am 18. Juni 1955 bei
den Grundstücken in den Eigentumsverhältnissen keine Änderung
erfolgte. Der Berufungswerber war und ist weiterhin zur Gänze
Eigentümer dieser Grundstücke. Die weiteren Ausführungen in der
Berufung betreffen nicht dieses Verfahren.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gegenstand dieses Verfahrens ist nur die mit dem
Feststellungsbescheid zum 1. Jänner 2008 erfolgte Zurechnung des
Grundstückes an den Berufungswerber zur Gänze. Der erst im
Berufungsverfahren gestellte Antrag auf Einstufung entsprechend dem
Flächenwidmungsplan kann nicht Gegenstand dieses Verfahrens sein, da mit
dem Bescheid vom 9. Mai 2008 über einen solchen Antrag nicht
entschieden wurde.
Es ist richtig - und wird auch nicht bestritten, dass der
Berufungswerber zur Gänze Eigentümer dieser Grundstücke ist. Erst
der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 9. Mai 2008
berücksichtigt in der Zurechnung dieser Grundstücke zur Gänze
für den Berufungswerber, dass der Berufungswerber zur Gänze
Eigentümer dieser Grundstücke ist. Mit diesem Bescheid wurden die
Grundstücke entsprechend dem Grundbuchsstand zur Gänze dem
Berufungswerber zugerechnet. Auch wenn die Begründung im Bescheid - dass
die Feststellung wegen der Änderung in der steuerlichen Zurechnung
(Änderung der Eigentumsverhältnisse) erforderlich war - vielleicht zu
dem Missverständnis geführt haben könnte, dass sich in den
Eigentumsverhältnissen des Grundstückes etwas geändert
hätte, so ist das nicht der Fall. Mit dem gegenständlichen Bescheid
wurde nur eine Zurechnung entsprechend dem tatsächlichen Grundbuchsstand
vorgenommen.
Mit den weiteren oben angeführten Bescheiden, welche
jeweils in Rechtskraft erwachsen sind, erfolgte jeweils eine Zurechnung der
Grundstücke für den Berufungswerber und Frau M.K. je zur Hälfte.
Diese Zurechnungen entsprachen nicht dem tatsächlichen Grundbuchsstand.
Richtig wäre gewesen, dass bereits in diesen Bescheiden die
Grundstücke dem Berufungswerber zur Gänze zugerechnet worden
wären.
Mit dem gegenständlichen Bescheid erfolgte nur eine
Berichtigung der Zurechnung entsprechend der tatsächlichen
Eigentumsverhältnisse im Grundbuch. Weder die Art des Steuergegenstandes
als sonstiges bebautes Grundstück noch die Höhe des Einheitswertes
wurden geändert. Bereits mit rechtskräftigem Bescheid vom
21. Dezember 1987 wurde die Art des Steuergegenstandes als sonstiges
bebautes Grundstück festgestellt und der mit S 227.000,-- (entspricht
€ 16.496,73) festgestellte Einheitswert mit Wirksamkeit zum
1. Jänner 1987 um 35 v.H. auf (gerundet) S 306.000,--
(entspricht € 22.237,89) erhöht. Der erhöhte Einheitswert
der Grundstücke beträgt somit laut dem Bescheid vom
21. Dezember 1987 S 306.000,-- (entspricht 22.237,89). Eine
Änderung dieser - bereits in Rechtskraft erwachsenen - Werte erfolgte mit
dem angefochtenen Bescheid nicht.
Die Zurechnungsfortschreibung bezieht sich allein auf eine
Änderung der steuerlichen Zurechnung - hier auf eine Berichtigung der
Zurechnung, welche den Eigentumsverhältnissen im Grundbuch entspricht.
Dementsprechend kann im Zurechnungsfortschreibungsbescheid nur das Novum,
nämlich die Feststellung über die steuerliche Zurechnung, nicht aber
die aus dem bisherigen Bescheid übernommene Feststellung über den Wert
und über die Art des zugerechneten Bewertungsgegenstandes bekämpft
werden.
Fortschreibungsbescheide gem. § 21 BewG dienen nicht
nur der Berücksichtigung von Änderungen in den tatsächlichen
Verhältnissen, die während der Dauer des jeweiligen
Hauptfeststellungszeitraumes eintreten; auch Unrichtigkeiten, Fehlbeurteilungen,
unzutreffende Tatsachen- und Werturteile, die in frühere, in Rechtskraft
erwachsene Feststellungsbescheide eingeflossen sind, können mit Hilfe von
Fortschreibungen der fehlerhaften Feststellungsbescheide auf spätere
Stichtage eine Berichtigung erfahren (vgl. VwGH vom 25. 2. 1991,
89/15/0064).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine solche
Berichtigung vorgenommen. Die mit den bisher in Rechtskraft erwachsenen
Bescheiden nicht richtig vorgenommene Zurechnung der Grundstücke je zur
Hälfte auf den Berufungswerber und Frau M.K. wurde entsprechend den
tatsächlichen Eigentumsverhältnissen berichtigt. Laut Grundbuch ist
der Berufungswerber Alleineigentümer dieser Grundstücke. Da der
Berufungswerber Alleineigentümer dieser Grundstücke war und weiterhin
ist, waren diese dem Berufungswerber alleine zuzurechnen. Diese (nunmehr
richtige) Zurechnung erfolgte mit dem angefochtenen Bescheid.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 3.
Dezember 2008
Normen und Schlagworte
- § 21 BewG 1955, Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2526-W/08
- Stammnummer
- 38028
- Gültig
- 03.12.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF